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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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die Fenster am besten an die Ost- und Westseite gelegt. Der Bauplatz soll nicht zu weit von Ortschaften entfernt sein, um die Beschaffung von Lebensmitteln und den Besuch von Kirche und Schule nicht zu erschweren, auch nicht zu nahe an großen Verschiebebahnhöfen liegen, wo die Wohnungen zu sehr unter dem auch nachts nicht aufhörenden Lärm des Betriebs zu leiden haben würden.

Die Bauplatzgröße hängt von der Zahl der in einem Hause vereinigten Wohnungen ab, für die außer dem gemeinsamen Hofe auch möglichst je ein Garten vorzusehen ist.

Man wird, wenn z. B. 4 Wohnungen in einem Hause vereinigt werden, mit 3 Ar für jede Wohnung im allgemeinen ausreichen können. In einem Nebengebäude sieht man Ställe, wohl auch Aborte und eine Waschküche vor.

Bei der Anordnung der Wohnungen ist ein eigener Zugang für jede anzustreben, jedenfalls aber die Benützung eines gemeinsamen Zugangs und Treppenhauses nur für Beamte gleicher Stellung vorzusehen. Als Mindestbreite des Treppenhauses kann 2·30 m gelten, um auch größere Möbelstücke unschwer auf ihnen hinauf- und hinabschaffen zu können.

Jede Wohnung ist gegen eine gemeinsame Treppe abzuschließen und mit einem eigenen Flur oder Vorplatz zu versehen, von dem aus mehrere Räume der Wohnung unmittelbar zugängig sind. Außer den Wohnstuben und den Küchen, die in Unterbeamtenwohnungen vielfach als Wohnküchen dienen, gehören zu jeder Wohnung Keller- und Bodenräume, eine oder mehrere Dachkammern, ein Abort, ein Spülraum und ein Speiseschrank oder eine Speisekammer, während Waschküche und Trockenboden meist gemeinsam benutzt werden. Die Anordnung von Balkonen und geschützten Hauslauben ist erwünscht als Sitzplatz, zur Erledigung hauswirtschaftlicher und Küchenarbeiten sowie zum Lüften, Sonnen und Ausklopfen von Betten und Decken.

Die Wohnräume werden sämtlich heizbar eingerichtet und sollten 4·10 m Mindesttiefe erhalten, um zwei Betten hintereinander aufstellen zu können. Ihre Zahl ist so zu bemessen, daß Eltern und größere, dem Kindesalter entwachsene Knaben und Mädchen getrennte Schlafräume erhalten, und daß die vielfach nachts beschäftigten Beamten in ihrer Tagesruhe nicht zu sehr gestört werden.

Als Mindestgrundfläche der eigentlichen Wohnräume ohne Flure und sonstiges Zubehör werden bei den preuß.-hess. Staatsbahnen für Unterbeamte 45 m2, für mittlere Beamte 68 m2 gerechnet.

Die Anlage von Baderäumen ist, wenn Wasserleitung vorhanden ist, erwünscht und meist durch ihre Vereinigung mit den Aborträumen bei deren entsprechender Vergrößerung leicht zu erreichen.

Cornelius.


Dienstwohnungen (officials dwellings; logements de service; alloggi), Wohnungen, die aus dienstlichen Rücksichten bestimmten Bediensteten zur Benutzung überwiesen werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen D. zu beziehen. D. pflegen insbesondere den Bahnhofsvorstehern, Bahnhofsverwaltern, Bahnhofsaufsehern, Bahnmeistern, Betriebswerkmeistern, Weichenstellern und Bahnwärtern, Portieren u. s. w. überwiesen zu werden. Die Zuweisung geschieht entweder unentgeltlich oder gegen Einbehaltung des dem Beamten zustehenden Wohnungsgeldzuschusses, gegebenenfalls eines dem Wert der Wohnung entsprechenden Teils davon oder gegen Erhebung eines entsprechenden Mietzinses. Auch höhere Beamte, insbesondere Vorstände von Eisenbahnbetriebsdirektionen, Eisenbahndirektionen, Betriebsämtern, Betriebsinspektionen erhalten nicht selten D. zugewiesen. Den Inhabern von D. wird häufig auch das Benutzungsrecht von Gärten u. s. w. zugestanden. Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen in der Regel den Wohnungsinhabern zur Last. D. befinden sich teils in besonderen Dienstwohngebäuden, teils in Gebäuden, die auch anderen dienstlichen Zwecken gewidmet sind (Verwaltungsgebäude, Empfangsgebäude u. s. w.).

