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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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der Bahn erhält. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so hat das Gericht den Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt ist, aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.

Die Auflösung der Bahneinheit erfolgt, sofern die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung zum Betrieb des Bahnunternehmens erlischt. Der Erlöschung der Genehmigung steht es gleich, wenn die Bahnaufsichtsbehörde die zur Einleitung der Zwangsverwaltung erforderliche Erklärung versagt oder wenn in einer Zwangsversteigerung auch im zweiten Versteigerungstermin der Zuschlag nicht erteilt werden kann. Ist dagegen die Bahn in das Bahngrundbuch eingetragen, so wird die Bahneinheit erst mit Schließung des Bahngrundbuchblattes aufgelöst. Sind keine Bahngrundschulden eingetragen, so hat die Schließung zu erfolgen, sobald dem Amtsgericht amtlich das Erlöschen der Genehmigung mitgeteilt ist. Anderenfalls wird das Grundbuchblatt erst geschlossen, nachdem alle Pfandrechte gelöscht oder das Zwangsliquidationsverfahren beendet ist, oder nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, wenn binnen dieser Frist ein Antrag auf Zwangsliquidation nicht gestellt oder ein solcher Antrag durch Zurücknahme oder Abweisung erledigt wird.

Ist die Genehmigung zum Bahnbetrieb erloschen, so kann nur eine Zwangsliquidation zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit stattfinden. Jeder Pfandgläubiger, aber auch der Unternehmer oder der Konkursverwalter kann sie beantragen. Während der Liquidation dauert die Bahneinheit noch fort, um zu verhindern, daß einzelne Bestandteile der Bahneinheit der pfandrechtlichen Verfangenheit zum Nachteil der Pfandgläubiger entzogen werden. Ist die Zwangsliquidation durch das Amtsgericht, bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, beschlossen und bekanntgemacht, so sind die Pfandrechte sämtlicher Bahnpfandgläubiger durch den vom Gericht bestellten Liquidator als dem Vertreter aller Pfandgläubiger geltend zu machen. Die Versammlung der Gläubiger hat einen Ausschuß zu wählen, dessen Genehmigung der Liquidator zu den im Gesetze bestimmten Verfügungen einzuholen hat. Die Bahn kann auch als Einheit an einen Unternehmer veräußert werden, wenn diesem die staatliche Genehmigung zur Fortführung des Unternehmens erteilt wird. Andernfalls sind die einzelnen Bestandteile der Bahneinheit als solche zu verwerten und der Erlös zu verteilen. Ist die Liquidation beendet, so wird das Grundbuchblatt geschlossen.

In Frankreich bilden nach dem Ges. vom 15. Juli 1845 die vom Staate konzessionierten Privateisenbahnen nebst den Bahnhöfen und anderen für den Betrieb erforderlichen Anstalten (nicht aber das Betriebsmaterial) insofern eine rechtliche Einheit, als sie dem Privateigentum entzogen und Teile des domaine public sind.

Sie sind infolgedessen unveräußerlich und unterliegen nicht der gerichtlichen Beschlagnahme und der Zwangsvollstreckung. Auch können sie nicht verpfändet werden. Wenn die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, so kann der Staat auf Antrag der Gläubiger das Eisenbahnunternehmen in Sequester nehmen und verwalten lassen, um den Gläubigern zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu verhelfen.

In Großbritannien können die Liegenschaften und das unbewegliche wie das rollende Betriebsmaterial einer Eisenbahn nach dem Ges. von 1867 (Railway Companies Act, 30 et 31 Vict. ch. 127, ergänzt durch Ges. von 1875, 35 et 39 Vict. ch. 31) nicht verpfändet werden, sondern nur die Einnahmen aus dem Unternehmen. Erlangt ein Gläubiger gegen eine Eisenbahngesellschaft ein auf Zahlung lautendes Urteil, so ist es in der Weise zu vollstrecken, daß ein Verwalter (receiver oder manager) bestellt wird, der die Bahn zu verwalten und die Gläubiger zu befriedigen hat, aber erst nachdem für die Betriebsausgaben und andere notwendige Aufwendungen genügend Vorsorge getroffen ist. Wird über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs erkannt, so kann das Unternehmen verkauft werden. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Kleinbahn-(light railway)-Gesellschaften, nach dem Light Railways Act von 1896, sect. 12 (59 et 60 Vict. ch. 48).

