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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Für Auf- und Abladen werden Gebühren nicht berechnet.

Für Baudienstgüter ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Als solche gelten bahneigene Güter, die bestimmt sind, beim Bau neuer Linien und Bahnhöfe sowie beim Bau zweiter Gleise Verwendung zu finden.

Bei der Nordbahn und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn besteht für Betriebsdienstgüter derselbe Frachtsatz wie bei der Ostbahn. Die Orleansbahn berechnet 0·04 Fr. für 1 t und km.

Die frachtfrei zu befördernden D. werden entweder auf Begleitscheine (Bulletins d'expedition), die von einem zuständigen Abfertigungsbeamten unterschrieben sein müssen, oder auf Beförderungsanweisungen des Betriebsbureaus (Ordre d'expedier) abgefertigt.

Frachtpflichtige D. werden auf gewöhnlichem Frachtbrief abgefertigt.

Bei den italienischen Staatsbahnen werden Materialsendungen für Neubau und Bahnerhaltung auf Rechnung des Unternehmens, gleichgültig ob hierbei regelmäßige oder Sonderzüge benutzt werden, zum Frachtsatz von 0·03 L. für 1 t und km befördert.

Für die Beförderung neugelieferter Fahrbetriebsmittel werden 0·01, für neue Ausrüstungsgegenstände, für das Material zur Bahnerhaltung, für die von den Unternehmern gelieferten Uniformen u. s. w. 0·02 als Fracht für 1 t und km gerechnet.

Bei den niederländischen Eisenbahnen wird D. gebührenfrei befördert.

Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden als D. behandelt: Dienstbriefe und Dienstpapiere, Geld- und Geldeswert, die für dienstliche Zwecke versendet werden, Baustoffe und Verbrauchsmaterialien für Eisenbahnzwecke, Güter, lebende Tiere, Wagen, Gepäck und Reichstelegraphenmaterial als Güter, Drucksachen u. s. w., deren unentgeltliche Beförderung besonders zugestanden wird. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstbegleitbrief (Geleitschein).

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft werden als D. gebührenfrei befördert einerseits Güter, die für dienstliche Zwecke bestimmt sind, anderseits Sendungen für Mitglieder des Administrationsrats, Beamte der Gesellschaft. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief. Kleinere Sendungen (bis 300 kg) werden mit Personenzügen, schwerere mit Güterzügen befördert. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief.

Auf den russischen Bahnen gelten für die in den Lokalverkehren abgefertigten D., die für den Bau oder Betrieb der Bahn selbst bestimmt sind, besondere Dienstguttarife. Bei Beförderung von D. im direkten Verkehr wird die Fracht auf der Empfangsbahn nach deren Dienstguttarif berechnet. Die übrigen Bahnen erhalten den Betrag, der ihnen nach dem allgemeinen Tarif als Anteil an der Fracht für die ganze Strecke einschließlich der Empfangsbahn zustehen würde.

Auf den schwedischen Staatsbahnen wird Betriebsdienstgut frachtfrei, Baudienstgut unter Frachtberechnung nach besonderem Tarif befördert, u. zw. bei Versand als Wagenladungsgut zum Frachtsatz von 10 Öre f. d. Wagen und km und als Stückgut ohne Rücksicht auf Warengattung nach dem allgemeinen Tarif.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement für die Beförderung dienstlicher Sendungen vom 1. Mai 1912 Betriebs- und Baudienstgüter bis zu 50 kg Gewicht frachtfrei befördert. Für Betriebsdienstgüter gilt dies auch bei Gewichten von mehr als 50 kg, abgesehen von den in besonderen Zügen beförderten Schottertransporten, für die bei Voll- und Leerfahrt der Züge eine Gebühr von 1 Fr. für das Lokomotiv/km, aber mindestens von 6 Fr. für die Dienststunde berechnet wird.

Für Sendungen von mehr als 50 kg Gewicht zum Betrieb von Gemeinschaftsbahnhöfen und -strecken sowie von gepachteten oder für Rechnung des Eigentümers betriebenen Linien ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Nur für Schottertransporte kommt auch hier die genannte Gebühr von 1 Fr. zur Anrechnung.

