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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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II. Disziplinarstrafen. Die Disziplinarstrafen zerfallen in die Ordnungsstrafen und in die Disziplinarstrafen im engeren Sinne. Zu ersteren gehören die Warnung, der Verweis (Rüge), Geldbußen und bei einzelnen Verwaltungen auch der Arrest (Haft) gegen untere Bedienstete. Zu den Disziplinarstrafen im engeren Sinne gehören die Strafversetzung und die Dienstentlassung, mitunter auch vermögensrechtliche Nachteile (Geldstrafen).

Was die Dienststrafen anlangt, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen für die Angestellten der Eisenbahnverwaltungen in besonderen Strafvorschriften, in den allgemeinen Dienstvorschriften oder in den Beamtengesetzen enthalten.

Nach den Strafbestimmungen für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnbediensteten (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852) werden Dienstvergehen entweder durch Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße, Arreststrafe gegen untere Beamte auf die Dauer von höchstens 8 Tagen) oder Entfernung aus dem Amte geahndet, die entweder in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden Nachteilen oder in Dienstentlassung bestehen kann. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen.

Zur Erteilung von Warnungen und Verweisen gegen seine Untergebenen ist jeder Dienstvorgesetzte befugt.

Geldbußen können die Vorsteher der Behörden, die unter Provinzialbehörden stehen, gegen die ihnen untergeordneten Beamten bis zum Betrage von 9 M. verhängen. Diese Vorschrift findet auf die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter sowie der Bauabteilungen Anwendung. Die Provinzialbehörden, zu denen auch die Eisenbahndirektionen gehören, sind ermächtigt, die ihnen unterstellten Beamten mit Geldstrafen bis zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens hinaus. Dieselbe Befugnis haben die Vorsteher der Provinzialbehörden, also auch die Eisenbahndirektionspräsidenten, in Ansehung der bei den Provinzialbehörden angestellten unteren Beamten. Unter unteren Beamten sind hierbei alle bei der Provinzialbehörde angestellten und beschäftigten Beamten mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder der Provinzialbehörde und der zu Funktionen solcher Mitglieder ihr beigegebenen Hilfsarbeiter zu verstehen.

Die Disziplinarbefugnis der Verwaltungsbehörden und ihrer Organe erstreckt sich nur auf die zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Beamten und nicht zugleich auf solche, die, wie z. B. die Beamten des Fahrdienstes, vorübergehend innerhalb des Bezirks einer anderen Verwaltungsbehörde dienstlich beschäftigt werden. Derartige Beamte haben den dienstlichen Anordnungen der Behörden u. s. w. der anderen Bezirke Folge zu leisten und können durch die letzteren geeignetenfalls vom Dienste entbunden werden; um ihre disziplinarische Bestrafung aber muß die Behörde ersucht werden, zu deren Bezirk sie gehören.

Der Minister hat die Befugnis, allen ihm unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von 90 M. aufzuerlegen.

Bezüglich der Arreststrafe ist festgesetzt, daß diese bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung nur gegen Bahnwärter, Schaffner, Heizer, Weichensteller und Lademeister verhängt werden kann. Sie darf nur in Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.

Nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873/18. Mai 1907 werden Dienstvergehen der Beamten im Reichseisenbahndienst entweder mit Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldstrafe) oder mit Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung, Dienstentlassung) geahndet.

Zu Warnungen und Verweisen ist jeder Dienstvorgesetzte gegen die ihm untergeordneten Beamten befugt.

Die Vorsteher der Ämter und Bauabteilungen können gegen die ihnen unterstellten Beamten Geldstrafen bis zu 9 M. verhängen. Höhere Geldstrafen können nur durch die Kaiserliche Generaldirektion und deren Präsidenten oder den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen verfügt werden.

Nach der Dienstordnung für die bayrische Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911 ist zur Erteilung mündlicher Ermahnungen oder Warnungen berechtigt, wer einem anderen dienstliche Befehle erteilen kann. Zur Erteilung schriftlicher Ermahnungen oder Warnungen sind zunächst der Vorstand der Dienststelle, bei der der betreffende Bedienstete verwendet wird, dann alle weiteren vorgesetzten Dienststellen zuständig.

