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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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der selbständigen Ämter verfügt; in dringenden Fällen auch vom unmittelbaren Vorgesetzten.

Vorläufig enthobene Bedienstete können zeitweilig auf Anordnung der Verwaltung auf eigenen Wunsch oder mit ihrer Zustimmung während der Dauer des Disziplinarverfahrens zu verschiedenen, auch geringeren als ihnen sonst zukommenden Beschäftigungen verwendet werden.

In jedem Falle entscheidet unwiderruflich der Generaldirektor je nach den Umständen, ob und in welcher Form der zurückbehaltene Gehalt rückzuerstatten ist.

Der Generaldirektor hat auch das Recht, dem vorläufig enthobenen Beamten oder seiner Familie eine Aushilfe bis zur Hälfte des Gehaltes zu gewähren.

Bei den niederländischen Staatsbahnen wird die D. von der Direktion ausgesprochen; die Bezüge werden eingestellt. Wenn die Entlassung des Enthobenen ausgesprochen wird, wird ihm nichts rückerstattet, bei anderen Strafen 2/3, in allen übrigen Fällen der ganze Betrag.

Bei den schwedischen Staatsbahnen erfolgt die D. mit Entziehung des Gehaltes für höchstens drei Monate.

Auch bei den schweizerischen Bundesbahnen kann die D. mit Einstellung des Gehaltsbezugs erfolgen, wenn Beamte, Angestellte und Arbeiter absichtlich oder mit Fahrlässigkeit die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen.

In dringenden Fällen kann die D. jeder Vorgesetzte verhängen. Er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten Anzeige zu erstatten zur Einholung der Bestätigung des Departementsvorstehers.

Seydel.


Dienstentlassung, Dienstentsetzung (dismission; demission, revocation; destituzione) ist die unfreiwillige Entfernung aus dem Dienste unter Verlust des Titels und der Pensionsansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche. Sie tritt zunächst ein auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung, wenn auf eine Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre, auf zeitweilige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt ist. Ferner kann die D. aber auch als Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, u. zw. bei etatsmäßigen Beamten im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens, bei allen anderen Beamten im Wege der Kündigung des Dienstverhältnisses. Die D. wird im disziplinarischen Wege wegen grober Dienstvergehen verhängt. In den Disziplinargesetzen selbst sind diese Dienstvergehen meist nicht aufgeführt, da es dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen bleiben muß, zu entscheiden, in welchem Falle ein dienstliches Verschulden als so erheblich anzusehen ist, daß es mit dieser schwersten Disziplinarstrafe geahndet werden muß. Mitunter wird hierfür ein einmaliges Dienstvergehen genügen, während in anderen Fällen wieder erst mehrere Dienstvergehen verschiedener Art nebeneinander oder ein Dienstvergehen im Wiederholungsfalle den Anlaß zur D. geben können, wobei immer auf die sonstige Führung des Angeschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Als Dienstvergehen werden hiernach hauptsächlich in Betracht kommen grobe Ungebührlichkeit gegen Vorgesetzte, Mitbeamte oder gegen das Publikum, dienstlicher Ungehorsam oder Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wiederholte Dienstvernachlässigung, unsittlicher Lebenswandel, leichtfertiges Schuldenmachen, fortgesetzte Trunkenheit, Veruntreuung u. s. w.

Was die Straffolgen der D. bei den Staatsbahnen Deutschlands anlangt, so lassen das preußische Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852, das bayerische Beamtengesetz vom 8. September 1908, das sächsische Gesetz vom 3. Juni 1876, das württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/1. August 1907 das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908, das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873/18. Mai 1907 bei besonderen Umständen insofern eine mildere Beurteilung der Folgen der D. zu, als den Beamten, die einen Anspruch auf Pension haben, ein Teil des gesetzmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als Unterstützung bewilligt werden kann. Nach dem badischen Beamtengesetz kann außerdem dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder seiner Familie im Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein widerruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden. Dieser soll jedoch die Hälfte des Betrags nicht übersteigen, der dem Beamten im Falle der Zuruhesetzung gesetzlich zu gewähren wäre.

Nach den Strafbestimmungen, die in den einzelnen Staaten gelten, hängt die Verfügung der D., wie oben erwähnt, fast überall von dem Ermessen der Disziplinarbehörde ab, da der Begriff der Dienstvergehen nur in den allgemeinen Grundzügen bestimmt wird, ohne daß die möglichen Arten besonders aufgezählt und je nach ihrer Natur oder Schwere mit Strafe bedroht werden.

In Preußen ist durch das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 hiervon nur eine einzige Ausnahme insofern getroffen, als die D. geradezu vorgeschrieben wird für den Fall, daß ein Beamter ohne vorschriftsmäßigen Urlaub sich von seinem Amte entfernt hält und diese unerlaubte Entfernung länger als 8 Wochen dauert. Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu ihm zurückzukehren, so tritt die Strafe der D. sogar schon nach fruchtlosem Ablauf von vier

der selbständigen Ämter verfügt; in dringenden Fällen auch vom unmittelbaren Vorgesetzten.

