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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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8 Stunden Ruhe hinunter ist zulässig, wenn sich für einen Zeitraum dreier aufeinanderfolgenden Tage im Durchschnitt kein längerer Dienst und keine kürzere Ruhe als die normale ergibt. Die Verwendung derselben Person im Nachtdienst (die Zeit von 11 Uhr abends bis 4 Uhr früh) ist, abgesehen von den Nachtwächtern, auf 14 Tage im Monat beschränkt. Die Zeitdauer des Nachtdienstes ist mit einem Zuschlag von 25% zu bewerten. Die Vorschriften über die Ruhetage sind dahin ausgebaut, daß die jährlichen 52 Ruhetage eine Dauer von mindestens 24 Stunden haben müssen, die sich auf 32 Stunden verlängert, wenn keine volle Nachtruhe vorhergegangen ist, und daß jeder Ruhetag mit einer Nachtruhe enden muß. Eine Erweiterung hat die Dienstbefreiung durch die Anordnung von Erholungsurlaub erfahren. Alle Bediensteten, die 10 Jahre im Dienste stehen, oder das 33. Lebensjahr zurückgelegt haben, haben neben den Ruhetagen Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von 8 Tagen. Für die bei Hauptbahnen Beschäftigten erhöht sich dieser Urlaub mit je weiteren 3 Dienstjahren hoch um je 1 Tag. Denjenigen, die auf diesen Urlaub noch keinen Anspruch haben sind von den 52jährlichen Ruhetagen 8 in ununterbrochener Folge als Urlaub zu gewähren.

10. In England hat man davon Abstand genommen, die Arbeits- und Ruhezeiten zu regeln oder gesetzliche Maßnahmen gegen die Gefahren des Eisenbahndienstes anzuordnen. Es wurde vielmehr den Behörden die Befugnis verliehen, von Fall zu Fall entscheidend einzugreifen. Durch den Railway regulation act vom Jahre 1893 ist das Handelsamt (Board of Trade) ermächtigt, Beschwerden von Eisenbahnbetriebsbediensteten über die Regelung ihres Dienstes zu prüfen. Ergibt die Prüfung übermäßige Inanspruchnahme oder ungenügende Ruhezeiten, so veranlaßt das Amt die Eisenbahngesellschaft, einen Dienstplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsverhältnisse der Beschwerde abhilft. Kommt die Gesellschaft dieser Auflage nicht nach, oder hält sie den vom Handelsamt gebilligten neuen Dienstplan nicht inne, so bringt das Amt die Angelegenheit vor ein Verwaltungsgericht, die Railway and canal commissioners. Diese Kommission, von der das Handelsamt anzuhören ist, kann nun ihrerseits der Gesellschaft aufgeben, binnen bestimmter Frist die Einreichung einer Diensteinteilung zu bewerkstelligen, die die für berechtigt erachteten Beschwerdepunkte beseitigt. Diese Anordnung sowie die korrekte Durchführung der eingereichten und von der Kommission gebilligten Diensteinteilung kann durch Strafen bis zu 100 L für jeden Tag des Verzuges oder der Zuwiderhandlung erzwungen werden. Sowohl das Handelsamt als auch die Kommission können die von ihnen getroffenen Anordnungen und Entscheidungen jederzeit wieder aufheben, ändern oder ergänzen. Der Aufsicht der genannten Behörden sind die Diensteinteilungen des Bureau- und des Werkstättenpersonals nicht unterworfen.

Das Handelsamt hat alljährlich dem Parlament über die auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßregeln Bericht zu erstatten. Das Handelsamt hat bei Ausführung des Gesetzes niemals eine geringere Dienstzeit als 10 Stunden auferlegt.

