Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Die schwedischen Staatsbahnen fordern in der Regel keine Kautionsstellung. Nur jene Beamte, die mit der Auszahlung der Gehälter an das Bahnbewachungspersonal betraut werden, haben eine von der betreffenden Distriktsverwaltung festzusetzende Kaution bis zum Betrag von 300 K. zu leisten. Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist das Reglement betreffend die Sicherheitsleistung der Beamten vom 21. März 1902 mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1911 ohne Ersatz aufgehoben worden. Kautionspflichtig sind seither nur einige Beamte der ausländischen Agenturen. Bei den englischen Eisenbahnen sind alle Beamten, Bureaugehilfen und sonstige einen Vertrauensposten bekleidende Personen verpflichtet, eine D. zu leisten, deren Betrag und Bedingungen nach Übereinkunft festgesetzt werden. So haben u. a. bei der Great Northern-Eisenbahn die Assistant Clerks durch Vermittlung einer Versicherungsgesellschaft eine D. in der Höhe von 100 Pfd. Sterl. zu bestellen, u. zw. unmittelbar bei ihrer Anstellung; die jährliche Prämie bezahlt die Bahnverwaltung, solange der Beamte in ihrem Dienst ist. Dienstklassen (classes of employes; grades du personnel; gradi), die durch den Etat, die Gehaltsvorschriften u. s. w. einer Verwaltung festgesetzte Einteilung ihrer Bediensteten in bezug auf Dienststellung und Diensteinkommen. Bei Staatsbahnen findet sich diese Einteilung ausnahmslos vor, bei Privatbahnen ist sie, soweit überhaupt vorhanden, vielfach auf die mittleren und unteren Beamten beschränkt. Das Gehalt in den einzelnen D. ist meist entweder mit Anfangs- und Höchstbetrag oder in mehreren Abstufungen festgesetzt. Die Vorrückung in höhere Gehaltsbeträge derselben D. erfolgt nach bestimmten Dienstaltersstufen, bei Eintreten von Vakanzen in der für jede Stufe festgesetzten Stellenzahl oder ganz nach freiem Ermessen der Verwaltung. Die Aufstellung der D. erfolgt entweder gemeinsam für alle Kategorien von Bediensteten oder gesondert für das höhere, mittlere und untere Personal. Ebenso kommt hier und da eine besondere Einteilung der D. für das administrative und technische Personal vor. Die D. werden entweder gesondert für jede einzelne Gattung von Dienststellen oder derart festgestellt, daß alle Bediensteten, die gleichartige Stellen bekleiden, in eine D. eingereiht werden. Die D. bilden gewöhnlich auch die Grundlage für die Festsetzung der Wohnungsgeldzuschüsse, der ständigen Zulagen, der Reisegelder und Umzugskosten, Dienstaufwandsentschädigungen, Beiträge zu den Kleiderkassen und anderer Dienstbezüge (s. Beamte). Seydel. Dienstkleid, Dienstuniform (livery, uniform; uniforme; vestiario-uniforme), die Kleidung, die die Bahnbediensteten während des Dienstes zu tragen verpflichtet sind, um sie sofort als im Dienste befindliche Bahnorgane kenntlich zu machen. Die Form der Dienstkleider und die Art ihrer Unterscheidung ist äußerst mannigfach und richtet sich nach den in den einzelnen Ländern herrschenden Gewohnheiten. Bei besonderen feierlichen Anlässen wird zumeist statt des gewöhnlichen D. das Galakleid, zu dem häufig auch ein Portepee gehört, getragen. Dort, wo Eisenbahnbedienstete Staatsbeamte sind, kann neben dem D. auch die Staatsuniform angelegt werden. Das D. enthält gewisse Abzeichen, meist aus Metall oder Seide, die den Rang des einzelnen Beamten erkennen lassen (z. B. in Deutschland, Österreich und Ungarn Sterne oder sonstige Merkzeichen am Kragen oder an den Achselklappen, in Frankreich und Holland Borten auf der Mütze, in der Schweiz Stickerei auf der Mütze oder am Kragen u. s. w.). Die Dienstkleidungsstücke sind