Das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter sind befugt, einem Beamten für den Fall, daß er ein Dienstgeschäft nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, die Absendung eines Wartboten auf seine Kosten oder Zwangsstrafen anzudrohen, die für den gleichen Anlaß den Gesamtbetrag von 50 M. nicht übersteigen dürfen. Auch sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter befugt, einem säumigen Beamten auf seine Kosten zur Erledigung rückständiger Dienstgeschäfte eine Geschäftsaushilfe beizugeben.

Wenn die schriftlich erteilte Mahnung oder Warnung sich als erfolglos erweist oder wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Ermahnung oder Warnung ungenügend erscheint, so tritt das Ordnungsstrafverfahren, bei unwiderruflichen Beamten das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren ein.

Die Ordnungsstrafen sind: a) Verweis, b) Geldstrafen. Letztere können über unwiderrufliche aktive Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehaltes verhängt werden. Auf die widerruflichen aktiven Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß Geldstrafen gegen etatsmäßige Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, gegen die übrigen widerruflichen Beamten - bezahlte geprüfte Anwärter des höheren und mittleren Dienstes sowie auf Probe oder zur probeweisen Dienstleistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannte oder einberufene Militäranwärter - bis zum Betrage von 100 M. verhängt werden können. Gegen Staatsdienstaspiranten, die nicht als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes erklärt sind (ungeprüfte Anwärter [Aspiranten] für den mittleren Eisenbahndienst, Militäranwärter in informatorischer Beschäftigung,

II. Disziplinarstrafen. Die Disziplinarstrafen zerfallen in die Ordnungsstrafen und in die Disziplinarstrafen im engeren Sinne. Zu ersteren gehören die Warnung, der Verweis (Rüge), Geldbußen und bei einzelnen Verwaltungen auch der Arrest (Haft) gegen untere Bedienstete. Zu den Disziplinarstrafen im engeren Sinne gehören die Strafversetzung und die Dienstentlassung, mitunter auch vermögensrechtliche Nachteile (Geldstrafen).

Was die Dienststrafen anlangt, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen für die Angestellten der Eisenbahnverwaltungen in besonderen Strafvorschriften, in den allgemeinen Dienstvorschriften oder in den Beamtengesetzen enthalten.

Nach den Strafbestimmungen für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnbediensteten (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852) werden Dienstvergehen entweder durch Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße, Arreststrafe gegen untere Beamte auf die Dauer von höchstens 8 Tagen) oder Entfernung aus dem Amte geahndet, die entweder in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden Nachteilen oder in Dienstentlassung bestehen kann. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen.

Zur Erteilung von Warnungen und Verweisen gegen seine Untergebenen ist jeder Dienstvorgesetzte befugt.

Geldbußen können die Vorsteher der Behörden, die unter Provinzialbehörden stehen, gegen die ihnen untergeordneten Beamten bis zum Betrage von 9 M. verhängen. Diese Vorschrift findet auf die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter sowie der Bauabteilungen Anwendung. Die Provinzialbehörden, zu denen auch die Eisenbahndirektionen gehören, sind ermächtigt, die ihnen unterstellten Beamten mit Geldstrafen bis zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens hinaus. Dieselbe Befugnis haben die Vorsteher der Provinzialbehörden, also auch die Eisenbahndirektionspräsidenten, in Ansehung der bei den Provinzialbehörden angestellten unteren Beamten. Unter unteren Beamten sind hierbei alle bei der Provinzialbehörde angestellten und beschäftigten Beamten mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder der Provinzialbehörde und der zu Funktionen solcher Mitglieder ihr beigegebenen Hilfsarbeiter zu verstehen.

Die Disziplinarbefugnis der Verwaltungsbehörden und ihrer Organe erstreckt sich nur auf die zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Beamten und nicht zugleich auf solche, die, wie z. B. die Beamten des Fahrdienstes, vorübergehend innerhalb des Bezirks einer anderen Verwaltungsbehörde dienstlich beschäftigt werden. Derartige Beamte haben den dienstlichen Anordnungen der Behörden u. s. w. der anderen Bezirke Folge zu leisten und können durch die letzteren geeignetenfalls vom Dienste entbunden werden; um ihre disziplinarische Bestrafung aber muß die Behörde ersucht werden, zu deren Bezirk sie gehören.