Die näheren Bestimmungen über die Benutzung, Unterhaltung und Räumung der D. sind meist in besonderen Dienstvorschriften enthalten.

Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist das Regulativ über die D. der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 in Geltung. Es findet nur auf die im Staatsbeamtenverhältnisse, nicht auch auf die im Dienstvertrags- (sog. Lohn-) Verhältnisse stehenden Bediensteten Anwendung. Die Überlassung von D. erfolgt nach Maßgabe des Etats. Sofern die D. nicht im Etat als freie bezeichnet und dem Beamten als solche bewilligt ist, hat dieser für ihre Benutzung eine Vergütung an die Staatskasse zu zahlen. Diese Vergütung wird bezüglich etatsmäßiger Beamten auf die für sie in Betracht kommenden Sätze des Wohnungsgeldzuschusses festgesetzt und durch deren Einbehaltung beglichen. Außeretatsmäßige Beamte, die ein monatsweise zahlbares Diensteinkommen beziehen, haben je nach der Klasse, in die der betreffende Ort eingereiht ist, 10, 71/2, 6, 5 oder 4% ihres Diensteinkommens als Vergütung für die D. zu bezahlen Über jede D. muß ein vollständiges und übersichtliches Inventar geführt werden, das jederzeit auf dem Laufenden zu halten ist. Den Inhabern von D. liegen - außer der Fürsorge für die Reinigung und Lüftung - bestimmte Leistungen ob, auch bezüglich der zur D. gehörigen Gärten, soweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

die Fenster am besten an die Ost- und Westseite gelegt. Der Bauplatz soll nicht zu weit von Ortschaften entfernt sein, um die Beschaffung von Lebensmitteln und den Besuch von Kirche und Schule nicht zu erschweren, auch nicht zu nahe an großen Verschiebebahnhöfen liegen, wo die Wohnungen zu sehr unter dem auch nachts nicht aufhörenden Lärm des Betriebs zu leiden haben würden.

Die Bauplatzgröße hängt von der Zahl der in einem Hause vereinigten Wohnungen ab, für die außer dem gemeinsamen Hofe auch möglichst je ein Garten vorzusehen ist.

Man wird, wenn z. B. 4 Wohnungen in einem Hause vereinigt werden, mit 3 Ar für jede Wohnung im allgemeinen ausreichen können. In einem Nebengebäude sieht man Ställe, wohl auch Aborte und eine Waschküche vor.

Bei der Anordnung der Wohnungen ist ein eigener Zugang für jede anzustreben, jedenfalls aber die Benützung eines gemeinsamen Zugangs und Treppenhauses nur für Beamte gleicher Stellung vorzusehen. Als Mindestbreite des Treppenhauses kann 2·30 m gelten, um auch größere Möbelstücke unschwer auf ihnen hinauf- und hinabschaffen zu können.

Jede Wohnung ist gegen eine gemeinsame Treppe abzuschließen und mit einem eigenen Flur oder Vorplatz zu versehen, von dem aus mehrere Räume der Wohnung unmittelbar zugängig sind. Außer den Wohnstuben und den Küchen, die in Unterbeamtenwohnungen vielfach als Wohnküchen dienen, gehören zu jeder Wohnung Keller- und Bodenräume, eine oder mehrere Dachkammern, ein Abort, ein Spülraum und ein Speiseschrank oder eine Speisekammer, während Waschküche und Trockenboden meist gemeinsam benutzt werden. Die Anordnung von Balkonen und geschützten Hauslauben ist erwünscht als Sitzplatz, zur Erledigung hauswirtschaftlicher und Küchenarbeiten sowie zum Lüften, Sonnen und Ausklopfen von Betten und Decken.

Die Wohnräume werden sämtlich heizbar eingerichtet und sollten 4·10 m Mindesttiefe erhalten, um zwei Betten hintereinander aufstellen zu können. Ihre Zahl ist so zu bemessen, daß Eltern und größere, dem Kindesalter entwachsene Knaben und Mädchen getrennte Schlafräume erhalten, und daß die vielfach nachts beschäftigten Beamten in ihrer Tagesruhe nicht zu sehr gestört werden.

Als Mindestgrundfläche der eigentlichen Wohnräume ohne Flure und sonstiges Zubehör werden bei den preuß.-hess. Staatsbahnen für Unterbeamte 45 m2, für mittlere Beamte 68 m2 gerechnet.

Die Anlage von Baderäumen ist, wenn Wasserleitung vorhanden ist, erwünscht und meist durch ihre Vereinigung mit den Aborträumen bei deren entsprechender Vergrößerung leicht zu erreichen.

