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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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hier darf die Dienstschicht nicht 10, der Durchschnittsdienst nicht 8 Stunden übersteigen.

Die Zahl der monatlichen Ruhetage ist allgemein auf mindestens 2 festgesetzt. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen genügt für das Bahnbewachungs- und das Stationspersonal ein monatlicher Ruhetag. Als Ruhetag gilt nur eine Dienstbefreiung von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden.

Als Ruhezeit gilt nur eine Dienstbefreiung von mindestens 8 aufeinanderfolgenden Stunden. Nur beim Zugbegleit- und Lokomotivpersonal kann außerhalb der Heimat und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch in der Heimat schon eine Dienstbefreiung von 6 Stunden als Ruhezeit angesehen werden. Alle Dienstpausen von geringerer Dauer als 8 bzw. 6 Stunden gelten ebenso als Dienst wie bloße Dienstbereitschaft (Reserve). Die Dienstschicht umfaßt sonach Arbeitszeit und dazwischenliegende Pausen.

Der tägliche Durchschnittsdienst wird so ermittelt, daß die Gesamtdauer der Dienstschichten eines Zeitabschnittes, nach dessen Ablauf der Dienstplan sich wiederholt, durch die Anzahl der Dienst- und Ruhetage dieses Abschnittes geteilt wird.

Allgemein ist endlich bestimmt, daß kein Bediensteter länger als 7 Nächte hintereinander im Nachtdienst beschäftigt werden darf.

Besonders hervorzuheben ist an diesen Normen, daß sie der im Eisenbahndienst so wichtigen Verschiedenheit in den Anforderungen an den Bediensteten je nach der Schwierigkeit des Dienstes, der Dichtigkeit des Verkehrs und der dadurch bedingten mehr oder minder ausgedehnten Dienstpausen in weitem Maße Rechnung tragen. Eine solche Berücksichtigung der verschiedenartigen Wirklichkeitsverhältnisse würde im Rahmen gesetzlicher Vorschriften kaum durchzuführen sein und schon wegen der den erforderlichen Spielraum lassenden Begriffe "einfache Betriebsverhältnisse" "angestrengte Tätigkeit" u. dgl. bei der Durchführung auf mannigfache Unzuträglichkeiten stoßen.

Über die Anwendung der verschiedenen Grundsätze geben die Übersichten Auskunft, die von fast allen beteiligten Bundesregierungen alljährlich den Parlamenten mitgeteilt werden.

2. In Österreich sind durch Ministerialerlaß vom 1. März 1908 für die Staatseisenbahnen Grundsätze über die D. aufgestellt, die auch von den Privateisenbahnen angenommen worden sind. In ihren großen Zügen entsprechen diese Grundsätze ungefähr den in Deutschland üblichen. Als Dienstzeit gilt auch hier die gesamte Zeit, die zwischen 2 Ruhezeiten liegt. Die Dienstpausen zählen somit als Dienstzeit. Auch die zur Vorbereitung des eigentlichen Dienstes und nach dessen Beendigung notwendige dienstliche Anwesenheit rechnet hierbei als Dienst. Als Ruhezeit gilt für das Zugpersonal eine Dienstunterbrechung von mindestens 10 Stunden in der Heimat und von mindestens 6 Stunden außerhalb; für das übrige Personal eine solche von mindestens 8 Stunden.

Die einzelnen Dienstschichten dürfen für das Zugpersonal im allgemeinen die Dauer von 14 Stunden nicht übersteigen. Ausnahmsweise können für Lokalpersonenzüge, Güterzüge und auf Nebenlinien Dienstschichten bis zu 18 Stunden festgesetzt werden, wenn sie von ausreichenden Pausen durchsetzt sind. Der ununterbrochene Dienst auf der Lokomotive darf bei Personenzügen höchstens 9, bei Güterzügen höchstens 12 Stunden dauern. Nach 2 aufeinanderfolgenden Dienstschichten von mindestens je 10 Stunden muß eine Ruhe am Heimatsorte bewilligt werden, die in die Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr früh fällt. Im Monatsdurchschnitt darf die tägliche Dienstdauer des Zugpersonals 11 Stunden nicht überschreiten.

