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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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3. In Ungarn ist die Regelung der D. den Eisenbahnen überlassen. Die ungarischen Staatsbahnen haben in dieser Beziehung für ihr Netz Grundsätze aufgestellt, die sich inhaltlich an die ministeriellen österreichischen Bestimmungen anlehnen, bezüglich der vorgeschriebenen Ruhetage aber über jene hinausgehen, indem sie davon ausgehen, daß dem Zugpersonal in der Regel allwöchentlich ein Ruhetag von 24 Stunden gewährt werden soll. Die ungarischen Privatbahnen nähern sich in ihren Grundsätzen über die Diensteinteilung im allgemeinen den für die Staatsbahnen angenommenen.

4. In Belgien liegt die Sache wie in Ungarn, indessen mit der Maßgabe, daß das Gesetz über die Sonntagsruhe vom 17. Juli 1905 auch für die Eisenbahnen gilt. Dieses geht zwar von der allgemeinen Sonntagsruhe aus, schreibt aber für eine Reihe von Gewerben, darunter auch für den Eisenbahnbetrieb nur vor, daß von 14 aufeinanderfolgenden Tagen nur an 13 oder an 7 aufeinanderfolgenden Tagen nur an 61/2 Tagen gearbeitet werden darf. Der Ruhetag braucht hierbei nicht notwendig auf den Sonntag zu fallen. Der halbe Ruhetag kann entweder vor oder nach 1 Uhr mittags gewährt werden. Die Arbeit darf aber an diesem Tage 5 Stunden nicht übersteigen. Diese Regelung der Sonntagsruhe hat die schon vor Erlaß des Gesetzes bei den belgischen Staatsbahnen geübte Art der Diensteinteilung nicht beeinflußt. Die Zahl der jährlich bei den Staatsbahnen gewährten Ruhetage beträgt im allgemeinen 28, für die Schaffner und Zugführer steigt sie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeit bis auf 52. Daneben werden allen Bediensteten an jedem Sonntag Vormittag, an dem er Dienst hat, 2 Stunden zum Kirchenbesuch freigegeben.

Die Mindestruhezeit zwischen 2 Dienstschichten beträgt überall 8 Stunden. Die Maximaldienstzeit ist für das Zugpersonal auf 13 Stunden, für das Bahnhofspersonal auf 12, für das übrige Personal bei wichtigeren Posten auf 12, in Posten von untergeordneter Bedeutung auf 16 Stunden bemessen. Beim Fahrpersonal, dem noch 11/2-2 Stunden für Vorbereitung des eigentlichen Dienstes und zur Abrüstung nach demselben Dienst angerechnet werden, gelten alle zwischenfallenden Pausen als Dienst. Beim übrigen Personal werden Dienstpausen von mehr als 2 Stunden nicht als Dienstzeit berechnet.

Die Privatbahnen nähern sich im allgemeinen den auf den Staatsbahnen gültigen Grundsätzen ziemlich an.

5. In Frankreich ist der Minister für öffentliche Arbeiten durch die Ordonnanz vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, ermächtigt, im Interesse der Betriebssicherheit Vorschriften über die Dauer der Arbeitszeit des Eisenbahnpersonals zu treffen. Dies ist gegenüber den großen Hauptbahnen (Etat, Nord, Est, Ouest, Orleans, Paris-Lyon-Mediterranee, Midi, Ceintures de Paris) in 4 Erlassen geschehen, die das Lokomotivpersonal, das Zugbegleitpersonal, das Stationspersonal und das Streckenpersonal einschließlich der Block-, Signal- und Handweichenwärter betreffen. Als Grundlage gilt überall die wirkliche Arbeitszeit, so daß dienstfreie Pausen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Für das Lokomotivpersonal regelt die D. der Erlaß vom 4. November 1899. Er ist mit 20. Mai 1902 und 9. Mai 1906 abgeändert. Die effektive Arbeitszeit soll durchschnittlich höchstens, die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen. In einem Zeitraum von 10 Tagen sollen beide höchstens bzw. mindestens 90 Stunden ausmachen. Als Zeitraum für die Durchschnittsrechnung ist durch Rundschreiben vom 10. April 1909 jedoch anstatt der Dekade der Monat empfohlen, in dem mithin Arbeit und Ruhe auf 270 Stunden im Durchschnitt begrenzt sind. Die Einzelschicht darf 17 Stunden mit höchstens 12 Stunden effektiver Arbeit nicht übersteigen. Die Einzelruhe muß in der Heimat mindestens 10, außerhalb mindestens 7 Stunden umfassen. Mehr als 2 Ruhen von weniger als 10 Stunden außerhalb dürfen aufeinander nicht folgen; beide zusammen müssen mindestens 17 Stunden betragen. Der Dienst muß im Durchschnitt mindestens alle 10 Tage durch einen mindestens 30stündigen Ruhetag unterbrochen sein. Nur wenn keine Übernachtungen nach außerhalb fallen, genügt ein Ruhetag alle 14 Tage. Als Übernachtung außerhalb wird es auch angesehen, wenn der Beamte nicht in der Zeit von 6 Uhr abends bis Mittag 10 Stunden hintereinander zu Hause Ruhe hat. Im Rangierdienst genügt es, wenn alle 14 Tage ein 30stündiger oder alle 10 Tage ein 24stündiger Ruhetag gegeben wird. Ist auf der Rangiermaschine nur ein Mann vorhanden, so verkürzen sich diese Fristen auf 12, bzw. 8 Tage. Weiter als 20 Tage dürfen 2 Ruhetage nicht auseinander liegen.