vielfach von den Bediensteten aus eigenen Mitteln zu beschaffen, zu welchem Zwecke ihnen hier und da von den Bahnverwaltungen Zuschüsse oder Bekleidungsgelder gewährt werden. Um den Bediensteten die Gelegenheit zu bieten, die für ihren persönlichen Bedarf erforderlichen Uniformen u. s. w. zu billigen Preisen und unter günstigen Zahlungsbedingungen zu erwerben, haben viele Verwaltungen sog. Kleider-, Equipierungs- oder Uniformierungskassen errichtet. Der Zweck wird dabei, abgesehen von verwaltungsseitigen Zuschüssen, durch Anschaffungen im großen und Abgabe an die Bediensteten unter Verzicht auf Gewinn und unter Zugeständnis ratenweiser Zahlung erreicht. Dienstkleidungsstücke, insbesondere Schutzkleider werden häufig, meist allerdings nur an das untere Personal, entgeltlich oder unentgeltlich, u. zw. für eine bestimmte Tragedauer von der Bahnverwaltung überlassen. Wird das D. den Bediensteten unentgeltlich verabfolgt, so sind sie verpflichtet, es mit größter Schonung zu benutzen und es stets in gutem Zustand und rein zu halten. Solche D. dürfen nicht vertauscht, veräußert oder an andere Bedienstete überlassen werden. Die Tragdauer der einzelnen Dienstkleidungsstücke schwankt je nach dem Grade der Benutzung. Befinden sich D. nach Ablauf der Tragdauer noch in gutem Zustand, so können sie weiter getragen werden, wofür der Bedienstete eine kleine Vergütung erhält. Für D., die vor Ablauf der Tragdauer unbrauchbar werden, hat der Bedienstete, falls er nicht nachweist, daß ihn an der Beschädigung keine Schuld trifft, den Wert zu ersetzen. D. sind zurückzugeben: im Falle des Austrittes, der Kündigung Entlassung, Die schwedischen Staatsbahnen fordern in der Regel keine Kautionsstellung. Nur jene Beamte, die mit der Auszahlung der Gehälter an das Bahnbewachungspersonal betraut werden, haben eine von der betreffenden Distriktsverwaltung festzusetzende Kaution bis zum Betrag von 300 K. zu leisten. Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist das Reglement betreffend die Sicherheitsleistung der Beamten vom 21. März 1902 mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1911 ohne Ersatz aufgehoben worden. Kautionspflichtig sind seither nur einige Beamte der ausländischen Agenturen. Bei den englischen Eisenbahnen sind alle Beamten, Bureaugehilfen und sonstige einen Vertrauensposten bekleidende Personen verpflichtet, eine D. zu leisten, deren Betrag und Bedingungen nach Übereinkunft festgesetzt werden. So haben u. a. bei der Great Northern-Eisenbahn die Assistant Clerks durch Vermittlung einer Versicherungsgesellschaft eine D. in der Höhe von 100 Pfd. Sterl. zu bestellen, u. zw. unmittelbar bei ihrer Anstellung; die jährliche Prämie bezahlt die Bahnverwaltung, solange der Beamte in ihrem Dienst ist. Dienstklassen (classes of employes; grades du personnel; gradi), die durch den Etat, die Gehaltsvorschriften u. s. w. einer Verwaltung festgesetzte Einteilung ihrer Bediensteten in bezug auf Dienststellung und Diensteinkommen. Bei Staatsbahnen findet sich diese Einteilung ausnahmslos vor, bei Privatbahnen ist sie, soweit überhaupt vorhanden, vielfach auf die mittleren und unteren Beamten beschränkt. Das Gehalt in den einzelnen D. ist meist entweder mit Anfangs- und Höchstbetrag oder in mehreren Abstufungen festgesetzt. Die Vorrückung in höhere Gehaltsbeträge derselben D. erfolgt nach bestimmten Dienstaltersstufen, bei Eintreten von Vakanzen in der für jede Stufe festgesetzten Stellenzahl oder ganz nach freiem Ermessen der Verwaltung. Die Aufstellung der D. erfolgt entweder gemeinsam für alle Kategorien von Bediensteten oder gesondert für das höhere, mittlere und untere Personal. Ebenso