Der Minister hat die Befugnis, allen ihm unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von 90 M. aufzuerlegen.

Bezüglich der Arreststrafe ist festgesetzt, daß diese bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung nur gegen Bahnwärter, Schaffner, Heizer, Weichensteller und Lademeister verhängt werden kann. Sie darf nur in Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.

Nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873/18. Mai 1907 werden Dienstvergehen der Beamten im Reichseisenbahndienst entweder mit Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldstrafe) oder mit Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung, Dienstentlassung) geahndet.

Zu Warnungen und Verweisen ist jeder Dienstvorgesetzte gegen die ihm untergeordneten Beamten befugt.

Die Vorsteher der Ämter und Bauabteilungen können gegen die ihnen unterstellten Beamten Geldstrafen bis zu 9 M. verhängen. Höhere Geldstrafen können nur durch die Kaiserliche Generaldirektion und deren Präsidenten oder den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen verfügt werden.

Nach der Dienstordnung für die bayrische Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911 ist zur Erteilung mündlicher Ermahnungen oder Warnungen berechtigt, wer einem anderen dienstliche Befehle erteilen kann. Zur Erteilung schriftlicher Ermahnungen oder Warnungen sind zunächst der Vorstand der Dienststelle, bei der der betreffende Bedienstete verwendet wird, dann alle weiteren vorgesetzten Dienststellen zuständig.

Das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter sind befugt, einem Beamten für den Fall, daß er ein Dienstgeschäft nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, die Absendung eines Wartboten auf seine Kosten oder Zwangsstrafen anzudrohen, die für den gleichen Anlaß den Gesamtbetrag von 50 M. nicht übersteigen dürfen. Auch sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter befugt, einem säumigen Beamten auf seine Kosten zur Erledigung rückständiger Dienstgeschäfte eine Geschäftsaushilfe beizugeben.

Wenn die schriftlich erteilte Mahnung oder Warnung sich als erfolglos erweist oder wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Ermahnung oder Warnung ungenügend erscheint, so tritt das Ordnungsstrafverfahren, bei unwiderruflichen Beamten das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren ein.

Die Ordnungsstrafen sind: a) Verweis, b) Geldstrafen. Letztere können über unwiderrufliche aktive Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehaltes verhängt werden. Auf die widerruflichen aktiven Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß Geldstrafen gegen etatsmäßige Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, gegen die übrigen widerruflichen Beamten – bezahlte geprüfte Anwärter des höheren und mittleren Dienstes sowie auf Probe oder zur probeweisen Dienstleistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannte oder einberufene Militäranwärter – bis zum Betrage von 100 M. verhängt werden können. Gegen Staatsdienstaspiranten, die nicht als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes erklärt sind (ungeprüfte Anwärter [Aspiranten] für den mittleren Eisenbahndienst, Militäranwärter in informatorischer Beschäftigung,