Cornelius.


Dienstwohnungen (officials dwellings; logements de service; alloggi), Wohnungen, die aus dienstlichen Rücksichten bestimmten Bediensteten zur Benutzung überwiesen werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen D. zu beziehen. D. pflegen insbesondere den Bahnhofsvorstehern, Bahnhofsverwaltern, Bahnhofsaufsehern, Bahnmeistern, Betriebswerkmeistern, Weichenstellern und Bahnwärtern, Portieren u. s. w. überwiesen zu werden. Die Zuweisung geschieht entweder unentgeltlich oder gegen Einbehaltung des dem Beamten zustehenden Wohnungsgeldzuschusses, gegebenenfalls eines dem Wert der Wohnung entsprechenden Teils davon oder gegen Erhebung eines entsprechenden Mietzinses. Auch höhere Beamte, insbesondere Vorstände von Eisenbahnbetriebsdirektionen, Eisenbahndirektionen, Betriebsämtern, Betriebsinspektionen erhalten nicht selten D. zugewiesen. Den Inhabern von D. wird häufig auch das Benutzungsrecht von Gärten u. s. w. zugestanden. Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen in der Regel den Wohnungsinhabern zur Last. D. befinden sich teils in besonderen Dienstwohngebäuden, teils in Gebäuden, die auch anderen dienstlichen Zwecken gewidmet sind (Verwaltungsgebäude, Empfangsgebäude u. s. w.).

Die näheren Bestimmungen über die Benutzung, Unterhaltung und Räumung der D. sind meist in besonderen Dienstvorschriften enthalten.

Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist das Regulativ über die D. der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 in Geltung. Es findet nur auf die im Staatsbeamtenverhältnisse, nicht auch auf die im Dienstvertrags- (sog. Lohn-) Verhältnisse stehenden Bediensteten Anwendung. Die Überlassung von D. erfolgt nach Maßgabe des Etats. Sofern die D. nicht im Etat als freie bezeichnet und dem Beamten als solche bewilligt ist, hat dieser für ihre Benutzung eine Vergütung an die Staatskasse zu zahlen. Diese Vergütung wird bezüglich etatsmäßiger Beamten auf die für sie in Betracht kommenden Sätze des Wohnungsgeldzuschusses festgesetzt und durch deren Einbehaltung beglichen. Außeretatsmäßige Beamte, die ein monatsweise zahlbares Diensteinkommen beziehen, haben je nach der Klasse, in die der betreffende Ort eingereiht ist, 10, 71/2, 6, 5 oder 4% ihres Diensteinkommens als Vergütung für die D. zu bezahlen Über jede D. muß ein vollständiges und übersichtliches Inventar geführt werden, das jederzeit auf dem Laufenden zu halten ist. Den Inhabern von D. liegen – außer der Fürsorge für die Reinigung und Lüftung – bestimmte Leistungen ob, auch bezüglich der zur D. gehörigen Gärten, soweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