kommt hier und da eine besondere Einteilung der D. für das administrative und technische Personal vor. Die D. werden entweder gesondert für jede einzelne Gattung von Dienststellen oder derart festgestellt, daß alle Bediensteten, die gleichartige Stellen bekleiden, in eine D. eingereiht werden. Die D. bilden gewöhnlich auch die Grundlage für die Festsetzung der Wohnungsgeldzuschüsse, der ständigen Zulagen, der Reisegelder und Umzugskosten, Dienstaufwandsentschädigungen, Beiträge zu den Kleiderkassen und anderer Dienstbezüge (s. Beamte). Seydel. Dienstkleid, Dienstuniform (livery, uniform; uniforme; vestiario-uniforme), die Kleidung, die die Bahnbediensteten während des Dienstes zu tragen verpflichtet sind, um sie sofort als im Dienste befindliche Bahnorgane kenntlich zu machen. Die Form der Dienstkleider und die Art ihrer Unterscheidung ist äußerst mannigfach und richtet sich nach den in den einzelnen Ländern herrschenden Gewohnheiten. Bei besonderen feierlichen Anlässen wird zumeist statt des gewöhnlichen D. das Galakleid, zu dem häufig auch ein Portepee gehört, getragen. Dort, wo Eisenbahnbedienstete Staatsbeamte sind, kann neben dem D. auch die Staatsuniform angelegt werden. Das D. enthält gewisse Abzeichen, meist aus Metall oder Seide, die den Rang des einzelnen Beamten erkennen lassen (z. B. in Deutschland, Österreich und Ungarn Sterne oder sonstige Merkzeichen am Kragen oder an den Achselklappen, in Frankreich und Holland Borten auf der Mütze, in der Schweiz Stickerei auf der Mütze oder am Kragen u. s. w.). Die Dienstkleidungsstücke sind vielfach von den Bediensteten aus eigenen Mitteln zu beschaffen, zu welchem Zwecke ihnen hier und da von den Bahnverwaltungen Zuschüsse oder Bekleidungsgelder gewährt werden. Um den Bediensteten die Gelegenheit zu bieten, die für ihren persönlichen Bedarf erforderlichen Uniformen u. s. w. zu billigen Preisen und unter günstigen Zahlungsbedingungen zu erwerben, haben viele Verwaltungen sog. Kleider-, Equipierungs- oder Uniformierungskassen errichtet. Der Zweck wird dabei, abgesehen von verwaltungsseitigen Zuschüssen, durch Anschaffungen im großen und Abgabe an die Bediensteten unter Verzicht auf Gewinn und unter Zugeständnis ratenweiser Zahlung erreicht. Dienstkleidungsstücke, insbesondere Schutzkleider werden häufig, meist allerdings nur an das untere Personal, entgeltlich oder unentgeltlich, u. zw. für eine bestimmte Tragedauer von der Bahnverwaltung überlassen. Wird das D. den Bediensteten unentgeltlich verabfolgt, so sind sie verpflichtet, es mit größter Schonung zu benutzen und es stets in gutem Zustand und rein zu halten. Solche D. dürfen nicht vertauscht, veräußert oder an andere Bedienstete überlassen werden. Die Tragdauer der einzelnen Dienstkleidungsstücke schwankt je nach dem Grade der Benutzung. Befinden sich D. nach Ablauf der Tragdauer noch in gutem Zustand, so können sie weiter getragen werden, wofür der Bedienstete eine kleine Vergütung erhält. Für D., die vor Ablauf der Tragdauer unbrauchbar werden, hat der Bedienstete, falls er nicht nachweist, daß ihn an der Beschädigung keine Schuld trifft, den Wert zu ersetzen. D. sind zurückzugeben: im Falle des Austrittes, der Kündigung Entlassung, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0363" n="349"/> </p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">schwedischen Staatsbahnen</hi> fordern in der Regel keine Kautionsstellung. 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B. in Deutschland, Österreich und Ungarn Sterne oder sonstige Merkzeichen am Kragen oder an den Achselklappen, in Frankreich und Holland Borten auf der Mütze, in der Schweiz Stickerei auf der Mütze oder am Kragen u. s. w.).