Wohl in keinem anderen Lande wird die einheitliche gesetzliche Normierung des Pfand- und Konkursrechtes der Eisenbahnen durch das öffentliche Interesse wie durch das Interesse der Gläubiger in so hohem Maße geboten wie in den Vereinigten Staaten Amerikas. Sind doch in den Jahren 1876-1911 724 Bahnunternehmungen in Konkurs geraten mit einem Aktien- und Obligationenkapital im Betrage von 7.443,560.000 $ (Archiv für Eisenbahnwesen Bd. 30, S. 788, Bd. 35, S. 480, S. 1069). Allerdings ist die Zahl der Konkurse, trotz der großen Ausdehnung, die das Eisenbahnnetz im letzten Jahrzehnt erfahren hat, sehr gesunken. Während im Jahre 1893 74 Bahnen in Konkurs gerieten mit einem Kapital von 1.781,046.000 $, sind in den Jahren 1902-1911 nur 86 Bahnen mit einem Kapital von 1.244,063.000 $ in Konkurs geraten, im Jahre 1910 nur 7, im Jahre 1911 nur 5 Bahnen. Die schwachen Gesellschaften sind ausgemerzt und ihre Bahnen mit den stärkeren vereinigt worden. Der Zusammenbruch zahlreicher Bahngesellschaften in den früheren Jahrzehnten, der in der Zukunft sich wiederholen kann, hat aber die Union nicht veranlaßt, ein Bundesgesetz zu erlassen, obwohl die Verfassung der Union (Art. I, ect. VIII, 4) dem nicht entgegensteht. Die in den einzelnen Staaten erlassenen Gesetze beruhen auf derselben Grundlage des Common Law, sind aber in ihren Einzelheiten sehr verschieden ausgestaltet. Die Grundzüge des in den meisten Staaten geltenden Rechts sind folgende: Die Eisenbahngesellschaften können das gesamte, für das Unternehmen bestimmte Vermögen verpfänden. Doch muß das Pfandrecht in dem Distrikt, in dem die Vermögensgegenstände belegen sind, in das Register des Recorder of deeds eingetragen werden, nur in einigen Staaten (Illinois, Florida, Wisconsin u. s. w.) genügt die Eintragung in ein vom Staatssekretariat zu führendes Landesregister. Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegen ihre Gläubiger nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag eines derselben (meist aber erst nach Ablauf einer längeren Frist) einen Verwalter (receiver) bestellen oder auch die bisherigen Direktoren oder andere Personen zu trustees einsetzen. Große Schwierigkeiten entstehen, wenn, wie dies sehr häufig vorkommt, das Bahnunternehmen sich über mehrere Staaten erstreckt. Nur in wenigen Staaten ist der in einem anderen Staate bestellte receiver ermächtigt, die in ihrem Gebiete liegenden Strecken der Bahn zu verwalten. Werden trustees eingesetzt, so haben sie jährlich einmal die Gläubiger zu einer Versammlung einzuberufen. In einigen Staaten (Massachusetts, New

der Bahn erhält. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so hat das Gericht den Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt ist, aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.

Die Auflösung der Bahneinheit erfolgt, sofern die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung zum Betrieb des Bahnunternehmens erlischt. Der Erlöschung der Genehmigung steht es gleich, wenn die Bahnaufsichtsbehörde die zur Einleitung der Zwangsverwaltung erforderliche Erklärung versagt oder wenn in einer Zwangsversteigerung auch im zweiten Versteigerungstermin der Zuschlag nicht erteilt werden kann. Ist dagegen die Bahn in das Bahngrundbuch eingetragen, so wird die Bahneinheit erst mit Schließung des Bahngrundbuchblattes aufgelöst. Sind keine Bahngrundschulden eingetragen, so hat die Schließung zu erfolgen, sobald dem Amtsgericht amtlich das Erlöschen der Genehmigung mitgeteilt ist. Anderenfalls wird das Grundbuchblatt erst geschlossen, nachdem alle Pfandrechte gelöscht oder das Zwangsliquidationsverfahren beendet ist, oder nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, wenn binnen dieser Frist ein Antrag auf Zwangsliquidation nicht gestellt oder ein solcher Antrag durch Zurücknahme oder Abweisung erledigt wird.

