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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Bei der Great Northern Railway (Irland) besteht in den Dundalk Works ein besonderes Lokomotivmuseum.

Geplant ist die Errichtung von E. in Norwegen und in Nordamerika.

Röll.


Eisenbahnpfandrecht.

Inhalt: I. Pfandrecht an Eisenbahnen. 1. Einleitung, 2. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern. II. Pfandrecht an Fahrbetriebsmitteln.

I. Pfandrecht an Eisenbahnen.

1. Einleitung. Privateisenbahnen sind Erwerbsunternehmungen, die in ihren Vermögensverhältnissen den Normen des Privatrechts unterstehen, soweit nicht das zum Schutze des öffentlichen Interesses erlassene öffentliche Recht sie in ihrer privatrechtlichen Freiheit beschränkt. Die Privatbahnen aber, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen auch, solange die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen sie betrieben werden können, nicht im Interesse einzelner dem öffentlichen Verkehre entzogen werden. Eine rechtliche Sicherheit soll dafür gegeben werden, daß der Unternehmer nicht einzelne, zum Betriebe der Bahn erforderliche Gegenstände veräußert, oder daß die Gläubiger des Unternehmens einzelne Gegenstände dieser Art im Wege der Zwangsvollstreckung dem Unternehmen entziehen und dadurch den Betrieb der Bahn unterbrechen oder gefährden.

Dies kann dadurch erreicht werden, daß die für das Bahnunternehmen bestimmten Gegenstände (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterialien, die für das Unternehmen bestimmten Fonds u. s. w.) rechtlich zu einer Einheit, der Bahneinheit, vereinigt werden, deren einzelne Teile dem Unternehmen nicht entfremdet werden dürfen. Hierdurch wird zugleich eine Grundlage geschaffen, um dem Unternehmen einen Realkredit zu sichern, der seinem wirtschaftlichen Werte entspricht. Dem Unternehmer wird es dadurch erleichtert, die für die Herstellung und den Betrieb der Bahn erforderlichen Kapitalien an sich heranzuziehen, indem den Gläubigern in der Bahneinheit eine genügende Sicherheit für ihre Forderungen gegeben wird. Bildet die Bahn samt den dem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerten eine rechtliche Einheit, so kann den Gläubigern an ihr ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) bestellt werden, das die unbeweglichen wie die beweglichen Sachen und die Forderungen des Unternehmers ergreift.

2. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern.

In Österreich sind im Jahre 1874 umfassende Gesetze erlassen worden, die diese Zwecke verfolgen und in gleicher Weise das Interesse des öffentlichen Verkehrs wie die Interessen der Eisenbahnen und der Eisenbahngläubiger zu sichern suchen. Zahlreiche seit 1867 gegründete Eisenbahngesellschaften gerieten in der wirtschaftlichen Krisis, die im Jahre 1873 über Österreich hereinbrach, in Not und konnten die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Inhaberpapiere, die sog. Prioritätsobligationen, nicht oder nicht regelmäßig verzinsen. Den Gläubigern war zwar ein Pfandrecht zugesichert, aber es zeigte sich, daß dies Pfandrecht ohne Wert war. Die Eisenbahngrundstücke waren nicht in die Grundbücher eingetragen. Das Pfandrecht war nur für die Gesamtheit der Inhaber der Obligationen bestellt und konnte deshalb nicht von den einzelnen Inhabern, sondern nur von der Gesamtheit geltend gemacht werden. Ihr aber fehlte es an einem Organ, das sie zu vertreten berechtigt gewesen wäre. Sollte nicht das ganze, in Eisenbahnobligationen angelegte Kapital gefährdet und gleichzeitig der Kredit der Eisenbahngesellschaften dauernd geschädigt werden, so mußte die Gesetzgebung es ermöglichen, daß den Gläubigern eine dingliche Sicherheit gegeben werde, ohne dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und dem ungehinderten Betrieb der Eisenbahnen zu beeinträchtigen. Zu diesem Zwecke wurden die beiden im Zusammenhange stehenden Gesetze vom 24. April und 19. Mai 1874 erlassen. Nach dem Ges. vom 19. Mai 1874, das durch Ges. vom 23. Mai 1883 (§§ 46-48) ergänzt worden ist, sind alle Eisenbahnen eines Kronlandes in das Eisenbahnbuch des Landes, und wenn die Eisenbahn über mehrere Kronländer sich erstreckt, in das Eisenbahnbuch eines dieser Länder einzutragen. Durch die Eintragung werden sämtliche unbewegliche Bestandteile der Bahn, sowie das Betriebsmaterial, zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Sie bildet allen Gläubigern gegenüber eine Einheit und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Insbesondere ist eine Zwangsvollstreckung in einzelne, zu dieser Einheit gehörige Gegenstände ausgeschlossen. Die Ausgabe von Prioritätsobligationen darf erst erfolgen, nachdem für den Gesamtbetrag des Anlehens das Pfandrecht auf die Eisenbahneinheit in das Eisenbahnbuch eingetragen ist. Die Eisenbahngesellschaften, die vor Erlaß des Gesetzes Prioritätsobligationen ausgegeben hatten, wurden verpflichtet, für deren Gesamtbetrag ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Das Ges. vom 24. April 1874 (ergänzt durch Ges. vom 5. Dezember 1877) ordnet an, daß in allen Fällen, in denen die Gesamtheit der Besitzer von Inhaberpapieren oder von durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen einer gemeinsamen Vertretung bedarf, das Gericht einen Kurator zu bestellen hat. Nach dem Ges. vom 5. Dezember 1877 haben die Besitzer von Inhaberpapieren und indossablen Teilschuldverschreibungen auch Vertrauensmänner zu wählen, deren Gutachten der Kurator in allen Angelegenheiten, für die staatliche Genehmigung erforderlich ist (Aufnahme neuer Anlehen, Verkäufe, Fusionen), einholen muß.

