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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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für ihren eigenen Bedarf, aber nur für diesen, zu beliebigen Bedingungen befördern. Für Frachtbriefsendungen braucht die Gesellschaft in ihrem Bericht an das Bundesverkehrsamt nur die Lokomotiv-, Zug- und Wagenmeilen anzugeben, während sie für gewöhnliches Frachtgut die Tonnenmeilen mitteilen muß. Die frachtfreien Güterzüge und -wagen umfassen auch die, die D. befördern, sowie ferner Arbeitszüge, Hilfszüge, Reparaturzüge, Schneepflüge und Rollböcke.

Wenn indes eine Bahn D. für eigene Bau- oder Unterhaltungszwecke befördert, so kann sie dafür unter ihre Einnahmen eine Summe einsetzen, die sich etwa mit den Selbstkosten deckt und dafür den Bau- oder Unterhaltungsfonds mit der gleichen Summe belasten.

D. für eine andere Gesellschaft darf nur unter denselben Bedingungen und zu denselben Sätzen wie Frachtgut irgend eines anderen Versenders befördert werden. Keine Bahn darf einer anderen für die Beförderung von D. für deren Zwecke irgendwelche Vergünstigungen gewähren.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Beförderung von Fahrplänen und Reklamematerial in Personenzügen. Keine Bahn darf also solche Sendungen für eine andere frei befördern, es sei denn, daß sie selbst ein ausgesprochenes Interesse an den Sendungen hat.

Wolff.


Dienstkaution (cautionnement), die von Bediensteten geforderte Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert für aus dem Dienstverhältnis allenfalls zu vertretende Schäden.

Die Steifung einer D. vor Antritt eines bestimmten Amts war in früherer Zeit allgemein üblich. Dermalen wird die Leistung einer D. nur mehr von wenigen Bahnverwaltungen gefordert. Hierbei wird die Anstellung des Beamten nicht durch die Kautionsleistung bedingt, letztere stellt sich vielmehr als eine Verpflichtung dar, die sich unmittelbar aus der erfolgten Anstellung ergibt und vor der Einführung in das betreffende Amt zu erfüllen ist. Die Bestellung der D., über die in der Regel eine Kautionsurkunde ausgestellt wird, kann entweder durch den Beamten selbst oder auch durch einen Dritten erfolgen; letzteres nur, insoferne der vorgesetzten Dienstbehörde dieselben Rechte an der D. gesichert werden, die ihr an einer vom Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden wären. Die Kautionsleistung besteht zumeist in dem sofortigen Erlag von Bargeld oder bestimmten Wertpapieren; sie kann jedoch bei einzelnen Bahnverwaltungen infolge von besonderer Ermächtigung auch nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen bewirkt werden. Vereinzelt wird Kautionsstellung durch Bürgschaft zugelassen. Die vorgesetzte Dienstbehörde erhält durch die Kautionsbestellung ein Faustpfand an der hinterlegten Geldsumme, bzw. den Wertpapieren, das mit Aushändigung des Empfangscheins wirksam wird. An den zum Zweck der Ansammlung zurückbehaltenen Gehaltsbeträgen besteht zunächst bis zur Anschaffung eines kautionsfähigen Wertpapiers nur ein Retentionsrecht; erst nach Hinterlegung dieses Wertpapiers wird der Empfangschein ausgestellt. Die Verzinsung der D. beginnt bei Kautionsstellung in Bargeld oder Wertpapieren in der Regel nach Erlag; bei Erlegung der D. durch Ansammlung von Gehaltsabzügen erst mit der Ergänzung bis zur vollen Kautionssumme. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat für die Aufbewahrung der Kautionssumme zu sorgen und letztere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit sie nicht zu Ersätzen in Anspruch genommen wurde, gegen Rückgabe des Empfangscheins zurückzuerstatten.

Bei den Staatsbahnen in Deutschland und Österreich wird keine D. gefordert.

Bei den belgischen Staatsbahnen sind kautionspflichtig die Kassiere, Stationsvorstände, Chefs der Drucksortendepots und Materialmagazine, Rechnungsbeamte des Zentralbureaus für Kreditwesen, der Bureauchef des Bureaus für Lieferungszuschläge, Rechnungsbeamte der größeren Materialdepots. Die Kautionen bewegen sich zwischen 2000 Fr. (Kassiere) und 300 Fr.

Bei den dänischen Staatsbahnen haben folgende Bedienstete eine D. zu leisten, u. zw. Hauptkassiere und Kassenbeamte, Stationsvorstände, Stationsmeister, Güterexpediteure, Oberassistenten, Assistenten, Billetkassiere. Die Höhe der Kaution schwankt zwischen 10.000 (Hauptkassiere) und 100 M. (Billetkassiere).

