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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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die nicht zu seiner Familie oder zu seinem Hausstande gehören.

Bei den großherzoglich badischen Staatseisenbahnen sind nach den "Vorschriften über die Dienst- und Mietwohnungen" (Ausgabe 1904) als D. die Wohnungen zu behandeln, die Beamten unter ausdrücklicher Bezeichnung als D. oder ohne Eingehung eines besonderen Vertragsverhältnisses zur Benutzung auf unbestimmte Zeit zugewiesen werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Wohnungen in staatlichen oder in gemieteten Gebäuden handelt, ob die Dienstbezüge des Inhabers im Staatsbudget besonders aufgeführt sind oder nicht. Solange ein etatsmäßiger Beamter eine D. innehat, wird ein dem Wohnungsgeld der betreffenden Dienst- und Ortsklasse gleichkommender Betrag als Mietzins zurückbehalten. Kein Beamter ist berechtigt, die Benutzung einer ihm überwiesenen D. abzulehnen, anderseits hat aber auch kein Beamter der Verwaltung gegenüber einen Anspruch auf Benutzung einer D. überhaupt oder einer bestimmten D., wenn ihm nicht ein solcher Anspruch in seiner Anstellungsurkunde ausdrücklich zugesichert ist. Dem Wohnungsinhaber kann verfügbares, in der Nähe der Wohnung gelegenes Gelände zu gartenmäßiger oder zu landwirtschaftlicher Nutzung als Zubehör der D. überlassen werden. Der Inhaber einer D. darf diese oder einen Teil davon ohne Genehmigung der Generaldirektion an einen Dritten weder vermieten noch sonst abgeben. Bauliche Veränderungen an den Dienstwohngebäuden oder sonst wesentliche Veränderungen im Bestand oder in der Ausstattung der D. nebst Zubehör dürfen nur nach erfolgter Zustimmung der Generaldirektion vorgenommen werden. Dem Inhaber einer D. obliegt, abgesehen von einer Reihe von Einzelleistungen, in erster Linie die zur guten Instandhaltung der Wohnung nebst Zubehör sowie zur Abwendung von Schaden jeglicher Art nötige Fürsorge, ebenso gehört zu seinen Pflichten die ordnungsmäßige Instandhaltung des der D. etwa beigegebenen Geländes. Die Übergabe und die Zurückgabe einer D. wird regelmäßig, u. zw. tunlichst unter Anwesenheit des bisherigen und des künftigen Wohnungsinhabers oder von deren Vertretern, durch einen von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Kommissar bewirkt. Die einem Beamten überlassene D. verliert diese Eigenschaft mit dem Tage, an dem der Beamte aus der Amtsstelle ausscheidet oder stirbt oder an dem die Versetzung in den Ruhestand in Wirksamkeit tritt. In diesem Falle ist die Wohnung von dem Beamten oder seiner Familie oder seinen Erben binnen einer durch die zuständige Behörde festzusetzenden Frist zu räumen; es kann aber auch die D. dem Beamten oder seiner Familie vorübergehend als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des Wohnungsgeldes zu berechnenden Mietzins belassen werden (Beamtengesetz vom 12. August 1908, § 27).

Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten für D. die Bestimmungen der Dienstpragmatik und der dazu erlassenen besonderen Ausführungsverordnungen. Danach kann den Bediensteten, die auf Quartiergeld Anspruch haben, anstatt dieses eine entsprechende Naturalwohnung angewiesen werden, die sie zu beziehen verpflichtet sind. Einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung innehat, kann statt dieser von der vorgesetzten Behörde jederzeit eine andere Naturalwohnung oder das Quartiergeld angewiesen werden. Der Wert der Naturalwohnungen wird im allgemeinen nach einem Einheitssatz f. d. Quadratmeter des nutzbaren Raums ermittelt. Keinem Bediensteten werden für die Benutzung einer angewiesenen Naturalwohnung höhere Abzüge gemacht als er an Quartiergeld zu beziehen hat. Erreicht anderseits der aus den örtlichen Mietverhältnissen und der Beschaffenheit der Naturalwohnung sich ergebende, von dem Eisenbahnministerium zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit festzusetzende Wert einer Naturalwohnung nicht die Höhe des Quartiergeldes des betreffenden Bediensteten, so wird diesem nur ein jenem Werte der Wohnung gleichkommender Teil des Quartiergeldes in Abzug gebracht. Den Bediensteten steht nur die Benutzung der Wohnung zu, während die Befugnis der Benutzung der dazu gehörigen Gärten oder sonstigen Grundstücke durch die vorgesetzte Dienststelle nach freiem Ermessen zuerkannt werden kann. Die Inhaber von Naturalwohnungen haben diese in gutem Zustand zu erhalten und die Kosten aller kleineren und auch der Reparaturen zu tragen, die infolge von Beschädigungen durch eigene Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit notwendig geworden sind. Die Vornahme von baulichen Veränderungen an den Wohnungen sowie an der niet- und nagelfesten Einrichtung ist nur mit Genehmigung der Direktion gestattet. Im Falle der Entlassung eines Bediensteten hat er die von ihm benutzte Naturalwohnung sofort ohne Anspruch auf das Quartiergeld oder auf sonstige Entschädigungen zu verlassen.