Früher noch als in Österreich war in Ungarn durch Ges. vom 7. April 1868 die Einrichtung eines besonderen Bahngrundbuchs angeordnet worden. Durch Eintragung in dieses wird den Pfandgläubigern der Eisenbahnen an dem gesamten unbeweglichen Vermögen der Eisenbahngesellschaft, das in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und nur als Ganzes mit einem Pfandrecht belastet

Bei der Great Northern Railway (Irland) besteht in den Dundalk Works ein besonderes Lokomotivmuseum.

Geplant ist die Errichtung von E. in Norwegen und in Nordamerika.

Röll.


Eisenbahnpfandrecht.

Inhalt: I. Pfandrecht an Eisenbahnen. 1. Einleitung, 2. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern. II. Pfandrecht an Fahrbetriebsmitteln.

I. Pfandrecht an Eisenbahnen.

1. Einleitung. Privateisenbahnen sind Erwerbsunternehmungen, die in ihren Vermögensverhältnissen den Normen des Privatrechts unterstehen, soweit nicht das zum Schutze des öffentlichen Interesses erlassene öffentliche Recht sie in ihrer privatrechtlichen Freiheit beschränkt. Die Privatbahnen aber, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen auch, solange die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen sie betrieben werden können, nicht im Interesse einzelner dem öffentlichen Verkehre entzogen werden. Eine rechtliche Sicherheit soll dafür gegeben werden, daß der Unternehmer nicht einzelne, zum Betriebe der Bahn erforderliche Gegenstände veräußert, oder daß die Gläubiger des Unternehmens einzelne Gegenstände dieser Art im Wege der Zwangsvollstreckung dem Unternehmen entziehen und dadurch den Betrieb der Bahn unterbrechen oder gefährden.

Dies kann dadurch erreicht werden, daß die für das Bahnunternehmen bestimmten Gegenstände (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterialien, die für das Unternehmen bestimmten Fonds u. s. w.) rechtlich zu einer Einheit, der Bahneinheit, vereinigt werden, deren einzelne Teile dem Unternehmen nicht entfremdet werden dürfen. Hierdurch wird zugleich eine Grundlage geschaffen, um dem Unternehmen einen Realkredit zu sichern, der seinem wirtschaftlichen Werte entspricht. Dem Unternehmer wird es dadurch erleichtert, die für die Herstellung und den Betrieb der Bahn erforderlichen Kapitalien an sich heranzuziehen, indem den Gläubigern in der Bahneinheit eine genügende Sicherheit für ihre Forderungen gegeben wird. Bildet die Bahn samt den dem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerten eine rechtliche Einheit, so kann den Gläubigern an ihr ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) bestellt werden, das die unbeweglichen wie die beweglichen Sachen und die Forderungen des Unternehmers ergreift.

2. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern.

