Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Bedienstete, die Anspruch auf eine D. haben, erhalten, wenn eine solche nicht frei ist, eine jährliche Entschädigung. Diese Entschädigung wird nach den örtlichen Verhältnissen bemessen. Die für die verschiedenen Stationsorte festgesetzte Wohnungsgeldentschädigung wird alle zehn Jahre einer Revision unterzogen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in Monatsraten. Haltestellenvorstände haben keinen Anspruch auf freie Wohnung. Die Wärterhäuser längs der Strecke sind ausschließlich für die Bediensteten des Bahnunterhaltungsdienstes bestimmt. Nach den Vorschriften der französischen Ostbahn erhalten Wohnung auf Kosten der Gesellschaft in Gebäuden der Gesellschaft oder in fremden Gebäuden die Bahnhofs- und Stationsvorstände, die Vorstände und Vorstandstellvertreter der Materialmagazine, die Werkstätteningenieure und andere Beamte. Die Weichenwärter und Signalsteller erhalten D. in den längs der Strecke errichteten Häusern. Bei der Nordbahn erhalten D. die Vorstände der Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen und deren Stellvertreter. Weichensteller erhalten ebenfalls freie Wohnung in den der Gesellschaft gehörigen Privatgebäuden. Die französischen Staatsbahnen gewähren grundsätzlich keine freie Wohnung. Bedienstete, die von der Verwaltung Wohnung erhalten, zahlen hierfür einen Pauschalpreis, der 1/10 des niedrigsten Gehalts ihrer Rangstufe entspricht. Bei der Paris-Lyon-Mediterraneebahn wird (Dienstbefehl vom 10. April 1889) einzelnen Bediensteten freie Wohnung gewährt und anderen eine Wohnung gegen Zahlung eines Mietzinses in der Höhe von 5% des Gehalts zur Verfügung gestellt. Bei den italienischen Staatsbahnen erhalten nachstehend angeführte Bedienstete freie Wohnung oder, wenn ihnen keine solche angewiesen werden kann, einen Wohnungsgeldzuschuß, u. zw. Vorstände der Hauptstationen, Stationsvorstände 1., 2., 3. und 4. Grades, Haltestellenvorstände 1. und 2. Grades, Stationsbedienstete, Weichenrevisoren und Weichensteller, Blockwärter, Magazinsvorstände 1., 2. und 3. Grades, Stellvertreter der Magazinsvorstände, Streckenaufseher, Bahnmeister, Bahnwärter, Signalwärter, Schrankenwärter und -wärterinnen, Bedienstete bei den Lüftungsanlagen der Tunnel. Wenn in Gebäuden Wohnungen frei bleiben, so können diese bestimmten Bedienstetenkategorien zur freien Benutzung überlassen werden. Es steht diesen Bediensteten jedoch kein Wohnungsgeldzuschuß zu, wenn ihnen keine D. überlassen werden kann. Der Wohnungsgeldzuschuß wird den Bediensteten, denen eine D. zukommt, aber aus Mangel an solchen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, in monatlichen Raten ausbezahlt. Diese Raten sind nach dem Range der Bediensteten bemessen und schwanken zwischen 5 und 50 Lire. Bedienstete, denen nur eine für ihre Familie nicht ausreichende Wohnung zugewiesen werden kann, so daß sie gezwungen sind, auf eigene Kosten Räume in Gebäuden zu mieten, die nicht der Verwaltung gehören, erhalten überdies eine Entschädigung, die höchstens 15 Lire monatlich betragen kann. Müssen D. wegen Reparaturen an diesen oder an den Gebäuden ganz oder teilweise verlassen werden, so gebührt den betroffenen Bediensteten nebst den Übersiedlungskosten eine entsprechende Wohnungsgeldentschädigung. In den von der Malaria heimgesuchten Gegenden ist den Inhabern von D. gestattet, diese zur Sommerszeit zu verlassen und Landaufenthalt in gesünderen Gegenden zu nehmen. Sie erhalten hierfür nebst einer besonderen Entschädigung, "estatatura" (Sommerentschädigung) genannt, noch Ersatz der täglichen Fahrspesen, "cavalcatura" (Rittgeld), die mit 0·50-1·30 Lire bemessen werden. Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen erhalten D.: Stationsvorstände und Vorstandstellvertreter, Werkstätten- und Heizhausvorstände, Bahnmeister, Bahnwärter u. s. w. Für die D. ist eine Miete zu bezahlen, die mit 12% des Gehalts bemessen wird. Bedienstete, denen keine D. zugewiesen werden kann, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt. Bei den schwedischen Staatsbahnen kann, wenn die Generaldirektion es für erforderlich erachtet, freie Wohnung in den Gebäuden der Eisenbahn oder in Mietwohnungen den folgenden Beamtenkategorien gewährt werden, u. zw. folgenden Beamten höheren Grades: Distriktschef, Bahn-, Maschinen- oder Betriebsdirektor, Bahn- und Telegrapheningenieuren, Maschineningenieur nebst Stellvertreter, Betriebsinspektor nebst Stellvertreter, Stationsvorsteher nebst Stellvertreter, Vorsteher der Fahrkarten- und Güterabfertigungen, gewissen Oberstationsassistenten sowie sämtlichen Beamten niedrigeren Grades mit Ausnahme von Lokomotivführern, Heizern, Zugführern, Schaffnern, Wagenputzern sowie - im allgemeinen - Kontorgehilfen, männlichen und weiblichen. Von den bei der Generaldirektion angestellten Beamten kommt nur Bureaudienern freie Wohnung zu. Mit freier Wohnung ist freies Brennmaterial verbunden. Beamte bei der Linienverwaltung, denen freie Wohnung nicht zukommt, erhalten als Ersatz 20, 25, 30, 35 oder 40% des Gehalts je nach dem Dienstorte entsprechend den hierfür besonders erlassenen Bestimmungen. Die den Beamten des äußeren Dienstes zukommenden Wohnungen dürfen nicht übersteigen:
Bedienstete, die Anspruch auf eine D. haben, erhalten, wenn eine solche nicht frei ist, eine jährliche Entschädigung. Diese Entschädigung wird nach den örtlichen Verhältnissen bemessen. Die für die verschiedenen Stationsorte festgesetzte Wohnungsgeldentschädigung wird alle zehn Jahre einer Revision unterzogen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in Monatsraten. Haltestellenvorstände haben keinen Anspruch auf freie Wohnung. Die Wärterhäuser längs der Strecke sind ausschließlich für die Bediensteten des Bahnunterhaltungsdienstes bestimmt. Nach den Vorschriften der französischen Ostbahn erhalten Wohnung auf Kosten der Gesellschaft in Gebäuden der Gesellschaft oder in fremden Gebäuden die Bahnhofs- und Stationsvorstände, die Vorstände und Vorstandstellvertreter der Materialmagazine, die Werkstätteningenieure und andere Beamte. Die Weichenwärter und Signalsteller erhalten D. in den längs der Strecke errichteten Häusern. Bei der Nordbahn erhalten D. die Vorstände der Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen und deren Stellvertreter. Weichensteller erhalten ebenfalls freie Wohnung in den der Gesellschaft gehörigen Privatgebäuden. Die französischen Staatsbahnen gewähren grundsätzlich keine freie Wohnung. Bedienstete, die von der Verwaltung Wohnung erhalten, zahlen hierfür einen Pauschalpreis, der 1/10 des niedrigsten Gehalts ihrer Rangstufe entspricht. Bei der Paris-Lyon-Méditerranéebahn wird (Dienstbefehl vom 10. April 1889) einzelnen Bediensteten freie Wohnung gewährt und anderen eine Wohnung gegen Zahlung eines Mietzinses in der Höhe von 5% des Gehalts zur Verfügung gestellt. Bei den italienischen Staatsbahnen erhalten nachstehend angeführte Bedienstete freie Wohnung oder, wenn ihnen keine solche angewiesen werden kann, einen Wohnungsgeldzuschuß, u. zw. Vorstände der Hauptstationen, Stationsvorstände 1., 2., 3. und 4. Grades, Haltestellenvorstände 1. und 2. Grades, Stationsbedienstete, Weichenrevisoren und Weichensteller, Blockwärter, Magazinsvorstände 1., 2. und 3. Grades, Stellvertreter der Magazinsvorstände, Streckenaufseher, Bahnmeister, Bahnwärter, Signalwärter, Schrankenwärter