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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Arbeitszeit für die im Betriebsdienst verwendeten Bediensteten, einer 10stündigen Arbeitszeit für die übrigen Bediensteten und einer mindestens 9stündigen Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten erhoben. Diesen Forderungen haben die Einigungsausschüsse in ihren Schiedssprüchen nur zum geringen Teile Rechnung getragen und die Dienststunden (ausschließlich der Essenszeiten) je nach den Verhältnissen mit 48, 60 und 72 Stunden in der Woche festgesetzt.

In den übrigen europäischen Ländern ist in die Dienstregelung bei den Eisenbahnen weder durch Gesetz noch im Verwaltungswege eingegriffen.

11. In Amerika hat die Bundesgesetzgebung der vereinigten Staaten nur bezüglich desjenigen Personals eingegriffen, das an der Zugbeförderung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Durch Gesetz vom 4. März 1907 ist die Höchstdauer eines zusammenhängenden Dienstes auf 16, die Mindestruhe auf 10 Stunden festgesetzt. Umfaßt ein unterbrochener Dienst während eines Tages 16 Stunden, so muß darauf eine mindestens 8stündige Ruhe folgen. Für den Telegraphendienst besteht eine weitere Beschränkung. Dieser darf bei ununterbrochenem Tag- und Nachtdienst nicht 9, wo nur Tagesdienst stattfindet, nicht 13 Stunden übersteigen. Eine Ausnahme ist bei besonders schwierigen Verhältnissen gestattet. Hier darf der Dienst an 3 Tagen der Woche um höchstens 4 Stunden verlängert werden. Für jeden Verstoß gegen diese Normen können Strafen bis zu 500 Doll. verhängt werden. Die Strafverfolgung wird durch den Staatsanwalt bei dem zuständigen Distriktsgericht des betreffenden Bundesstaats betrieben. Mit der Durchführung des Gesetzes, das erst ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten ist, wurde die Interstate commerce commission betraut. Neben diesem Bundesgesetz bestehen in einer Reihe nordamerikanischer Staaten Gesetze und Verordnungen über diese Materie, die teils allgemeiner Natur sind, also nicht nur den Eisenbahndienst betreffen, teils Bestimmungen enthalten, die durch das Bundesgesetz nicht überholt und erledigt sind.

Literatur: Bulletin de la commission internationale du congres des chemins de fer. 1904, S. 591 ff. - Rev. gen. d. chem. 1907, Bd. 2, S. 171. - L. Meunier, Conditions et reglementation du travail. Paris et Liege 1911. - Festsetzung der Löhne und Arbeitszeiten der englischen Eisenbahner durch Einigungsausschüsse und Schiedsrichter. Arch. f. Ebw. 1911, S. 677 f. - Ztg. d. VDEV. 1912, S. 215.

Leese.


Dienstvergehen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der den Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. In den Disziplinarvorschriften der meisten Verwaltungen sind die D., deren ein Bediensteter sich schuldig machen kann, nicht einzeln und namentlich aufgeführt, da es häufig auf die Umstände des jeweils vorliegenden Falles ankommen wird, ob die zu beurteilende Handlung oder Unterlassung als D. anzusehen ist oder nicht. Zumeist ist in den Strafbestimmungen nur ganz allgemein zum Ausdruck gebracht, daß eines D. sich schuldig macht, wer sich des Ansehens und des Vertrauens unwürdig erweist, die sein Beruf als Beamter erfordert. Als häufigste D. sind beispielsweise zu nennen: Trunkenheit in und außerdem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, ungebührliches Benehmen gegen das Publikum, Achtungsverletzung und Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Annahme von Geschenken im Dienste, unsittlicher Lebenswandel, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, unerlaubtes Fernhalten vom Dienst u. s. w. Siehe Dienstentlassung, Disziplinarvorschriften und passive Resistenz. Als D. im Dienste schwerer Art kennzeichnet sich ferner die Teilnahme am Ausstand oder der sog. "passiven Resistenz" zum Zwecke der Durchsetzung von Standesforderungen.

Seydel.


Dienstvertrag (service agreement; contrat de service; contratto di servizio) der Eisenbahnen mit ihren Bediensteten.

