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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Bediensteten leisten den Eid vor der Gerichtsbehörde erster Instanz ihres Dienstortes.

Im allgemeinen werden alle Bediensteten vereidigt, die zufolge ihrer Stellung zur Zeugenaussage vor Gericht geladen werden können, so z. B. Stationsvorstände und -stellvertreter, Zugsführer und Kontrollore, Streckenwärter, Bedienstete der elektrischen Betriebe und insbesondere Bedienstete, die mit dem Publikum in Berührung kommen.

Bei der P.-L.-M.-Gesellschaft ist der D. auf alle Bediensteten des Stationsdienstes ausgedehnt.

In Italien haben unter anderem die Bahnaufseher und Bahnwächter einen Eid abzulegen und sind dieselben, sobald sie beeidigt sind, berechtigt, polizeiliche Funktionen auszuüben.

In den Niederlanden (Regl. vom 7. April 1875 für Hauptbahnen und Lokalbahnregl. von 1902) haben die Vorstände und Vorständestellvertreter der Stationen (Haltestellen), die Güterbesteller, Bahnaufseher, Wächter, Oberkondukteure und Kondukteure vor dem hierfür bestimmten Richter den D. auf die Gesetze abzulegen. Die beeideten Bediensteten können in ihrem Dienstbereich und 100 m auf jeder Seite der Bahn polizeiliche Funktionen bei Übertretung gegen die Bahnvorschriften ausüben.

In der Schweiz sind alle Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, die mit der Handhabung der Bahnpolizei betraut wurden, gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878, in gleicher Weise wie die kantonalen Polizeibediensteten amtlich in Pflicht zu nehmen.

Die Inpflichtnahme erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde.

Bei den schwedischen, englischen und nordamerikanischen Eisenbahnen findet keine Vereidigung des Personals statt.

Seydel.


Diensteinteilung, auch Dienstplan, Diensttabelle, Diensttafel, Dienstbeschreibung, ist die Darstellung der Dienstschichten, wie sie auf einer Dienststelle, an einem Zuge, in der Bahnbewachung usw. von den beteiligten Beamten wahrgenommen werden müssen. Die D. wird teils für längere Dauer, teils für bestimmte Dienste aufgestellt. Bei den meisten Bahnverwaltungen ist vorgeschrieben, daß die D. in den Diensträumen aushängt und jedem Beteiligten zugänglich sein muß. Sie ist vielfach graphisch dargestellt und enthält zuweilen auch noch besondere Anordnungen für den Dienst, namentlich solche, die sich auf Dienstwechsel, Dienstübergabe usw. beziehen; vgl. Dienst- und Ruhezeiten.

Hoff.


Dienstenthebung, vorläufige, Suspendierung (suspension from service; suspension; sospensione) hat im Gegensatz zu der vollständigen Entlassung aus dem Dienste den Zweck, einen Beamten, der eines so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß seine Entfernung aus dem Amte zu erwarten steht, schon während der Dauer des gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von seinen Dienstgeschäften fernzuhalten. Die vorläufige D. setzt also im allgemeinen die Einleitung eines gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens voraus und dauert so lange, als die Voraussetzung fortbesteht. Sie äußert ihre Wirkungen in dem Verbot jeder Amtsverrichtung durch den suspendierten Beamten bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstorte und zur Amtsverschwiegenheit, sowie gewöhnlich in der Zurückbehaltung des Diensteinkommens oder eines Teils davon zur Deckung der Stellvertretungs- und Disziplinarkosten.

Nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten u. s. w., tritt in Preußen die D. eines Beamten kraft des Gesetzes ein:

1. wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, das auf den Verlust des Amtes lautet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht;

2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die auf Dienstentlassung lautet.

Im ersteren Falle tritt die vorläufige D. von dem Tage ab ein, an dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Beamten erfolgt ist. Sie dauert bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch das der angeschuldigte Beamte zu einer andern Strafe als der bezeichneten verurteilt wird. Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die vorläufige D., bis das Urteil vollstreckt ist. In dem zu 2. genannten Falle dauert die vorläufige D. bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.

Abgesehen von den Fällen, in denen die Amtssuspension kraft Gesetzes ausgesprochen wird, kann sie ferner auch auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde eintreten. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde (Präsident der Eisenbahndirektion oder Minister der öffentlichen Arbeiten) kann nämlich die vorläufige D., sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine D. zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. Diese Maßnahme ist indessen nur eine vorbereitende Anordnung und als solche der Suspension vom Amte auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde nicht gleichzustellen, es sind daher mit ihr auch nicht die gesetzlichen Folgen der letzteren verknüpft.