Bei den französischen Eisenbahnen besteht keine Übereinstimmung hinsichtlich der Verpflichtung zum Erlag einer D. Bei den französischen Staatsbahnen obliegt nur dem Hauptkassier und einigen Kassenbeamten die Verpflichtung zum Erlag einer D., den Stationskassieren obliegt ein solcher Erlag nicht. Ähnliche Bestimmungen gelten bei der Nordbahn. In größerem Umfang besteht die Kautionspflicht bei der Paris-Orleans-Bahn für die verschiedenen Beamten des Zentraldienstes und der Stationen.

Bei der Paris-Lyon-Mediterranee obliegt im Stationsdienst der Erlag einer D. nur den im Camionagedienst Beschäftigten, in Paris dagegen haben im Zentraldienst die Kassiere und Kassabeamten ebenso wie gewisse Rechnungsbeamten Kaution zu erlegen. Die Gesamtsumme der erlegten Kautionen beträgt etwa 500.000 Fr.

Bei den italienischen Staatsbahnen haben nur die Kassiere bei den Hauptkassen (Palermo, Bologna, Florenz, Rom, Neapel und Torino) Kautionen zu leisten.

Bei den niederländischen Bahnen besteht im allgemeinen keine Kautionspflicht. Ausnahmsweise sind bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen einzelne Magazinsmeister zum Kautionserlag verpflichtet.

für ihren eigenen Bedarf, aber nur für diesen, zu beliebigen Bedingungen befördern. Für Frachtbriefsendungen braucht die Gesellschaft in ihrem Bericht an das Bundesverkehrsamt nur die Lokomotiv-, Zug- und Wagenmeilen anzugeben, während sie für gewöhnliches Frachtgut die Tonnenmeilen mitteilen muß. Die frachtfreien Güterzüge und -wagen umfassen auch die, die D. befördern, sowie ferner Arbeitszüge, Hilfszüge, Reparaturzüge, Schneepflüge und Rollböcke.

Wenn indes eine Bahn D. für eigene Bau- oder Unterhaltungszwecke befördert, so kann sie dafür unter ihre Einnahmen eine Summe einsetzen, die sich etwa mit den Selbstkosten deckt und dafür den Bau- oder Unterhaltungsfonds mit der gleichen Summe belasten.

D. für eine andere Gesellschaft darf nur unter denselben Bedingungen und zu denselben Sätzen wie Frachtgut irgend eines anderen Versenders befördert werden. Keine Bahn darf einer anderen für die Beförderung von D. für deren Zwecke irgendwelche Vergünstigungen gewähren.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Beförderung von Fahrplänen und Reklamematerial in Personenzügen. Keine Bahn darf also solche Sendungen für eine andere frei befördern, es sei denn, daß sie selbst ein ausgesprochenes Interesse an den Sendungen hat.

Wolff.


Dienstkaution (cautionnement), die von Bediensteten geforderte Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert für aus dem Dienstverhältnis allenfalls zu vertretende Schäden.

Die Steifung einer D. vor Antritt eines bestimmten Amts war in früherer Zeit allgemein üblich. Dermalen wird die Leistung einer D. nur mehr von wenigen Bahnverwaltungen gefordert. Hierbei wird die Anstellung des Beamten nicht durch die Kautionsleistung bedingt, letztere stellt sich vielmehr als eine Verpflichtung dar, die sich unmittelbar aus der erfolgten Anstellung ergibt und vor der Einführung in das betreffende Amt zu erfüllen ist. Die Bestellung der D., über die in der Regel eine Kautionsurkunde ausgestellt wird, kann entweder durch den Beamten selbst oder auch durch einen Dritten erfolgen; letzteres nur, insoferne der vorgesetzten Dienstbehörde dieselben Rechte an der D. gesichert werden, die ihr an einer vom Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden wären. Die Kautionsleistung besteht zumeist in dem sofortigen Erlag von Bargeld oder bestimmten Wertpapieren; sie kann jedoch bei einzelnen Bahnverwaltungen infolge von besonderer Ermächtigung auch nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen bewirkt werden. Vereinzelt wird Kautionsstellung durch Bürgschaft zugelassen. Die vorgesetzte Dienstbehörde erhält durch die Kautionsbestellung ein Faustpfand an der hinterlegten Geldsumme, bzw. den Wertpapieren, das mit Aushändigung des Empfangscheins wirksam wird. An den zum Zweck der Ansammlung zurückbehaltenen Gehaltsbeträgen besteht zunächst bis zur Anschaffung eines kautionsfähigen Wertpapiers nur ein Retentionsrecht; erst nach Hinterlegung dieses Wertpapiers wird der Empfangschein ausgestellt. Die Verzinsung der D. beginnt bei Kautionsstellung in Bargeld oder Wertpapieren in der Regel nach Erlag; bei Erlegung der D. durch Ansammlung von Gehaltsabzügen erst mit der Ergänzung bis zur vollen Kautionssumme. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat für die Aufbewahrung der Kautionssumme zu sorgen und letztere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit sie nicht zu Ersätzen in Anspruch genommen wurde, gegen Rückgabe des Empfangscheins zurückzuerstatten.