Die Dienstdauer des übrigen Personals auf Strecken mit durchgehendem Tag- und Nachtdienst darf zwischen 12 und 16 Stunden mit darauf folgenden Ruhezeiten von gleicher Dauer betragen. Im Notfall darf eine Schicht bis auf 18 Stunden ausgedehnt werden, wenn Ruhezeiten von derselben Länge voraufgehen und nachfolgen. Auf Strecken mit starkem Zugverkehr dürfen die im Zugmeldedienst beschäftigten Personen höchstens 12 Stunden hintereinander Dienst tun. In diesem Falle müssen Pausen von gleicher Dauer folgen.

Zum Nachtdienst darf niemand öfter als in 7 aufeinanderfolgenden Nächten herangezogen werden.

Als Ruhe gilt nur eine Dienstunterbrechung von mindestens 8 Stunden. Ausnahmsweise wird eine Unterbrechung von 6 Stunden dann als Ruhe angesehen, wenn die Dienstzeit von ausgiebigen Pausen unterbrochen ist und die Ruhe in die Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr früh fällt.

Dem gesamten Personal sind monatlich 2 Ruhetage von mindestens 16 Stunden Dauer und falls das nicht möglich, ein solcher von 24 Stunden Dauer zu gewähren. Außerdem hat jeder einmal im Monat Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Zeit zum Kirchenbesuch an Sonn- oder Feiertagen.

hier darf die Dienstschicht nicht 10, der Durchschnittsdienst nicht 8 Stunden übersteigen.

Die Zahl der monatlichen Ruhetage ist allgemein auf mindestens 2 festgesetzt. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen genügt für das Bahnbewachungs- und das Stationspersonal ein monatlicher Ruhetag. Als Ruhetag gilt nur eine Dienstbefreiung von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden.

Als Ruhezeit gilt nur eine Dienstbefreiung von mindestens 8 aufeinanderfolgenden Stunden. Nur beim Zugbegleit- und Lokomotivpersonal kann außerhalb der Heimat und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch in der Heimat schon eine Dienstbefreiung von 6 Stunden als Ruhezeit angesehen werden. Alle Dienstpausen von geringerer Dauer als 8 bzw. 6 Stunden gelten ebenso als Dienst wie bloße Dienstbereitschaft (Reserve). Die Dienstschicht umfaßt sonach Arbeitszeit und dazwischenliegende Pausen.

Der tägliche Durchschnittsdienst wird so ermittelt, daß die Gesamtdauer der Dienstschichten eines Zeitabschnittes, nach dessen Ablauf der Dienstplan sich wiederholt, durch die Anzahl der Dienst- und Ruhetage dieses Abschnittes geteilt wird.

Allgemein ist endlich bestimmt, daß kein Bediensteter länger als 7 Nächte hintereinander im Nachtdienst beschäftigt werden darf.

Besonders hervorzuheben ist an diesen Normen, daß sie der im Eisenbahndienst so wichtigen Verschiedenheit in den Anforderungen an den Bediensteten je nach der Schwierigkeit des Dienstes, der Dichtigkeit des Verkehrs und der dadurch bedingten mehr oder minder ausgedehnten Dienstpausen in weitem Maße Rechnung tragen. Eine solche Berücksichtigung der verschiedenartigen Wirklichkeitsverhältnisse würde im Rahmen gesetzlicher Vorschriften kaum durchzuführen sein und schon wegen der den erforderlichen Spielraum lassenden Begriffe „einfache Betriebsverhältnisse“ „angestrengte Tätigkeit“ u. dgl. bei der Durchführung auf mannigfache Unzuträglichkeiten stoßen.

Über die Anwendung der verschiedenen Grundsätze geben die Übersichten Auskunft, die von fast allen beteiligten Bundesregierungen alljährlich den Parlamenten mitgeteilt werden.