und -wärterinnen, Bedienstete bei den Lüftungsanlagen der Tunnel. Wenn in Gebäuden Wohnungen frei bleiben, so können diese bestimmten Bedienstetenkategorien zur freien Benutzung überlassen werden. Es steht diesen Bediensteten jedoch kein Wohnungsgeldzuschuß zu, wenn ihnen keine D. überlassen werden kann. Der Wohnungsgeldzuschuß wird den Bediensteten, denen eine D. zukommt, aber aus Mangel an solchen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, in monatlichen Raten ausbezahlt. Diese Raten sind nach dem Range der Bediensteten bemessen und schwanken zwischen 5 und 50 Lire. Bedienstete, denen nur eine für ihre Familie nicht ausreichende Wohnung zugewiesen werden kann, so daß sie gezwungen sind, auf eigene Kosten Räume in Gebäuden zu mieten, die nicht der Verwaltung gehören, erhalten überdies eine Entschädigung, die höchstens 15 Lire monatlich betragen kann. Müssen D. wegen Reparaturen an diesen oder an den Gebäuden ganz oder teilweise verlassen werden, so gebührt den betroffenen Bediensteten nebst den Übersiedlungskosten eine entsprechende Wohnungsgeldentschädigung. In den von der Malaria heimgesuchten Gegenden ist den Inhabern von D. gestattet, diese zur Sommerszeit zu verlassen und Landaufenthalt in gesünderen Gegenden zu nehmen. Sie erhalten hierfür nebst einer besonderen Entschädigung, „estatatura“ (Sommerentschädigung) genannt, noch Ersatz der täglichen Fahrspesen, „cavalcatura“ (Rittgeld), die mit 0·50–1·30 Lire bemessen werden. Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen erhalten D.: Stationsvorstände und Vorstandstellvertreter, Werkstätten- und Heizhausvorstände, Bahnmeister, Bahnwärter u. s. w. Für die D. ist eine Miete zu bezahlen, die mit 12% des Gehalts bemessen wird. Bedienstete, denen keine D. zugewiesen werden kann, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt. Bei den schwedischen Staatsbahnen kann, wenn die Generaldirektion es für erforderlich erachtet, freie Wohnung in den Gebäuden der Eisenbahn oder in Mietwohnungen den folgenden Beamtenkategorien gewährt werden, u. zw. folgenden Beamten höheren Grades: Distriktschef, Bahn-, Maschinen- oder Betriebsdirektor, Bahn- und Telegrapheningenieuren, Maschineningenieur nebst Stellvertreter, Betriebsinspektor nebst Stellvertreter, Stationsvorsteher nebst Stellvertreter, Vorsteher der Fahrkarten- und Güterabfertigungen, gewissen Oberstationsassistenten sowie sämtlichen Beamten niedrigeren Grades mit Ausnahme von Lokomotivführern, Heizern, Zugführern, Schaffnern, Wagenputzern sowie – im allgemeinen – Kontorgehilfen, männlichen und weiblichen. Von den bei der Generaldirektion angestellten Beamten kommt nur Bureaudienern freie Wohnung zu. Mit freier Wohnung ist freies Brennmaterial verbunden. Beamte bei der Linienverwaltung, denen freie Wohnung nicht zukommt, erhalten als Ersatz 20, 25, 30, 35 oder 40% des Gehalts je nach dem Dienstorte entsprechend den hierfür besonders erlassenen Bestimmungen. Die den Beamten des äußeren Dienstes zukommenden Wohnungen dürfen nicht übersteigen:
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Bedienstete, die Anspruch auf eine D. haben, erhalten, wenn eine solche nicht frei ist, eine jährliche Entschädigung. Diese Entschädigung wird nach den örtlichen Verhältnissen bemessen. Die für die verschiedenen Stationsorte festgesetzte Wohnungsgeldentschädigung wird alle zehn Jahre einer Revision unterzogen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in Monatsraten. Haltestellenvorstände haben keinen Anspruch auf freie Wohnung. Die Wärterhäuser längs der Strecke sind ausschließlich für die Bediensteten des Bahnunterhaltungsdienstes bestimmt.
