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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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die Hälfte seines Diensteinkommens erhält. Eine Gehaltsverkürzung tritt jedoch für die Zeit nicht ein, während der die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen wird, ebensowenig für die oben erwähnten ersten zehn Tage nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des Urteils höherer Instanz, wenn nicht vor Ablauf dieser Zeit die Enthebung vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.

Der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, die durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Betrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. Der zu den Kosten nicht verwendete Teil des Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu erteilen.

Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der zurückbehaltene Teil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit er nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.

Die Dauer der Amtsenthebung wird in die Dienstzeit eingerechnet.

Die Voraussetzungen der D. für die Beamten der elsaß-lothringischen Reichseisenbahnen sind (vgl. Reichsgesetz vom 31. März 1873/18. März 1907) dieselben wie nach preußischem Recht.

Bei den bayrischen Staatsbahnen können das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, die Eisenbahndirektionen und -ämter einen unterstellten Beamten jederzeit unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Gehalts- oder sonstigen Bezuges vom Dienste vorläufig entheben, solange gegen den Beamten ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder eine Festungs-, Arrest- oder Haftstrafe vollstreckt wird. Dem Beamten steht die Beschwerde an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten offen, sofern nicht die vorläufige D. von diesem verfügt wurde.

Die vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts tritt kraft des Gesetzes ein:

a) wenn ein richterlicher Haftbefehl gegen den Beamten erlassen wurde;

b) wenn wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren die Anklageverfügung beschlossen wurde;

c) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet;

d) wenn eine Gefängnisstrafe gegen den Beamten in Vollzug gesetzt wird.

In den Fällen, in denen gegen etatsmäßige Beamte die vorläufige Enthebung vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts kraft des Gesetzes eintritt, ist sie gegen nichtetatsmäßige Beamte stets von der zuständigen Stelle (dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, den Eisenbahndirektionen oder den Ämtern) unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Bezuges zu verfügen.

Abgesehen von den vorgenannten Fällen kann die vorläufige Enthebung eines unwiderruflichen Beamten vom Dienste aber auch unter Wahrung aller seiner Rechte als Beamter, also auch ohne Gehaltszurückbehaltung, notwendig werden, wenn gegen ihn gewisse Verdachtsgründe vorliegen, die seine vorläufige Fernhaltung vom Dienste angezeigt erscheinen lassen, dieser Verdacht aber noch nicht soweit begründet ist, daß sich die Beantragung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Sie kann ferner notwendig werden, wenn ein Beamter infolge seines Zustandes (z. B. infolge hochgradiger Erregung, Trunkenheit o. dgl.) augenblicklich nicht imstande ist, seinen dienstlichen Obliegenheiten in entsprechender Weise nachzukommen.

U. a. kann sie auch verfügt werden, wenn

a) über das Vermögen eines im Amte befindlichen Beamten das Konkursverfahren eröffnet ist, oder

b) gegen einen im Amte befindlichen Beamten das Entmündigungsverfahren eingeleitet oder die Entmündigung ausgesprochen ist, oder wenn

c) ein im Amte befindlicher Beamter unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.

Bestehen im Interesse des Dienstes oder der Sicherheit des Betriebs Bedenken gegen die Belassung des Beamten lediglich auf seinem Posten, so ist er seiner Dienstleistung zu entheben und anderweitig zu beschäftigen.

Zuständig zur vorläufigen Enthebung vom Dienste (ohne oder mit weiterer Beschäftigung) sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen, die Ämter und die Vorstände der Inspektionen. Ist Gefahr im Verzuge, so ist zur vorläufigen D. jeder Beamte berechtigt, der nach den geltenden Bestimmungen als Vorgesetzter in Betracht kommt. Die Enthebung ist aber sofort dem Vorstande der Inspektion zu melden, der zu entscheiden hat, ob die vorläufige D. aufrecht zu erhalten ist oder nicht.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf widerrufliche Beamte entsprechende Anwendung, sofern nicht Veranlassung besteht, das Dienstverhältnis sofort zu lösen. (Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911.)