Vorläufig enthobene Bedienstete können zeitweilig auf Anordnung der Verwaltung auf eigenen Wunsch oder mit ihrer Zustimmung während der Dauer des Disziplinarverfahrens zu verschiedenen, auch geringeren als ihnen sonst zukommenden Beschäftigungen verwendet werden.

In jedem Falle entscheidet unwiderruflich der Generaldirektor je nach den Umständen, ob und in welcher Form der zurückbehaltene Gehalt rückzuerstatten ist.

Der Generaldirektor hat auch das Recht, dem vorläufig enthobenen Beamten oder seiner Familie eine Aushilfe bis zur Hälfte des Gehaltes zu gewähren.

Bei den niederländischen Staatsbahnen wird die D. von der Direktion ausgesprochen; die Bezüge werden eingestellt. Wenn die Entlassung des Enthobenen ausgesprochen wird, wird ihm nichts rückerstattet, bei anderen Strafen 2/3, in allen übrigen Fällen der ganze Betrag.

Bei den schwedischen Staatsbahnen erfolgt die D. mit Entziehung des Gehaltes für höchstens drei Monate.

Auch bei den schweizerischen Bundesbahnen kann die D. mit Einstellung des Gehaltsbezugs erfolgen, wenn Beamte, Angestellte und Arbeiter absichtlich oder mit Fahrlässigkeit die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen.

In dringenden Fällen kann die D. jeder Vorgesetzte verhängen. Er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten Anzeige zu erstatten zur Einholung der Bestätigung des Departementsvorstehers.

Seydel.


Dienstentlassung, Dienstentsetzung (dismission; démission, révocation; destituzione) ist die unfreiwillige Entfernung aus dem Dienste unter Verlust des Titels und der Pensionsansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche. Sie tritt zunächst ein auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung, wenn auf eine Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre, auf zeitweilige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt ist. Ferner kann die D. aber auch als Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, u. zw. bei etatsmäßigen Beamten im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens, bei allen anderen Beamten im Wege der Kündigung des Dienstverhältnisses. Die D. wird im disziplinarischen Wege wegen grober Dienstvergehen verhängt. In den Disziplinargesetzen selbst sind diese Dienstvergehen meist nicht aufgeführt, da es dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen bleiben muß, zu entscheiden, in welchem Falle ein dienstliches Verschulden als so erheblich anzusehen ist, daß es mit dieser schwersten Disziplinarstrafe geahndet werden muß. Mitunter wird hierfür ein einmaliges Dienstvergehen genügen, während in anderen Fällen wieder erst mehrere Dienstvergehen verschiedener Art nebeneinander oder ein Dienstvergehen im Wiederholungsfalle den Anlaß zur D. geben können, wobei immer auf die sonstige Führung des Angeschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Als Dienstvergehen werden hiernach hauptsächlich in Betracht kommen grobe Ungebührlichkeit gegen Vorgesetzte, Mitbeamte oder gegen das Publikum, dienstlicher Ungehorsam oder Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wiederholte Dienstvernachlässigung, unsittlicher Lebenswandel, leichtfertiges Schuldenmachen, fortgesetzte Trunkenheit, Veruntreuung u. s. w.

Was die Straffolgen der D. bei den Staatsbahnen Deutschlands anlangt, so lassen das preußische Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852, das bayerische Beamtengesetz vom 8. September 1908, das sächsische Gesetz vom 3. Juni 1876, das württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/1. August 1907 das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908, das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873/18. Mai 1907 bei besonderen Umständen insofern eine mildere Beurteilung der Folgen der D. zu, als den Beamten, die einen Anspruch auf Pension haben, ein Teil des gesetzmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als Unterstützung bewilligt werden kann. Nach dem badischen Beamtengesetz kann außerdem dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder seiner Familie im Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein widerruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden. Dieser soll jedoch die Hälfte des Betrags nicht übersteigen, der dem Beamten im Falle der Zuruhesetzung gesetzlich zu gewähren wäre.

Nach den Strafbestimmungen, die in den einzelnen Staaten gelten, hängt die Verfügung der D., wie oben erwähnt, fast überall von dem Ermessen der Disziplinarbehörde ab, da der Begriff der Dienstvergehen nur in den allgemeinen Grundzügen bestimmt wird, ohne daß die möglichen Arten besonders aufgezählt und je nach ihrer Natur oder Schwere mit Strafe bedroht werden.