Bei einer Privateisenbahnverwaltung stehen alle zur Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft an genommenen Personen lediglich in einem privat rechtlichen Dienstverhältnis. Dies gilt auch von den höheren Angestellten, die mit Funktionen betraut sind, um derentwillen sie häufig als Beamte bezeichnet werden. Ihre Stellung, die eines Privatbeamten, beruht auf dem D., der, weil er mit der Privatunternehmung abgeschlossen ist, auch nur privatrechtliche Bedeutung hat. Über das Rechtsverhältnis der Bediensteten der Staatsbahnen s. Beamte.

Hoff.


Dienstwagen s. Gepäckwagen.


Dienstwohngebäude (officials' dwelling house; batiment d'habitation pour le service; fabbricato alloggi), von der Bahnverwaltung erbaute Wohngebäude, die Bediensteten zu Wohnzwecken überlassen werden. D. werden meist nur für Beamte errichtet; für Arbeiter kommen in der Regel Mietwohnungen in Frage.

Als Bauplatz wählt man trocken gelegene Grundstücke in möglichster Nähe der Beschäftigungsstelle, mit tragfähigem Baugrund in nicht zu großer Tiefe, die es ermöglichen, die Wohnungen so zu bauen, daß die Räume gut durchlüftet werden können und reichlich Sonnenlicht erhalten. Zu diesem Zweck werden

Arbeitszeit für die im Betriebsdienst verwendeten Bediensteten, einer 10stündigen Arbeitszeit für die übrigen Bediensteten und einer mindestens 9stündigen Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten erhoben. Diesen Forderungen haben die Einigungsausschüsse in ihren Schiedssprüchen nur zum geringen Teile Rechnung getragen und die Dienststunden (ausschließlich der Essenszeiten) je nach den Verhältnissen mit 48, 60 und 72 Stunden in der Woche festgesetzt.

In den übrigen europäischen Ländern ist in die Dienstregelung bei den Eisenbahnen weder durch Gesetz noch im Verwaltungswege eingegriffen.

11. In Amerika hat die Bundesgesetzgebung der vereinigten Staaten nur bezüglich desjenigen Personals eingegriffen, das an der Zugbeförderung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Durch Gesetz vom 4. März 1907 ist die Höchstdauer eines zusammenhängenden Dienstes auf 16, die Mindestruhe auf 10 Stunden festgesetzt. Umfaßt ein unterbrochener Dienst während eines Tages 16 Stunden, so muß darauf eine mindestens 8stündige Ruhe folgen. Für den Telegraphendienst besteht eine weitere Beschränkung. Dieser darf bei ununterbrochenem Tag- und Nachtdienst nicht 9, wo nur Tagesdienst stattfindet, nicht 13 Stunden übersteigen. Eine Ausnahme ist bei besonders schwierigen Verhältnissen gestattet. Hier darf der Dienst an 3 Tagen der Woche um höchstens 4 Stunden verlängert werden. Für jeden Verstoß gegen diese Normen können Strafen bis zu 500 Doll. verhängt werden. Die Strafverfolgung wird durch den Staatsanwalt bei dem zuständigen Distriktsgericht des betreffenden Bundesstaats betrieben. Mit der Durchführung des Gesetzes, das erst ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten ist, wurde die Interstate commerce commission betraut. Neben diesem Bundesgesetz bestehen in einer Reihe nordamerikanischer Staaten Gesetze und Verordnungen über diese Materie, die teils allgemeiner Natur sind, also nicht nur den Eisenbahndienst betreffen, teils Bestimmungen enthalten, die durch das Bundesgesetz nicht überholt und erledigt sind.

Literatur: Bulletin de la commission internationale du congres des chemins de fer. 1904, S. 591 ff. – Rev. gén. d. chem. 1907, Bd. 2, S. 171. – L. Meunier, Conditions et reglementation du travail. Paris et Liège 1911. – Festsetzung der Löhne und Arbeitszeiten der englischen Eisenbahner durch Einigungsausschüsse und Schiedsrichter. Arch. f. Ebw. 1911, S. 677 f. – Ztg. d. VDEV. 1912, S. 215.

Leese.