2. In Österreich sind durch Ministerialerlaß vom 1. März 1908 für die Staatseisenbahnen Grundsätze über die D. aufgestellt, die auch von den Privateisenbahnen angenommen worden sind. In ihren großen Zügen entsprechen diese Grundsätze ungefähr den in Deutschland üblichen. Als Dienstzeit gilt auch hier die gesamte Zeit, die zwischen 2 Ruhezeiten liegt. Die Dienstpausen zählen somit als Dienstzeit. Auch die zur Vorbereitung des eigentlichen Dienstes und nach dessen Beendigung notwendige dienstliche Anwesenheit rechnet hierbei als Dienst. Als Ruhezeit gilt für das Zugpersonal eine Dienstunterbrechung von mindestens 10 Stunden in der Heimat und von mindestens 6 Stunden außerhalb; für das übrige Personal eine solche von mindestens 8 Stunden.

Die einzelnen Dienstschichten dürfen für das Zugpersonal im allgemeinen die Dauer von 14 Stunden nicht übersteigen. Ausnahmsweise können für Lokalpersonenzüge, Güterzüge und auf Nebenlinien Dienstschichten bis zu 18 Stunden festgesetzt werden, wenn sie von ausreichenden Pausen durchsetzt sind. Der ununterbrochene Dienst auf der Lokomotive darf bei Personenzügen höchstens 9, bei Güterzügen höchstens 12 Stunden dauern. Nach 2 aufeinanderfolgenden Dienstschichten von mindestens je 10 Stunden muß eine Ruhe am Heimatsorte bewilligt werden, die in die Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr früh fällt. Im Monatsdurchschnitt darf die tägliche Dienstdauer des Zugpersonals 11 Stunden nicht überschreiten.

Die Dienstdauer des übrigen Personals auf Strecken mit durchgehendem Tag- und Nachtdienst darf zwischen 12 und 16 Stunden mit darauf folgenden Ruhezeiten von gleicher Dauer betragen. Im Notfall darf eine Schicht bis auf 18 Stunden ausgedehnt werden, wenn Ruhezeiten von derselben Länge voraufgehen und nachfolgen. Auf Strecken mit starkem Zugverkehr dürfen die im Zugmeldedienst beschäftigten Personen höchstens 12 Stunden hintereinander Dienst tun. In diesem Falle müssen Pausen von gleicher Dauer folgen.

Zum Nachtdienst darf niemand öfter als in 7 aufeinanderfolgenden Nächten herangezogen werden.

Als Ruhe gilt nur eine Dienstunterbrechung von mindestens 8 Stunden. Ausnahmsweise wird eine Unterbrechung von 6 Stunden dann als Ruhe angesehen, wenn die Dienstzeit von ausgiebigen Pausen unterbrochen ist und die Ruhe in die Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr früh fällt.

Dem gesamten Personal sind monatlich 2 Ruhetage von mindestens 16 Stunden Dauer und falls das nicht möglich, ein solcher von 24 Stunden Dauer zu gewähren. Außerdem hat jeder einmal im Monat Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Zeit zum Kirchenbesuch an Sonn- oder Feiertagen.