Die Bestimmungen für das Zugbegleitpersonal gründen sich auf den Erlaß vom 4. November 1899, abgeändert unterm 9. Mai 1906. Die Organisation der D. ist in ihrem Aufbau derjenigen für das Lokomotivpersonal fast gleich. Die Anforderungen an die Leistungen sind indessen etwas größer zulässig. Durchschnitts-, Arbeits- und Ruhezeiten sind die gleichen mit 10 Stunden täglich, da aber nicht alle 10,

3. In Ungarn ist die Regelung der D. den Eisenbahnen überlassen. Die ungarischen Staatsbahnen haben in dieser Beziehung für ihr Netz Grundsätze aufgestellt, die sich inhaltlich an die ministeriellen österreichischen Bestimmungen anlehnen, bezüglich der vorgeschriebenen Ruhetage aber über jene hinausgehen, indem sie davon ausgehen, daß dem Zugpersonal in der Regel allwöchentlich ein Ruhetag von 24 Stunden gewährt werden soll. Die ungarischen Privatbahnen nähern sich in ihren Grundsätzen über die Diensteinteilung im allgemeinen den für die Staatsbahnen angenommenen.

4. In Belgien liegt die Sache wie in Ungarn, indessen mit der Maßgabe, daß das Gesetz über die Sonntagsruhe vom 17. Juli 1905 auch für die Eisenbahnen gilt. Dieses geht zwar von der allgemeinen Sonntagsruhe aus, schreibt aber für eine Reihe von Gewerben, darunter auch für den Eisenbahnbetrieb nur vor, daß von 14 aufeinanderfolgenden Tagen nur an 13 oder an 7 aufeinanderfolgenden Tagen nur an 61/2 Tagen gearbeitet werden darf. Der Ruhetag braucht hierbei nicht notwendig auf den Sonntag zu fallen. Der halbe Ruhetag kann entweder vor oder nach 1 Uhr mittags gewährt werden. Die Arbeit darf aber an diesem Tage 5 Stunden nicht übersteigen. Diese Regelung der Sonntagsruhe hat die schon vor Erlaß des Gesetzes bei den belgischen Staatsbahnen geübte Art der Diensteinteilung nicht beeinflußt. Die Zahl der jährlich bei den Staatsbahnen gewährten Ruhetage beträgt im allgemeinen 28, für die Schaffner und Zugführer steigt sie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeit bis auf 52. Daneben werden allen Bediensteten an jedem Sonntag Vormittag, an dem er Dienst hat, 2 Stunden zum Kirchenbesuch freigegeben.

Die Mindestruhezeit zwischen 2 Dienstschichten beträgt überall 8 Stunden. Die Maximaldienstzeit ist für das Zugpersonal auf 13 Stunden, für das Bahnhofspersonal auf 12, für das übrige Personal bei wichtigeren Posten auf 12, in Posten von untergeordneter Bedeutung auf 16 Stunden bemessen. Beim Fahrpersonal, dem noch 11/2–2 Stunden für Vorbereitung des eigentlichen Dienstes und zur Abrüstung nach demselben Dienst angerechnet werden, gelten alle zwischenfallenden Pausen als Dienst. Beim übrigen Personal werden Dienstpausen von mehr als 2 Stunden nicht als Dienstzeit berechnet.

Die Privatbahnen nähern sich im allgemeinen den auf den Staatsbahnen gültigen Grundsätzen ziemlich an.