Bei den Staatsbahnen in Deutschland und Österreich wird keine D. gefordert.

Bei den belgischen Staatsbahnen sind kautionspflichtig die Kassiere, Stationsvorstände, Chefs der Drucksortendepots und Materialmagazine, Rechnungsbeamte des Zentralbureaus für Kreditwesen, der Bureauchef des Bureaus für Lieferungszuschläge, Rechnungsbeamte der größeren Materialdepots. Die Kautionen bewegen sich zwischen 2000 Fr. (Kassiere) und 300 Fr.

Bei den dänischen Staatsbahnen haben folgende Bedienstete eine D. zu leisten, u. zw. Hauptkassiere und Kassenbeamte, Stationsvorstände, Stationsmeister, Güterexpediteure, Oberassistenten, Assistenten, Billetkassiere. Die Höhe der Kaution schwankt zwischen 10.000 (Hauptkassiere) und 100 M. (Billetkassiere).

Bei den französischen Eisenbahnen besteht keine Übereinstimmung hinsichtlich der Verpflichtung zum Erlag einer D. Bei den französischen Staatsbahnen obliegt nur dem Hauptkassier und einigen Kassenbeamten die Verpflichtung zum Erlag einer D., den Stationskassieren obliegt ein solcher Erlag nicht. Ähnliche Bestimmungen gelten bei der Nordbahn. In größerem Umfang besteht die Kautionspflicht bei der Paris-Orleans-Bahn für die verschiedenen Beamten des Zentraldienstes und der Stationen.

Bei der Paris-Lyon-Méditerranée obliegt im Stationsdienst der Erlag einer D. nur den im Camionagedienst Beschäftigten, in Paris dagegen haben im Zentraldienst die Kassiere und Kassabeamten ebenso wie gewisse Rechnungsbeamten Kaution zu erlegen. Die Gesamtsumme der erlegten Kautionen beträgt etwa 500.000 Fr.

Bei den italienischen Staatsbahnen haben nur die Kassiere bei den Hauptkassen (Palermo, Bologna, Florenz, Rom, Neapel und Torino) Kautionen zu leisten.

Bei den niederländischen Bahnen besteht im allgemeinen keine Kautionspflicht. Ausnahmsweise sind bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen einzelne Magazinsmeister zum Kautionserlag verpflichtet.