Für Sendungen im Gewicht von mehr als 50 kg zu Ergänzungs- und Neubauten wird zu Lasten des Baufonds eine Fracht berechnet von 8 Cts. für das t/km bei Eil- und Stückgut, von 4 Cts. bei Wagenladungen von 5 t, von 3 Cts. bei Wagenladungen von 10 t und von 1 Fr. für das Lokomotiv/km bei Schotterzügen.

Bei den englischen Bahnen wird die Fracht für D., soweit fremde Bahnen bei der Beförderung benutzt worden sind, von diesen nachträglich zurückerstattet. Frachtfrei werden von vornherein zwischen den verschiedenen Bahnen befördert: Fahrplanbücher und Reklamedrucksachen, wenn die Beförderung in Personenzügen erfolgt. Güter, die lediglich zwischen Dienststellen des eigenen Bezirks befördert werden, werden frei befördert. Sendungen von Lieferanten an die Eisenbahn sind zunächst frankiert abzufertigen. Geht nach dem Vertrag die Fracht zu Lasten der Bahn, so wird sie dem Absender nachträglich zurückerstattet.

In den Vereinigten Staaten von Amerika darf jede Bahn D. (company freight)

Für Auf- und Abladen werden Gebühren nicht berechnet.

Für Baudienstgüter ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Als solche gelten bahneigene Güter, die bestimmt sind, beim Bau neuer Linien und Bahnhöfe sowie beim Bau zweiter Gleise Verwendung zu finden.

Bei der Nordbahn und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn besteht für Betriebsdienstgüter derselbe Frachtsatz wie bei der Ostbahn. Die Orleansbahn berechnet 0·04 Fr. für 1 t und km.

Die frachtfrei zu befördernden D. werden entweder auf Begleitscheine (Bulletins d'expédition), die von einem zuständigen Abfertigungsbeamten unterschrieben sein müssen, oder auf Beförderungsanweisungen des Betriebsbureaus (Ordre d'expédier) abgefertigt.

Frachtpflichtige D. werden auf gewöhnlichem Frachtbrief abgefertigt.

Bei den italienischen Staatsbahnen werden Materialsendungen für Neubau und Bahnerhaltung auf Rechnung des Unternehmens, gleichgültig ob hierbei regelmäßige oder Sonderzüge benutzt werden, zum Frachtsatz von 0·03 L. für 1 t und km befördert.

Für die Beförderung neugelieferter Fahrbetriebsmittel werden 0·01, für neue Ausrüstungsgegenstände, für das Material zur Bahnerhaltung, für die von den Unternehmern gelieferten Uniformen u. s. w. 0·02 als Fracht für 1 t und km gerechnet.

Bei den niederländischen Eisenbahnen wird D. gebührenfrei befördert.

Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden als D. behandelt: Dienstbriefe und Dienstpapiere, Geld- und Geldeswert, die für dienstliche Zwecke versendet werden, Baustoffe und Verbrauchsmaterialien für Eisenbahnzwecke, Güter, lebende Tiere, Wagen, Gepäck und Reichstelegraphenmaterial als Güter, Drucksachen u. s. w., deren unentgeltliche Beförderung besonders zugestanden wird. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstbegleitbrief (Geleitschein).

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft werden als D. gebührenfrei befördert einerseits Güter, die für dienstliche Zwecke bestimmt sind, anderseits Sendungen für Mitglieder des Administrationsrats, Beamte der Gesellschaft. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief. Kleinere Sendungen (bis 300 kg) werden mit Personenzügen, schwerere mit Güterzügen befördert. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief.

Auf den russischen Bahnen gelten für die in den Lokalverkehren abgefertigten D., die für den Bau oder Betrieb der Bahn selbst bestimmt sind, besondere Dienstguttarife. Bei Beförderung von D. im direkten Verkehr wird die Fracht auf der Empfangsbahn nach deren Dienstguttarif berechnet. Die übrigen Bahnen erhalten den Betrag, der ihnen nach dem allgemeinen Tarif als Anteil an der Fracht für die ganze Strecke einschließlich der Empfangsbahn zustehen würde.