Ist die Genehmigung zum Bahnbetrieb erloschen, so kann nur eine Zwangsliquidation zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit stattfinden. Jeder Pfandgläubiger, aber auch der Unternehmer oder der Konkursverwalter kann sie beantragen. Während der Liquidation dauert die Bahneinheit noch fort, um zu verhindern, daß einzelne Bestandteile der Bahneinheit der pfandrechtlichen Verfangenheit zum Nachteil der Pfandgläubiger entzogen werden. Ist die Zwangsliquidation durch das Amtsgericht, bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, beschlossen und bekanntgemacht, so sind die Pfandrechte sämtlicher Bahnpfandgläubiger durch den vom Gericht bestellten Liquidator als dem Vertreter aller Pfandgläubiger geltend zu machen. Die Versammlung der Gläubiger hat einen Ausschuß zu wählen, dessen Genehmigung der Liquidator zu den im Gesetze bestimmten Verfügungen einzuholen hat. Die Bahn kann auch als Einheit an einen Unternehmer veräußert werden, wenn diesem die staatliche Genehmigung zur Fortführung des Unternehmens erteilt wird. Andernfalls sind die einzelnen Bestandteile der Bahneinheit als solche zu verwerten und der Erlös zu verteilen. Ist die Liquidation beendet, so wird das Grundbuchblatt geschlossen.

In Frankreich bilden nach dem Ges. vom 15. Juli 1845 die vom Staate konzessionierten Privateisenbahnen nebst den Bahnhöfen und anderen für den Betrieb erforderlichen Anstalten (nicht aber das Betriebsmaterial) insofern eine rechtliche Einheit, als sie dem Privateigentum entzogen und Teile des domaine public sind.

Sie sind infolgedessen unveräußerlich und unterliegen nicht der gerichtlichen Beschlagnahme und der Zwangsvollstreckung. Auch können sie nicht verpfändet werden. Wenn die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, so kann der Staat auf Antrag der Gläubiger das Eisenbahnunternehmen in Sequester nehmen und verwalten lassen, um den Gläubigern zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu verhelfen.

In Großbritannien können die Liegenschaften und das unbewegliche wie das rollende Betriebsmaterial einer Eisenbahn nach dem Ges. von 1867 (Railway Companies Act, 30 et 31 Vict. ch. 127, ergänzt durch Ges. von 1875, 35 et 39 Vict. ch. 31) nicht verpfändet werden, sondern nur die Einnahmen aus dem Unternehmen. Erlangt ein Gläubiger gegen eine Eisenbahngesellschaft ein auf Zahlung lautendes Urteil, so ist es in der Weise zu vollstrecken, daß ein Verwalter (receiver oder manager) bestellt wird, der die Bahn zu verwalten und die Gläubiger zu befriedigen hat, aber erst nachdem für die Betriebsausgaben und andere notwendige Aufwendungen genügend Vorsorge getroffen ist. Wird über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs erkannt, so kann das Unternehmen verkauft werden. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Kleinbahn-(light railway)-Gesellschaften, nach dem Light Railways Act von 1896, sect. 12 (59 et 60 Vict. ch. 48).

Wohl in keinem anderen Lande wird die einheitliche gesetzliche Normierung des Pfand- und Konkursrechtes der Eisenbahnen durch das öffentliche Interesse wie durch das Interesse der Gläubiger in so hohem Maße geboten wie in den Vereinigten Staaten Amerikas. Sind doch in den Jahren 1876–1911 724 Bahnunternehmungen in Konkurs geraten mit einem Aktien- und Obligationenkapital im Betrage von 7.443,560.000 $ (Archiv für Eisenbahnwesen Bd. 30, S. 788, Bd. 35, S. 480, S. 1069). Allerdings ist die Zahl der Konkurse, trotz der großen Ausdehnung, die das Eisenbahnnetz im letzten Jahrzehnt erfahren hat, sehr gesunken. Während im Jahre 1893 74 Bahnen in Konkurs gerieten mit einem Kapital von 1.781,046.000 $, sind in den Jahren 1902–1911 nur 86 Bahnen mit einem Kapital von 1.244,063.000 $ in Konkurs geraten, im Jahre 1910 nur 7, im Jahre 1911 nur 5 Bahnen. Die schwachen Gesellschaften sind ausgemerzt und ihre Bahnen mit den stärkeren vereinigt worden. Der Zusammenbruch zahlreicher Bahngesellschaften in den früheren Jahrzehnten, der in der Zukunft sich wiederholen kann, hat aber die Union nicht veranlaßt, ein Bundesgesetz zu erlassen, obwohl die Verfassung der Union (Art. I, ect. VIII, 4) dem nicht entgegensteht. Die in den einzelnen Staaten erlassenen Gesetze beruhen auf derselben Grundlage des Common Law, sind aber in ihren Einzelheiten sehr verschieden ausgestaltet. Die Grundzüge des in den meisten Staaten geltenden Rechts sind folgende: Die Eisenbahngesellschaften können das gesamte, für das Unternehmen bestimmte Vermögen verpfänden. Doch muß das Pfandrecht in dem Distrikt, in dem die Vermögensgegenstände belegen sind, in das Register des Recorder of deeds eingetragen werden, nur in einigen Staaten (Illinois, Florida, Wisconsin u. s. w.) genügt die Eintragung in ein vom Staatssekretariat zu führendes Landesregister. Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegen ihre Gläubiger nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag eines derselben (meist aber erst nach Ablauf einer längeren Frist) einen Verwalter (receiver) bestellen oder auch die bisherigen Direktoren oder andere Personen zu trustees einsetzen. Große Schwierigkeiten entstehen, wenn, wie dies sehr häufig vorkommt, das Bahnunternehmen sich über mehrere Staaten erstreckt. Nur in wenigen Staaten ist der in einem anderen Staate bestellte receiver ermächtigt, die in ihrem Gebiete liegenden Strecken der Bahn zu verwalten. Werden trustees eingesetzt, so haben sie jährlich einmal die Gläubiger zu einer Versammlung einzuberufen. In einigen Staaten (Massachusetts, New