Dienstvergehen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der den Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. In den Disziplinarvorschriften der meisten Verwaltungen sind die D., deren ein Bediensteter sich schuldig machen kann, nicht einzeln und namentlich aufgeführt, da es häufig auf die Umstände des jeweils vorliegenden Falles ankommen wird, ob die zu beurteilende Handlung oder Unterlassung als D. anzusehen ist oder nicht. Zumeist ist in den Strafbestimmungen nur ganz allgemein zum Ausdruck gebracht, daß eines D. sich schuldig macht, wer sich des Ansehens und des Vertrauens unwürdig erweist, die sein Beruf als Beamter erfordert. Als häufigste D. sind beispielsweise zu nennen: Trunkenheit in und außerdem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, ungebührliches Benehmen gegen das Publikum, Achtungsverletzung und Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Annahme von Geschenken im Dienste, unsittlicher Lebenswandel, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, unerlaubtes Fernhalten vom Dienst u. s. w. Siehe Dienstentlassung, Disziplinarvorschriften und passive Resistenz. Als D. im Dienste schwerer Art kennzeichnet sich ferner die Teilnahme am Ausstand oder der sog. „passiven Resistenz“ zum Zwecke der Durchsetzung von Standesforderungen.

Seydel.


Dienstvertrag (service agreement; contrat de service; contratto di servizio) der Eisenbahnen mit ihren Bediensteten.

Bei einer Privateisenbahnverwaltung stehen alle zur Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft an genommenen Personen lediglich in einem privat rechtlichen Dienstverhältnis. Dies gilt auch von den höheren Angestellten, die mit Funktionen betraut sind, um derentwillen sie häufig als Beamte bezeichnet werden. Ihre Stellung, die eines Privatbeamten, beruht auf dem D., der, weil er mit der Privatunternehmung abgeschlossen ist, auch nur privatrechtliche Bedeutung hat. Über das Rechtsverhältnis der Bediensteten der Staatsbahnen s. Beamte.

Hoff.


Dienstwagen s. Gepäckwagen.


Dienstwohngebäude (officials' dwelling house; bâtiment d'habitation pour le service; fabbricato alloggi), von der Bahnverwaltung erbaute Wohngebäude, die Bediensteten zu Wohnzwecken überlassen werden. D. werden meist nur für Beamte errichtet; für Arbeiter kommen in der Regel Mietwohnungen in Frage.

Als Bauplatz wählt man trocken gelegene Grundstücke in möglichster Nähe der Beschäftigungsstelle, mit tragfähigem Baugrund in nicht zu großer Tiefe, die es ermöglichen, die Wohnungen so zu bauen, daß die Räume gut durchlüftet werden können und reichlich Sonnenlicht erhalten. Zu diesem Zweck werden

