Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Abb. 52. Abb. 53. In Österreich wurde bestimmt, daß bis 1. Oktober 1911 alle mit einer Geschwindigkeit von über 60 km per Stunde fahrenden Personenzüge mit einer selbsttätigen durchgehenden B. versehen sein müssen. Die Verwendung der selbsttätigen Vakuumschnellbremse wird durch einen Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 3. Januar 1902 vorgeschrieben. In der Schweiz ist die Einführung durchgehender B. durch eine Reihe von Bundesbeschlüssen befohlen. In Holland ist vorgeschrieben, daß sämtliche Züge zur Personenbeförderung, die mit mehr als 60 km Geschwindigkeit i. d. Stunde fahren, mit Abb. 54. In Frankreich wurde durch Ministerialerlaß vom 13. September 1880 angeordnet, daß alle Personenzüge, deren normale Geschwindigkeit 60 km i. d. Stunde erreicht, mit durchgehenden B. zu versehen seien. Die Beschränkung gelegentlich der vorgedachten Einführung hatte, wie in dem Ministerialerlaß vom 24. Februar 1885 hervorgehoben wurde, lediglich ihren Grund in der Rücksicht auf die Gesellschaften, die man nicht in die Notwendigkeit versetzen wollte, in allzu kurzer Zeit die Kosten zu bestreiten, die die sofortige Umänderung des gesamten Personenzugfahrparks erfordert haben würde. Nachdem aber 1886 die durch den 1880er Erlaß vorgeschriebenen Einrichtungen beendet und sämtliche für schnellfahrende Züge bestimmten Personenzüge mit durchgehenden B. versehen waren, forderte der Minister in einem neuen Erlaß vom 29. März 1886 die Eisenbahngesellschaften auf, die Anbringung der durchgehenden B. an allen Personenwagen und allen in Personenzügen einzureihenden Gepäck-, Stall-, Fahrzeug-, Milch- und Fischtransportwagen u. s. w. zu veranlassen und die Arbeiten derart zu beschleunigen, daß in spätestens zwei Jahren sämtliche Personenzüge und Omnibuszüge mit durchgehenden B. versehen sind. Auch sollten innerhalb der gleichen Frist alle zur Beförderung der vorbezeichneten Züge dienenden Lokomotiven mit diesen B. versehen sein. Mit Erlaß vom 6. Juli 1901 wurde Abb. 52. Abb. 53. In Österreich wurde bestimmt, daß bis 1. Oktober 1911 alle mit einer Geschwindigkeit von über 60 km per Stunde fahrenden Personenzüge mit einer selbsttätigen durchgehenden B. versehen sein müssen. Die Verwendung der selbsttätigen Vakuumschnellbremse wird durch einen Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 3. Januar 1902 vorgeschrieben. In der Schweiz ist die Einführung durchgehender B. durch eine Reihe von Bundesbeschlüssen befohlen. In Holland ist vorgeschrieben, daß sämtliche Züge zur Personenbeförderung, die mit mehr als 60 km Geschwindigkeit i. d. Stunde fahren, mit Abb. 54. In Frankreich wurde durch Ministerialerlaß vom 13. September 1880 angeordnet, daß alle Personenzüge, deren normale Geschwindigkeit 60 km i. d. Stunde erreicht, mit durchgehenden B. zu versehen seien. Die Beschränkung gelegentlich der vorgedachten Einführung hatte, wie in dem Ministerialerlaß vom 24. Februar 1885 hervorgehoben wurde, lediglich ihren Grund in der Rücksicht auf die Gesellschaften, die man nicht in die Notwendigkeit versetzen wollte, in allzu kurzer Zeit die Kosten zu bestreiten, die die sofortige Umänderung des gesamten Personenzugfahrparks erfordert haben würde. Nachdem aber 1886 die durch den 1880er Erlaß vorgeschriebenen Einrichtungen beendet und sämtliche für schnellfahrende Züge bestimmten Personenzüge mit durchgehenden B. versehen waren, forderte der Minister in einem neuen Erlaß vom 29. März 1886 die Eisenbahngesellschaften auf, die Anbringung der durchgehenden B. an allen Personenwagen und allen in Personenzügen einzureihenden Gepäck-, Stall-, Fahrzeug-, Milch- und Fischtransportwagen u. s. w. zu veranlassen und die Arbeiten derart zu beschleunigen, daß in spätestens zwei Jahren sämtliche Personenzüge und Omnibuszüge mit durchgehenden B. versehen sind. 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[Abbildung Abb. 52.
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[Abbildung Abb. 53.
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In Österreich wurde bestimmt, daß bis 1. Oktober 1911 alle mit einer Geschwindigkeit von über 60 km per Stunde fahrenden Personenzüge mit einer selbsttätigen durchgehenden B. versehen sein müssen. Die Verwendung der selbsttätigen Vakuumschnellbremse wird durch einen Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 3. Januar 1902 vorgeschrieben.
In der Schweiz ist die Einführung durchgehender B. durch eine Reihe von Bundesbeschlüssen befohlen.
In Holland ist vorgeschrieben, daß sämtliche Züge zur Personenbeförderung, die mit mehr als 60 km Geschwindigkeit i. d. Stunde fahren, mit
[Abbildung Abb. 54.
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[Abbildung Abb. 55.
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einer selbsttätigen durchgehenden B. versehen sein müssen.
In Frankreich wurde durch Ministerialerlaß vom 13. September 1880 angeordnet, daß alle Personenzüge, deren normale Geschwindigkeit 60 km i. d. Stunde erreicht, mit durchgehenden B. zu versehen seien. Die Beschränkung gelegentlich der vorgedachten Einführung hatte, wie in dem Ministerialerlaß vom 24. Februar 1885 hervorgehoben wurde, lediglich ihren Grund in der Rücksicht auf die Gesellschaften, die man nicht in die Notwendigkeit versetzen wollte, in allzu kurzer Zeit die Kosten zu bestreiten, die die sofortige Umänderung des gesamten Personenzugfahrparks erfordert haben würde. Nachdem aber 1886 die durch den 1880er Erlaß vorgeschriebenen Einrichtungen beendet und sämtliche für schnellfahrende Züge bestimmten Personenzüge mit durchgehenden B. versehen waren, forderte der Minister in einem neuen Erlaß vom 29. März 1886 die Eisenbahngesellschaften auf, die Anbringung der durchgehenden B. an allen Personenwagen und allen in Personenzügen einzureihenden Gepäck-, Stall-, Fahrzeug-, Milch- und Fischtransportwagen u. s. w. zu veranlassen und die Arbeiten derart zu beschleunigen, daß in spätestens zwei Jahren sämtliche Personenzüge und Omnibuszüge mit durchgehenden B. versehen sind. Auch sollten innerhalb der gleichen Frist alle zur Beförderung der vorbezeichneten Züge dienenden Lokomotiven mit diesen B. versehen sein. Mit Erlaß vom 6. Juli 1901 wurde
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