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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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für solche Sendungen von 1000 kg und mehr von den nach dem Lokalgütertarif zu berechnenden Frachtbeträgen 70% angesetzt werden.

Für die Sendungen in Arbeitszügen gelten ähnliche Bestimmungen wie in Preußen.

Auf den badischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung von Betriebsdienstgut frachtfrei, u. zw. in der Regel mit den fahrplanmäßigen, nach Bedarf auch mit Arbeitszügen. Für die Beförderung von Baudienstgut werden 70% der tarifmäßigen Frachten des badischen Binnengütertarifs erhoben. Während Baudienstgut auf gewöhnlichen Frachtbrief abgefertigt wird, sind zur Abfertigung von Betriebsdienstgut besondere Vordrucke zu verwenden, die aus drei Abschnitten (Stamm, Karte und Lieferschein) bestehen. Die Abfertigung von Betriebsdienstgut erfolgt in der Regel durch die Güterabfertigung und nur in besonders festgesetzten Fällen durch die Gepäckabfertigung.

Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten als Regietransporte im weiteren Sinn alle die Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahnen sind oder einer im Staatsbetrieb stehenden Privatbahn gehören oder bestimmt sind, nach Beendigung der Beförderung in deren Eigentum überzugehen und die zu Zwecken des Bau- oder Betriebsdienstes auf den Linien der Eigentumsbahn selbst zur Beförderung gelangen. Die Regiesendungen werden in gebührenfreie und gebührenpflichtige eingeteilt. Zu den ersteren gehören sämtliche Regiesendungen für Zwecke des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes, ferner Regiesendungen von Materialien und Ausrüstungsgegenständen für solche Herstellungen, deren Kosten dem Betriebe, d. i. den ordentlichen oder außerordentlichen Krediten des Staatsbahnbetriebs zur Last fallen.

Gebührenpflichtig sind:

a) Regiesendungen von Baumaterialien und -requisiten, Inventar und Ausrüstungsgegenstände für Herstellungen aller Art einschließlich des Eisenbahnneubaues und des Baues zweiter, dritter und vierter Gleise, deren Kosten aus Investitionskrediten bestritten werden, bestimmte Brückenkonstruktionsteile sowie

b) Sendungen zum Zwecke des Baues und der Erhaltung von Industriegleisen u. s. w., wenn die Bezahlung der Regiefracht mit den Beteiligten besonders vereinbart worden ist.

Die Fracht ist nach dem Regiefrachtsatz zu berechnen, der 0·2 h für 100 kg und 1 km, jedoch nicht unter 8 h für 100 kg beträgt.

Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß in der Regel, mit einer Regiefrachtkarte aufgegeben sein, von der ein Teil zugleich den Regiefrachtbrief darstellt. Die Regiefrachtkarte darf nur von einer zur Einleitung von Regiesendungen ermächtigten Dienststelle ausgefertigt und muß an eine Dienststelle der Staatsbahn gerichtet sein.

Die österreichischen Privatbahnen versenden D. zumeist gebührenfrei.

Bei den ungarischen Staatsbahnen gelten als D. im weiteren Sinne alle Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahn oder, so wie jene, die für die von den Staatsbahnen betriebenen Privat- und Vizinalbahnen bestimmt sind.

Die D. werden ihrer Bestimmung nach in vier Gruppen eingeteilt:

a) Betriebsdienstgüter der befördernden Eisenbahn;

b) Betriebsdienstgüter einer fremden (nicht der befördernden) Eisenbahn;

c) sonstige D. für Zwecke der befördernden Eisenbahn;

d) D. für sonstige Zwecke einer fremden Eisenbahn.

In der Regel werden die D. mit Last- oder gemischten Zügen befördert. Ausnahmsweise können auch Sonderzüge eingeleitet werden. Expreß- oder Schnellzüge dürfen nie, Personenzüge nur in dringenden Fällen benutzt werden.

Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß mit einem Regiefrachtbrief aufgegeben werden, dem ein Begleitbrief beizugeben ist.