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen (vgl. Gesetz, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetz vom 3. Juni 1876) ist ein Beamter von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu entheben:

1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung verfügt worden ist;

2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann;

3. wenn im Disziplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

Während der vorläufigen D. wird von dem Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte des Diensteinkommens des enthobenen Beamten zurückbehalten. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Anstellungsbehörde die Zurückbehaltung des Diensteinkommens in beschränkterem Umfange eintreten lassen.

die Hälfte seines Diensteinkommens erhält. Eine Gehaltsverkürzung tritt jedoch für die Zeit nicht ein, während der die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen wird, ebensowenig für die oben erwähnten ersten zehn Tage nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des Urteils höherer Instanz, wenn nicht vor Ablauf dieser Zeit die Enthebung vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.

Der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, die durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Betrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. Der zu den Kosten nicht verwendete Teil des Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu erteilen.

Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der zurückbehaltene Teil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit er nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.

Die Dauer der Amtsenthebung wird in die Dienstzeit eingerechnet.

Die Voraussetzungen der D. für die Beamten der elsaß-lothringischen Reichseisenbahnen sind (vgl. Reichsgesetz vom 31. März 1873/18. März 1907) dieselben wie nach preußischem Recht.

Bei den bayrischen Staatsbahnen können das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, die Eisenbahndirektionen und -ämter einen unterstellten Beamten jederzeit unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Gehalts- oder sonstigen Bezuges vom Dienste vorläufig entheben, solange gegen den Beamten ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder eine Festungs-, Arrest- oder Haftstrafe vollstreckt wird. Dem Beamten steht die Beschwerde an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten offen, sofern nicht die vorläufige D. von diesem verfügt wurde.

Die vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts tritt kraft des Gesetzes ein:

a) wenn ein richterlicher Haftbefehl gegen den Beamten erlassen wurde;

b) wenn wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren die Anklageverfügung beschlossen wurde;

c) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet;

d) wenn eine Gefängnisstrafe gegen den Beamten in Vollzug gesetzt wird.

In den Fällen, in denen gegen etatsmäßige Beamte die vorläufige Enthebung vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts kraft des Gesetzes eintritt, ist sie gegen nichtetatsmäßige Beamte stets von der zuständigen Stelle (dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, den Eisenbahndirektionen oder den Ämtern) unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Bezuges zu verfügen.

Abgesehen von den vorgenannten Fällen kann die vorläufige Enthebung eines unwiderruflichen Beamten vom Dienste aber auch unter Wahrung aller seiner Rechte als Beamter, also auch ohne Gehaltszurückbehaltung, notwendig werden, wenn gegen ihn gewisse Verdachtsgründe vorliegen, die seine vorläufige Fernhaltung vom Dienste angezeigt erscheinen lassen, dieser Verdacht aber noch nicht soweit begründet ist, daß sich die Beantragung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Sie kann ferner notwendig werden, wenn ein Beamter infolge seines Zustandes (z. B. infolge hochgradiger Erregung, Trunkenheit o. dgl.) augenblicklich nicht imstande ist, seinen dienstlichen Obliegenheiten in entsprechender Weise nachzukommen.

U. a. kann sie auch verfügt werden, wenn

a) über das Vermögen eines im Amte befindlichen Beamten das Konkursverfahren eröffnet ist, oder

b) gegen einen im Amte befindlichen Beamten das Entmündigungsverfahren eingeleitet oder die Entmündigung ausgesprochen ist, oder wenn

c) ein im Amte befindlicher Beamter unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.

Bestehen im Interesse des Dienstes oder der Sicherheit des Betriebs Bedenken gegen die Belassung des Beamten lediglich auf seinem Posten, so ist er seiner Dienstleistung zu entheben und anderweitig zu beschäftigen.

Zuständig zur vorläufigen Enthebung vom Dienste (ohne oder mit weiterer Beschäftigung) sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen, die Ämter und die Vorstände der Inspektionen. Ist Gefahr im Verzuge, so ist zur vorläufigen D. jeder Beamte berechtigt, der nach den geltenden Bestimmungen als Vorgesetzter in Betracht kommt. Die Enthebung ist aber sofort dem Vorstande der Inspektion zu melden, der zu entscheiden hat, ob die vorläufige D. aufrecht zu erhalten ist oder nicht.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf widerrufliche Beamte entsprechende Anwendung, sofern nicht Veranlassung besteht, das Dienstverhältnis sofort zu lösen. (Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911.)

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen (vgl. Gesetz, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetz vom 3. Juni 1876) ist ein Beamter von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu entheben:

1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung verfügt worden ist;

2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann;

3. wenn im Disziplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

Während der vorläufigen D. wird von dem Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte des Diensteinkommens des enthobenen Beamten zurückbehalten. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Anstellungsbehörde die Zurückbehaltung des Diensteinkommens in beschränkterem Umfange eintreten lassen.