Interessante Mitteilungen über D. bei englischen Eisenbahnen enthält der im Jahre 1912 vom englischen Handelsamte veröffentlichte Bericht über die Löhne und Arbeitszeiten der Eisenbahner im Jahre 1907. Die Unterlagen dazu rühren von den Eisenbahngesellschaften her, deren Material vom Railway Clearing House in London gesichtet und statistisch zusammengefaßt worden ist. Von den Bediensteten, die Eßpausen hatten, machten 98·4% der Lokomotivführer, 99% der Lokomotivheizer, 95·5% des Güterzugbegleitpersonals und 73·7% der Personenzugschaffner nach Abzug der Eßpausen täglich mindestens 10 Stunden Dienst, davon 12 Stunden und mehr: 13·2% des Lokomotivpersonals, 8·3% des Güterzugpersonals und 18·8% der Personenzugschaffner. Im Dienst am Stationsort standen die Rangierer in dieser Beziehung am günstigsten; von ihnen hatten 44·8% täglich mindestens 10 Stunden Dienst (nach Abzug der Eßpausen), davon 12 Stunden und mehr nur 0·9%. Nach ihnen kamen die Weichensteller mit 59·5% und 13·2%, die Lokomotivputzer mit 71·9% und 0·3%, die Gepäckträger mit 84·8% und 4·3% sowie die Güterbodenarbeiter mit 89·8% und 0·9%. Dienstleistungen von nicht mehr als 8 Stunden täglich kamen in erheblicherem Umfange nur bei den Weichenstellern (33·2% der Gesamtzahl) und den Rangierern (35%) vor. Bei den Bediensteten, deren etwaige Eßpausen an der Dienstdauer nicht gekürzt sind, zeigt sich zunächst, daß das Lokomotivpersonal planmäßig fast ausschließlich 60 bis 62 Stunden Dienst wöchentlich, also 10 bis 101/3 Stunden täglich verrichtete. Vom Güterzugbegleitpersonal waren nur 48·1% in diesem Maße in Anspruch genommen; weitere 35% hatten aber noch längeren Dienst, unter ihnen 25·5% 12 Stunden und mehr täglich. Bei den Personenzugschaffnern betrugen die beiden letzten Verhältniszahlen 67% und 38%. Von den Weichenstellern hatte ein erheblicher Teil (43% der Gesamtheit) 8stündigen Dienst täglich, 39·2% hatten 10stündigen und 16·1% 12stündigen und längeren Dienst.

Seit 1908 wirken in England auf Grund des von einer großen Zahl von Eisenbahngesellschaften angenommenen Abkommens, betreffend die Einrichtung eines Einigungs- und Schiedsgerichtsverfahrens, Einigungsausschüsse für Streitigkeiten über Lohnfragen und Arbeitszeit. Bei den auf Grund dieses Abkommens gepflogenen Verhandlungen hat das Personal fast überall die Forderung einer 8stündigen

8 Stunden Ruhe hinunter ist zulässig, wenn sich für einen Zeitraum dreier aufeinanderfolgenden Tage im Durchschnitt kein längerer Dienst und keine kürzere Ruhe als die normale ergibt. Die Verwendung derselben Person im Nachtdienst (die Zeit von 11 Uhr abends bis 4 Uhr früh) ist, abgesehen von den Nachtwächtern, auf 14 Tage im Monat beschränkt. Die Zeitdauer des Nachtdienstes ist mit einem Zuschlag von 25% zu bewerten. Die Vorschriften über die Ruhetage sind dahin ausgebaut, daß die jährlichen 52 Ruhetage eine Dauer von mindestens 24 Stunden haben müssen, die sich auf 32 Stunden verlängert, wenn keine volle Nachtruhe vorhergegangen ist, und daß jeder Ruhetag mit einer Nachtruhe enden muß. Eine Erweiterung hat die Dienstbefreiung durch die Anordnung von Erholungsurlaub erfahren. Alle Bediensteten, die 10 Jahre im Dienste stehen, oder das 33. Lebensjahr zurückgelegt haben, haben neben den Ruhetagen Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von 8 Tagen. Für die bei Hauptbahnen Beschäftigten erhöht sich dieser Urlaub mit je weiteren 3 Dienstjahren hoch um je 1 Tag. Denjenigen, die auf diesen Urlaub noch keinen Anspruch haben sind von den 52jährlichen Ruhetagen 8 in ununterbrochener Folge als Urlaub zu gewähren.