</p><lb/> <p>Die Dienstkleidungsstücke sind vielfach von den Bediensteten aus eigenen Mitteln zu beschaffen, zu welchem Zwecke ihnen hier und da von den Bahnverwaltungen Zuschüsse oder Bekleidungsgelder gewährt werden. Um den Bediensteten die Gelegenheit zu bieten, die für ihren persönlichen Bedarf erforderlichen Uniformen u. s. w. zu billigen Preisen und unter günstigen Zahlungsbedingungen zu erwerben, haben viele Verwaltungen sog. Kleider-, Equipierungs- oder Uniformierungskassen errichtet. Der Zweck wird dabei, abgesehen von verwaltungsseitigen Zuschüssen, durch Anschaffungen im großen und Abgabe an die Bediensteten unter Verzicht auf Gewinn und unter Zugeständnis ratenweiser Zahlung erreicht. Dienstkleidungsstücke, insbesondere Schutzkleider werden häufig, meist allerdings nur an das untere Personal, entgeltlich oder unentgeltlich, u. zw. für eine bestimmte Tragedauer von der Bahnverwaltung überlassen. Wird das D. den Bediensteten unentgeltlich verabfolgt, so sind sie verpflichtet, es mit größter Schonung zu benutzen und es stets in gutem Zustand und rein zu halten. Solche D. dürfen nicht vertauscht, veräußert oder an andere Bedienstete überlassen werden. Die Tragdauer der einzelnen Dienstkleidungsstücke schwankt je nach dem Grade der Benutzung. Befinden sich D. nach Ablauf der Tragdauer noch in gutem Zustand, so können sie weiter getragen werden, wofür der Bedienstete eine kleine Vergütung erhält. Für D., die vor Ablauf der Tragdauer unbrauchbar werden, hat der Bedienstete, falls er nicht nachweist, daß ihn an der Beschädigung keine Schuld trifft, den Wert zu ersetzen. D. sind zurückzugeben: im Falle des Austrittes, der Kündigung Entlassung, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [349/0363]
Die schwedischen Staatsbahnen fordern in der Regel keine Kautionsstellung. Nur jene Beamte, die mit der Auszahlung der Gehälter an das Bahnbewachungspersonal betraut werden, haben eine von der betreffenden Distriktsverwaltung festzusetzende Kaution bis zum Betrag von 300 K. zu leisten.
Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist das Reglement betreffend die Sicherheitsleistung der Beamten vom 21. März 1902 mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1911 ohne Ersatz aufgehoben worden. Kautionspflichtig sind seither nur einige Beamte der ausländischen Agenturen.
Bei den englischen Eisenbahnen sind alle Beamten, Bureaugehilfen und sonstige einen Vertrauensposten bekleidende Personen verpflichtet, eine D. zu leisten, deren Betrag und Bedingungen nach Übereinkunft festgesetzt werden. So haben u. a. bei der Great Northern-Eisenbahn die Assistant Clerks durch Vermittlung einer Versicherungsgesellschaft eine D. in der Höhe von 100 Pfd. Sterl. zu bestellen, u. zw. unmittelbar bei ihrer Anstellung; die jährliche Prämie bezahlt die Bahnverwaltung, solange der Beamte in ihrem Dienst ist.
Dienstklassen (classes of employes; grades du personnel; gradi), die durch den Etat, die Gehaltsvorschriften u. s. w. einer Verwaltung festgesetzte Einteilung ihrer Bediensteten in bezug auf Dienststellung und Diensteinkommen. Bei Staatsbahnen findet sich diese Einteilung ausnahmslos vor, bei Privatbahnen ist sie, soweit überhaupt vorhanden, vielfach auf die mittleren und unteren Beamten beschränkt.
Das Gehalt in den einzelnen D. ist meist entweder mit Anfangs- und Höchstbetrag oder in mehreren Abstufungen festgesetzt. Die Vorrückung in höhere Gehaltsbeträge derselben D. erfolgt nach bestimmten Dienstaltersstufen, bei Eintreten von Vakanzen in der für jede Stufe festgesetzten Stellenzahl oder ganz nach freiem Ermessen der Verwaltung.
