Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

Wird später der Angeschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt, so ist ihm der während seiner Enthebung zurückbehaltene Teil seines Diensteinkommens nachzugewähren.

Die Bestimmungen über die D. der Beamten in Württemberg (vgl. das Württembergische Beamtengesetz vom 28 Juni 1876/1 August 1907) sind fast gleichlautend mit denen des preußischen Disziplinargesetzes. Abweichend von diesem ist nur in Artikel 111 bestimmt, daß während der D. des Beamten vom Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage zurückbehalten wird, daß aber in Fällen der Not des Beamten die Zurückbehaltung des Gehalts auf den vierten Teil beschränkt werden kann.

Für die Bediensteten der badischen Staatsbahnen enthält das Beamtengesetz vom 12. August 1908 in den §§ 112 und 113 die Bestimmungen über die D. Danach kann durch die zuständige Dienstbehörde die vorläufige D. eines Beamten verfügt werden, wenn und solange gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs- oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

Während der vorläufigen D. ist vom Diensteinkommen des Beamten durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde so viel zurückzubehalten, als zur Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa angeordneten Stellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. Der zurückbehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, soweit es aus Gehalt, Wohnungsgeld und Dienstzulage besteht, nicht übersteigen.

Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem staatlichen Dienste, so findet eine Rückzahlung des zurückbehaltenen Betrages nicht statt; führt es zur Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), so ist der zur Deckung der oben bezeichneten Kosten nicht erforderte Teil der zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Wird das eingeleitete Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder verfällt er lediglich in eine Ordnungsstrafe, so sind die zurückbehaltenen Bezüge vollständig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verhängung einer Ordnungsstrafe deren Betrag und die den Beamten treffenden Kosten der Disziplinaruntersuchung und des Strafvollzugs in Abzug kommen.

Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin steht das Recht der D. sämtlicher in der Eisenbahnverwaltung beschäftigter Beamten nur der Generaldirektion zu. Indessen sind der Oberbetriebsinspektor, die Bau- und Oberbauinspektoren, die Maschinen- und Obermaschineninspektoren auch befugt, die ihnen im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs untergeordneten Beamten auf die Dauer von acht Tagen vom Dienste zu entheben, sie haben jedoch hiervon gegebenenfalls der Generaldirektion sofort Anzeige zu erstatten und deren weitere Verfügung einzuholen. Zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des Dienstes ist, wenn Gefahr im Verzuge ist, jeder Vorgesetzte gegen seine Untergebenen befugt, er muß aber gleichzeitig für geeignete Stellvertretung sorgen und dem nächsten Dienstobern sofortige Anzeige machen (§ 17 der Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Großherzoglichen Eisenbahndienst vom 15. Dezember 1905).

Die Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen ordnet die Enthebung vom Amte gegen einen Bediensteten an:

1. wenn gegen ihn vom Strafgericht die Untersuchungshaft verhängt wird;

2. wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;

3. wenn er in Konkurs verfällt;

4. wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet.

Außerdem kann die D. verfügt werden, wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes diese Maßregel fordert. Gegen den Bediensteten ist aber unverzüglich das Disziplinarverfahren einzuleiten oder, wenn eine straf gesetzlich verpönte Handlung begangen wurde, die Strafanzeige zu erstatten.

Zur Verhängung der D. ist der Vorstand der vorgesetzten Behörde berufen. Die gleiche Befugnis steht dem Eisenbahnministerium zu. Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Bediensteten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Enthebung zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Dienstverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist jedoch hierüber die Entschließung der vorgesetzten Behörde sofort einzuholen. Eine Schmälerung der Bezüge tritt bei der vorläufigen Untersagung der Dienstverrichtungen nicht ein.

Während der D. erhält der Bedienstete nur die Hälfte des Gehalts. Tritt Entlassung ein, so verfällt der zurückbehaltene Teil des Gehalts, andernfalls wird er dem Bediensteten nachträglich angewiesen.

