Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Staatsdienstaspiranten für den unteren Dienst) sind Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. zulässig. Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß über sie Geldstrafen bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes verhängt werden können. Bezüglich der zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten besteht insofern eine Einschränkung, als gegen sie auf Verweis oder Geldstrafe nur wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erkannt werden kann; Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage des einmonatigen Ruhegehalts. Gegen Beamte und gegen Staatsdienstaspiranten, deren Dienstverhältnis auf Ansuchen oder ohne Ansuchen gelöst worden ist, kann, sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist, wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum Betrage von 600 M. im Disziplinarverfahren verhängt werden. Gegen Gehilfen, die nicht Staatsdienstaspiranten sind, und die ständig als Vorarbeiter verwendeten Werkstättenarbeiter sowie gegen das sonstige, bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigte nichtetatsmäßige Personal sind als Strafen nur Verweise und Geldstrafen bis zu 20 M. zulässig. Erweisen sich Strafen als fruchtlos oder ist die Verfehlung schwerer Natur, so hat die Entlassung zu erfolgen. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind zuständig: a) Die Bahnstationen II. und III. Klasse, die Bahnhofsverwaltungen II. und III. Klasse sowie die Stationsverwaltungen I. und II. Klasse des pfälzischen Netzes, die Bahnmeistereien, Wagenmeistereien, Elektrizitätswerke, Gasanstalten und Lokomotivstationen zur Erteilung von Verweisen gegen Beamte von Klasse 20 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d); b) die Bahnstationen I. Klasse und Güterstationen, die Bahnhofverwaltungen I. Klasse und die Güterverwaltungen des pfälzischen Netzes sowie die Betriebswerkstätten zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d); c) die Inspektionen zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 30 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d); d) die Eisenbahndirektionen und Ämter sowie das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zur Verhängung aller Ordnungsstrafen gegen das gesamte unterstellte Personal, ferner gegen die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten sowie gegen die zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten, die diesen Stellen zuletzt unterstellt waren. Das Recht der höheren Behörde zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird dadurch, daß eine untere Behörde zunächst zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens berufen ist, nicht berührt. Ebensowenig wird durch die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens seitens der zunächst berufenen Behörde die höhere Behörde gehindert, das Verfahren an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn nicht spätestens binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem die nächsthöhere Behörde von dem Ausgange des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, dem Beschuldigten eröffnet wird, daß eine höhere Behörde das Verfahren an sich zieht. Auf die Disziplinarbehandlung der Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen finden die Bestimmungen der bezüglich der Zivilstaatsdiener erlassenen Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Gesetze vom 7. März 1835 und vom 3. Juni 1876, Anwendung. Die zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind in den "Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten der kgl. sächsischen Staatseisenbahnen" vom 14. Februar 1898 enthalten. Danach sind als Disziplinarstrafen vorgesehen: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, 3. Dienstentlassung. Arrest und Strafversetzung kennt das sächsische Recht nicht. Zur Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldstrafen gegen die ihnen disziplinarisch unterstellten Beamten sind außer der Generaldirektion nur befugt: die Betriebsdirektionen, die höheren technischen Bureaus der Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-, Telegraphen- und Werkstatteninspektionen, die jeweilig gebildeten Baubureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter und Güterverwalter. Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. Zur Verhängung von Geldstrafen sind ermächtigt:
Die Dienstentlassung als Disziplinarstrafe kann nur durch Erkenntnis des Disziplinargerichts ausgesprochen werden. Bei den württembergischen Staatseisenbahnen zerfallen nach dem Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/23. Juli 1910 die Disziplinarstrafen 1. in Ordnungsstrafen und 2. Entfernung vom Amte. Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, u. zw. bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 M. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten befugt. Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 1. in Strafversetzung. Diese erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten: a) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und ohne Verlust an Gehalt, b) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range mit Verminderung des Gehalts, jedoch um höchstens ein Fünftel; 2. in Dienstentlassung. Der Entfernung vom Amte sowie der Entziehung des Ruhegehalts muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Bei den badischen Staatseisenbahnen (Beamtengesetz vom 12. August 1908) bestehen die Disziplinarstrafen in: 1. Ordnungsstrafen, 2. Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), 3. Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung). Staatsdienstaspiranten für den unteren Dienst) sind Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. zulässig. Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß über sie Geldstrafen bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes verhängt werden können. Bezüglich der zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten besteht insofern eine Einschränkung, als gegen sie auf Verweis oder Geldstrafe nur wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erkannt werden kann; Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage des einmonatigen Ruhegehalts. Gegen Beamte und gegen Staatsdienstaspiranten, deren Dienstverhältnis auf Ansuchen oder ohne Ansuchen gelöst worden ist, kann, sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist, wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum Betrage von 600 M. im Disziplinarverfahren verhängt werden. Gegen Gehilfen, die nicht Staatsdienstaspiranten sind, und die ständig als Vorarbeiter verwendeten Werkstättenarbeiter sowie gegen das sonstige, bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigte nichtetatsmäßige Personal sind als Strafen nur Verweise und Geldstrafen bis zu 20 M. zulässig. Erweisen sich Strafen als fruchtlos oder ist die Verfehlung schwerer Natur, so hat die Entlassung zu erfolgen. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind zuständig: a) Die Bahnstationen II. und III. Klasse, die Bahnhofsverwaltungen II. und III. Klasse sowie die Stationsverwaltungen I. und II. Klasse des pfälzischen Netzes, die Bahnmeistereien, Wagenmeistereien, Elektrizitätswerke, Gasanstalten und Lokomotivstationen zur Erteilung von Verweisen gegen Beamte von Klasse 20 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d); b) die Bahnstationen I. Klasse und Güterstationen, die Bahnhofverwaltungen I. Klasse und die Güterverwaltungen des pfälzischen Netzes sowie die Betriebswerkstätten zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d); c) die Inspektionen zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 30 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d); d) die Eisenbahndirektionen und Ämter sowie das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zur Verhängung aller Ordnungsstrafen gegen das gesamte unterstellte Personal, ferner gegen die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten sowie gegen die zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten, die diesen Stellen zuletzt unterstellt waren. Das Recht der höheren Behörde zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird dadurch, daß eine untere Behörde zunächst zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens berufen ist, nicht berührt. Ebensowenig wird durch die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens seitens der zunächst berufenen Behörde die höhere Behörde gehindert, das Verfahren an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn nicht spätestens binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem die nächsthöhere Behörde von dem Ausgange des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, dem Beschuldigten eröffnet wird, daß eine höhere Behörde das Verfahren an sich zieht. Auf die Disziplinarbehandlung der Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen finden die Bestimmungen der bezüglich der Zivilstaatsdiener erlassenen Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Gesetze vom 7. März 1835 und vom 3. Juni 1876, Anwendung. Die zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind in den „Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten der kgl. sächsischen Staatseisenbahnen“ vom 14. Februar 1898 enthalten. Danach sind als Disziplinarstrafen vorgesehen: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, 3. Dienstentlassung. Arrest und Strafversetzung kennt das sächsische Recht nicht. Zur Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldstrafen gegen die ihnen disziplinarisch unterstellten Beamten sind außer der Generaldirektion nur befugt: die Betriebsdirektionen, die höheren technischen Bureaus der Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-, Telegraphen- und Werkstatteninspektionen, die jeweilig gebildeten Baubureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter und Güterverwalter. Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. Zur Verhängung von Geldstrafen sind ermächtigt:
Die Dienstentlassung als Disziplinarstrafe kann nur durch Erkenntnis des Disziplinargerichts ausgesprochen werden. Bei den württembergischen Staatseisenbahnen zerfallen nach dem Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/23. Juli 1910 die Disziplinarstrafen 1. in Ordnungsstrafen und 2. Entfernung vom Amte. Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, u. zw. bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 M. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten befugt. Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 1. in Strafversetzung. Diese erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten: a) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und ohne Verlust an Gehalt, b) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range mit Verminderung des Gehalts, jedoch um höchstens ein Fünftel; 2. in Dienstentlassung. Der Entfernung vom Amte sowie der Entziehung des Ruhegehalts muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Bei den badischen Staatseisenbahnen (Beamtengesetz vom 12. August 1908) bestehen die Disziplinarstrafen in: 1. Ordnungsstrafen, 2. Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), 3. Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0397" n="383"/> Staatsdienstaspiranten für den unteren Dienst) sind Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. zulässig. Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß über sie Geldstrafen bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes verhängt werden können. Bezüglich der zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten besteht insofern eine Einschränkung, als gegen sie auf Verweis oder Geldstrafe nur wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erkannt werden kann; Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage des einmonatigen Ruhegehalts. Gegen Beamte und gegen Staatsdienstaspiranten, deren Dienstverhältnis auf Ansuchen oder ohne Ansuchen gelöst worden ist, kann, sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist, wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum Betrage von 600 M. im Disziplinarverfahren verhängt werden.</p><lb/> <p>Gegen Gehilfen, die nicht Staatsdienstaspiranten sind, und die ständig als Vorarbeiter verwendeten Werkstättenarbeiter sowie gegen das sonstige, bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigte nichtetatsmäßige Personal sind als Strafen nur Verweise und Geldstrafen bis zu 20 M. zulässig. 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Geldstrafe, 3. Dienstentlassung. Arrest und Strafversetzung kennt das sächsische Recht nicht. Zur Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldstrafen gegen die ihnen disziplinarisch unterstellten Beamten sind außer der Generaldirektion nur befugt: die Betriebsdirektionen, die höheren technischen Bureaus der Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-, Telegraphen- und Werkstatteninspektionen, die jeweilig gebildeten Baubureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter und Güterverwalter. Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. 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Staatsdienstaspiranten für den unteren Dienst) sind Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. zulässig. Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß über sie Geldstrafen bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes verhängt werden können. Bezüglich der zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten besteht insofern eine Einschränkung, als gegen sie auf Verweis oder Geldstrafe nur wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erkannt werden kann; Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage des einmonatigen Ruhegehalts. Gegen Beamte und gegen Staatsdienstaspiranten, deren Dienstverhältnis auf Ansuchen oder ohne Ansuchen gelöst worden ist, kann, sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist, wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum Betrage von 600 M. im Disziplinarverfahren verhängt werden.