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[91/0100] der Bahn erhält. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so hat das Gericht den Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt ist, aufzuheben und den Zuschlag zu versagen. Die Auflösung der Bahneinheit erfolgt, sofern die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung zum Betrieb des Bahnunternehmens erlischt. Der Erlöschung der Genehmigung steht es gleich, wenn die Bahnaufsichtsbehörde die zur Einleitung der Zwangsverwaltung erforderliche Erklärung versagt oder wenn in einer Zwangsversteigerung auch im zweiten Versteigerungstermin der Zuschlag nicht erteilt werden kann. Ist dagegen die Bahn in das Bahngrundbuch eingetragen, so wird die Bahneinheit erst mit Schließung des Bahngrundbuchblattes aufgelöst. Sind keine Bahngrundschulden eingetragen, so hat die Schließung zu erfolgen, sobald dem Amtsgericht amtlich das Erlöschen der Genehmigung mitgeteilt ist. Anderenfalls wird das Grundbuchblatt erst geschlossen, nachdem alle Pfandrechte gelöscht oder das Zwangsliquidationsverfahren beendet ist, oder nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, wenn binnen dieser Frist ein Antrag auf Zwangsliquidation nicht gestellt oder ein solcher Antrag durch Zurücknahme oder Abweisung erledigt wird. Ist die Genehmigung zum Bahnbetrieb erloschen, so kann nur eine Zwangsliquidation zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit stattfinden. Jeder Pfandgläubiger, aber auch der Unternehmer oder der Konkursverwalter kann sie beantragen. Während der Liquidation dauert die Bahneinheit noch fort, um zu verhindern, daß einzelne Bestandteile der Bahneinheit der pfandrechtlichen Verfangenheit zum Nachteil der Pfandgläubiger entzogen werden. Ist die Zwangsliquidation durch das Amtsgericht, bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, beschlossen und bekanntgemacht, so sind die Pfandrechte sämtlicher Bahnpfandgläubiger durch den vom Gericht bestellten Liquidator als dem Vertreter aller Pfandgläubiger geltend zu machen. Die Versammlung der Gläubiger hat einen Ausschuß zu wählen, dessen Genehmigung der Liquidator zu den im Gesetze bestimmten Verfügungen einzuholen hat. Die Bahn kann auch als Einheit an einen Unternehmer veräußert werden, wenn diesem die staatliche Genehmigung zur Fortführung des Unternehmens erteilt wird. Andernfalls sind die einzelnen Bestandteile der Bahneinheit als solche zu verwerten und der Erlös zu verteilen. Ist die Liquidation beendet, so wird das Grundbuchblatt geschlossen. In Frankreich bilden nach dem Ges. vom 15. Juli 1845 die vom Staate konzessionierten Privateisenbahnen nebst den Bahnhöfen und anderen für den Betrieb erforderlichen Anstalten (nicht aber das Betriebsmaterial) insofern eine rechtliche Einheit, als sie dem Privateigentum entzogen und Teile des domaine public sind. Sie sind infolgedessen unveräußerlich und unterliegen nicht der gerichtlichen Beschlagnahme und der Zwangsvollstreckung. Auch können sie nicht verpfändet werden. Wenn die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, so kann der Staat auf Antrag der Gläubiger das Eisenbahnunternehmen in Sequester nehmen und verwalten lassen, um den Gläubigern zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu verhelfen. In Großbritannien können die Liegenschaften und das unbewegliche wie das rollende Betriebsmaterial einer Eisenbahn nach dem Ges. von 1867 (Railway Companies Act, 30 et 