Enthobene Beamte dürfen zu keiner Dienstleistung verwendet werden. Sie verlieren für die Dauer der D. das Recht zum Tragen der Uniform. Die Dienstbücher und sonstigen Behelfe haben sie abzugeben.

Gegen die D. kann eine einmalige Berufung binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Verfügung an das Eisenbahnministerium im Dienstwege eingelegt werden.

Bei den ungarischen Staatsbahnen wird jeder Bedienstete, gegen den eine Disziplinaruntersuchung angeordnet ist und dessen unverzügliche Entfernung die Sicherheit des Dienstes oder andere Rücksichten fordern, sofort vom Dienste enthoben.

Die D. findet besonders in Fällen Anwendung, in denen grobe Widersetzlichkeit, Dienstverweigerung, unordentliche Kassenführung oder Kassendefekte, unehrenhaftes Verhalten, die Sicherheit des Betriebs gefährdende Handlungen oder Unterlassungen den Gegenstand des Dienstvergehens bilden. Die D. tritt auch dann ein, wenn gegen einen Angestellten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet und dieser in Haft genommen worden ist.

Bei den belgischen Staatsbahnen erfolgt die D. als vorbeugende Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens, wenn Bedienstete durch ihr Vergehen die Betriebssicherheit gefährden, Unterschleife begehen oder sich grobe Subordinationswidrigkeiten zu schulden kommen lassen, oder als Disziplinarstrafe höchstens für 3 Monate.

Einzelne französische Eisenbahnen kennen keine D. Bei den italienischen Staatsbahnen hat die D. zur Folge, daß die Bezüge bis zur Dauer von 30 Tagen eingestellt werden.

Die vorläufige D. wird bei den italienischen Staatsbahnen in der Regel von den Vorständen der zentralen Dienststellen, den Abteilungsvorständen und jenen

Wird später der Angeschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt, so ist ihm der während seiner Enthebung zurückbehaltene Teil seines Diensteinkommens nachzugewähren.

Die Bestimmungen über die D. der Beamten in Württemberg (vgl. das Württembergische Beamtengesetz vom 28 Juni 1876/1 August 1907) sind fast gleichlautend mit denen des preußischen Disziplinargesetzes. Abweichend von diesem ist nur in Artikel 111 bestimmt, daß während der D. des Beamten vom Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage zurückbehalten wird, daß aber in Fällen der Not des Beamten die Zurückbehaltung des Gehalts auf den vierten Teil beschränkt werden kann.

Für die Bediensteten der badischen Staatsbahnen enthält das Beamtengesetz vom 12. August 1908 in den §§ 112 und 113 die Bestimmungen über die D. Danach kann durch die zuständige Dienstbehörde die vorläufige D. eines Beamten verfügt werden, wenn und solange gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs- oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

Während der vorläufigen D. ist vom Diensteinkommen des Beamten durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde so viel zurückzubehalten, als zur Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa angeordneten Stellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. Der zurückbehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, soweit es aus Gehalt, Wohnungsgeld und Dienstzulage besteht, nicht übersteigen.

Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem staatlichen Dienste, so findet eine Rückzahlung des zurückbehaltenen Betrages nicht statt; führt es zur Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), so ist der zur Deckung der oben bezeichneten Kosten nicht erforderte Teil der zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Wird das eingeleitete Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder verfällt er lediglich in eine Ordnungsstrafe, so sind die zurückbehaltenen Bezüge vollständig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verhängung einer Ordnungsstrafe deren Betrag und die den Beamten treffenden Kosten der Disziplinaruntersuchung und des Strafvollzugs in Abzug kommen.

Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin steht das Recht der D. sämtlicher in der Eisenbahnverwaltung beschäftigter Beamten nur der Generaldirektion zu. Indessen sind der Oberbetriebsinspektor, die Bau- und Oberbauinspektoren, die Maschinen- und Obermaschineninspektoren auch befugt, die ihnen im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs untergeordneten Beamten auf die Dauer von acht Tagen vom Dienste zu entheben, sie haben jedoch hiervon gegebenenfalls der Generaldirektion sofort Anzeige zu erstatten und deren weitere Verfügung einzuholen. Zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des Dienstes ist, wenn Gefahr im Verzuge ist, jeder Vorgesetzte gegen seine Untergebenen befugt, er muß aber gleichzeitig für geeignete Stellvertretung sorgen und dem nächsten Dienstobern sofortige Anzeige machen (§ 17 der Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Großherzoglichen Eisenbahndienst vom 15. Dezember 1905).