Nach den Vorschriften der französischen Ostbahn erhalten Wohnung auf Kosten der Gesellschaft in Gebäuden der Gesellschaft oder in fremden Gebäuden die Bahnhofs- und Stationsvorstände, die Vorstände und Vorstandstellvertreter der Materialmagazine, die Werkstätteningenieure und andere Beamte. Die Weichenwärter und Signalsteller erhalten D. in den längs der Strecke errichteten Häusern.
Bei der Nordbahn erhalten D. die Vorstände der Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen und deren Stellvertreter. Weichensteller erhalten ebenfalls freie Wohnung in den der Gesellschaft gehörigen Privatgebäuden.
Die französischen Staatsbahnen gewähren grundsätzlich keine freie Wohnung. Bedienstete, die von der Verwaltung Wohnung erhalten, zahlen hierfür einen Pauschalpreis, der 1/10 des niedrigsten Gehalts ihrer Rangstufe entspricht.
Bei der Paris-Lyon-Méditerranéebahn wird (Dienstbefehl vom 10. April 1889) einzelnen Bediensteten freie Wohnung gewährt und anderen eine Wohnung gegen Zahlung eines Mietzinses in der Höhe von 5% des Gehalts zur Verfügung gestellt.
Bei den italienischen Staatsbahnen erhalten nachstehend angeführte Bedienstete freie Wohnung oder, wenn ihnen keine solche angewiesen werden kann, einen Wohnungsgeldzuschuß, u. zw. Vorstände der Hauptstationen, Stationsvorstände 1., 2., 3. und 4. Grades, Haltestellenvorstände 1. und 2. Grades, Stationsbedienstete, Weichenrevisoren und Weichensteller, Blockwärter, Magazinsvorstände 1., 2. und 3. Grades, Stellvertreter der Magazinsvorstände, Streckenaufseher, Bahnmeister, Bahnwärter, Signalwärter, Schrankenwärter und -wärterinnen, Bedienstete bei den Lüftungsanlagen der Tunnel.
Wenn in Gebäuden Wohnungen frei bleiben, so können diese bestimmten Bedienstetenkategorien zur freien Benutzung überlassen werden. Es steht diesen Bediensteten jedoch kein Wohnungsgeldzuschuß zu, wenn ihnen keine D. überlassen werden kann. Der Wohnungsgeldzuschuß wird den Bediensteten, denen eine D. zukommt, aber aus Mangel an solchen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, in monatlichen Raten ausbezahlt. Diese Raten sind nach dem Range der Bediensteten bemessen und schwanken zwischen 5 und 50 Lire.
Bedienstete, denen nur eine für ihre Familie nicht ausreichende Wohnung zugewiesen werden kann, so daß sie gezwungen sind, auf eigene Kosten Räume in Gebäuden zu mieten, die nicht der Verwaltung gehören, erhalten überdies eine Entschädigung, die höchstens 15 Lire monatlich betragen kann. Müssen D. wegen Reparaturen an diesen oder an den Gebäuden ganz oder teilweise verlassen werden, so gebührt den betroffenen Bediensteten nebst den Übersiedlungskosten eine entsprechende Wohnungsgeldentschädigung.