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[360/0374] hier darf die Dienstschicht nicht 10, der Durchschnittsdienst nicht 8 Stunden übersteigen. Die Zahl der monatlichen Ruhetage ist allgemein auf mindestens 2 festgesetzt. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen genügt für das Bahnbewachungs- und das Stationspersonal ein monatlicher Ruhetag. Als Ruhetag gilt nur eine Dienstbefreiung von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden. Als Ruhezeit gilt nur eine Dienstbefreiung von mindestens 8 aufeinanderfolgenden Stunden. Nur beim Zugbegleit- und Lokomotivpersonal kann außerhalb der Heimat und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch in der Heimat schon eine Dienstbefreiung von 6 Stunden als Ruhezeit angesehen werden. Alle Dienstpausen von geringerer Dauer als 8 bzw. 6 Stunden gelten ebenso als Dienst wie bloße Dienstbereitschaft (Reserve). Die Dienstschicht umfaßt sonach Arbeitszeit und dazwischenliegende Pausen. Der tägliche Durchschnittsdienst wird so ermittelt, daß die Gesamtdauer der Dienstschichten eines Zeitabschnittes, nach dessen Ablauf der Dienstplan sich wiederholt, durch die Anzahl der Dienst- und Ruhetage dieses Abschnittes geteilt wird. Allgemein ist endlich bestimmt, daß kein Bediensteter länger als 7 Nächte hintereinander im Nachtdienst beschäftigt werden darf. Besonders hervorzuheben ist an diesen Normen, daß sie der im Eisenbahndienst so wichtigen Verschiedenheit in den Anforderungen an den Bediensteten je nach der Schwierigkeit des Dienstes, der Dichtigkeit des Verkehrs und der dadurch bedingten mehr oder minder ausgedehnten Dienstpausen in weitem Maße Rechnung tragen. Eine solche Berücksichtigung der verschiedenartigen Wirklichkeitsverhältnisse würde im Rahmen gesetzlicher Vorschriften kaum durchzuführen sein und schon wegen der den erforderlichen Spielraum lassenden Begriffe „einfache Betriebsverhältnisse“ „angestrengte Tätigkeit“ u. dgl. bei der Durchführung auf mannigfache Unzuträglichkeiten stoßen. Über die Anwendung der verschiedenen Grundsätze geben die Übersichten Auskunft, die von fast allen beteiligten Bundesregierungen alljährlich den Parlamenten mitgeteilt werden. 2. In Österreich sind durch Ministerialerlaß vom 1. März 1908 für die Staatseisenbahnen Grundsätze über die D. aufgestellt, die auch von den Privateisenbahnen angenommen worden sind. In ihren großen Zügen entsprechen diese Grundsätze ungefähr den in Deutschland üblichen. Als Dienstzeit gilt auch hier die gesamte Zeit, die zwischen 2 Ruhezeiten liegt. Die Dienstpausen zählen somit als Dienstzeit. Auch die zur Vorbereitung des eigentlichen Dienstes und nach dessen Beendigung notwendige dienstliche Anwesenheit rechnet hierbei als Dienst. Als Ruhezeit gilt für das Zugpersonal eine Dienstunterbrechung von mindestens 10 Stunden in der Heimat und von mindestens 6 Stunden außerhalb; für das übrige Personal eine solche von mindestens 8 Stunden. Die einzelnen Dienstschichten dürfen für das Zugpersonal im allgemeinen die Dauer von 14 Stunden nicht übersteigen. Ausnahmsweise können für Lokalpersonenzüge, Güterzüge und auf Nebenlinien Dienstschichten bis zu 18 Stunden festgesetzt werden, wenn sie von ausreichenden Pausen durchsetzt sind. Der ununterbrochene Dienst auf der Lokomotive darf bei Personenzügen höchstens 9, bei Güterzügen höchstens 12 Stunden dauern. Nach 2 aufeinanderfolgenden Dienstschichten von mindestens je 10 Stunden muß eine Ruhe am Heimatsorte bewilligt werden, die in die Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr früh fällt. Im Monatsdurchschnitt darf die tägliche Dienstdauer des Zugpersonals 11 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstdauer des übrigen Personals auf Strecken mit durchgehendem Tag- und Nachtdienst darf zwischen 12 und 16 Stunden mit darauf folgenden Ruhezeiten von gleicher Dauer betragen. Im Notfall darf eine Schicht bis auf 18 Stunden ausgedehnt werden, wenn Ruhezeiten von derselben Länge voraufgehen und nachfolgen. Auf Strecken mit starkem Zugverkehr dürfen die im Zugmeldedienst beschäftigten Personen höchstens 12 Stunden hintereinander Dienst tun. In diesem Falle müssen Pausen von gleicher Dauer folgen. Zum Nachtdienst darf niemand öfter als in 7 aufeinanderfolgenden Nächten herangezogen werden. Als Ruhe gilt nur eine Dienstunterbrechung von mindestens 8 Stunden. Ausnahmsweise wird eine Unterbrechung von 6 Stunden dann als Ruhe angesehen, wenn die Dienstzeit von ausgiebigen Pausen unterbrochen ist und die Ruhe in die Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr früh fällt. Dem gesamten Personal sind monatlich 2 Ruhetage von mindestens 16 Stunden Dauer und falls das nicht möglich, ein solcher von 24 Stunden Dauer zu gewähren. Außerdem hat jeder einmal im Monat Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Zeit zum Kirchenbesuch an Sonn- oder Feiertagen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/374>, abgerufen am 01.11.2024.