Die Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen ordnet die Enthebung vom Amte gegen einen Bediensteten an:

1. wenn gegen ihn vom Strafgericht die Untersuchungshaft verhängt wird;

2. wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;

3. wenn er in Konkurs verfällt;

4. wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet.

Außerdem kann die D. verfügt werden, wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes diese Maßregel fordert. Gegen den Bediensteten ist aber unverzüglich das Disziplinarverfahren einzuleiten oder, wenn eine straf gesetzlich verpönte Handlung begangen wurde, die Strafanzeige zu erstatten.

Zur Verhängung der D. ist der Vorstand der vorgesetzten Behörde berufen. Die gleiche Befugnis steht dem Eisenbahnministerium zu. Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Bediensteten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Enthebung zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Dienstverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist jedoch hierüber die Entschließung der vorgesetzten Behörde sofort einzuholen. Eine Schmälerung der Bezüge tritt bei der vorläufigen Untersagung der Dienstverrichtungen nicht ein.

Während der D. erhält der Bedienstete nur die Hälfte des Gehalts. Tritt Entlassung ein, so verfällt der zurückbehaltene Teil des Gehalts, andernfalls wird er dem Bediensteten nachträglich angewiesen.

Enthobene Beamte dürfen zu keiner Dienstleistung verwendet werden. Sie verlieren für die Dauer der D. das Recht zum Tragen der Uniform. Die Dienstbücher und sonstigen Behelfe haben sie abzugeben.

Gegen die D. kann eine einmalige Berufung binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Verfügung an das Eisenbahnministerium im Dienstwege eingelegt werden.

Bei den ungarischen Staatsbahnen wird jeder Bedienstete, gegen den eine Disziplinaruntersuchung angeordnet ist und dessen unverzügliche Entfernung die Sicherheit des Dienstes oder andere Rücksichten fordern, sofort vom Dienste enthoben.

Die D. findet besonders in Fällen Anwendung, in denen grobe Widersetzlichkeit, Dienstverweigerung, unordentliche Kassenführung oder Kassendefekte, unehrenhaftes Verhalten, die Sicherheit des Betriebs gefährdende Handlungen oder Unterlassungen den Gegenstand des Dienstvergehens bilden. Die D. tritt auch dann ein, wenn gegen einen Angestellten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet und dieser in Haft genommen worden ist.

Bei den belgischen Staatsbahnen erfolgt die D. als vorbeugende Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens, wenn Bedienstete durch ihr Vergehen die Betriebssicherheit gefährden, Unterschleife begehen oder sich grobe Subordinationswidrigkeiten zu schulden kommen lassen, oder als Disziplinarstrafe höchstens für 3 Monate.

Einzelne französische Eisenbahnen kennen keine D. Bei den italienischen Staatsbahnen hat die D. zur Folge, daß die Bezüge bis zur Dauer von 30 Tagen eingestellt werden.