5. In Frankreich ist der Minister für öffentliche Arbeiten durch die Ordonnanz vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, ermächtigt, im Interesse der Betriebssicherheit Vorschriften über die Dauer der Arbeitszeit des Eisenbahnpersonals zu treffen. Dies ist gegenüber den großen Hauptbahnen (État, Nord, Est, Ouest, Orléans, Paris-Lyon-Méditerranée, Midi, Ceintures de Paris) in 4 Erlassen geschehen, die das Lokomotivpersonal, das Zugbegleitpersonal, das Stationspersonal und das Streckenpersonal einschließlich der Block-, Signal- und Handweichenwärter betreffen. Als Grundlage gilt überall die wirkliche Arbeitszeit, so daß dienstfreie Pausen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Für das Lokomotivpersonal regelt die D. der Erlaß vom 4. November 1899. Er ist mit 20. Mai 1902 und 9. Mai 1906 abgeändert. Die effektive Arbeitszeit soll durchschnittlich höchstens, die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen. In einem Zeitraum von 10 Tagen sollen beide höchstens bzw. mindestens 90 Stunden ausmachen. Als Zeitraum für die Durchschnittsrechnung ist durch Rundschreiben vom 10. April 1909 jedoch anstatt der Dekade der Monat empfohlen, in dem mithin Arbeit und Ruhe auf 270 Stunden im Durchschnitt begrenzt sind. Die Einzelschicht darf 17 Stunden mit höchstens 12 Stunden effektiver Arbeit nicht übersteigen. Die Einzelruhe muß in der Heimat mindestens 10, außerhalb mindestens 7 Stunden umfassen. Mehr als 2 Ruhen von weniger als 10 Stunden außerhalb dürfen aufeinander nicht folgen; beide zusammen müssen mindestens 17 Stunden betragen. Der Dienst muß im Durchschnitt mindestens alle 10 Tage durch einen mindestens 30stündigen Ruhetag unterbrochen sein. Nur wenn keine Übernachtungen nach außerhalb fallen, genügt ein Ruhetag alle 14 Tage. Als Übernachtung außerhalb wird es auch angesehen, wenn der Beamte nicht in der Zeit von 6 Uhr abends bis Mittag 10 Stunden hintereinander zu Hause Ruhe hat. Im Rangierdienst genügt es, wenn alle 14 Tage ein 30stündiger oder alle 10 Tage ein 24stündiger Ruhetag gegeben wird. Ist auf der Rangiermaschine nur ein Mann vorhanden, so verkürzen sich diese Fristen auf 12, bzw. 8 Tage. Weiter als 20 Tage dürfen 2 Ruhetage nicht auseinander liegen.

Die Bestimmungen für das Zugbegleitpersonal gründen sich auf den Erlaß vom 4. November 1899, abgeändert unterm 9. Mai 1906. Die Organisation der D. ist in ihrem Aufbau derjenigen für das Lokomotivpersonal fast gleich. Die Anforderungen an die Leistungen sind indessen etwas größer zulässig. Durchschnitts-, Arbeits- und Ruhezeiten sind die gleichen mit 10 Stunden täglich, da aber nicht alle 10,