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[367/0381] die Fenster am besten an die Ost- und Westseite gelegt. Der Bauplatz soll nicht zu weit von Ortschaften entfernt sein, um die Beschaffung von Lebensmitteln und den Besuch von Kirche und Schule nicht zu erschweren, auch nicht zu nahe an großen Verschiebebahnhöfen liegen, wo die Wohnungen zu sehr unter dem auch nachts nicht aufhörenden Lärm des Betriebs zu leiden haben würden. Die Bauplatzgröße hängt von der Zahl der in einem Hause vereinigten Wohnungen ab, für die außer dem gemeinsamen Hofe auch möglichst je ein Garten vorzusehen ist. Man wird, wenn z. B. 4 Wohnungen in einem Hause vereinigt werden, mit 3 Ar für jede Wohnung im allgemeinen ausreichen können. In einem Nebengebäude sieht man Ställe, wohl auch Aborte und eine Waschküche vor. Bei der Anordnung der Wohnungen ist ein eigener Zugang für jede anzustreben, jedenfalls aber die Benützung eines gemeinsamen Zugangs und Treppenhauses nur für Beamte gleicher Stellung vorzusehen. Als Mindestbreite des Treppenhauses kann 2·30 m gelten, um auch größere Möbelstücke unschwer auf ihnen hinauf- und hinabschaffen zu können. Jede Wohnung ist gegen eine gemeinsame Treppe abzuschließen und mit einem eigenen Flur oder Vorplatz zu versehen, von dem aus mehrere Räume der Wohnung unmittelbar zugängig sind. Außer den Wohnstuben und den Küchen, die in Unterbeamtenwohnungen vielfach als Wohnküchen dienen, gehören zu jeder Wohnung Keller- und Bodenräume, eine oder mehrere Dachkammern, ein Abort, ein Spülraum und ein Speiseschrank oder eine Speisekammer, während Waschküche und Trockenboden meist gemeinsam benutzt werden. Die Anordnung von Balkonen und geschützten Hauslauben ist erwünscht als Sitzplatz, zur Erledigung hauswirtschaftlicher und Küchenarbeiten sowie zum Lüften, Sonnen und Ausklopfen von Betten und Decken. Die Wohnräume werden sämtlich heizbar eingerichtet und sollten 4·10 m Mindesttiefe erhalten, um zwei Betten hintereinander aufstellen zu können. Ihre Zahl ist so zu bemessen, daß Eltern und größere, dem Kindesalter entwachsene Knaben und Mädchen getrennte Schlafräume erhalten, und daß die vielfach nachts beschäftigten Beamten in ihrer Tagesruhe nicht zu sehr gestört werden. Als Mindestgrundfläche der eigentlichen Wohnräume ohne Flure und sonstiges Zubehör werden bei den preuß.-hess. Staatsbahnen für Unterbeamte 45 m2, für mittlere Beamte 68 m2 gerechnet. Die Anlage von Baderäumen ist, wenn Wasserleitung vorhanden ist, erwünscht und meist durch ihre Vereinigung mit den Aborträumen bei deren entsprechender Vergrößerung leicht zu erreichen. Cornelius. Dienstwohnungen (officials dwellings; logements de service; alloggi), Wohnungen, die aus dienstlichen Rücksichten bestimmten Bediensteten zur Benutzung überwiesen werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen D. zu beziehen. D. pflegen insbesondere den Bahnhofsvorstehern, Bahnhofsverwaltern, Bahnhofsaufsehern, Bahnmeistern, Betriebswerkmeistern, Weichenstellern und Bahnwärtern, Portieren u. s. w. überwiesen zu werden. Die Zuweisung geschieht entweder unentgeltlich oder gegen Einbehaltung des dem Beamten zustehenden Wohnungsgeldzuschusses, gegebenenfalls eines dem Wert der Wohnung entsprechenden Teils davon oder gegen Erhebung eines entsprechenden Mietzinses. Auch höhere Beamte, insbesondere Vorstände von Eisenbahnbetriebsdirektionen, Eisenbahndirektionen, Betriebsämtern, Betriebsinspektionen erhalten nicht selten D. zugewiesen. Den Inhabern von D. wird häufig auch das Benutzungsrecht von Gärten u. s. w. zugestanden. Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen in der Regel den Wohnungsinhabern zur Last. D. befinden sich teils in besonderen Dienstwohngebäuden, teils in Gebäuden, die auch anderen dienstlichen Zwecken gewidmet sind (Verwaltungsgebäude, Empfangsgebäude u. s. w.). Die näheren Bestimmungen über die Benutzung, Unterhaltung und Räumung der D. sind meist in besonderen Dienstvorschriften enthalten. Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist das Regulativ über die D. der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 in Geltung. Es findet nur auf die im Staatsbeamtenverhältnisse, nicht auch auf die im Dienstvertrags- (sog. Lohn-) Verhältnisse stehenden Bediensteten Anwendung. Die Überlassung von D. erfolgt nach Maßgabe des Etats. Sofern die D. nicht im Etat als freie bezeichnet und dem Beamten als solche bewilligt ist, hat dieser für ihre Benutzung eine Vergütung an die Staatskasse zu zahlen. Diese Vergütung wird bezüglich etatsmäßiger Beamten auf die für sie in Betracht kommenden Sätze des Wohnungsgeldzuschusses festgesetzt und durch deren Einbehaltung beglichen. Außeretatsmäßige Beamte, die ein monatsweise zahlbares Diensteinkommen beziehen, haben je nach der Klasse, in die der betreffende Ort eingereiht ist, 10, 71/2, 6, 5 oder 4% ihres Diensteinkommens als Vergütung für die D. zu bezahlen Über jede D. muß ein vollständiges und übersichtliches Inventar geführt werden, das jederzeit auf dem Laufenden zu halten ist. Den Inhabern von D. liegen – außer der Fürsorge für die Reinigung und Lüftung – bestimmte Leistungen ob, auch bezüglich der zur D. gehörigen Gärten, soweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/381>, abgerufen am 22.11.2024.