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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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werden kann, ein Pfandrecht für ihre Forderungen bestellt. Das Verfahren ist durch das Ges. von 1881 (Gesetzartikel 61) dem Verfahren, wie es in Österreich geordnet ist, ähnlich geworden. Besondere Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere über das Betriebsmaterial, enthält das Gesetz ebensowenig wie solche über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen.

Auf ähnlicher Grundlage wie die österreichische Gesetzgebung beruht in der Schweiz das Bundesges. vom 24. Juni 1874 (mit einer kleinen, durch Ges. vom 20. Dezember 1878 herbeigeführten Abänderung). Eine Eisenbahngesellschaft kann hiernach für Anlehen, die zum Bau einer Eisenbahn oder zur Förderung des Eisenbahnunternehmens bestimmt sind, den Gläubigern ein Pfandrecht an ihrem ganzen Eisenbahnnetz oder an einzelnen Linien bestellen. Doch ist sie hierzu nicht, w ie in Österreich, verpflichtet. Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper und die damit zusammenhängenden Grundstücke sowie das gesamte Betriebsmaterial. Die Bestellung erfolgt nach Genehmigung des Bundesrats durch Eintragung in das Eisenbahngrundbuch der Schweiz. Die Pfandgläubiger dürfen aber durch Geltendmachung ihrer Rechte den Betrieb der Bahn nicht hemmen und können gegen den Verkauf der Bahn oder einzelner Linien sowie gegen Veräußerung eines größeren Teils des Betriebsmaterials nur Einspruch erheben, wenn die Sicherheit ihrer Pfandforderung dadurch gefährdet wird. Über den Einspruch hat das Bundesgericht zu entscheiden. Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Besitzern der Obligationen nicht nach, so kann die Versammlung derselben den Antrag auf Geltendmachung des Pfandrechtes beschließen. Befriedigt sodann die Gesellschaft innerhalb einer vom Bundesgericht gestellten Frist die Gläubiger nicht, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation der Gesellschaft an, bestellt einen Massen Verwalter und hat Vorsorge zu treffen, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen wird. Das Verfahren endet mit der Versteigerung der Bahn als eines einheitlichen Unternehmens. Angebote werden aber nur von solchen Unternehmern angenommen, die sich vorher bei dem Bundesrat darüber ausgewiesen haben, daß sie nicht nur den Kaufpreis zu zahlen vermögen, sondern daß sie auch im stände sind, das Bahnunternehmen nach Maßgabe der Konzession weiter zu betreiben. Erst wenn bei einer zweiten Versteigerung kein genügendes Angebot gemacht wird, hat das Bundesgericht nach Anhörung des Bundesrates, der Kantonsregierungen und der Versammlung der Gläubiger anderweit sachgemäße Verfügung zu treffen. - Das Gesetz ist neben dem Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 944) in Kraft geblieben.

In Deutschland, wo fast sämtliche Hauptbahnen Staatsbahnen sind, hat nur Preußen ein Gesetz über das Pfandrecht an Privateisenbahnen und die Zwangsvollstreckung an diesen erlassen, insbesondere mit Rücksicht auf die große Zahl von Kleinbahnen, die auf Grund staatlicher Genehmigung von Privatgesellschaften errichtet und betrieben werden. Das Reichsrecht läßt hierfür dem Landesrecht im weitesten Umfang Raum (Einführungsgesetze zum bürgerlichen Gesetzbuch Art. 112, Zivilprozeßordnung § 871, Grundbuchordnung § 83 u. s. w.). Um die Bestimmungen des am 19. August 1895 erlassenen Gesetzes an das bürgerliche Gesetzbuch und die zu seiner Durchführung und Ausführung erlassenen Reichs- und Landesgesetze anzupassen und seine Handhabung zu erleichtern, ist das Ges. von 1895 einer Revision in dem Ges. vom 11. Juni 1902 unterzogen worden. Der dadurch abgeänderte und neugestaltete Text des Gesetzes ist durch die Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 mit der Überschrift "Gesetz über die Bahneinheiten" in der Gesetzsammlung veröffentlicht worden. Eine jede Privateisenbahn, die dem Eisenbahnges. vom 3. Nov. 1838 untersteht und jede Kleinbahn, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, bildet mit den dem Unternehmen gewidmeten Vermögensstücken rechtlich eine Bahneinheit, auf die die Rechtssätze über das unbewegliche Vermögen Anwendung finden. Die Bahneinheit entsteht mit der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke. Wird aber die Bahn schon vorher in das Bahngrundbuch eingetragen, so entsteht sie mit der Eintragung. Sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist, ist der Unternehmer berechtigt, die Eintragung zu bewirken. Die Amtsgerichte, in deren Bezirk Hauptverwaltungen von Bahnen ihren Sitz haben, haben ein Bahngrundbuch anzulegen. Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt in dem Grundbuch des Bezirks, in dem ihre Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Eintragung zu beantragen. Ist sie nicht auf Antrag des Unternehmers erfolgt, so hat sie die Aufsichtsbehörde nur dann zu bewirken, wenn eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung in das Bahngrundbuch einzutragen ist. Will aber der Unternehmer der Bahn ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) bestellen, so muß vorher die Eintragung der Bahn in das Bahngrundbuch erfolgen und die Bestellung kann nur durch Eintragung in dasselbe geschehen. Die Eintragung erfolgt ohne Bezeichnung der Gläubiger, wenn die Schuld durch Ausgabe von Inhaberpapieren (Prioritätsobligationen) aufgenommen wird.