Die vorläufige D. hat zur Folge, daß der suspendierte Beamte während der Suspension nur

Bediensteten leisten den Eid vor der Gerichtsbehörde erster Instanz ihres Dienstortes.

Im allgemeinen werden alle Bediensteten vereidigt, die zufolge ihrer Stellung zur Zeugenaussage vor Gericht geladen werden können, so z. B. Stationsvorstände und -stellvertreter, Zugsführer und Kontrollore, Streckenwärter, Bedienstete der elektrischen Betriebe und insbesondere Bedienstete, die mit dem Publikum in Berührung kommen.

Bei der P.-L.-M.-Gesellschaft ist der D. auf alle Bediensteten des Stationsdienstes ausgedehnt.

In Italien haben unter anderem die Bahnaufseher und Bahnwächter einen Eid abzulegen und sind dieselben, sobald sie beeidigt sind, berechtigt, polizeiliche Funktionen auszuüben.

In den Niederlanden (Regl. vom 7. April 1875 für Hauptbahnen und Lokalbahnregl. von 1902) haben die Vorstände und Vorständestellvertreter der Stationen (Haltestellen), die Güterbesteller, Bahnaufseher, Wächter, Oberkondukteure und Kondukteure vor dem hierfür bestimmten Richter den D. auf die Gesetze abzulegen. Die beeideten Bediensteten können in ihrem Dienstbereich und 100 m auf jeder Seite der Bahn polizeiliche Funktionen bei Übertretung gegen die Bahnvorschriften ausüben.

In der Schweiz sind alle Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, die mit der Handhabung der Bahnpolizei betraut wurden, gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878, in gleicher Weise wie die kantonalen Polizeibediensteten amtlich in Pflicht zu nehmen.

Die Inpflichtnahme erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde.

Bei den schwedischen, englischen und nordamerikanischen Eisenbahnen findet keine Vereidigung des Personals statt.

Seydel.


Diensteinteilung, auch Dienstplan, Diensttabelle, Diensttafel, Dienstbeschreibung, ist die Darstellung der Dienstschichten, wie sie auf einer Dienststelle, an einem Zuge, in der Bahnbewachung usw. von den beteiligten Beamten wahrgenommen werden müssen. Die D. wird teils für längere Dauer, teils für bestimmte Dienste aufgestellt. Bei den meisten Bahnverwaltungen ist vorgeschrieben, daß die D. in den Diensträumen aushängt und jedem Beteiligten zugänglich sein muß. Sie ist vielfach graphisch dargestellt und enthält zuweilen auch noch besondere Anordnungen für den Dienst, namentlich solche, die sich auf Dienstwechsel, Dienstübergabe usw. beziehen; vgl. Dienst- und Ruhezeiten.

Hoff.


Dienstenthebung, vorläufige, Suspendierung (suspension from service; suspension; sospensione) hat im Gegensatz zu der vollständigen Entlassung aus dem Dienste den Zweck, einen Beamten, der eines so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß seine Entfernung aus dem Amte zu erwarten steht, schon während der Dauer des gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von seinen Dienstgeschäften fernzuhalten. Die vorläufige D. setzt also im allgemeinen die Einleitung eines gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens voraus und dauert so lange, als die Voraussetzung fortbesteht. Sie äußert ihre Wirkungen in dem Verbot jeder Amtsverrichtung durch den suspendierten Beamten bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstorte und zur Amtsverschwiegenheit, sowie gewöhnlich in der Zurückbehaltung des Diensteinkommens oder eines Teils davon zur Deckung der Stellvertretungs- und Disziplinarkosten.

Nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten u. s. w., tritt in Preußen die D. eines Beamten kraft des Gesetzes ein:

1. wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, das auf den Verlust des Amtes lautet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht;

2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die auf Dienstentlassung lautet.

Im ersteren Falle tritt die vorläufige D. von dem Tage ab ein, an dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Beamten erfolgt ist. Sie dauert bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch das der angeschuldigte Beamte zu einer andern Strafe als der bezeichneten verurteilt wird. Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die vorläufige D., bis das Urteil vollstreckt ist. In dem zu 2. genannten Falle dauert die vorläufige D. bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.

Abgesehen von den Fällen, in denen die Amtssuspension kraft Gesetzes ausgesprochen wird, kann sie ferner auch auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde eintreten. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde (Präsident der Eisenbahndirektion oder Minister der öffentlichen Arbeiten) kann nämlich die vorläufige D., sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine D. zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. Diese Maßnahme ist indessen nur eine vorbereitende Anordnung und als solche der Suspension vom Amte auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde nicht gleichzustellen, es sind daher mit ihr auch nicht die gesetzlichen Folgen der letzteren verknüpft.