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[382/0396] II. Disziplinarstrafen. Die Disziplinarstrafen zerfallen in die Ordnungsstrafen und in die Disziplinarstrafen im engeren Sinne. Zu ersteren gehören die Warnung, der Verweis (Rüge), Geldbußen und bei einzelnen Verwaltungen auch der Arrest (Haft) gegen untere Bedienstete. Zu den Disziplinarstrafen im engeren Sinne gehören die Strafversetzung und die Dienstentlassung, mitunter auch vermögensrechtliche Nachteile (Geldstrafen). Was die Dienststrafen anlangt, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen für die Angestellten der Eisenbahnverwaltungen in besonderen Strafvorschriften, in den allgemeinen Dienstvorschriften oder in den Beamtengesetzen enthalten. Nach den Strafbestimmungen für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnbediensteten (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852) werden Dienstvergehen entweder durch Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße, Arreststrafe gegen untere Beamte auf die Dauer von höchstens 8 Tagen) oder Entfernung aus dem Amte geahndet, die entweder in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden Nachteilen oder in Dienstentlassung bestehen kann. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Zur Erteilung von Warnungen und Verweisen gegen seine Untergebenen ist jeder Dienstvorgesetzte befugt. Geldbußen können die Vorsteher der Behörden, die unter Provinzialbehörden stehen, gegen die ihnen untergeordneten Beamten bis zum Betrage von 9 M. verhängen. Diese Vorschrift findet auf die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter sowie der Bauabteilungen Anwendung. Die Provinzialbehörden, zu denen auch die Eisenbahndirektionen gehören, sind ermächtigt, die ihnen unterstellten Beamten mit Geldstrafen bis zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens hinaus. Dieselbe Befugnis haben die Vorsteher der Provinzialbehörden, also auch die Eisenbahndirektionspräsidenten, in Ansehung der bei den Provinzialbehörden angestellten unteren Beamten. Unter unteren Beamten sind hierbei alle bei der Provinzialbehörde angestellten und beschäftigten Beamten mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder der Provinzialbehörde und der zu Funktionen solcher Mitglieder ihr beigegebenen Hilfsarbeiter zu verstehen. Die Disziplinarbefugnis der Verwaltungsbehörden und ihrer Organe erstreckt sich nur auf die zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Beamten und nicht zugleich auf solche, die, wie z. B. die Beamten des Fahrdienstes, vorübergehend innerhalb des Bezirks einer anderen Verwaltungsbehörde dienstlich beschäftigt werden. Derartige Beamte haben den dienstlichen Anordnungen der Behörden u. s. w. der anderen Bezirke Folge zu leisten und können durch die letzteren geeignetenfalls vom Dienste entbunden werden; um ihre disziplinarische Bestrafung aber muß die Behörde ersucht werden, zu deren Bezirk sie gehören. Der Minister hat die Befugnis, allen ihm unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von 90 M. aufzuerlegen. Bezüglich der Arreststrafe ist festgesetzt, daß diese bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung nur gegen Bahnwärter, Schaffner, Heizer, Weichensteller und Lademeister verhängt werden kann. Sie darf nur in Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind. Nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873/18. Mai 1907 werden Dienstvergehen der Beamten im Reichseisenbahndienst entweder mit Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldstrafe) oder mit Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung, Dienstentlassung) geahndet. Zu Warnungen und Verweisen ist jeder Dienstvorgesetzte gegen die ihm untergeordneten Beamten befugt. Die Vorsteher der Ämter und Bauabteilungen können gegen die ihnen unterstellten Beamten Geldstrafen bis zu 9 M. verhängen. Höhere Geldstrafen können nur durch die Kaiserliche Generaldirektion und deren Präsidenten oder den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen verfügt werden. Nach der Dienstordnung für die bayrische Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911 ist zur Erteilung mündlicher Ermahnungen oder Warnungen berechtigt, wer einem anderen dienstliche Befehle erteilen kann. Zur Erteilung schriftlicher Ermahnungen oder Warnungen sind zunächst der Vorstand der Dienststelle, bei der der betreffende Bedienstete verwendet wird, dann alle weiteren vorgesetzten Dienststellen zuständig. Das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter sind befugt, einem Beamten für den Fall, daß er ein Dienstgeschäft nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, die Absendung eines Wartboten auf seine Kosten oder Zwangsstrafen anzudrohen, die für den gleichen Anlaß den Gesamtbetrag von 50 M. nicht übersteigen dürfen. Auch sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter befugt, einem säumigen Beamten auf seine Kosten zur Erledigung rückständiger Dienstgeschäfte eine Geschäftsaushilfe beizugeben. Wenn die schriftlich erteilte Mahnung oder Warnung sich als erfolglos erweist oder wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Ermahnung oder Warnung ungenügend erscheint, so tritt das Ordnungsstrafverfahren, bei unwiderruflichen Beamten das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren ein. Die Ordnungsstrafen sind: a) Verweis, b) Geldstrafen. Letztere können über unwiderrufliche aktive Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehaltes verhängt werden. Auf die widerruflichen aktiven Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß Geldstrafen gegen etatsmäßige Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, gegen die übrigen widerruflichen Beamten – bezahlte geprüfte Anwärter des höheren und mittleren Dienstes sowie auf Probe oder zur probeweisen Dienstleistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannte oder einberufene Militäranwärter – bis zum Betrage von 100 M. verhängt werden können. Gegen Staatsdienstaspiranten, die nicht als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes erklärt sind (ungeprüfte Anwärter [Aspiranten] für den mittleren Eisenbahndienst, Militäranwärter in informatorischer Beschäftigung,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/396>, abgerufen am 01.11.2024.