Die vorläufige D. wird bei den italienischen Staatsbahnen in der Regel von den Vorständen der zentralen Dienststellen, den Abteilungsvorständen und jenen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p>
            <pb facs="#f0353" n="339"/>
          </p><lb/>
          <p>Wird später der Angeschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt, so ist ihm der während seiner Enthebung zurückbehaltene Teil seines Diensteinkommens nachzugewähren.</p><lb/>
          <p>Die Bestimmungen über die D. der Beamten in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> (vgl. das Württembergische Beamtengesetz vom 28 Juni 1876/1 August 1907) sind fast gleichlautend mit denen des preußischen Disziplinargesetzes. Abweichend von diesem ist nur in Artikel 111 bestimmt, daß während der D. des Beamten vom Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage zurückbehalten wird, daß aber in Fällen der Not des Beamten die Zurückbehaltung des Gehalts auf den vierten Teil beschränkt werden kann.</p><lb/>
          <p>Für die Bediensteten der <hi rendition="#g">badischen Staatsbahnen</hi> enthält das Beamtengesetz vom 12. August 1908 in den §§ 112 und 113 die Bestimmungen über die D. Danach kann durch die zuständige Dienstbehörde die vorläufige D. eines Beamten verfügt werden, wenn und solange gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs- oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.</p><lb/>
          <p>Während der vorläufigen D. ist vom Diensteinkommen des Beamten durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde so viel zurückzubehalten, als zur Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa angeordneten Stellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. Der zurückbehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, soweit es aus Gehalt, Wohnungsgeld und Dienstzulage besteht, nicht übersteigen.</p><lb/>
          <p>Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem staatlichen Dienste, so findet eine Rückzahlung des zurückbehaltenen Betrages nicht statt; führt es zur Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), so ist der zur Deckung der oben bezeichneten Kosten nicht erforderte Teil der zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Wird das eingeleitete Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder verfällt er lediglich in eine Ordnungsstrafe, so sind die zurückbehaltenen Bezüge vollständig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verhängung einer Ordnungsstrafe deren Betrag und die den Beamten treffenden Kosten der Disziplinaruntersuchung und des Strafvollzugs in Abzug kommen.</p><lb/>
          <p>Im Großherzogtum <hi rendition="#g">Mecklenburg-Schwerin</hi> steht das Recht der D. sämtlicher in der Eisenbahnverwaltung beschäftigter Beamten nur der Generaldirektion zu. Indessen sind der Oberbetriebsinspektor, die Bau- und Oberbauinspektoren, die Maschinen- und Obermaschineninspektoren auch befugt, die ihnen im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs untergeordneten Beamten auf die Dauer von acht Tagen vom Dienste zu entheben, sie haben jedoch hiervon gegebenenfalls der Generaldirektion sofort Anzeige zu erstatten und deren weitere Verfügung einzuholen. Zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des Dienstes ist, wenn Gefahr im Verzuge ist, jeder Vorgesetzte gegen seine Untergebenen befugt, er muß aber gleichzeitig für geeignete Stellvertretung sorgen und dem nächsten Dienstobern sofortige Anzeige machen (§ 17 der Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Großherzoglichen Eisenbahndienst vom 15. Dezember 1905).</p><lb/>
          <p>Die Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der <hi rendition="#g">österreichischen Staatsbahnen</hi> ordnet die Enthebung vom Amte gegen einen Bediensteten an:</p><lb/>
          <p>1. wenn gegen ihn vom Strafgericht die Untersuchungshaft verhängt wird;</p><lb/>
          <p>2. wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;</p><lb/>
          <p>3. wenn er in Konkurs verfällt;</p><lb/>
          <p>4. wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet.</p><lb/>
          <p>Außerdem kann die D. verfügt werden, wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes diese Maßregel fordert. Gegen den Bediensteten ist aber unverzüglich das Disziplinarverfahren einzuleiten oder, wenn eine straf gesetzlich verpönte Handlung begangen wurde, die Strafanzeige zu erstatten.</p><lb/>