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[361/0375] 3. In Ungarn ist die Regelung der D. den Eisenbahnen überlassen. Die ungarischen Staatsbahnen haben in dieser Beziehung für ihr Netz Grundsätze aufgestellt, die sich inhaltlich an die ministeriellen österreichischen Bestimmungen anlehnen, bezüglich der vorgeschriebenen Ruhetage aber über jene hinausgehen, indem sie davon ausgehen, daß dem Zugpersonal in der Regel allwöchentlich ein Ruhetag von 24 Stunden gewährt werden soll. Die ungarischen Privatbahnen nähern sich in ihren Grundsätzen über die Diensteinteilung im allgemeinen den für die Staatsbahnen angenommenen. 4. In Belgien liegt die Sache wie in Ungarn, indessen mit der Maßgabe, daß das Gesetz über die Sonntagsruhe vom 17. Juli 1905 auch für die Eisenbahnen gilt. Dieses geht zwar von der allgemeinen Sonntagsruhe aus, schreibt aber für eine Reihe von Gewerben, darunter auch für den Eisenbahnbetrieb nur vor, daß von 14 aufeinanderfolgenden Tagen nur an 13 oder an 7 aufeinanderfolgenden Tagen nur an 61/2 Tagen gearbeitet werden darf. Der Ruhetag braucht hierbei nicht notwendig auf den Sonntag zu fallen. Der halbe Ruhetag kann entweder vor oder nach 1 Uhr mittags gewährt werden. Die Arbeit darf aber an diesem Tage 5 Stunden nicht übersteigen. Diese Regelung der Sonntagsruhe hat die schon vor Erlaß des Gesetzes bei den belgischen Staatsbahnen geübte Art der Diensteinteilung nicht beeinflußt. Die Zahl der jährlich bei den Staatsbahnen gewährten Ruhetage beträgt im allgemeinen 28, für die Schaffner und Zugführer steigt sie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeit bis auf 52. Daneben werden allen Bediensteten an jedem Sonntag Vormittag, an dem er Dienst hat, 2 Stunden zum Kirchenbesuch freigegeben. Die Mindestruhezeit zwischen 2 Dienstschichten beträgt überall 8 Stunden. Die Maximaldienstzeit ist für das Zugpersonal auf 13 Stunden, für das Bahnhofspersonal auf 12, für das übrige Personal bei wichtigeren Posten auf 12, in Posten von untergeordneter Bedeutung auf 16 Stunden bemessen. Beim Fahrpersonal, dem noch 11/2–2 Stunden für Vorbereitung des eigentlichen Dienstes und zur Abrüstung nach demselben Dienst angerechnet werden, gelten alle zwischenfallenden Pausen als Dienst. Beim übrigen Personal werden Dienstpausen von mehr als 2 Stunden nicht als Dienstzeit berechnet. Die Privatbahnen nähern sich im allgemeinen den auf den Staatsbahnen gültigen Grundsätzen ziemlich an. 5. In Frankreich ist der Minister für öffentliche Arbeiten durch die Ordonnanz vom 15. November 1846, abgeändert durch Dekret vom 1. März 1901, ermächtigt, im Interesse der Betriebssicherheit Vorschriften über die Dauer der Arbeitszeit des Eisenbahnpersonals zu treffen. Dies ist gegenüber den großen Hauptbahnen (État, Nord, Est, Ouest, Orléans, Paris-Lyon-Méditerranée, Midi, Ceintures de Paris) in 4 Erlassen geschehen, die das Lokomotivpersonal, das Zugbegleitpersonal, das Stationspersonal und das Streckenpersonal einschließlich der Block-, Signal- und Handweichenwärter betreffen. Als Grundlage gilt überall die wirkliche Arbeitszeit, so daß dienstfreie Pausen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Für das Lokomotivpersonal regelt die D. der Erlaß vom 4. November 1899. Er ist mit 20. Mai 1902 und 9. Mai 1906 abgeändert. Die effektive Arbeitszeit soll durchschnittlich höchstens, die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen. In einem Zeitraum von 10 Tagen sollen beide höchstens bzw. mindestens 90 Stunden ausmachen. Als Zeitraum für die Durchschnittsrechnung ist durch Rundschreiben vom 10. April 1909 jedoch anstatt der Dekade der Monat empfohlen, in dem mithin Arbeit und Ruhe auf 270 Stunden im Durchschnitt begrenzt sind. Die Einzelschicht darf 17 Stunden mit höchstens 12 Stunden effektiver Arbeit nicht übersteigen. Die Einzelruhe muß in der Heimat mindestens 10, außerhalb mindestens 7 Stunden umfassen. Mehr als 2 Ruhen von weniger als 10 Stunden außerhalb dürfen aufeinander nicht folgen; beide zusammen müssen mindestens 17 Stunden betragen. Der Dienst muß im Durchschnitt mindestens alle 10 Tage durch einen mindestens 30stündigen Ruhetag unterbrochen sein. Nur wenn keine Übernachtungen nach außerhalb fallen, genügt ein Ruhetag alle 14 Tage. Als Übernachtung außerhalb wird es auch angesehen, wenn der Beamte nicht in der Zeit von 6 Uhr abends bis Mittag 10 Stunden hintereinander zu Hause Ruhe hat. Im Rangierdienst genügt es, wenn alle 14 Tage ein 30stündiger oder alle 10 Tage ein 24stündiger Ruhetag gegeben wird. Ist auf der Rangiermaschine nur ein Mann vorhanden, so verkürzen sich diese Fristen auf 12, bzw. 8 Tage. Weiter als 20 Tage dürfen 2 Ruhetage nicht auseinander liegen. Die Bestimmungen für das Zugbegleitpersonal gründen sich auf den Erlaß vom 4. November 1899, abgeändert unterm 9. Mai 1906. Die Organisation der D. ist in ihrem Aufbau derjenigen für das Lokomotivpersonal fast gleich. Die Anforderungen an die Leistungen sind indessen etwas größer zulässig. Durchschnitts-, Arbeits- und Ruhezeiten sind die gleichen mit 10 Stunden täglich, da aber nicht alle 10,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/375>, abgerufen am 01.11.2024.