Bei den ungarischen Staatseisenbahnen erhalten in der Regel nur mit Jahresgehalt Angestellte eine D., insofern eine solche zur Verfügung steht. Mit Monatsgehalt, Taggeld oder Taglohn Angestellten wird nur in Ausnahmefällen, u. zw. aus Dienstesrücksichten eine D. zugewiesen.

Die Größe der D. richtet sich nach der Rangstufe der Bediensteten. Die Beamten der III. und IV. Rangklasse haben Anspruch auf 5 Zimmer, 2 kleine Zimmer und Küche, bzw. auf 5 Zimmer, ein kleines Zimmer und Küche, die Beamten der V. Rangklasse auf 4 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche. Bei der VI. Rangklasse entfällt ein großes Zimmer, bei der VII. Rangklasse hat der Beamte auf 3 Zimmer und Küche Anspruch.

In der VIII. Rangklasse erhalten die Beamten 2 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche, in der IX. Rangklasse entfällt das kleine Zimmer. Unter Zimmer wird ein Raum von wenigstens 20 m2, unter kleinem Zimmer ein solches von wenigstens 12 m2 Fläche verstanden.

Wird einem Beamten eine kleinere Wohnung zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er auf Ersatz Anspruch, u. zw. im Zentraldienst beim Abgang eines Zimmers auf 240 K, beim Abgang eines kleinen Zimmers auf 150K. In der Provinz beträgt der Ersatz beim Abgang eines Zimmers 90-200 K, eines kleinen Zimmers 60-120 K, je nach der Quartiergeldklasse, in die der betreffende Dienstort eingeteilt ist.

Wird einem Bediensteten eine größere D. zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er hierfür keinen Ersatz zu leisten. Verlangt dagegen ein Bediensteter eine größere als die ihm zukommende D., so wird die entfallende Differenz von ihm eingehoben.

D. dürfen weder ganz noch teilweise weiter vermietet werden.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist bei Festsetzung des Gehalts für die Stationsvorstände dem Umstande Rechnung getragen, daß sie freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung genießen. Für die Pensionsbeiträge werden diese Begünstigungen den Stationsvorständen 1. und 2. Klasse mit 1000 Fr., den Stationsvorständen 3. und 4. Klasse mit 700 Fr. angerechnet.

die nicht zu seiner Familie oder zu seinem Hausstande gehören.