Bei den belgischen Staatsbahnen wird D. gebührenfrei befördert; als D. gelten: Sendungen der Materialmagazine; Materialien, die zur Erhaltung der Bahn sowie zum Betrieb gehören; Gegenstände für den Telegraphendienst; Sendungen der Kleiderkasse der Beamten.

Andere Gegenstände können als D. nur auf Grund besonderer Ermächtigung der Zentralverwaltung abgefertigt werden.

Die Beförderung geschieht mit einer von der Absendestation auszustellenden Frachtkarte oder einem Begleitschein (Bulletin d'expedition).

Bei der französischen Ostbahn werden Betriebsdienstgüter bis zum Gewicht von 500 kg frachtfrei befördert. Für D., die dieses Gewicht übersteigen, wird eine Gebühr von 0·03 Fr. für das t/km berechnet.

Lokomotiven, Tender, Laufkrane sowie rollende Personen- und Güterwagen, die zu dienstlichen Zwecken nach irgend einem Punkte des Netzes gesandt werden, werden frachtfrei befördert. Dasselbe gilt von den in Arbeitszügen beförderten Sendungen. Für Kohle darf die Fracht 8 Fr. für die t ohne Rücksicht auf die Entfernung nicht übersteigen.

für solche Sendungen von 1000 kg und mehr von den nach dem Lokalgütertarif zu berechnenden Frachtbeträgen 70% angesetzt werden.

Für die Sendungen in Arbeitszügen gelten ähnliche Bestimmungen wie in Preußen.

Auf den badischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung von Betriebsdienstgut frachtfrei, u. zw. in der Regel mit den fahrplanmäßigen, nach Bedarf auch mit Arbeitszügen. Für die Beförderung von Baudienstgut werden 70% der tarifmäßigen Frachten des badischen Binnengütertarifs erhoben. Während Baudienstgut auf gewöhnlichen Frachtbrief abgefertigt wird, sind zur Abfertigung von Betriebsdienstgut besondere Vordrucke zu verwenden, die aus drei Abschnitten (Stamm, Karte und Lieferschein) bestehen. Die Abfertigung von Betriebsdienstgut erfolgt in der Regel durch die Güterabfertigung und nur in besonders festgesetzten Fällen durch die Gepäckabfertigung.

Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten als Regietransporte im weiteren Sinn alle die Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahnen sind oder einer im Staatsbetrieb stehenden Privatbahn gehören oder bestimmt sind, nach Beendigung der Beförderung in deren Eigentum überzugehen und die zu Zwecken des Bau- oder Betriebsdienstes auf den Linien der Eigentumsbahn selbst zur Beförderung gelangen. Die Regiesendungen werden in gebührenfreie und gebührenpflichtige eingeteilt. Zu den ersteren gehören sämtliche Regiesendungen für Zwecke des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes, ferner Regiesendungen von Materialien und Ausrüstungsgegenständen für solche Herstellungen, deren Kosten dem Betriebe, d. i. den ordentlichen oder außerordentlichen Krediten des Staatsbahnbetriebs zur Last fallen.

Gebührenpflichtig sind:

a) Regiesendungen von Baumaterialien und -requisiten, Inventar und Ausrüstungsgegenstände für Herstellungen aller Art einschließlich des Eisenbahnneubaues und des Baues zweiter, dritter und vierter Gleise, deren Kosten aus Investitionskrediten bestritten werden, bestimmte Brückenkonstruktionsteile sowie

b) Sendungen zum Zwecke des Baues und der Erhaltung von Industriegleisen u. s. w., wenn die Bezahlung der Regiefracht mit den Beteiligten besonders vereinbart worden ist.

Die Fracht ist nach dem Regiefrachtsatz zu berechnen, der 0·2 h für 100 kg und 1 km, jedoch nicht unter 8 h für 100 kg beträgt.

Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß in der Regel, mit einer Regiefrachtkarte aufgegeben sein, von der ein Teil zugleich den Regiefrachtbrief darstellt. Die Regiefrachtkarte darf nur von einer zur Einleitung von Regiesendungen ermächtigten Dienststelle ausgefertigt und muß an eine Dienststelle der Staatsbahn gerichtet sein.

Die österreichischen Privatbahnen versenden D. zumeist gebührenfrei.

Bei den ungarischen Staatsbahnen gelten als D. im weiteren Sinne alle Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahn oder, so wie jene, die für die von den Staatsbahnen betriebenen Privat- und Vizinalbahnen bestimmt sind.

Die D. werden ihrer Bestimmung nach in vier Gruppen eingeteilt:

a) Betriebsdienstgüter der befördernden Eisenbahn;

b) Betriebsdienstgüter einer fremden (nicht der befördernden) Eisenbahn;

c) sonstige D. für Zwecke der befördernden Eisenbahn;

d) D. für sonstige Zwecke einer fremden Eisenbahn.

In der Regel werden die D. mit Last- oder gemischten Zügen befördert. Ausnahmsweise können auch Sonderzüge eingeleitet werden. Expreß- oder Schnellzüge dürfen nie, Personenzüge nur in dringenden Fällen benutzt werden.

Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß mit einem Regiefrachtbrief aufgegeben werden, dem ein Begleitbrief beizugeben ist.

Bei den belgischen Staatsbahnen wird D. gebührenfrei befördert; als D. gelten: Sendungen der Materialmagazine; Materialien, die zur Erhaltung der Bahn sowie zum Betrieb gehören; Gegenstände für den Telegraphendienst; Sendungen der Kleiderkasse der Beamten.

Andere Gegenstände können als D. nur auf Grund besonderer Ermächtigung der Zentralverwaltung abgefertigt werden.

Die Beförderung geschieht mit einer von der Absendestation auszustellenden Frachtkarte oder einem Begleitschein (Bulletin d'expédition).

Bei der französischen Ostbahn werden Betriebsdienstgüter bis zum Gewicht von 500 kg frachtfrei befördert. Für D., die dieses Gewicht übersteigen, wird eine Gebühr von 0·03 Fr. für das t/km berechnet.

Lokomotiven, Tender, Laufkrane sowie rollende Personen- und Güterwagen, die zu dienstlichen Zwecken nach irgend einem Punkte des Netzes gesandt werden, werden frachtfrei befördert. Dasselbe gilt von den in Arbeitszügen beförderten Sendungen. Für Kohle darf die Fracht 8 Fr. für die t ohne Rücksicht auf die Entfernung nicht übersteigen.