Gerät das Bahnunternehmen durch finanzielle Schwierigkeiten in eine Notlage, dann kann die in einer Versammlung organisierte Gesamtheit der durch ein Pfandrecht gesicherten Besitzer der Inhaberpapiere im Interesse der Erhaltung des Unternehmens wie in ihrem eigenen Interesse ihre Rechte vermindern oder teilweise aufgeben. Es finden darauf die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899 über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen Anwendung.

Erfüllt ein Bahnunternehmer seine Verpflichtungen gegen die Gläubiger nicht und hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil u. s. w.) erlangt, so kann er die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung der Bahneinheit beantragen. Eine Zwangsverwaltung kann aber, solange die Genehmigung zum Betrieb der Bahn noch nicht erloschen ist, nur angeordnet werden, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde vorher erklärt hat, daß die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Ausgaben aus der Verwaltung und den Kosten des Verfahrens voraussichtlich entsprechen werden oder daß die hierfür bereitgestellte Deckung voraussichtlich ausreichen wird. Auch kann die Aufsichtsbehörde, sofern über das Vermögen des Unternehmers Konkurs eröffnet ist, selbst die Anordnung einer Zwangsverwaltung veranlassen. Sie hat auch den Verwalter zu ernennen, ihn mit Anweisungen zu versehen, seine Geschäftsführung zu beaufsichtigen u. s. w. Findet eine Zwangsversteigerung statt, so ist die Aufsichtsbehörde vor Feststellung der Kaufbedingungen zu hören. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt nur unter der Bedingung, daß der Ersteher die staatliche Genehmigung zum Betrieb

werden kann, ein Pfandrecht für ihre Forderungen bestellt. Das Verfahren ist durch das Ges. von 1881 (Gesetzartikel 61) dem Verfahren, wie es in Österreich geordnet ist, ähnlich geworden. Besondere Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere über das Betriebsmaterial, enthält das Gesetz ebensowenig wie solche über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen.