In Österreich sind im Jahre 1874 umfassende Gesetze erlassen worden, die diese Zwecke verfolgen und in gleicher Weise das Interesse des öffentlichen Verkehrs wie die Interessen der Eisenbahnen und der Eisenbahngläubiger zu sichern suchen. Zahlreiche seit 1867 gegründete Eisenbahngesellschaften gerieten in der wirtschaftlichen Krisis, die im Jahre 1873 über Österreich hereinbrach, in Not und konnten die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Inhaberpapiere, die sog. Prioritätsobligationen, nicht oder nicht regelmäßig verzinsen. Den Gläubigern war zwar ein Pfandrecht zugesichert, aber es zeigte sich, daß dies Pfandrecht ohne Wert war. Die Eisenbahngrundstücke waren nicht in die Grundbücher eingetragen. Das Pfandrecht war nur für die Gesamtheit der Inhaber der Obligationen bestellt und konnte deshalb nicht von den einzelnen Inhabern, sondern nur von der Gesamtheit geltend gemacht werden. Ihr aber fehlte es an einem Organ, das sie zu vertreten berechtigt gewesen wäre. Sollte nicht das ganze, in Eisenbahnobligationen angelegte Kapital gefährdet und gleichzeitig der Kredit der Eisenbahngesellschaften dauernd geschädigt werden, so mußte die Gesetzgebung es ermöglichen, daß den Gläubigern eine dingliche Sicherheit gegeben werde, ohne dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und dem ungehinderten Betrieb der Eisenbahnen zu beeinträchtigen. Zu diesem Zwecke wurden die beiden im Zusammenhange stehenden Gesetze vom 24. April und 19. Mai 1874 erlassen. Nach dem Ges. vom 19. Mai 1874, das durch Ges. vom 23. Mai 1883 (§§ 46–48) ergänzt worden ist, sind alle Eisenbahnen eines Kronlandes in das Eisenbahnbuch des Landes, und wenn die Eisenbahn über mehrere Kronländer sich erstreckt, in das Eisenbahnbuch eines dieser Länder einzutragen. Durch die Eintragung werden sämtliche unbewegliche Bestandteile der Bahn, sowie das Betriebsmaterial, zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Sie bildet allen Gläubigern gegenüber eine Einheit und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Insbesondere ist eine Zwangsvollstreckung in einzelne, zu dieser Einheit gehörige Gegenstände ausgeschlossen. Die Ausgabe von Prioritätsobligationen darf erst erfolgen, nachdem für den Gesamtbetrag des Anlehens das Pfandrecht auf die Eisenbahneinheit in das Eisenbahnbuch eingetragen ist. Die Eisenbahngesellschaften, die vor Erlaß des Gesetzes Prioritätsobligationen ausgegeben hatten, wurden verpflichtet, für deren Gesamtbetrag ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Das Ges. vom 24. April 1874 (ergänzt durch Ges. vom 5. Dezember 1877) ordnet an, daß in allen Fällen, in denen die Gesamtheit der Besitzer von Inhaberpapieren oder von durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen einer gemeinsamen Vertretung bedarf, das Gericht einen Kurator zu bestellen hat. Nach dem Ges. vom 5. Dezember 1877 haben die Besitzer von Inhaberpapieren und indossablen Teilschuldverschreibungen auch Vertrauensmänner zu wählen, deren Gutachten der Kurator in allen Angelegenheiten, für die staatliche Genehmigung erforderlich ist (Aufnahme neuer Anlehen, Verkäufe, Fusionen), einholen muß.

Früher noch als in Österreich war in Ungarn durch Ges. vom 7. April 1868 die Einrichtung eines besonderen Bahngrundbuchs angeordnet worden. Durch Eintragung in dieses wird den Pfandgläubigern der Eisenbahnen an dem gesamten unbeweglichen Vermögen der Eisenbahngesellschaft, das in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und nur als Ganzes mit einem Pfandrecht belastet