Die Aufstellung der D. erfolgt entweder gemeinsam für alle Kategorien von Bediensteten oder gesondert für das höhere, mittlere und untere Personal. Ebenso kommt hier und da eine besondere Einteilung der D. für das administrative und technische Personal vor.
Die D. werden entweder gesondert für jede einzelne Gattung von Dienststellen oder derart festgestellt, daß alle Bediensteten, die gleichartige Stellen bekleiden, in eine D. eingereiht werden.
Die D. bilden gewöhnlich auch die Grundlage für die Festsetzung der Wohnungsgeldzuschüsse, der ständigen Zulagen, der Reisegelder und Umzugskosten, Dienstaufwandsentschädigungen, Beiträge zu den Kleiderkassen und anderer Dienstbezüge (s. Beamte).
Seydel.
Dienstkleid, Dienstuniform (livery, uniform; uniforme; vestiario-uniforme), die Kleidung, die die Bahnbediensteten während des Dienstes zu tragen verpflichtet sind, um sie sofort als im Dienste befindliche Bahnorgane kenntlich zu machen.
Die Form der Dienstkleider und die Art ihrer Unterscheidung ist äußerst mannigfach und richtet sich nach den in den einzelnen Ländern herrschenden Gewohnheiten.
Bei besonderen feierlichen Anlässen wird zumeist statt des gewöhnlichen D. das Galakleid, zu dem häufig auch ein Portepee gehört, getragen. Dort, wo Eisenbahnbedienstete Staatsbeamte sind, kann neben dem D. auch die Staatsuniform angelegt werden.
Das D. enthält gewisse Abzeichen, meist aus Metall oder Seide, die den Rang des einzelnen Beamten erkennen lassen (z. B. in Deutschland, Österreich und Ungarn Sterne oder sonstige Merkzeichen am Kragen oder an den Achselklappen, in Frankreich und Holland Borten auf der Mütze, in der Schweiz Stickerei auf der Mütze oder am Kragen u. s. w.).
Die Dienstkleidungsstücke sind vielfach von den Bediensteten aus eigenen Mitteln zu beschaffen, zu welchem Zwecke ihnen hier und da von den Bahnverwaltungen Zuschüsse oder Bekleidungsgelder gewährt werden. Um den Bediensteten die Gelegenheit zu bieten, die für ihren persönlichen Bedarf erforderlichen Uniformen u. s. w. zu billigen Preisen und unter günstigen Zahlungsbedingungen zu erwerben, haben viele Verwaltungen sog. Kleider-, Equipierungs- oder Uniformierungskassen errichtet. Der Zweck wird dabei, abgesehen von verwaltungsseitigen Zuschüssen, durch Anschaffungen im großen und Abgabe an die Bediensteten unter Verzicht auf Gewinn und unter Zugeständnis ratenweiser Zahlung erreicht. Dienstkleidungsstücke, insbesondere Schutzkleider werden häufig, meist allerdings nur an das untere Personal, entgeltlich oder unentgeltlich, u. zw. für eine bestimmte Tragedauer von der Bahnverwaltung überlassen. Wird das D. den Bediensteten unentgeltlich verabfolgt, so sind sie verpflichtet, es mit größter Schonung zu benutzen und es stets in gutem Zustand und rein zu halten. Solche D. dürfen nicht vertauscht, veräußert oder an andere Bedienstete überlassen werden. Die Tragdauer der einzelnen Dienstkleidungsstücke schwankt je nach dem Grade der Benutzung. Befinden sich D. nach Ablauf der Tragdauer noch in gutem Zustand, so können sie weiter getragen werden, wofür der Bedienstete eine kleine Vergütung erhält. Für D., die vor Ablauf der Tragdauer unbrauchbar werden, hat der Bedienstete, falls er nicht nachweist, daß ihn an der Beschädigung keine Schuld trifft, den Wert zu ersetzen. D. sind zurückzugeben: im Falle des Austrittes, der Kündigung Entlassung,
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