Auf ähnlicher Grundlage wie die österreichische Gesetzgebung beruht in der Schweiz das Bundesges. vom 24. Juni 1874 (mit einer kleinen, durch Ges. vom 20. Dezember 1878 herbeigeführten Abänderung). Eine Eisenbahngesellschaft kann hiernach für Anlehen, die zum Bau einer Eisenbahn oder zur Förderung des Eisenbahnunternehmens bestimmt sind, den Gläubigern ein Pfandrecht an ihrem ganzen Eisenbahnnetz oder an einzelnen Linien bestellen. Doch ist sie hierzu nicht, w ie in Österreich, verpflichtet. Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper und die damit zusammenhängenden Grundstücke sowie das gesamte Betriebsmaterial. Die Bestellung erfolgt nach Genehmigung des Bundesrats durch Eintragung in das Eisenbahngrundbuch der Schweiz. Die Pfandgläubiger dürfen aber durch Geltendmachung ihrer Rechte den Betrieb der Bahn nicht hemmen und können gegen den Verkauf der Bahn oder einzelner Linien sowie gegen Veräußerung eines größeren Teils des Betriebsmaterials nur Einspruch erheben, wenn die Sicherheit ihrer Pfandforderung dadurch gefährdet wird. Über den Einspruch hat das Bundesgericht zu entscheiden. Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Besitzern der Obligationen nicht nach, so kann die Versammlung derselben den Antrag auf Geltendmachung des Pfandrechtes beschließen. Befriedigt sodann die Gesellschaft innerhalb einer vom Bundesgericht gestellten Frist die Gläubiger nicht, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation der Gesellschaft an, bestellt einen Massen Verwalter und hat Vorsorge zu treffen, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen wird. Das Verfahren endet mit der Versteigerung der Bahn als eines einheitlichen Unternehmens. Angebote werden aber nur von solchen Unternehmern angenommen, die sich vorher bei dem Bundesrat darüber ausgewiesen haben, daß sie nicht nur den Kaufpreis zu zahlen vermögen, sondern daß sie auch im stände sind, das Bahnunternehmen nach Maßgabe der Konzession weiter zu betreiben. Erst wenn bei einer zweiten Versteigerung kein genügendes Angebot gemacht wird, hat das Bundesgericht nach Anhörung des Bundesrates, der Kantonsregierungen und der Versammlung der Gläubiger anderweit sachgemäße Verfügung zu treffen. – Das Gesetz ist neben dem Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 944) in Kraft geblieben.

In Deutschland, wo fast sämtliche Hauptbahnen Staatsbahnen sind, hat nur Preußen ein Gesetz über das Pfandrecht an Privateisenbahnen und die Zwangsvollstreckung an diesen erlassen, insbesondere mit Rücksicht auf die große Zahl von Kleinbahnen, die auf Grund staatlicher Genehmigung von Privatgesellschaften errichtet und betrieben werden. Das Reichsrecht läßt hierfür dem Landesrecht im weitesten Umfang Raum (Einführungsgesetze zum bürgerlichen Gesetzbuch Art. 112, Zivilprozeßordnung § 871, Grundbuchordnung § 83 u. s. w.). Um die Bestimmungen des am 19. August 1895 erlassenen Gesetzes an das bürgerliche Gesetzbuch und die zu seiner Durchführung und Ausführung erlassenen Reichs- und Landesgesetze anzupassen und seine Handhabung zu erleichtern, ist das Ges. von 1895 einer Revision in dem Ges. vom 11. Juni 1902 unterzogen worden. Der dadurch abgeänderte und neugestaltete Text des Gesetzes ist durch die Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 mit der Überschrift „Gesetz über die Bahneinheiten“ in der Gesetzsammlung veröffentlicht worden. Eine jede Privateisenbahn, die dem Eisenbahnges. vom 3. Nov. 1838 untersteht und jede Kleinbahn, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, bildet mit den dem Unternehmen gewidmeten Vermögensstücken rechtlich eine Bahneinheit, auf die die Rechtssätze über das unbewegliche Vermögen Anwendung finden. Die Bahneinheit entsteht mit der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke. Wird aber die Bahn schon vorher in das Bahngrundbuch eingetragen, so entsteht sie mit der Eintragung. Sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist, ist der Unternehmer berechtigt, die Eintragung zu bewirken. Die Amtsgerichte, in deren Bezirk Hauptverwaltungen von Bahnen ihren Sitz haben, haben ein Bahngrundbuch anzulegen. Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt in dem Grundbuch des Bezirks, in dem ihre Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Eintragung zu beantragen. Ist sie nicht auf Antrag des Unternehmers erfolgt, so hat sie die Aufsichtsbehörde nur dann zu bewirken, wenn eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung in das Bahngrundbuch einzutragen ist. Will aber der Unternehmer der Bahn ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) bestellen, so muß vorher die Eintragung der Bahn in das Bahngrundbuch erfolgen und die Bestellung kann nur durch Eintragung in dasselbe geschehen. Die Eintragung erfolgt ohne Bezeichnung der Gläubiger, wenn die Schuld durch Ausgabe von Inhaberpapieren (Prioritätsobligationen) aufgenommen wird.