Gegen Gehilfen, die nicht Staatsdienstaspiranten sind, und die ständig als Vorarbeiter verwendeten Werkstättenarbeiter sowie gegen das sonstige, bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigte nichtetatsmäßige Personal sind als Strafen nur Verweise und Geldstrafen bis zu 20 M. zulässig. Erweisen sich Strafen als fruchtlos oder ist die Verfehlung schwerer Natur, so hat die Entlassung zu erfolgen.
Zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind zuständig:
a) Die Bahnstationen II. und III. Klasse, die Bahnhofsverwaltungen II. und III. Klasse sowie die Stationsverwaltungen I. und II. Klasse des pfälzischen Netzes, die Bahnmeistereien, Wagenmeistereien, Elektrizitätswerke, Gasanstalten und Lokomotivstationen
zur Erteilung von Verweisen gegen Beamte von Klasse 20 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d);
b) die Bahnstationen I. Klasse und Güterstationen, die Bahnhofverwaltungen I. Klasse und die Güterverwaltungen des pfälzischen Netzes sowie die Betriebswerkstätten
zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d);
c) die Inspektionen
zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 30 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d);
d) die Eisenbahndirektionen und Ämter sowie das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
zur Verhängung aller Ordnungsstrafen gegen das gesamte unterstellte Personal, ferner gegen die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten sowie gegen die zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten, die diesen Stellen zuletzt unterstellt waren.
Das Recht der höheren Behörde zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird dadurch, daß eine untere Behörde zunächst zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens berufen ist, nicht berührt. Ebensowenig wird durch die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens seitens der zunächst berufenen Behörde die höhere Behörde gehindert, das Verfahren an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn nicht spätestens binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem die nächsthöhere Behörde von dem Ausgange des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, dem Beschuldigten eröffnet wird, daß eine höhere Behörde das Verfahren an sich zieht.
Auf die Disziplinarbehandlung der Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen finden die Bestimmungen der bezüglich der Zivilstaatsdiener erlassenen Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Gesetze vom 7. März 1835 und vom 3. Juni 1876, Anwendung. Die zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind in den „Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten der kgl. sächsischen Staatseisenbahnen“ vom 14. Februar 1898 enthalten. Danach sind als Disziplinarstrafen vorgesehen: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, 3. Dienstentlassung. Arrest und Strafversetzung kennt das sächsische Recht nicht. Zur Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldstrafen gegen die ihnen disziplinarisch unterstellten Beamten sind außer der Generaldirektion nur befugt: die Betriebsdirektionen, die höheren technischen Bureaus der Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-, Telegraphen- und Werkstatteninspektionen, die jeweilig gebildeten Baubureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter und Güterverwalter. Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. Zur Verhängung von Geldstrafen sind ermächtigt:
a) die Generaldirektion bis zum Betrage
des Diensteinkommens von
einem Monat, höchstens aber bis zu 150 M.
b) die Betriebsdirektionen bis zu 15 M.
c) die höheren technischen Bureaus der
Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-,
Telegraphen- und Werkstätteninspektionen,
die jeweilig gebildeten Baubureaus, die
Hauptverwaltungsstellen bis zu 5 M.
d) die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter
und Güterverwalter bis zu 3 M.
Die Dienstentlassung als Disziplinarstrafe kann nur durch Erkenntnis des Disziplinargerichts ausgesprochen werden.
Bei den württembergischen Staatseisenbahnen zerfallen nach dem Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/23. Juli 1910 die Disziplinarstrafen 1. in Ordnungsstrafen und 2. Entfernung vom Amte. Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, u. zw. bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 M. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten befugt. Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 1. in Strafversetzung. Diese erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten:
a) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und ohne Verlust an Gehalt,
b) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range mit Verminderung des Gehalts, jedoch um höchstens ein Fünftel;
2. in Dienstentlassung. Der Entfernung vom Amte sowie der Entziehung des Ruhegehalts muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen.
Bei den badischen Staatseisenbahnen (Beamtengesetz vom 12. August 1908) bestehen die Disziplinarstrafen in: 1. Ordnungsstrafen, 2. Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), 3. Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung).
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