10. In England hat man davon Abstand genommen, die Arbeits- und Ruhezeiten zu regeln oder gesetzliche Maßnahmen gegen die Gefahren des Eisenbahndienstes anzuordnen. Es wurde vielmehr den Behörden die Befugnis verliehen, von Fall zu Fall entscheidend einzugreifen. Durch den Railway regulation act vom Jahre 1893 ist das Handelsamt (Board of Trade) ermächtigt, Beschwerden von Eisenbahnbetriebsbediensteten über die Regelung ihres Dienstes zu prüfen. Ergibt die Prüfung übermäßige Inanspruchnahme oder ungenügende Ruhezeiten, so veranlaßt das Amt die Eisenbahngesellschaft, einen Dienstplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsverhältnisse der Beschwerde abhilft. Kommt die Gesellschaft dieser Auflage nicht nach, oder hält sie den vom Handelsamt gebilligten neuen Dienstplan nicht inne, so bringt das Amt die Angelegenheit vor ein Verwaltungsgericht, die Railway and canal commissioners. Diese Kommission, von der das Handelsamt anzuhören ist, kann nun ihrerseits der Gesellschaft aufgeben, binnen bestimmter Frist die Einreichung einer Diensteinteilung zu bewerkstelligen, die die für berechtigt erachteten Beschwerdepunkte beseitigt. Diese Anordnung sowie die korrekte Durchführung der eingereichten und von der Kommission gebilligten Diensteinteilung kann durch Strafen bis zu 100 für jeden Tag des Verzuges oder der Zuwiderhandlung erzwungen werden. Sowohl das Handelsamt als auch die Kommission können die von ihnen getroffenen Anordnungen und Entscheidungen jederzeit wieder aufheben, ändern oder ergänzen. Der Aufsicht der genannten Behörden sind die Diensteinteilungen des Bureau- und des Werkstättenpersonals nicht unterworfen.

Das Handelsamt hat alljährlich dem Parlament über die auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßregeln Bericht zu erstatten. Das Handelsamt hat bei Ausführung des Gesetzes niemals eine geringere Dienstzeit als 10 Stunden auferlegt.

Interessante Mitteilungen über D. bei englischen Eisenbahnen enthält der im Jahre 1912 vom englischen Handelsamte veröffentlichte Bericht über die Löhne und Arbeitszeiten der Eisenbahner im Jahre 1907. Die Unterlagen dazu rühren von den Eisenbahngesellschaften her, deren Material vom Railway Clearing House in London gesichtet und statistisch zusammengefaßt worden ist. Von den Bediensteten, die Eßpausen hatten, machten 98·4% der Lokomotivführer, 99% der Lokomotivheizer, 95·5% des Güterzugbegleitpersonals und 73·7% der Personenzugschaffner nach Abzug der Eßpausen täglich mindestens 10 Stunden Dienst, davon 12 Stunden und mehr: 13·2% des Lokomotivpersonals, 8·3% des Güterzugpersonals und 18·8% der Personenzugschaffner. Im Dienst am Stationsort standen die Rangierer in dieser Beziehung am günstigsten; von ihnen hatten 44·8% täglich mindestens 10 Stunden Dienst (nach Abzug der Eßpausen), davon 12 Stunden und mehr nur 0·9%. Nach ihnen kamen die Weichensteller mit 59·5% und 13·2%, die Lokomotivputzer mit 71·9% und 0·3%, die Gepäckträger mit 84·8% und 4·3% sowie die Güterbodenarbeiter mit 89·8% und 0·9%. Dienstleistungen von nicht mehr als 8 Stunden täglich kamen in erheblicherem Umfange nur bei den Weichenstellern (33·2% der Gesamtzahl) und den Rangierern (35%) vor. Bei den Bediensteten, deren etwaige Eßpausen an der Dienstdauer nicht gekürzt sind, zeigt sich zunächst, daß das Lokomotivpersonal planmäßig fast ausschließlich 60 bis 62 Stunden Dienst wöchentlich, also 10 bis 101/3 Stunden täglich verrichtete. Vom Güterzugbegleitpersonal waren nur 48·1% in diesem Maße in Anspruch genommen; weitere 35% hatten aber noch längeren Dienst, unter ihnen 25·5% 12 Stunden und mehr täglich. Bei den Personenzugschaffnern betrugen die beiden letzten Verhältniszahlen 67% und 38%. Von den Weichenstellern hatte ein erheblicher Teil (43% der Gesamtheit) 8stündigen Dienst täglich, 39·2% hatten 10stündigen und 16·1% 12stündigen und längeren Dienst.