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[89/0098] Bei der Great Northern Railway (Irland) besteht in den Dundalk Works ein besonderes Lokomotivmuseum. Geplant ist die Errichtung von E. in Norwegen und in Nordamerika. Röll. Eisenbahnpfandrecht. Inhalt: I. Pfandrecht an Eisenbahnen. 1. Einleitung, 2. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern. II. Pfandrecht an Fahrbetriebsmitteln. I. Pfandrecht an Eisenbahnen. 1. Einleitung. Privateisenbahnen sind Erwerbsunternehmungen, die in ihren Vermögensverhältnissen den Normen des Privatrechts unterstehen, soweit nicht das zum Schutze des öffentlichen Interesses erlassene öffentliche Recht sie in ihrer privatrechtlichen Freiheit beschränkt. Die Privatbahnen aber, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen auch, solange die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen sie betrieben werden können, nicht im Interesse einzelner dem öffentlichen Verkehre entzogen werden. Eine rechtliche Sicherheit soll dafür gegeben werden, daß der Unternehmer nicht einzelne, zum Betriebe der Bahn erforderliche Gegenstände veräußert, oder daß die Gläubiger des Unternehmens einzelne Gegenstände dieser Art im Wege der Zwangsvollstreckung dem Unternehmen entziehen und dadurch den Betrieb der Bahn unterbrechen oder gefährden. Dies kann dadurch erreicht werden, daß die für das Bahnunternehmen bestimmten Gegenstände (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterialien, die für das Unternehmen bestimmten Fonds u. s. w.) rechtlich zu einer Einheit, der Bahneinheit, vereinigt werden, deren einzelne Teile dem Unternehmen nicht entfremdet werden dürfen. Hierdurch wird zugleich eine Grundlage geschaffen, um dem Unternehmen einen Realkredit zu sichern, der seinem wirtschaftlichen Werte entspricht. Dem Unternehmer wird es dadurch erleichtert, die für die Herstellung und den Betrieb der Bahn erforderlichen Kapitalien an sich heranzuziehen, indem den Gläubigern in der Bahneinheit eine genügende Sicherheit für ihre Forderungen gegeben wird. Bildet die Bahn samt den dem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerten eine rechtliche Einheit, so kann den Gläubigern an ihr ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) bestellt werden, das die unbeweglichen wie die beweglichen Sachen und die Forderungen des Unternehmers ergreift. 2. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern. In Österreich sind im Jahre 1874 umfassende Gesetze erlassen worden, die diese Zwecke verfolgen und in gleicher Weise das Interesse des öffentlichen Verkehrs wie die Interessen der Eisenbahnen und der Eisenbahngläubiger zu sichern suchen. Zahlreiche seit 1867 gegründete Eisenbahngesellschaften gerieten in der wirtschaftlichen Krisis, die im Jahre 1873 über Österreich hereinbrach, in Not und konnten die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Inhaberpapiere, die sog. Prioritätsobligationen, nicht oder nicht regelmäßig verzinsen. Den Gläubigern war zwar ein Pfandrecht zugesichert, aber es zeigte sich, daß dies Pfandrecht ohne Wert war. Die Eisenbahngrundstücke waren nicht in die Grundbücher eingetragen. Das Pfandrecht war nur für die Gesamtheit der Inhaber der Obligationen bestellt und konnte deshalb nicht von den einzelnen Inhabern, sondern nur von der Gesamtheit geltend gemacht werden. Ihr aber fehlte es an einem Organ, das sie zu vertreten berechtigt gewesen wäre. Sollte nicht das ganze, in Eisenbahnobligationen angelegte Kapital gefährdet und gleichzeitig der Kredit der Eisenbahngesellschaften dauernd geschädigt werden, so mußte die Gesetzgebung es ermöglichen, daß den Gläubigern eine dingliche Sicherheit gegeben werde, ohne dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und dem ungehinderten Betrieb der Eisenbahnen zu beeinträchtigen. Zu diesem Zwecke wurden die beiden im Zusammenhange stehenden Gesetze vom 24. April und 19. Mai 1874 erlassen. Nach dem Ges. vom 19. Mai 1874, das durch Ges. vom 23. Mai 1883 (§§ 46–48) ergänzt worden ist, sind alle Eisenbahnen eines Kronlandes in das Eisenbahnbuch des Landes, und wenn die Eisenbahn über mehrere Kronländer sich erstreckt, in das Eisenbahnbuch eines dieser Länder einzutragen. Durch die Eintragung werden sämtliche unbewegliche Bestandteile der Bahn, sowie das Betriebsmaterial, zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Sie bildet allen Gläubigern gegenüber eine Einheit und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Insbesondere ist eine Zwangsvollstreckung in einzelne, zu dieser Einheit gehörige Gegenstände ausgeschlossen. Die Ausgabe von Prioritätsobligationen darf erst erfolgen, nachdem für den Gesamtbetrag des Anlehens das Pfandrecht auf die Eisenbahneinheit in das Eisenbahnbuch eingetragen ist. Die Eisenbahngesellschaften, die vor Erlaß des Gesetzes Prioritätsobligationen ausgegeben hatten, wurden verpflichtet, für deren Gesamtbetrag ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Das Ges. vom 24. April 1874 (ergänzt durch Ges. vom 5. Dezember 1877) ordnet an, daß in allen Fällen, in denen die Gesamtheit der Besitzer von Inhaberpapieren oder von durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen einer gemeinsamen Vertretung bedarf, das Gericht einen Kurator zu bestellen hat. Nach dem Ges. vom 5. Dezember 1877 haben die Besitzer von Inhaberpapieren und indossablen Teilschuldverschreibungen auch Vertrauensmänner zu wählen, deren Gutachten der Kurator in allen Angelegenheiten, für die staatliche Genehmigung erforderlich ist (Aufnahme neuer Anlehen, Verkäufe, Fusionen), einholen muß. Früher noch als in Österreich war in Ungarn durch Ges. vom 7. April 1868 die Einrichtung eines besonderen Bahngrundbuchs angeordnet worden. Durch Eintragung in dieses wird den Pfandgläubigern der Eisenbahnen an dem gesamten unbeweglichen Vermögen der Eisenbahngesellschaft, das in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und nur als Ganzes mit einem Pfandrecht belastet

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/98>, abgerufen am 21.11.2024.