Bei den großherzoglich badischen Staatseisenbahnen sind nach den „Vorschriften über die Dienst- und Mietwohnungen“ (Ausgabe 1904) als D. die Wohnungen zu behandeln, die Beamten unter ausdrücklicher Bezeichnung als D. oder ohne Eingehung eines besonderen Vertragsverhältnisses zur Benutzung auf unbestimmte Zeit zugewiesen werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Wohnungen in staatlichen oder in gemieteten Gebäuden handelt, ob die Dienstbezüge des Inhabers im Staatsbudget besonders aufgeführt sind oder nicht. Solange ein etatsmäßiger Beamter eine D. innehat, wird ein dem Wohnungsgeld der betreffenden Dienst- und Ortsklasse gleichkommender Betrag als Mietzins zurückbehalten. Kein Beamter ist berechtigt, die Benutzung einer ihm überwiesenen D. abzulehnen, anderseits hat aber auch kein Beamter der Verwaltung gegenüber einen Anspruch auf Benutzung einer D. überhaupt oder einer bestimmten D., wenn ihm nicht ein solcher Anspruch in seiner Anstellungsurkunde ausdrücklich zugesichert ist. Dem Wohnungsinhaber kann verfügbares, in der Nähe der Wohnung gelegenes Gelände zu gartenmäßiger oder zu landwirtschaftlicher Nutzung als Zubehör der D. überlassen werden. Der Inhaber einer D. darf diese oder einen Teil davon ohne Genehmigung der Generaldirektion an einen Dritten weder vermieten noch sonst abgeben. Bauliche Veränderungen an den Dienstwohngebäuden oder sonst wesentliche Veränderungen im Bestand oder in der Ausstattung der D. nebst Zubehör dürfen nur nach erfolgter Zustimmung der Generaldirektion vorgenommen werden. Dem Inhaber einer D. obliegt, abgesehen von einer Reihe von Einzelleistungen, in erster Linie die zur guten Instandhaltung der Wohnung nebst Zubehör sowie zur Abwendung von Schaden jeglicher Art nötige Fürsorge, ebenso gehört zu seinen Pflichten die ordnungsmäßige Instandhaltung des der D. etwa beigegebenen Geländes. Die Übergabe und die Zurückgabe einer D. wird regelmäßig, u. zw. tunlichst unter Anwesenheit des bisherigen und des künftigen Wohnungsinhabers oder von deren Vertretern, durch einen von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Kommissar bewirkt. Die einem Beamten überlassene D. verliert diese Eigenschaft mit dem Tage, an dem der Beamte aus der Amtsstelle ausscheidet oder stirbt oder an dem die Versetzung in den Ruhestand in Wirksamkeit tritt. In diesem Falle ist die Wohnung von dem Beamten oder seiner Familie oder seinen Erben binnen einer durch die zuständige Behörde festzusetzenden Frist zu räumen; es kann aber auch die D. dem Beamten oder seiner Familie vorübergehend als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des Wohnungsgeldes zu berechnenden Mietzins belassen werden (Beamtengesetz vom 12. August 1908, § 27).

Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten für D. die Bestimmungen der Dienstpragmatik und der dazu erlassenen besonderen Ausführungsverordnungen. Danach kann den Bediensteten, die auf Quartiergeld Anspruch haben, anstatt dieses eine entsprechende Naturalwohnung angewiesen werden, die sie zu beziehen verpflichtet sind. Einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung innehat, kann statt dieser von der vorgesetzten Behörde jederzeit eine andere Naturalwohnung oder das Quartiergeld angewiesen werden. Der Wert der Naturalwohnungen wird im allgemeinen nach einem Einheitssatz f. d. Quadratmeter des nutzbaren Raums ermittelt. Keinem Bediensteten werden für die Benutzung einer angewiesenen Naturalwohnung höhere Abzüge gemacht als er an Quartiergeld zu beziehen hat. Erreicht anderseits der aus den örtlichen Mietverhältnissen und der Beschaffenheit der Naturalwohnung sich ergebende, von dem Eisenbahnministerium zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit festzusetzende Wert einer Naturalwohnung nicht die Höhe des Quartiergeldes des betreffenden Bediensteten, so wird diesem nur ein jenem Werte der Wohnung gleichkommender Teil des Quartiergeldes in Abzug gebracht. Den Bediensteten steht nur die Benutzung der Wohnung zu, während die Befugnis der Benutzung der dazu gehörigen Gärten oder sonstigen Grundstücke durch die vorgesetzte Dienststelle nach freiem Ermessen zuerkannt werden kann. Die Inhaber von Naturalwohnungen haben diese in gutem Zustand zu erhalten und die Kosten aller kleineren und auch der Reparaturen zu tragen, die infolge von Beschädigungen durch eigene Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit notwendig geworden sind. Die Vornahme von baulichen Veränderungen an den Wohnungen sowie an der niet- und nagelfesten Einrichtung ist nur mit Genehmigung der Direktion gestattet. Im Falle der Entlassung eines Bediensteten hat er die von ihm benutzte Naturalwohnung sofort ohne Anspruch auf das Quartiergeld oder auf sonstige Entschädigungen zu verlassen.

Bei den ungarischen Staatseisenbahnen erhalten in der Regel nur mit Jahresgehalt Angestellte eine D., insofern eine solche zur Verfügung steht. Mit Monatsgehalt, Taggeld oder Taglohn Angestellten wird nur in Ausnahmefällen, u. zw. aus Dienstesrücksichten eine D. zugewiesen.

Die Größe der D. richtet sich nach der Rangstufe der Bediensteten. Die Beamten der III. und IV. Rangklasse haben Anspruch auf 5 Zimmer, 2 kleine Zimmer und Küche, bzw. auf 5 Zimmer, ein kleines Zimmer und Küche, die Beamten der V. Rangklasse auf 4 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche. Bei der VI. Rangklasse entfällt ein großes Zimmer, bei der VII. Rangklasse hat der Beamte auf 3 Zimmer und Küche Anspruch.