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[366/0380] Arbeitszeit für die im Betriebsdienst verwendeten Bediensteten, einer 10stündigen Arbeitszeit für die übrigen Bediensteten und einer mindestens 9stündigen Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten erhoben. Diesen Forderungen haben die Einigungsausschüsse in ihren Schiedssprüchen nur zum geringen Teile Rechnung getragen und die Dienststunden (ausschließlich der Essenszeiten) je nach den Verhältnissen mit 48, 60 und 72 Stunden in der Woche festgesetzt. In den übrigen europäischen Ländern ist in die Dienstregelung bei den Eisenbahnen weder durch Gesetz noch im Verwaltungswege eingegriffen. 11. In Amerika hat die Bundesgesetzgebung der vereinigten Staaten nur bezüglich desjenigen Personals eingegriffen, das an der Zugbeförderung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Durch Gesetz vom 4. März 1907 ist die Höchstdauer eines zusammenhängenden Dienstes auf 16, die Mindestruhe auf 10 Stunden festgesetzt. Umfaßt ein unterbrochener Dienst während eines Tages 16 Stunden, so muß darauf eine mindestens 8stündige Ruhe folgen. Für den Telegraphendienst besteht eine weitere Beschränkung. Dieser darf bei ununterbrochenem Tag- und Nachtdienst nicht 9, wo nur Tagesdienst stattfindet, nicht 13 Stunden übersteigen. Eine Ausnahme ist bei besonders schwierigen Verhältnissen gestattet. Hier darf der Dienst an 3 Tagen der Woche um höchstens 4 Stunden verlängert werden. Für jeden Verstoß gegen diese Normen können Strafen bis zu 500 Doll. verhängt werden. Die Strafverfolgung wird durch den Staatsanwalt bei dem zuständigen Distriktsgericht des betreffenden Bundesstaats betrieben. Mit der Durchführung des Gesetzes, das erst ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten ist, wurde die Interstate commerce commission betraut. Neben diesem Bundesgesetz bestehen in einer Reihe nordamerikanischer Staaten Gesetze und Verordnungen über diese Materie, die teils allgemeiner Natur sind, also nicht nur den Eisenbahndienst betreffen, teils Bestimmungen enthalten, die durch das Bundesgesetz nicht überholt und erledigt sind. Literatur: Bulletin de la commission internationale du congres des chemins de fer. 1904, S. 591 ff. – Rev. gén. d. chem. 1907, Bd. 2, S. 171. – L. Meunier, Conditions et reglementation du travail. Paris et Liège 1911. – Festsetzung der Löhne und Arbeitszeiten der englischen Eisenbahner durch Einigungsausschüsse und Schiedsrichter. Arch. f. Ebw. 1911, S. 677 f. – Ztg. d. VDEV. 1912, S. 215. Leese. Dienstvergehen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der den Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. In den Disziplinarvorschriften der meisten Verwaltungen sind die D., deren ein Bediensteter sich schuldig machen kann, nicht einzeln und namentlich aufgeführt, da es häufig auf die Umstände des jeweils vorliegenden Falles ankommen wird, ob die zu beurteilende Handlung oder Unterlassung als D. anzusehen ist oder nicht. Zumeist ist in den Strafbestimmungen nur ganz allgemein zum Ausdruck gebracht, daß eines D. sich schuldig macht, wer sich des Ansehens und des Vertrauens unwürdig erweist, die sein Beruf als Beamter erfordert. Als häufigste D. sind beispielsweise zu nennen: Trunkenheit in und außerdem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, ungebührliches Benehmen gegen das Publikum, Achtungsverletzung und Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Annahme von Geschenken im Dienste, unsittlicher Lebenswandel, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, unerlaubtes Fernhalten vom Dienst u. s. w. Siehe Dienstentlassung, Disziplinarvorschriften und passive Resistenz. Als D. im Dienste schwerer Art kennzeichnet sich ferner die Teilnahme am Ausstand oder der sog. „passiven Resistenz“ zum Zwecke der Durchsetzung von Standesforderungen. Seydel. Dienstvertrag (service agreement; contrat de service; contratto di servizio) der Eisenbahnen mit ihren Bediensteten. Bei einer Privateisenbahnverwaltung stehen alle zur Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft an genommenen Personen lediglich in einem privat rechtlichen Dienstverhältnis. Dies gilt auch von den höheren Angestellten, die mit Funktionen betraut sind, um derentwillen sie häufig als Beamte bezeichnet werden. Ihre Stellung, die eines Privatbeamten, beruht auf dem D., der, weil er mit der Privatunternehmung abgeschlossen ist, auch nur privatrechtliche Bedeutung hat. Über das Rechtsverhältnis der Bediensteten der Staatsbahnen s. Beamte. Hoff. Dienstwagen s. Gepäckwagen. Dienstwohngebäude (officials' dwelling house; bâtiment d'habitation pour le service; fabbricato alloggi), von der Bahnverwaltung erbaute Wohngebäude, die Bediensteten zu Wohnzwecken überlassen werden. D. werden meist nur für Beamte errichtet; für Arbeiter kommen in der Regel Mietwohnungen in Frage. Als Bauplatz wählt man trocken gelegene Grundstücke in möglichster Nähe der Beschäftigungsstelle, mit tragfähigem Baugrund in nicht zu großer Tiefe, die es ermöglichen, die Wohnungen so zu bauen, daß die Räume gut durchlüftet werden können und reichlich Sonnenlicht erhalten. Zu diesem Zweck werden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/380>, abgerufen am 01.11.2024.