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[338/0352] die Hälfte seines Diensteinkommens erhält. Eine Gehaltsverkürzung tritt jedoch für die Zeit nicht ein, während der die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen wird, ebensowenig für die oben erwähnten ersten zehn Tage nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des Urteils höherer Instanz, wenn nicht vor Ablauf dieser Zeit die Enthebung vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. Der zurückbehaltene Teil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, die durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Betrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. Der zu den Kosten nicht verwendete Teil des Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. 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Bei den bayrischen Staatsbahnen können das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, die Eisenbahndirektionen und -ämter einen unterstellten Beamten jederzeit unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Gehalts- oder sonstigen Bezuges vom Dienste vorläufig entheben, solange gegen den Beamten ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder eine Festungs-, Arrest- oder Haftstrafe vollstreckt wird. Dem Beamten steht die Beschwerde an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten offen, sofern nicht die vorläufige D. von diesem verfügt wurde. Die vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts tritt kraft des Gesetzes ein: a) wenn ein richterlicher Haftbefehl gegen den Beamten erlassen wurde; b) wenn wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren die Anklageverfügung beschlossen wurde; c) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet; d) wenn eine Gefängnisstrafe gegen den Beamten in Vollzug gesetzt wird. In den Fällen, in denen gegen etatsmäßige Beamte die vorläufige Enthebung vom Dienste mit Einbehaltung des dritten Teils des Gehalts kraft des Gesetzes eintritt, ist sie gegen nichtetatsmäßige Beamte stets von der zuständigen Stelle (dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, den Eisenbahndirektionen oder den Ämtern) unter Zurückbehaltung des dritten Teils des Bezuges zu verfügen. Abgesehen von den vorgenannten Fällen kann die vorläufige Enthebung eines unwiderruflichen Beamten vom Dienste aber auch unter Wahrung aller seiner Rechte als Beamter, also auch ohne Gehaltszurückbehaltung, notwendig werden, wenn gegen ihn gewisse Verdachtsgründe vorliegen, die seine vorläufige Fernhaltung vom Dienste angezeigt erscheinen lassen, dieser Verdacht aber noch nicht soweit begründet ist, daß sich die Beantragung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Sie kann ferner notwendig werden, wenn ein Beamter infolge seines Zustandes (z. B. infolge hochgradiger Erregung, Trunkenheit o. dgl.) augenblicklich nicht imstande ist, seinen dienstlichen Obliegenheiten in entsprechender Weise nachzukommen. U. a. kann sie auch verfügt werden, wenn a) über das Vermögen eines im Amte befindlichen Beamten das Konkursverfahren eröffnet ist, oder b) gegen einen im Amte befindlichen Beamten das Entmündigungsverfahren eingeleitet oder die Entmündigung ausgesprochen ist, oder wenn c) ein im Amte befindlicher Beamter unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. Bestehen im Interesse des Dienstes oder der Sicherheit des Betriebs Bedenken gegen die Belassung des Beamten lediglich auf seinem Posten, so ist er seiner Dienstleistung zu entheben und anderweitig zu beschäftigen. Zuständig zur vorläufigen Enthebung vom Dienste (ohne oder mit weiterer Beschäftigung) sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen, die Ämter und die Vorstände der Inspektionen. Ist Gefahr im Verzuge, so ist zur vorläufigen D. jeder Beamte berechtigt, der nach den geltenden Bestimmungen als Vorgesetzter in Betracht kommt. Die Enthebung ist aber sofort dem Vorstande der Inspektion zu melden, der zu entscheiden hat, ob die vorläufige D. aufrecht zu erhalten ist oder nicht. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf widerrufliche Beamte entsprechende Anwendung, sofern nicht Veranlassung besteht, das Dienstverhältnis sofort zu lösen. (Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911.) Bei den sächsischen Staatseisenbahnen (vgl. Gesetz, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetz vom 3. Juni 1876) ist ein Beamter von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu entheben: 1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung verfügt worden ist; 2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann; 3. wenn im Disziplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Während der vorläufigen D. wird von dem Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte des Diensteinkommens des enthobenen Beamten zurückbehalten. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Anstellungsbehörde die Zurückbehaltung des Diensteinkommens in beschränkterem Umfange eintreten lassen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/352>, abgerufen am 22.11.2024.