In der VIII. Rangklasse erhalten die Beamten 2 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche, in der IX. Rangklasse entfällt das kleine Zimmer. Unter Zimmer wird ein Raum von wenigstens 20 m2, unter kleinem Zimmer ein solches von wenigstens 12 m2 Fläche verstanden.

Wird einem Beamten eine kleinere Wohnung zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er auf Ersatz Anspruch, u. zw. im Zentraldienst beim Abgang eines Zimmers auf 240 K, beim Abgang eines kleinen Zimmers auf 150K. In der Provinz beträgt der Ersatz beim Abgang eines Zimmers 90–200 K, eines kleinen Zimmers 60–120 K, je nach der Quartiergeldklasse, in die der betreffende Dienstort eingeteilt ist.

Wird einem Bediensteten eine größere D. zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er hierfür keinen Ersatz zu leisten. Verlangt dagegen ein Bediensteter eine größere als die ihm zukommende D., so wird die entfallende Differenz von ihm eingehoben.

D. dürfen weder ganz noch teilweise weiter vermietet werden.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist bei Festsetzung des Gehalts für die Stationsvorstände dem Umstande Rechnung getragen, daß sie freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung genießen. Für die Pensionsbeiträge werden diese Begünstigungen den Stationsvorständen 1. und 2. Klasse mit 1000 Fr., den Stationsvorständen 3. und 4. Klasse mit 700 Fr. angerechnet.