          <p>Zur Verhängung der D. ist der Vorstand der vorgesetzten Behörde berufen. Die gleiche Befugnis steht dem Eisenbahnministerium zu. Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Bediensteten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Enthebung zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Dienstverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist jedoch hierüber die Entschließung der vorgesetzten Behörde sofort einzuholen. Eine Schmälerung der Bezüge tritt bei der vorläufigen Untersagung der Dienstverrichtungen nicht ein.</p><lb/>
          <p>Während der D. erhält der Bedienstete nur die Hälfte des Gehalts. Tritt Entlassung ein, so verfällt der zurückbehaltene Teil des Gehalts, andernfalls wird er dem Bediensteten nachträglich angewiesen.</p><lb/>
          <p>Enthobene Beamte dürfen zu keiner Dienstleistung verwendet werden. Sie verlieren für die Dauer der D. das Recht zum Tragen der Uniform. Die Dienstbücher und sonstigen Behelfe haben sie abzugeben.</p><lb/>
          <p>Gegen die D. kann eine einmalige Berufung binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Verfügung an das Eisenbahnministerium im Dienstwege eingelegt werden.</p><lb/>
          <p>Bei den <hi rendition="#g">ungarischen Staatsbahnen</hi> wird jeder Bedienstete, gegen den eine Disziplinaruntersuchung angeordnet ist und dessen unverzügliche Entfernung die Sicherheit des Dienstes oder andere Rücksichten fordern, sofort vom Dienste enthoben.</p><lb/>
          <p>Die D. findet besonders in Fällen Anwendung, in denen grobe Widersetzlichkeit, Dienstverweigerung, unordentliche Kassenführung oder Kassendefekte, unehrenhaftes Verhalten, die Sicherheit des Betriebs gefährdende Handlungen oder Unterlassungen den Gegenstand des Dienstvergehens bilden. Die D. tritt auch dann ein, wenn gegen einen Angestellten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet und dieser in Haft genommen worden ist.</p><lb/>
          <p>Bei den <hi rendition="#g">belgischen Staatsbahnen</hi> erfolgt die D. als vorbeugende Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens, wenn Bedienstete durch ihr Vergehen die Betriebssicherheit gefährden, Unterschleife begehen oder sich grobe Subordinationswidrigkeiten zu schulden kommen lassen, oder als Disziplinarstrafe höchstens für 3 Monate.</p><lb/>
          <p>Einzelne <hi rendition="#g">französische</hi> Eisenbahnen kennen keine D. Bei den italienischen Staatsbahnen hat die D. zur Folge, daß die Bezüge bis zur Dauer von 30 Tagen eingestellt werden.</p><lb/>
          <p>Die vorläufige D. wird bei den italienischen Staatsbahnen in der Regel von den Vorständen der zentralen Dienststellen, den Abteilungsvorständen und jenen
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[339/0353] Wird später der Angeschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt, so ist ihm der während seiner Enthebung zurückbehaltene Teil seines Diensteinkommens nachzugewähren. Die Bestimmungen über die D. der Beamten in Württemberg (vgl. das Württembergische Beamtengesetz vom 28 Juni 1876/1 August 1907) sind fast gleichlautend mit denen des preußischen Disziplinargesetzes. Abweichend von diesem ist nur in Artikel 111 bestimmt, daß während der D. des Beamten vom Ablaufe des Monats ab, in dem sie verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage zurückbehalten wird, daß aber in Fällen der Not des Beamten die Zurückbehaltung des Gehalts auf den vierten Teil beschränkt werden kann. Für die Bediensteten der badischen Staatsbahnen enthält das Beamtengesetz vom 12. August 1908 in den §§ 112 und 113 die Bestimmungen über die D. Danach kann durch die zuständige Dienstbehörde die vorläufige D. eines Beamten verfügt werden, wenn und solange gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs- oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Während der vorläufigen D. ist vom Diensteinkommen des Beamten durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde so viel zurückzubehalten, als zur Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa angeordneten Stellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. Der zurückbehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, soweit es aus Gehalt, Wohnungsgeld und Dienstzulage besteht, nicht übersteigen. Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem staatlichen Dienste, so findet eine Rückzahlung des zurückbehaltenen Betrages nicht statt; führt es zur Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), so ist der zur Deckung der oben bezeichneten Kosten nicht erforderte Teil der zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Wird das eingeleitete Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder verfällt er lediglich in eine Ordnungsstrafe, so sind die zurückbehaltenen Bezüge vollständig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verhängung einer Ordnungsstrafe deren Betrag und die den Beamten treffenden Kosten der Disziplinaruntersuchung und des Strafvollzugs in Abzug kommen. Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin steht das Recht der D. sämtlicher in der Eisenbahnverwaltung beschäftigter Beamten nur der Generaldirektion zu. Indessen sind der Oberbetriebsinspektor, die Bau- und Oberbauinspektoren, die Maschinen- und Obermaschineninspektoren auch befugt, die ihnen im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs untergeordneten Beamten auf die Dauer von acht Tagen vom Dienste zu entheben, sie haben jedoch hiervon gegebenenfalls der Generaldirektion sofort Anzeige zu erstatten und deren weitere Verfügung einzuholen. Zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des Dienstes ist, wenn Gefahr im Verzuge ist, jeder Vorgesetzte gegen seine Untergebenen befugt, er muß aber gleichzeitig für geeignete Stellvertretung sorgen und dem nächsten Dienstobern sofortige Anzeige machen (§ 17 der Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Großherzoglichen Eisenbahndienst vom 15. Dezember 1905). Die Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen ordnet die Enthebung vom Amte gegen einen Bediensteten an: 1. wenn gegen ihn vom Strafgericht die Untersuchungshaft verhängt wird; 2. wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 3. wenn er in Konkurs verfällt; 4. wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, das auf Dienstentlassung lautet. Außerdem kann die D. verfügt werden, wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes diese Maßregel fordert. Gegen den Bediensteten ist aber unverzüglich das Disziplinarverfahren einzuleiten oder, wenn eine straf gesetzlich verpönte Handlung begangen wurde, die Strafanzeige zu erstatten. Zur Verhängung der D. ist der Vorstand der vorgesetzten Behörde berufen. Die gleiche Befugnis steht dem Eisenbahnministerium zu. Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Bediensteten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Enthebung zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Dienstverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist jedoch hierüber die Entschließung der vorgesetzten Behörde sofort einzuholen. Eine Schmälerung der Bezüge tritt bei der vorläufigen Untersagung der Dienstverrichtungen nicht ein. Während der D. erhält der Bedienstete nur die Hälfte des Gehalts. Tritt Entlassung ein, so verfällt der zurückbehaltene Teil des Gehalts, andernfalls wird er dem Bediensteten nachträglich angewiesen. Enthobene Beamte dürfen zu keiner Dienstleistung verwendet werden. Sie verlieren für die Dauer der D. das Recht zum Tragen der Uniform. Die Dienstbücher und sonstigen Behelfe haben sie abzugeben. Gegen die D. kann eine einmalige Berufung binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Verfügung an das Eisenbahnministerium im Dienstwege eingelegt werden. Bei den ungarischen Staatsbahnen wird jeder Bedienstete, gegen den eine Disziplinaruntersuchung angeordnet ist und dessen unverzügliche Entfernung die Sicherheit des Dienstes oder andere Rücksichten fordern, sofort vom Dienste enthoben. Die D. findet besonders in Fällen Anwendung, in denen grobe Widersetzlichkeit, Dienstverweigerung, unordentliche Kassenführung oder Kassendefekte, unehrenhaftes Verhalten, die Sicherheit des Betriebs gefährdende Handlungen oder Unterlassungen den Gegenstand des Dienstvergehens bilden. Die D. tritt auch dann ein, wenn gegen einen Angestellten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet und dieser in Haft genommen worden ist. Bei den belgischen Staatsbahnen erfolgt die D. als vorbeugende Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens, wenn Bedienstete durch ihr Vergehen die Betriebssicherheit gefährden, Unterschleife begehen oder sich grobe Subordinationswidrigkeiten zu schulden kommen lassen, oder als Disziplinarstrafe höchstens für 3 Monate. Einzelne französische Eisenbahnen kennen keine D. Bei den italienischen Staatsbahnen hat die D. zur Folge, daß die Bezüge bis zur Dauer von 30 Tagen eingestellt werden. Die vorläufige D. wird bei den italienischen Staatsbahnen in der Regel von den Vorständen der zentralen Dienststellen, den Abteilungsvorständen und jenen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:54Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:54Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/353
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/353>, abgerufen am 01.11.2024.