31 Vict. ch. 127, ergänzt durch Ges. von 1875, 35 et 39 Vict. ch. 31) nicht verpfändet werden, sondern nur die Einnahmen aus dem Unternehmen. Erlangt ein Gläubiger gegen eine Eisenbahngesellschaft ein auf Zahlung lautendes Urteil, so ist es in der Weise zu vollstrecken, daß ein Verwalter (receiver oder manager) bestellt wird, der die Bahn zu verwalten und die Gläubiger zu befriedigen hat, aber erst nachdem für die Betriebsausgaben und andere notwendige Aufwendungen genügend Vorsorge getroffen ist. Wird über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs erkannt, so kann das Unternehmen verkauft werden. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Kleinbahn-(light railway)-Gesellschaften, nach dem Light Railways Act von 1896, sect. 12 (59 et 60 Vict. ch. 48). Wohl in keinem anderen Lande wird die einheitliche gesetzliche Normierung des Pfand- und Konkursrechtes der Eisenbahnen durch das öffentliche Interesse wie durch das Interesse der Gläubiger in so hohem Maße geboten wie in den Vereinigten Staaten Amerikas. Sind doch in den Jahren 1876–1911 724 Bahnunternehmungen in Konkurs geraten mit einem Aktien- und Obligationenkapital im Betrage von 7.443,560.000 $ (Archiv für Eisenbahnwesen Bd. 30, S. 788, Bd. 35, S. 480, S. 1069). Allerdings ist die Zahl der Konkurse, trotz der großen Ausdehnung, die das Eisenbahnnetz im letzten Jahrzehnt erfahren hat, sehr gesunken. Während im Jahre 1893 74 Bahnen in Konkurs gerieten mit einem Kapital von 1.781,046.000 $, sind in den Jahren 1902–1911 nur 86 Bahnen mit einem Kapital von 1.244,063.000 $ in Konkurs geraten, im Jahre 1910 nur 7, im Jahre 1911 nur 5 Bahnen. Die schwachen Gesellschaften sind ausgemerzt und ihre Bahnen mit den stärkeren vereinigt worden. Der Zusammenbruch zahlreicher Bahngesellschaften in den früheren Jahrzehnten, der in der Zukunft sich wiederholen kann, hat aber die Union nicht veranlaßt, ein Bundesgesetz zu erlassen, obwohl die Verfassung der Union (Art. I, ect. VIII, 4) dem nicht entgegensteht. Die in den einzelnen Staaten erlassenen Gesetze beruhen auf derselben Grundlage des Common Law, sind aber in ihren Einzelheiten sehr verschieden ausgestaltet. Die Grundzüge des in den meisten Staaten geltenden Rechts sind folgende: Die Eisenbahngesellschaften können das gesamte, für das Unternehmen bestimmte Vermögen verpfänden. Doch muß das Pfandrecht in dem Distrikt, in dem die Vermögensgegenstände belegen sind, in das Register des Recorder of deeds eingetragen werden, nur in einigen Staaten (Illinois, Florida, Wisconsin u. s. w.) genügt die Eintragung in ein vom Staatssekretariat zu führendes Landesregister. Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegen ihre Gläubiger nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag eines derselben (meist aber erst nach Ablauf einer längeren Frist) einen Verwalter (receiver) bestellen oder auch die bisherigen Direktoren oder andere Personen zu trustees einsetzen. Große Schwierigkeiten entstehen, wenn, wie dies sehr häufig vorkommt, das Bahnunternehmen sich über mehrere Staaten erstreckt. Nur in wenigen Staaten ist der in einem anderen Staate bestellte receiver ermächtigt, die in ihrem Gebiete liegenden Strecken der Bahn zu verwalten. Werden trustees eingesetzt, so haben sie jährlich einmal die Gläubiger zu einer Versammlung einzuberufen. In einigen Staaten (Massachusetts, New

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/100>, abgerufen am 21.11.2024.