Auf den schwedischen Staatsbahnen wird Betriebsdienstgut frachtfrei, Baudienstgut unter Frachtberechnung nach besonderem Tarif befördert, u. zw. bei Versand als Wagenladungsgut zum Frachtsatz von 10 Öre f. d. Wagen und km und als Stückgut ohne Rücksicht auf Warengattung nach dem allgemeinen Tarif.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement für die Beförderung dienstlicher Sendungen vom 1. Mai 1912 Betriebs- und Baudienstgüter bis zu 50 kg Gewicht frachtfrei befördert. Für Betriebsdienstgüter gilt dies auch bei Gewichten von mehr als 50 kg, abgesehen von den in besonderen Zügen beförderten Schottertransporten, für die bei Voll- und Leerfahrt der Züge eine Gebühr von 1 Fr. für das Lokomotiv/km, aber mindestens von 6 Fr. für die Dienststunde berechnet wird.

Für Sendungen von mehr als 50 kg Gewicht zum Betrieb von Gemeinschaftsbahnhöfen und -strecken sowie von gepachteten oder für Rechnung des Eigentümers betriebenen Linien ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Nur für Schottertransporte kommt auch hier die genannte Gebühr von 1 Fr. zur Anrechnung.

Für Sendungen im Gewicht von mehr als 50 kg zu Ergänzungs- und Neubauten wird zu Lasten des Baufonds eine Fracht berechnet von 8 Cts. für das t/km bei Eil- und Stückgut, von 4 Cts. bei Wagenladungen von 5 t, von 3 Cts. bei Wagenladungen von 10 t und von 1 Fr. für das Lokomotiv/km bei Schotterzügen.

Bei den englischen Bahnen wird die Fracht für D., soweit fremde Bahnen bei der Beförderung benutzt worden sind, von diesen nachträglich zurückerstattet. Frachtfrei werden von vornherein zwischen den verschiedenen Bahnen befördert: Fahrplanbücher und Reklamedrucksachen, wenn die Beförderung in Personenzügen erfolgt. Güter, die lediglich zwischen Dienststellen des eigenen Bezirks befördert werden, werden frei befördert. Sendungen von Lieferanten an die Eisenbahn sind zunächst frankiert abzufertigen. Geht nach dem Vertrag die Fracht zu Lasten der Bahn, so wird sie dem Absender nachträglich zurückerstattet.

In den Vereinigten Staaten von Amerika darf jede Bahn D. (company freight)