In Preußen ist durch das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 hiervon nur eine einzige Ausnahme insofern getroffen, als die D. geradezu vorgeschrieben wird für den Fall, daß ein Beamter ohne vorschriftsmäßigen Urlaub sich von seinem Amte entfernt hält und diese unerlaubte Entfernung länger als 8 Wochen dauert. Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu ihm zurückzukehren, so tritt die Strafe der D. sogar schon nach fruchtlosem Ablauf von vier

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[340/0354] der selbständigen Ämter verfügt; in dringenden Fällen auch vom unmittelbaren Vorgesetzten. Vorläufig enthobene Bedienstete können zeitweilig auf Anordnung der Verwaltung auf eigenen Wunsch oder mit ihrer Zustimmung während der Dauer des Disziplinarverfahrens zu verschiedenen, auch geringeren als ihnen sonst zukommenden Beschäftigungen verwendet werden. In jedem Falle entscheidet unwiderruflich der Generaldirektor je nach den Umständen, ob und in welcher Form der zurückbehaltene Gehalt rückzuerstatten ist. Der Generaldirektor hat auch das Recht, dem vorläufig enthobenen Beamten oder seiner Familie eine Aushilfe bis zur Hälfte des Gehaltes zu gewähren. Bei den niederländischen Staatsbahnen wird die D. von der Direktion ausgesprochen; die Bezüge werden eingestellt. Wenn die Entlassung des Enthobenen ausgesprochen wird, wird ihm nichts rückerstattet, bei anderen Strafen 2/3, in allen übrigen Fällen der ganze Betrag. Bei den schwedischen Staatsbahnen erfolgt die D. mit Entziehung des Gehaltes für höchstens drei Monate. Auch bei den schweizerischen Bundesbahnen kann die D. mit Einstellung des Gehaltsbezugs erfolgen, wenn Beamte, Angestellte und Arbeiter absichtlich oder mit Fahrlässigkeit die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen. In dringenden Fällen kann die D. jeder Vorgesetzte verhängen. Er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten Anzeige zu erstatten zur Einholung der Bestätigung des Departementsvorstehers. Seydel. Dienstentlassung, Dienstentsetzung (dismission; démission, révocation; destituzione) ist die unfreiwillige Entfernung aus dem Dienste unter Verlust des Titels und der Pensionsansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche. Sie tritt zunächst ein auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung, wenn auf eine Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre, auf zeitweilige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt ist. Ferner kann die D. aber auch als Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, u. zw. bei etatsmäßigen Beamten im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens, bei allen anderen Beamten im Wege der Kündigung des Dienstverhältnisses. Die D. wird im disziplinarischen Wege wegen grober Dienstvergehen verhängt. In den Disziplinargesetzen selbst sind diese Dienstvergehen meist nicht aufgeführt, da es dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen bleiben muß, zu entscheiden, in welchem Falle ein dienstliches Verschulden als so erheblich anzusehen ist, daß es mit dieser schwersten Disziplinarstrafe geahndet werden muß. Mitunter wird hierfür ein einmaliges Dienstvergehen genügen, während in anderen Fällen wieder erst mehrere Dienstvergehen verschiedener Art nebeneinander oder ein Dienstvergehen im Wiederholungsfalle den Anlaß zur D. geben können, wobei immer auf die sonstige Führung des Angeschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Als Dienstvergehen werden hiernach hauptsächlich in Betracht kommen grobe Ungebührlichkeit gegen Vorgesetzte, Mitbeamte oder gegen das Publikum, dienstlicher Ungehorsam oder Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wiederholte Dienstvernachlässigung, unsittlicher Lebenswandel, leichtfertiges Schuldenmachen, fortgesetzte Trunkenheit, Veruntreuung u. s. w. Was die Straffolgen der D. bei den Staatsbahnen Deutschlands anlangt, so lassen das preußische Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852, das bayerische Beamtengesetz vom 8. September 1908, das sächsische Gesetz vom 3. Juni 1876, das württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/1. August 1907 das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908, das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873/18. Mai 1907 bei besonderen Umständen insofern eine mildere Beurteilung der Folgen der D. zu, als den Beamten, die einen Anspruch auf Pension haben, ein Teil des gesetzmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als Unterstützung bewilligt werden kann. Nach dem badischen Beamtengesetz kann außerdem dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder seiner Familie im Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein widerruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden. Dieser soll jedoch die Hälfte des Betrags nicht übersteigen, der dem Beamten im Falle der Zuruhesetzung gesetzlich zu gewähren wäre. Nach den Strafbestimmungen, die in den einzelnen Staaten gelten, hängt die Verfügung der D., wie oben erwähnt, fast überall von dem Ermessen der Disziplinarbehörde ab, da der Begriff der Dienstvergehen nur in den allgemeinen Grundzügen bestimmt wird, ohne daß die möglichen Arten besonders aufgezählt und je nach ihrer Natur oder Schwere mit Strafe bedroht werden. In Preußen ist durch das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 hiervon nur eine einzige Ausnahme insofern getroffen, als die D. geradezu vorgeschrieben wird für den Fall, daß ein Beamter ohne vorschriftsmäßigen Urlaub sich von seinem Amte entfernt hält und diese unerlaubte Entfernung länger als 8 Wochen dauert. Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu ihm zurückzukehren, so tritt die Strafe der D. sogar schon nach fruchtlosem Ablauf von vier

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/354>, abgerufen am 01.11.2024.