In den von der Malaria heimgesuchten Gegenden ist den Inhabern von D. gestattet, diese zur Sommerszeit zu verlassen und Landaufenthalt in gesünderen Gegenden zu nehmen. Sie erhalten hierfür nebst einer besonderen Entschädigung, „estatatura“ (Sommerentschädigung) genannt, noch Ersatz der täglichen Fahrspesen, „cavalcatura“ (Rittgeld), die mit 0·50–1·30 Lire bemessen werden.
Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen erhalten D.: Stationsvorstände und Vorstandstellvertreter, Werkstätten- und Heizhausvorstände, Bahnmeister, Bahnwärter u. s. w. Für die D. ist eine Miete zu bezahlen, die mit 12% des Gehalts bemessen wird. Bedienstete, denen keine D. zugewiesen werden kann, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt.
Bei den schwedischen Staatsbahnen kann, wenn die Generaldirektion es für erforderlich erachtet, freie Wohnung in den Gebäuden der Eisenbahn oder in Mietwohnungen den folgenden Beamtenkategorien gewährt werden, u. zw. folgenden Beamten höheren Grades: Distriktschef, Bahn-, Maschinen- oder Betriebsdirektor, Bahn- und Telegrapheningenieuren, Maschineningenieur nebst Stellvertreter, Betriebsinspektor nebst Stellvertreter, Stationsvorsteher nebst Stellvertreter, Vorsteher der Fahrkarten- und Güterabfertigungen, gewissen Oberstationsassistenten sowie sämtlichen Beamten niedrigeren Grades mit Ausnahme von Lokomotivführern, Heizern, Zugführern, Schaffnern, Wagenputzern sowie – im allgemeinen – Kontorgehilfen, männlichen und weiblichen. Von den bei der Generaldirektion angestellten Beamten kommt nur Bureaudienern freie Wohnung zu.
Mit freier Wohnung ist freies Brennmaterial verbunden.
Beamte bei der Linienverwaltung, denen freie Wohnung nicht zukommt, erhalten als Ersatz 20, 25, 30, 35 oder 40% des Gehalts je nach dem Dienstorte entsprechend den hierfür besonders erlassenen Bestimmungen.
Die den Beamten des äußeren Dienstes zukommenden Wohnungen dürfen nicht übersteigen:
für Distriktschefs 7 Zimmer
für Bahn-, Maschinen- und Betriebsdirektoren,
Bahn- und Maschineningenieure I. Klasse,
Betriebsinspektoren I. Klasse sowie Vorsteher
der Stationen Stockholm Zentral,
Gothenburg und Malmö 6 Zimmer
für Distriktssekretäre, Bahn- und Maschinen-
ingenieure II. Klasse, Telegrapheningenieur,
Betriebsinspektoren II. Klasse, Vorsteher
der Materialverwaltungen, Distriktskämmerer,
Distriktskassiere und Vorsteher von Stationen
I.–IV. Klasse 5 Zimmer
für Maschineninspektoren, Telegrapheninspektoren,
Betriebsinspektorstellvertreter, Stellvertreter für
Stationsvorsteher, Unteringenieure,
Oberstationsassistenten, Oberbuchhalter und
Obertelegraphisten sowie Buchhalter 4 Zimmer
für Stationsassistenten, Telegraphisten, männliche
Kontorassistenten, Zeichner, Lokomotivmeister,
Wagenmeister, Oberbahnmeister sowie
Stationsvorsteher V.–VIII. Klasse 3 Zimmer
für Lokomotivführer. Maschinisten, Bahnmeister,
Zugführer, Rangiermeister, Gärtner,
Magazinmeister, Wagenaufseher, Lokomotiv-
depotaufseher, Portier auf Stationen I. Klasse,
Schaffner, Bureaudiener 2 Zimmer
für weibliche Kontorsgehilfen, Heizer, Portiere bei
Werkstätten, Lokomotiv- und Wagenputzer
sowie Beamte von niedrigerem Grade als diese 1 Zimmer
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