Gerät das Bahnunternehmen durch finanzielle Schwierigkeiten in eine Notlage, dann kann die in einer Versammlung organisierte Gesamtheit der durch ein Pfandrecht gesicherten Besitzer der Inhaberpapiere im Interesse der Erhaltung des Unternehmens wie in ihrem eigenen Interesse ihre Rechte vermindern oder teilweise aufgeben. Es finden darauf die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899 über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen Anwendung.

Erfüllt ein Bahnunternehmer seine Verpflichtungen gegen die Gläubiger nicht und hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil u. s. w.) erlangt, so kann er die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung der Bahneinheit beantragen. Eine Zwangsverwaltung kann aber, solange die Genehmigung zum Betrieb der Bahn noch nicht erloschen ist, nur angeordnet werden, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde vorher erklärt hat, daß die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Ausgaben aus der Verwaltung und den Kosten des Verfahrens voraussichtlich entsprechen werden oder daß die hierfür bereitgestellte Deckung voraussichtlich ausreichen wird. Auch kann die Aufsichtsbehörde, sofern über das Vermögen des Unternehmers Konkurs eröffnet ist, selbst die Anordnung einer Zwangsverwaltung veranlassen. Sie hat auch den Verwalter zu ernennen, ihn mit Anweisungen zu versehen, seine Geschäftsführung zu beaufsichtigen u. s. w. Findet eine Zwangsversteigerung statt, so ist die Aufsichtsbehörde vor Feststellung der Kaufbedingungen zu hören. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt nur unter der Bedingung, daß der Ersteher die staatliche Genehmigung zum Betrieb