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[369/0383] die nicht zu seiner Familie oder zu seinem Hausstande gehören. Bei den großherzoglich badischen Staatseisenbahnen sind nach den „Vorschriften über die Dienst- und Mietwohnungen“ (Ausgabe 1904) als D. die Wohnungen zu behandeln, die Beamten unter ausdrücklicher Bezeichnung als D. oder ohne Eingehung eines besonderen Vertragsverhältnisses zur Benutzung auf unbestimmte Zeit zugewiesen werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Wohnungen in staatlichen oder in gemieteten Gebäuden handelt, ob die Dienstbezüge des Inhabers im Staatsbudget besonders aufgeführt sind oder nicht. Solange ein etatsmäßiger Beamter eine D. innehat, wird ein dem Wohnungsgeld der betreffenden Dienst- und Ortsklasse gleichkommender Betrag als Mietzins zurückbehalten. Kein Beamter ist berechtigt, die Benutzung einer ihm überwiesenen D. abzulehnen, anderseits hat aber auch kein Beamter der Verwaltung gegenüber einen Anspruch auf Benutzung einer D. überhaupt oder einer bestimmten D., wenn ihm nicht ein solcher Anspruch in seiner Anstellungsurkunde ausdrücklich zugesichert ist. Dem Wohnungsinhaber kann verfügbares, in der Nähe der Wohnung gelegenes Gelände zu gartenmäßiger oder zu landwirtschaftlicher Nutzung als Zubehör der D. überlassen werden. Der Inhaber einer D. darf diese oder einen Teil davon ohne Genehmigung der Generaldirektion an einen Dritten weder vermieten noch sonst abgeben. Bauliche Veränderungen an den Dienstwohngebäuden oder sonst wesentliche Veränderungen im Bestand oder in der Ausstattung der D. nebst Zubehör dürfen nur nach erfolgter Zustimmung der Generaldirektion vorgenommen werden. Dem Inhaber einer D. obliegt, abgesehen von einer Reihe von Einzelleistungen, in erster Linie die zur guten Instandhaltung der Wohnung nebst Zubehör sowie zur Abwendung von Schaden jeglicher Art nötige Fürsorge, ebenso gehört zu seinen Pflichten die ordnungsmäßige Instandhaltung des der D. etwa beigegebenen Geländes. Die Übergabe und die Zurückgabe einer D. wird regelmäßig, u. zw. tunlichst unter Anwesenheit des bisherigen und des künftigen Wohnungsinhabers oder von deren Vertretern, durch einen von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Kommissar bewirkt. Die einem Beamten überlassene D. verliert diese Eigenschaft mit dem Tage, an dem der Beamte aus der Amtsstelle ausscheidet oder stirbt oder an dem die Versetzung in den Ruhestand in Wirksamkeit tritt. In diesem Falle ist die Wohnung von dem Beamten oder seiner Familie oder seinen Erben binnen einer durch die zuständige Behörde festzusetzenden Frist zu räumen; es kann aber auch die D. dem Beamten oder seiner Familie vorübergehend als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des Wohnungsgeldes zu berechnenden Mietzins belassen werden (Beamtengesetz vom 12. August 1908, § 27). Bei den österreichischen Staatsbahnen gelten für D. die Bestimmungen der Dienstpragmatik und der dazu erlassenen besonderen Ausführungsverordnungen. Danach kann den Bediensteten, die auf Quartiergeld Anspruch haben, anstatt dieses eine entsprechende Naturalwohnung angewiesen werden, die sie zu beziehen verpflichtet sind. Einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung innehat, kann statt dieser von der vorgesetzten Behörde jederzeit eine andere Naturalwohnung oder das Quartiergeld angewiesen werden. Der Wert der Naturalwohnungen wird im allgemeinen nach einem Einheitssatz f. d. Quadratmeter des nutzbaren Raums ermittelt. Keinem Bediensteten werden für die Benutzung einer angewiesenen Naturalwohnung höhere Abzüge gemacht als er an Quartiergeld zu beziehen hat. Erreicht anderseits der aus den örtlichen Mietverhältnissen und der Beschaffenheit der Naturalwohnung sich ergebende, von dem Eisenbahnministerium zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit festzusetzende Wert einer Naturalwohnung nicht die Höhe des Quartiergeldes des betreffenden Bediensteten, so wird diesem nur ein jenem Werte der Wohnung gleichkommender Teil des Quartiergeldes in Abzug gebracht. Den Bediensteten steht nur die Benutzung der Wohnung zu, während die Befugnis der Benutzung der dazu gehörigen Gärten oder sonstigen Grundstücke durch die vorgesetzte Dienststelle nach freiem Ermessen zuerkannt werden kann. Die Inhaber von Naturalwohnungen haben diese in gutem Zustand zu erhalten und die Kosten aller kleineren und auch der Reparaturen zu tragen, die infolge von Beschädigungen durch eigene Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit notwendig geworden sind. Die Vornahme von baulichen Veränderungen an den Wohnungen sowie an der niet- und nagelfesten Einrichtung ist nur mit Genehmigung der Direktion gestattet. Im Falle der Entlassung eines Bediensteten hat er die von ihm benutzte Naturalwohnung sofort ohne Anspruch auf das Quartiergeld oder auf sonstige Entschädigungen zu verlassen. Bei den ungarischen Staatseisenbahnen erhalten in der Regel nur mit Jahresgehalt Angestellte eine D., insofern eine solche zur Verfügung steht. Mit Monatsgehalt, Taggeld oder Taglohn Angestellten wird nur in Ausnahmefällen, u. zw. aus Dienstesrücksichten eine D. zugewiesen. Die Größe der D. richtet sich nach der Rangstufe der Bediensteten. Die Beamten der III. und IV. Rangklasse haben Anspruch auf 5 Zimmer, 2 kleine Zimmer und Küche, bzw. auf 5 Zimmer, ein kleines Zimmer und Küche, die Beamten der V. Rangklasse auf 4 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche. Bei der VI. Rangklasse entfällt ein großes Zimmer, bei der VII. Rangklasse hat der Beamte auf 3 Zimmer und Küche Anspruch. In der VIII. Rangklasse erhalten die Beamten 2 Zimmer, 1 kleines Zimmer und Küche, in der IX. Rangklasse entfällt das kleine Zimmer. Unter Zimmer wird ein Raum von wenigstens 20 m2, unter kleinem Zimmer ein solches von wenigstens 12 m2 Fläche verstanden. Wird einem Beamten eine kleinere Wohnung zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er auf Ersatz Anspruch, u. zw. im Zentraldienst beim Abgang eines Zimmers auf 240 K, beim Abgang eines kleinen Zimmers auf 150K. In der Provinz beträgt der Ersatz beim Abgang eines Zimmers 90–200 K, eines kleinen Zimmers 60–120 K, je nach der Quartiergeldklasse, in die der betreffende Dienstort eingeteilt ist. Wird einem Bediensteten eine größere D. zugewiesen als seinem Rang entspricht, so hat er hierfür keinen Ersatz zu leisten. Verlangt dagegen ein Bediensteter eine größere als die ihm zukommende D., so wird die entfallende Differenz von ihm eingehoben. D. dürfen weder ganz noch teilweise weiter vermietet werden. Bei den belgischen Staatsbahnen ist bei Festsetzung des Gehalts für die Stationsvorstände dem Umstande Rechnung getragen, daß sie freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung genießen. Für die Pensionsbeiträge werden diese Begünstigungen den Stationsvorständen 1. und 2. Klasse mit 1000 Fr., den Stationsvorständen 3. und 4. Klasse mit 700 Fr. angerechnet.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/383>, abgerufen am 01.11.2024.