Seit 1908 wirken in England auf Grund des von einer großen Zahl von Eisenbahngesellschaften angenommenen Abkommens, betreffend die Einrichtung eines Einigungs- und Schiedsgerichtsverfahrens, Einigungsausschüsse für Streitigkeiten über Lohnfragen und Arbeitszeit. Bei den auf Grund dieses Abkommens gepflogenen Verhandlungen hat das Personal fast überall die Forderung einer 8stündigen

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8 Stunden Ruhe hinunter ist zulässig, wenn sich für einen Zeitraum dreier aufeinanderfolgenden Tage im Durchschnitt kein längerer Dienst und keine kürzere Ruhe als die normale ergibt. Die Verwendung derselben Person im Nachtdienst (die Zeit von 11 Uhr abends bis 4 Uhr früh) ist, abgesehen von den Nachtwächtern, auf 14 Tage im Monat beschränkt. Die Zeitdauer des Nachtdienstes ist mit einem Zuschlag von 25<hi rendition="#i">%</hi> zu bewerten. Die Vorschriften über die Ruhetage sind dahin ausgebaut, daß die jährlichen 52 Ruhetage eine Dauer von mindestens 24 Stunden haben müssen, die sich auf 32 Stunden verlängert, wenn keine volle Nachtruhe vorhergegangen ist, und daß jeder Ruhetag mit einer Nachtruhe enden muß. Eine Erweiterung hat die Dienstbefreiung durch die Anordnung von Erholungsurlaub erfahren. Alle Bediensteten, die 10 Jahre im Dienste stehen, oder das 33. Lebensjahr zurückgelegt haben, haben neben den Ruhetagen Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von 8 Tagen. Für die bei Hauptbahnen Beschäftigten erhöht sich dieser Urlaub mit je weiteren 3 Dienstjahren hoch um je 1 Tag. Denjenigen, die auf diesen Urlaub noch keinen Anspruch haben sind von den 52jährlichen Ruhetagen 8 in ununterbrochener Folge als Urlaub zu gewähren.</p><lb/>
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[365/0379] 8 Stunden Ruhe hinunter ist zulässig, wenn sich für einen Zeitraum dreier aufeinanderfolgenden Tage im Durchschnitt kein längerer Dienst und keine kürzere Ruhe als die normale ergibt. Die Verwendung derselben Person im Nachtdienst (die Zeit von 11 Uhr abends bis 4 Uhr früh) ist, abgesehen von den Nachtwächtern, auf 14 Tage im Monat beschränkt. Die Zeitdauer des Nachtdienstes ist mit einem Zuschlag von 25% zu bewerten. Die Vorschriften über die Ruhetage sind dahin ausgebaut, daß die jährlichen 52 Ruhetage eine Dauer von mindestens 24 Stunden haben müssen, die sich auf 32 Stunden verlängert, wenn keine volle Nachtruhe vorhergegangen ist, und daß jeder Ruhetag mit einer Nachtruhe enden muß. Eine Erweiterung hat die Dienstbefreiung durch die Anordnung von Erholungsurlaub erfahren. Alle Bediensteten, die 10 Jahre im Dienste stehen, oder das 33. Lebensjahr zurückgelegt haben, haben neben den Ruhetagen Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von 8 Tagen. Für die bei Hauptbahnen Beschäftigten erhöht sich dieser Urlaub mit je weiteren 3 Dienstjahren hoch um je 1 Tag. Denjenigen, die auf diesen Urlaub noch keinen Anspruch haben sind von den 52jährlichen Ruhetagen 8 in ununterbrochener Folge als Urlaub zu gewähren. 10. In England hat man davon Abstand genommen, die Arbeits- und Ruhezeiten zu regeln oder gesetzliche Maßnahmen gegen die Gefahren des Eisenbahndienstes anzuordnen. Es wurde vielmehr den Behörden die Befugnis verliehen, von Fall zu Fall entscheidend einzugreifen. Durch den Railway regulation act vom Jahre 1893 ist das Handelsamt (Board of Trade) ermächtigt, Beschwerden von Eisenbahnbetriebsbediensteten über die Regelung ihres Dienstes zu prüfen. Ergibt die Prüfung übermäßige Inanspruchnahme oder ungenügende Ruhezeiten, so veranlaßt das Amt die Eisenbahngesellschaft, einen Dienstplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsverhältnisse der Beschwerde abhilft. Kommt die Gesellschaft dieser Auflage nicht nach, oder hält sie den vom Handelsamt gebilligten neuen Dienstplan nicht inne, so bringt das Amt die Angelegenheit vor ein Verwaltungsgericht, die Railway and canal commissioners. Diese Kommission, von der das Handelsamt anzuhören ist, kann nun ihrerseits der Gesellschaft aufgeben, binnen bestimmter Frist die Einreichung einer Diensteinteilung zu bewerkstelligen, die die für berechtigt erachteten Beschwerdepunkte beseitigt. Diese Anordnung sowie die korrekte Durchführung der eingereichten und von der Kommission gebilligten Diensteinteilung kann durch Strafen bis zu 100 ₤ für jeden Tag des Verzuges oder der Zuwiderhandlung erzwungen werden. Sowohl das Handelsamt als auch die Kommission können die von ihnen getroffenen Anordnungen und Entscheidungen jederzeit wieder aufheben, ändern oder ergänzen. Der Aufsicht der genannten Behörden sind die Diensteinteilungen des Bureau- und des Werkstättenpersonals nicht unterworfen. Das Handelsamt hat alljährlich dem Parlament über die auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßregeln Bericht zu erstatten. Das Handelsamt hat bei Ausführung des Gesetzes niemals eine geringere Dienstzeit als 10 Stunden auferlegt. Interessante Mitteilungen über D. bei englischen Eisenbahnen enthält der im Jahre 1912 vom englischen Handelsamte veröffentlichte Bericht über die Löhne und Arbeitszeiten der Eisenbahner im Jahre 1907. Die Unterlagen dazu rühren von den Eisenbahngesellschaften her, deren Material vom Railway Clearing House in London gesichtet und statistisch zusammengefaßt worden ist. Von den Bediensteten, die Eßpausen hatten, machten 98·4% der Lokomotivführer, 99% der Lokomotivheizer, 95·5% des Güterzugbegleitpersonals und 73·7% der Personenzugschaffner nach Abzug der Eßpausen täglich mindestens 10 Stunden Dienst, davon 12 Stunden und mehr: 13·2% des Lokomotivpersonals, 8·3% des Güterzugpersonals und 18·8% der Personenzugschaffner. Im Dienst am Stationsort standen die Rangierer in dieser Beziehung am günstigsten; von ihnen hatten 44·8% täglich mindestens 10 Stunden Dienst (nach Abzug der Eßpausen), davon 12 Stunden und mehr nur 0·9%. Nach ihnen kamen die Weichensteller mit 59·5% und 13·2%, die Lokomotivputzer mit 71·9% und 0·3%, die Gepäckträger mit 84·8% und 4·3% sowie die Güterbodenarbeiter mit 89·8% und 0·9%. Dienstleistungen von nicht mehr als 8 Stunden täglich kamen in erheblicherem Umfange nur bei den Weichenstellern (33·2% der Gesamtzahl) und den Rangierern (35%) vor. Bei den Bediensteten, deren etwaige Eßpausen an der Dienstdauer nicht gekürzt sind, zeigt sich zunächst, daß das Lokomotivpersonal planmäßig fast ausschließlich 60 bis 62 Stunden Dienst wöchentlich, also 10 bis 101/3 Stunden täglich verrichtete. Vom Güterzugbegleitpersonal waren nur 48·1% in diesem Maße in Anspruch genommen; weitere 35% hatten aber noch längeren Dienst, unter ihnen 25·5% 12 Stunden und mehr täglich. Bei den Personenzugschaffnern betrugen die beiden letzten Verhältniszahlen 67% und 38%. Von den Weichenstellern hatte ein erheblicher Teil (43% der Gesamtheit) 8stündigen Dienst täglich, 39·2% hatten 10stündigen und 16·1% 12stündigen und längeren Dienst. Seit 1908 wirken in England auf Grund des von einer großen Zahl von Eisenbahngesellschaften angenommenen Abkommens, betreffend die Einrichtung eines Einigungs- und Schiedsgerichtsverfahrens, Einigungsausschüsse für Streitigkeiten über Lohnfragen und Arbeitszeit. Bei den auf Grund dieses Abkommens gepflogenen Verhandlungen hat das Personal fast überall die Forderung einer 8stündigen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/379>, abgerufen am 01.11.2024.