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[90/0099] werden kann, ein Pfandrecht für ihre Forderungen bestellt. Das Verfahren ist durch das Ges. von 1881 (Gesetzartikel 61) dem Verfahren, wie es in Österreich geordnet ist, ähnlich geworden. Besondere Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere über das Betriebsmaterial, enthält das Gesetz ebensowenig wie solche über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen. Auf ähnlicher Grundlage wie die österreichische Gesetzgebung beruht in der Schweiz das Bundesges. vom 24. Juni 1874 (mit einer kleinen, durch Ges. vom 20. Dezember 1878 herbeigeführten Abänderung). Eine Eisenbahngesellschaft kann hiernach für Anlehen, die zum Bau einer Eisenbahn oder zur Förderung des Eisenbahnunternehmens bestimmt sind, den Gläubigern ein Pfandrecht an ihrem ganzen Eisenbahnnetz oder an einzelnen Linien bestellen. Doch ist sie hierzu nicht, w ie in Österreich, verpflichtet. Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper und die damit zusammenhängenden Grundstücke sowie das gesamte Betriebsmaterial. Die Bestellung erfolgt nach Genehmigung des Bundesrats durch Eintragung in das Eisenbahngrundbuch der Schweiz. Die Pfandgläubiger dürfen aber durch Geltendmachung ihrer Rechte den Betrieb der Bahn nicht hemmen und können gegen den Verkauf der Bahn oder einzelner Linien sowie gegen Veräußerung eines größeren Teils des Betriebsmaterials nur Einspruch erheben, wenn die Sicherheit ihrer Pfandforderung dadurch gefährdet wird. Über den Einspruch hat das Bundesgericht zu entscheiden. Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Besitzern der Obligationen nicht nach, so kann die Versammlung derselben den Antrag auf Geltendmachung des Pfandrechtes beschließen. Befriedigt sodann die Gesellschaft innerhalb einer vom Bundesgericht gestellten Frist die Gläubiger nicht, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation der Gesellschaft an, bestellt einen Massen Verwalter und hat Vorsorge zu treffen, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen wird. Das Verfahren endet mit der Versteigerung der Bahn als eines einheitlichen Unternehmens. Angebote werden aber nur von solchen Unternehmern angenommen, die sich vorher bei dem Bundesrat darüber ausgewiesen haben, daß sie nicht nur den Kaufpreis zu zahlen vermögen, sondern daß sie auch im stände sind, das Bahnunternehmen nach Maßgabe der Konzession weiter zu betreiben. Erst wenn bei einer zweiten Versteigerung kein genügendes Angebot gemacht wird, hat das Bundesgericht nach Anhörung des Bundesrates, der Kantonsregierungen und der Versammlung der Gläubiger anderweit sachgemäße Verfügung zu treffen. – Das Gesetz ist neben dem Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 944) in Kraft geblieben. In Deutschland, wo fast sämtliche Hauptbahnen Staatsbahnen sind, hat nur Preußen ein Gesetz über das Pfandrecht an Privateisenbahnen und die Zwangsvollstreckung an diesen erlassen, insbesondere mit Rücksicht auf die große Zahl von Kleinbahnen, die auf Grund staatlicher Genehmigung von Privatgesellschaften errichtet und betrieben werden. Das Reichsrecht läßt hierfür dem Landesrecht im weitesten Umfang Raum (Einführungsgesetze zum bürgerlichen Gesetzbuch Art. 112, Zivilprozeßordnung § 871, Grundbuchordnung § 83 u. s. w.). Um die Bestimmungen des am 19. August 1895 erlassenen Gesetzes an das bürgerliche Gesetzbuch und die zu seiner Durchführung und Ausführung erlassenen Reichs- und Landesgesetze anzupassen und seine Handhabung zu erleichtern, ist das Ges. von 1895 einer Revision in dem Ges. vom 11. Juni 1902 unterzogen worden. Der dadurch abgeänderte und neugestaltete Text des Gesetzes ist durch die Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 mit der Überschrift „Gesetz über die Bahneinheiten“ in der Gesetzsammlung veröffentlicht worden. Eine jede Privateisenbahn, die dem Eisenbahnges. vom 3. Nov. 1838 untersteht und jede Kleinbahn, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, bildet mit den dem Unternehmen gewidmeten Vermögensstücken rechtlich eine Bahneinheit, auf die die Rechtssätze über das unbewegliche Vermögen Anwendung finden. Die Bahneinheit entsteht mit der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke. Wird aber die Bahn schon vorher in das Bahngrundbuch eingetragen, so entsteht sie mit der Eintragung. Sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist, ist der Unternehmer berechtigt, die Eintragung zu bewirken. Die Amtsgerichte, in deren Bezirk Hauptverwaltungen von Bahnen ihren Sitz haben, haben ein Bahngrundbuch anzulegen. Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt in dem Grundbuch des Bezirks, in dem ihre Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Eintragung zu beantragen. Ist sie nicht auf Antrag des Unternehmers erfolgt, so hat sie die Aufsichtsbehörde nur dann zu bewirken, wenn eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung in das Bahngrundbuch einzutragen ist. Will aber der Unternehmer der Bahn ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) bestellen, so muß vorher die Eintragung der Bahn in das Bahngrundbuch erfolgen und die Bestellung kann nur durch Eintragung in dasselbe geschehen. Die Eintragung erfolgt ohne Bezeichnung der Gläubiger, wenn die Schuld durch Ausgabe von Inhaberpapieren (Prioritätsobligationen) aufgenommen wird. Gerät das Bahnunternehmen durch finanzielle Schwierigkeiten in eine Notlage, dann kann die in einer Versammlung organisierte Gesamtheit der durch ein Pfandrecht gesicherten Besitzer der Inhaberpapiere im Interesse der Erhaltung des Unternehmens wie in ihrem eigenen Interesse ihre Rechte vermindern oder teilweise aufgeben. Es finden darauf die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899 über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen Anwendung. Erfüllt ein Bahnunternehmer seine Verpflichtungen gegen die Gläubiger nicht und hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil u. s. w.) erlangt, so kann er die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung der Bahneinheit beantragen. Eine Zwangsverwaltung kann aber, solange die Genehmigung zum Betrieb der Bahn noch nicht erloschen ist, nur angeordnet werden, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde vorher erklärt hat, daß die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Ausgaben aus der Verwaltung und den Kosten des Verfahrens voraussichtlich entsprechen werden oder daß die hierfür bereitgestellte Deckung voraussichtlich ausreichen wird. Auch kann die Aufsichtsbehörde, sofern über das Vermögen des Unternehmers Konkurs eröffnet ist, selbst die Anordnung einer Zwangsverwaltung veranlassen. Sie hat auch den Verwalter zu ernennen, ihn mit Anweisungen zu versehen, seine Geschäftsführung zu beaufsichtigen u. s. w. Findet eine Zwangsversteigerung statt, so ist die Aufsichtsbehörde vor Feststellung der Kaufbedingungen zu hören. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt nur unter der Bedingung, daß der Ersteher die staatliche Genehmigung zum Betrieb

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/99>, abgerufen am 24.11.2024.