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[348/0362] für ihren eigenen Bedarf, aber nur für diesen, zu beliebigen Bedingungen befördern. Für Frachtbriefsendungen braucht die Gesellschaft in ihrem Bericht an das Bundesverkehrsamt nur die Lokomotiv-, Zug- und Wagenmeilen anzugeben, während sie für gewöhnliches Frachtgut die Tonnenmeilen mitteilen muß. Die frachtfreien Güterzüge und -wagen umfassen auch die, die D. befördern, sowie ferner Arbeitszüge, Hilfszüge, Reparaturzüge, Schneepflüge und Rollböcke. Wenn indes eine Bahn D. für eigene Bau- oder Unterhaltungszwecke befördert, so kann sie dafür unter ihre Einnahmen eine Summe einsetzen, die sich etwa mit den Selbstkosten deckt und dafür den Bau- oder Unterhaltungsfonds mit der gleichen Summe belasten. D. für eine andere Gesellschaft darf nur unter denselben Bedingungen und zu denselben Sätzen wie Frachtgut irgend eines anderen Versenders befördert werden. Keine Bahn darf einer anderen für die Beförderung von D. für deren Zwecke irgendwelche Vergünstigungen gewähren. Diese Bestimmungen gelten auch für die Beförderung von Fahrplänen und Reklamematerial in Personenzügen. Keine Bahn darf also solche Sendungen für eine andere frei befördern, es sei denn, daß sie selbst ein ausgesprochenes Interesse an den Sendungen hat. Wolff. Dienstkaution (cautionnement), die von Bediensteten geforderte Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert für aus dem Dienstverhältnis allenfalls zu vertretende Schäden. Die Steifung einer D. vor Antritt eines bestimmten Amts war in früherer Zeit allgemein üblich. Dermalen wird die Leistung einer D. nur mehr von wenigen Bahnverwaltungen gefordert. Hierbei wird die Anstellung des Beamten nicht durch die Kautionsleistung bedingt, letztere stellt sich vielmehr als eine Verpflichtung dar, die sich unmittelbar aus der erfolgten Anstellung ergibt und vor der Einführung in das betreffende Amt zu erfüllen ist. Die Bestellung der D., über die in der Regel eine Kautionsurkunde ausgestellt wird, kann entweder durch den Beamten selbst oder auch durch einen Dritten erfolgen; letzteres nur, insoferne der vorgesetzten Dienstbehörde dieselben Rechte an der D. gesichert werden, die ihr an einer vom Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden wären. Die Kautionsleistung besteht zumeist in dem sofortigen Erlag von Bargeld oder bestimmten Wertpapieren; sie kann jedoch bei einzelnen Bahnverwaltungen infolge von besonderer Ermächtigung auch nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen bewirkt werden. Vereinzelt wird Kautionsstellung durch Bürgschaft zugelassen. Die vorgesetzte Dienstbehörde erhält durch die Kautionsbestellung ein Faustpfand an der hinterlegten Geldsumme, bzw. den Wertpapieren, das mit Aushändigung des Empfangscheins wirksam wird. An den zum Zweck der Ansammlung zurückbehaltenen Gehaltsbeträgen besteht zunächst bis zur Anschaffung eines kautionsfähigen Wertpapiers nur ein Retentionsrecht; erst nach Hinterlegung dieses Wertpapiers wird der Empfangschein ausgestellt. Die Verzinsung der D. beginnt bei Kautionsstellung in Bargeld oder Wertpapieren in der Regel nach Erlag; bei Erlegung der D. durch Ansammlung von Gehaltsabzügen erst mit der Ergänzung bis zur vollen Kautionssumme. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat für die Aufbewahrung der Kautionssumme zu sorgen und letztere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit sie nicht zu Ersätzen in Anspruch genommen wurde, gegen Rückgabe des Empfangscheins zurückzuerstatten. Bei den Staatsbahnen in Deutschland und Österreich wird keine D. gefordert. Bei den belgischen Staatsbahnen sind kautionspflichtig die Kassiere, Stationsvorstände, Chefs der Drucksortendepots und Materialmagazine, Rechnungsbeamte des Zentralbureaus für Kreditwesen, der Bureauchef des Bureaus für Lieferungszuschläge, Rechnungsbeamte der größeren Materialdepots. Die Kautionen bewegen sich zwischen 2000 Fr. (Kassiere) und 300 Fr. Bei den dänischen Staatsbahnen haben folgende Bedienstete eine D. zu leisten, u. zw. Hauptkassiere und Kassenbeamte, Stationsvorstände, Stationsmeister, Güterexpediteure, Oberassistenten, Assistenten, Billetkassiere. Die Höhe der Kaution schwankt zwischen 10.000 (Hauptkassiere) und 100 M. (Billetkassiere). Bei den französischen Eisenbahnen besteht keine Übereinstimmung hinsichtlich der Verpflichtung zum Erlag einer D. Bei den französischen Staatsbahnen obliegt nur dem Hauptkassier und einigen Kassenbeamten die Verpflichtung zum Erlag einer D., den Stationskassieren obliegt ein solcher Erlag nicht. Ähnliche Bestimmungen gelten bei der Nordbahn. In größerem Umfang besteht die Kautionspflicht bei der Paris-Orleans-Bahn für die verschiedenen Beamten des Zentraldienstes und der Stationen. Bei der Paris-Lyon-Méditerranée obliegt im Stationsdienst der Erlag einer D. nur den im Camionagedienst Beschäftigten, in Paris dagegen haben im Zentraldienst die Kassiere und Kassabeamten ebenso wie gewisse Rechnungsbeamten Kaution zu erlegen. Die Gesamtsumme der erlegten Kautionen beträgt etwa 500.000 Fr. Bei den italienischen Staatsbahnen haben nur die Kassiere bei den Hauptkassen (Palermo, Bologna, Florenz, Rom, Neapel und Torino) Kautionen zu leisten. Bei den niederländischen Bahnen besteht im allgemeinen keine Kautionspflicht. Ausnahmsweise sind bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen einzelne Magazinsmeister zum Kautionserlag verpflichtet.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/362>, abgerufen am 01.11.2024.