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[346/0360] für solche Sendungen von 1000 kg und mehr von den nach dem Lokalgütertarif zu berechnenden Frachtbeträgen 70% angesetzt werden. Für die Sendungen in Arbeitszügen gelten ähnliche Bestimmungen wie in Preußen. Auf den badischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung von Betriebsdienstgut frachtfrei, u. zw. in der Regel mit den fahrplanmäßigen, nach Bedarf auch mit Arbeitszügen. Für die Beförderung von Baudienstgut werden 70% der tarifmäßigen Frachten des badischen Binnengütertarifs erhoben. Während Baudienstgut auf gewöhnlichen Frachtbrief abgefertigt wird, sind zur Abfertigung von Betriebsdienstgut besondere Vordrucke zu verwenden, die aus drei Abschnitten (Stamm, Karte und Lieferschein) bestehen. Die Abfertigung von Betriebsdienstgut erfolgt in der Regel durch die Güterabfertigung und nur in besonders festgesetzten Fällen durch die Gepäckabfertigung. Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten als Regietransporte im weiteren Sinn alle die Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahnen sind oder einer im Staatsbetrieb stehenden Privatbahn gehören oder bestimmt sind, nach Beendigung der Beförderung in deren Eigentum überzugehen und die zu Zwecken des Bau- oder Betriebsdienstes auf den Linien der Eigentumsbahn selbst zur Beförderung gelangen. Die Regiesendungen werden in gebührenfreie und gebührenpflichtige eingeteilt. Zu den ersteren gehören sämtliche Regiesendungen für Zwecke des gesamten Eisenbahnbetriebsdienstes, ferner Regiesendungen von Materialien und Ausrüstungsgegenständen für solche Herstellungen, deren Kosten dem Betriebe, d. i. den ordentlichen oder außerordentlichen Krediten des Staatsbahnbetriebs zur Last fallen. Gebührenpflichtig sind: a) Regiesendungen von Baumaterialien und -requisiten, Inventar und Ausrüstungsgegenstände für Herstellungen aller Art einschließlich des Eisenbahnneubaues und des Baues zweiter, dritter und vierter Gleise, deren Kosten aus Investitionskrediten bestritten werden, bestimmte Brückenkonstruktionsteile sowie b) Sendungen zum Zwecke des Baues und der Erhaltung von Industriegleisen u. s. w., wenn die Bezahlung der Regiefracht mit den Beteiligten besonders vereinbart worden ist. Die Fracht ist nach dem Regiefrachtsatz zu berechnen, der 0·2 h für 100 kg und 1 km, jedoch nicht unter 8 h für 100 kg beträgt. Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß in der Regel, mit einer Regiefrachtkarte aufgegeben sein, von der ein Teil zugleich den Regiefrachtbrief darstellt. Die Regiefrachtkarte darf nur von einer zur Einleitung von Regiesendungen ermächtigten Dienststelle ausgefertigt und muß an eine Dienststelle der Staatsbahn gerichtet sein. Die österreichischen Privatbahnen versenden D. zumeist gebührenfrei. Bei den ungarischen Staatsbahnen gelten als D. im weiteren Sinne alle Güter, Materialien und sonstigen Gegenstände, die Eigentum der Staatsbahn oder, so wie jene, die für die von den Staatsbahnen betriebenen Privat- und Vizinalbahnen bestimmt sind. Die D. werden ihrer Bestimmung nach in vier Gruppen eingeteilt: a) Betriebsdienstgüter der befördernden Eisenbahn; b) Betriebsdienstgüter einer fremden (nicht der befördernden) Eisenbahn; c) sonstige D. für Zwecke der befördernden Eisenbahn; d) D. für sonstige Zwecke einer fremden Eisenbahn. In der Regel werden die D. mit Last- oder gemischten Zügen befördert. Ausnahmsweise können auch Sonderzüge eingeleitet werden. Expreß- oder Schnellzüge dürfen nie, Personenzüge nur in dringenden Fällen benutzt werden. Jede als gebührenfreies Regiegut zur Aufgabe gelangende Sendung muß mit einem Regiefrachtbrief aufgegeben werden, dem ein Begleitbrief beizugeben ist. Bei den belgischen Staatsbahnen wird D. gebührenfrei befördert; als D. gelten: Sendungen der Materialmagazine; Materialien, die zur Erhaltung der Bahn sowie zum Betrieb gehören; Gegenstände für den Telegraphendienst; Sendungen der Kleiderkasse der Beamten. Andere Gegenstände können als D. nur auf Grund besonderer Ermächtigung der Zentralverwaltung abgefertigt werden. Die Beförderung geschieht mit einer von der Absendestation auszustellenden Frachtkarte oder einem Begleitschein (Bulletin d'expédition). Bei der französischen Ostbahn werden Betriebsdienstgüter bis zum Gewicht von 500 kg frachtfrei befördert. Für D., die dieses Gewicht übersteigen, wird eine Gebühr von 0·03 Fr. für das t/km berechnet. Lokomotiven, Tender, Laufkrane sowie rollende Personen- und Güterwagen, die zu dienstlichen Zwecken nach irgend einem Punkte des Netzes gesandt werden, werden frachtfrei befördert. Dasselbe gilt von den in Arbeitszügen beförderten Sendungen. Für Kohle darf die Fracht 8 Fr. für die t ohne Rücksicht auf die Entfernung nicht übersteigen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/360>, abgerufen am 01.11.2024.