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[337/0351] Bediensteten leisten den Eid vor der Gerichtsbehörde erster Instanz ihres Dienstortes. Im allgemeinen werden alle Bediensteten vereidigt, die zufolge ihrer Stellung zur Zeugenaussage vor Gericht geladen werden können, so z. B. Stationsvorstände und -stellvertreter, Zugsführer und Kontrollore, Streckenwärter, Bedienstete der elektrischen Betriebe und insbesondere Bedienstete, die mit dem Publikum in Berührung kommen. Bei der P.-L.-M.-Gesellschaft ist der D. auf alle Bediensteten des Stationsdienstes ausgedehnt. In Italien haben unter anderem die Bahnaufseher und Bahnwächter einen Eid abzulegen und sind dieselben, sobald sie beeidigt sind, berechtigt, polizeiliche Funktionen auszuüben. In den Niederlanden (Regl. vom 7. April 1875 für Hauptbahnen und Lokalbahnregl. von 1902) haben die Vorstände und Vorständestellvertreter der Stationen (Haltestellen), die Güterbesteller, Bahnaufseher, Wächter, Oberkondukteure und Kondukteure vor dem hierfür bestimmten Richter den D. auf die Gesetze abzulegen. Die beeideten Bediensteten können in ihrem Dienstbereich und 100 m auf jeder Seite der Bahn polizeiliche Funktionen bei Übertretung gegen die Bahnvorschriften ausüben. In der Schweiz sind alle Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, die mit der Handhabung der Bahnpolizei betraut wurden, gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878, in gleicher Weise wie die kantonalen Polizeibediensteten amtlich in Pflicht zu nehmen. Die Inpflichtnahme erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde. Bei den schwedischen, englischen und nordamerikanischen Eisenbahnen findet keine Vereidigung des Personals statt. Seydel. Diensteinteilung, auch Dienstplan, Diensttabelle, Diensttafel, Dienstbeschreibung, ist die Darstellung der Dienstschichten, wie sie auf einer Dienststelle, an einem Zuge, in der Bahnbewachung usw. von den beteiligten Beamten wahrgenommen werden müssen. Die D. wird teils für längere Dauer, teils für bestimmte Dienste aufgestellt. Bei den meisten Bahnverwaltungen ist vorgeschrieben, daß die D. in den Diensträumen aushängt und jedem Beteiligten zugänglich sein muß. Sie ist vielfach graphisch dargestellt und enthält zuweilen auch noch besondere Anordnungen für den Dienst, namentlich solche, die sich auf Dienstwechsel, Dienstübergabe usw. beziehen; vgl. Dienst- und Ruhezeiten. Hoff. Dienstenthebung, vorläufige, Suspendierung (suspension from service; suspension; sospensione) hat im Gegensatz zu der vollständigen Entlassung aus dem Dienste den Zweck, einen Beamten, der eines so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß seine Entfernung aus dem Amte zu erwarten steht, schon während der Dauer des gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von seinen Dienstgeschäften fernzuhalten. Die vorläufige D. setzt also im allgemeinen die Einleitung eines gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens voraus und dauert so lange, als die Voraussetzung fortbesteht. Sie äußert ihre Wirkungen in dem Verbot jeder Amtsverrichtung durch den suspendierten Beamten bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstorte und zur Amtsverschwiegenheit, sowie gewöhnlich in der Zurückbehaltung des Diensteinkommens oder eines Teils davon zur Deckung der Stellvertretungs- und Disziplinarkosten. Nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten u. s. w., tritt in Preußen die D. eines Beamten kraft des Gesetzes ein: 1. wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, das auf den Verlust des Amtes lautet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht; 2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die auf Dienstentlassung lautet. Im ersteren Falle tritt die vorläufige D. von dem Tage ab ein, an dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Beamten erfolgt ist. Sie dauert bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch das der angeschuldigte Beamte zu einer andern Strafe als der bezeichneten verurteilt wird. Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die vorläufige D., bis das Urteil vollstreckt ist. In dem zu 2. genannten Falle dauert die vorläufige D. bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung. Abgesehen von den Fällen, in denen die Amtssuspension kraft Gesetzes ausgesprochen wird, kann sie ferner auch auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde eintreten. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde (Präsident der Eisenbahndirektion oder Minister der öffentlichen Arbeiten) kann nämlich die vorläufige D., sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine D. zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. Diese Maßnahme ist indessen nur eine vorbereitende Anordnung und als solche der Suspension vom Amte auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Disziplinarbehörde nicht gleichzustellen, es sind daher mit ihr auch nicht die gesetzlichen Folgen der letzteren verknüpft. Die vorläufige D. hat zur Folge, daß der suspendierte Beamte während der Suspension nur

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/351>, abgerufen am 22.11.2024.