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[347/0361] Für Auf- und Abladen werden Gebühren nicht berechnet. Für Baudienstgüter ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Als solche gelten bahneigene Güter, die bestimmt sind, beim Bau neuer Linien und Bahnhöfe sowie beim Bau zweiter Gleise Verwendung zu finden. Bei der Nordbahn und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn besteht für Betriebsdienstgüter derselbe Frachtsatz wie bei der Ostbahn. Die Orleansbahn berechnet 0·04 Fr. für 1 t und km. Die frachtfrei zu befördernden D. werden entweder auf Begleitscheine (Bulletins d'expédition), die von einem zuständigen Abfertigungsbeamten unterschrieben sein müssen, oder auf Beförderungsanweisungen des Betriebsbureaus (Ordre d'expédier) abgefertigt. Frachtpflichtige D. werden auf gewöhnlichem Frachtbrief abgefertigt. Bei den italienischen Staatsbahnen werden Materialsendungen für Neubau und Bahnerhaltung auf Rechnung des Unternehmens, gleichgültig ob hierbei regelmäßige oder Sonderzüge benutzt werden, zum Frachtsatz von 0·03 L. für 1 t und km befördert. Für die Beförderung neugelieferter Fahrbetriebsmittel werden 0·01, für neue Ausrüstungsgegenstände, für das Material zur Bahnerhaltung, für die von den Unternehmern gelieferten Uniformen u. s. w. 0·02 als Fracht für 1 t und km gerechnet. Bei den niederländischen Eisenbahnen wird D. gebührenfrei befördert. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden als D. behandelt: Dienstbriefe und Dienstpapiere, Geld- und Geldeswert, die für dienstliche Zwecke versendet werden, Baustoffe und Verbrauchsmaterialien für Eisenbahnzwecke, Güter, lebende Tiere, Wagen, Gepäck und Reichstelegraphenmaterial als Güter, Drucksachen u. s. w., deren unentgeltliche Beförderung besonders zugestanden wird. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstbegleitbrief (Geleitschein). Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft werden als D. gebührenfrei befördert einerseits Güter, die für dienstliche Zwecke bestimmt sind, anderseits Sendungen für Mitglieder des Administrationsrats, Beamte der Gesellschaft. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief. Kleinere Sendungen (bis 300 kg) werden mit Personenzügen, schwerere mit Güterzügen befördert. Die Abfertigung erfolgt mit Dienstfrachtbrief. Auf den russischen Bahnen gelten für die in den Lokalverkehren abgefertigten D., die für den Bau oder Betrieb der Bahn selbst bestimmt sind, besondere Dienstguttarife. Bei Beförderung von D. im direkten Verkehr wird die Fracht auf der Empfangsbahn nach deren Dienstguttarif berechnet. Die übrigen Bahnen erhalten den Betrag, der ihnen nach dem allgemeinen Tarif als Anteil an der Fracht für die ganze Strecke einschließlich der Empfangsbahn zustehen würde. Auf den schwedischen Staatsbahnen wird Betriebsdienstgut frachtfrei, Baudienstgut unter Frachtberechnung nach besonderem Tarif befördert, u. zw. bei Versand als Wagenladungsgut zum Frachtsatz von 10 Öre f. d. Wagen und km und als Stückgut ohne Rücksicht auf Warengattung nach dem allgemeinen Tarif. Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement für die Beförderung dienstlicher Sendungen vom 1. Mai 1912 Betriebs- und Baudienstgüter bis zu 50 kg Gewicht frachtfrei befördert. Für Betriebsdienstgüter gilt dies auch bei Gewichten von mehr als 50 kg, abgesehen von den in besonderen Zügen beförderten Schottertransporten, für die bei Voll- und Leerfahrt der Züge eine Gebühr von 1 Fr. für das Lokomotiv/km, aber mindestens von 6 Fr. für die Dienststunde berechnet wird. Für Sendungen von mehr als 50 kg Gewicht zum Betrieb von Gemeinschaftsbahnhöfen und -strecken sowie von gepachteten oder für Rechnung des Eigentümers betriebenen Linien ist die tarifmäßige Fracht zu berechnen. Nur für Schottertransporte kommt auch hier die genannte Gebühr von 1 Fr. zur Anrechnung. Für Sendungen im Gewicht von mehr als 50 kg zu Ergänzungs- und Neubauten wird zu Lasten des Baufonds eine Fracht berechnet von 8 Cts. für das t/km bei Eil- und Stückgut, von 4 Cts. bei Wagenladungen von 5 t, von 3 Cts. bei Wagenladungen von 10 t und von 1 Fr. für das Lokomotiv/km bei Schotterzügen. Bei den englischen Bahnen wird die Fracht für D., soweit fremde Bahnen bei der Beförderung benutzt worden sind, von diesen nachträglich zurückerstattet. Frachtfrei werden von vornherein zwischen den verschiedenen Bahnen befördert: Fahrplanbücher und Reklamedrucksachen, wenn die Beförderung in Personenzügen erfolgt. Güter, die lediglich zwischen Dienststellen des eigenen Bezirks befördert werden, werden frei befördert. Sendungen von Lieferanten an die Eisenbahn sind zunächst frankiert abzufertigen. Geht nach dem Vertrag die Fracht zu Lasten der Bahn, so wird sie dem Absender nachträglich zurückerstattet. In den Vereinigten Staaten von Amerika darf jede Bahn D. (company freight)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/361>, abgerufen am 01.11.2024.