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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Schwellen oder Schienenstücken werden in Abständen von 2-2·5 m versetzt und meist durch 3 oder 4 Reihen etwa 5 mm starke, wagrecht gezogene Eisendrähte (auch verzinkt) untereinander verbunden.

Statt der wagrechten Drähte werden auch engmaschige Drahtgitter verwendet, die einen dichteren Abschluß erlauben, jedoch kostspieliger sind.

Stacheldrähte sind zu vermeiden, namentlich an Viehweiden, da sie eine Beschädigung der Tiere und mithin Schadenersatzforderungen zur Folge haben können.

5. Beton- oder Stein(Gneis)säulen mit eisernen Querriegeln. Die 1·80 m hohen Betonsäulen haben einen Querschnitt von 15/15-20/20 cm und werden 60-70 cm tief ins Erdreich versetzt. Sie werden in Abständen von 3·0 m aufgestellt und mit 2 oder 3 wagrechten alten Siederohren, alten Schienen oder Winkeleisen verbunden. Wo ein dichterer Abschluß erforderlich ist, können außerdem Drahtgeflechte verwendet werden.

6. Eisengitter kommen meist nur auf Bahnhöfen zur Verwendung. Ständer aus Altschienen, Winkeleisen oder -Eisen in Abständen von 2-2·5m, mit 2 wagrechten Riegeln, an denen wenn dichter Abschluß erforderlich, senkrechte Eisenstangen angenietet werden.

7. Trocken- und Mörtelmauern, auch große Steinplatten (Gneis) werden zu E. dort verwendet, wo Holz oder Eisen schwieriger zu beschaffen sind. Die Mauern werden 1·2-1·5 m hoch und 30-50 cm stark hergestellt.

In England, ausnahmsweise auch in anderen Ländern, werden Bahnhöfe mit 2-2·25 m hohen Mauern eingefriedigt.

In Deutschland (BO. § 18) müssen auf Hauptbahnen E. zwischen der Bahn und ihrer Umgebung da angelegt werden, wo die Gestaltung der Bahn oder gewöhnliche Bannbewachung nicht hinreichend erscheint, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.

In Österreich bestimmt die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (§ 41), daß die Bahn dort, wo es zur Verhütung von Unglücksfällen von der Behörde insbesondere vorgeschrieben wird, gehörig eingefriedigt werden muß; das Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 (§ 10, d) ordnet an, daß die Unternehmung für eine E. überall dort zu sorgen habe, wo, wie z. B. an den Stationsplätzen, aus öffentlicher Rücksicht nach der Weisung der zuständigen Behörden eine Absperrung der Bahn notwendig ist.

Nach den Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen (Sekundärbahnen, Vizinalbahnen u. s. w.) vom 1. August 1883, Art. 5, Punkt 15, entfällt bei solchen Bahnen die E., wofern nicht deren Anbringung in Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse vom Eisenbahnministerium beansprucht wird.

Nach dem belgischen Bedingnisheft vom 20. Februar 1866 müssen die Bahnhöfe und Haltestellen durch Schranken und E. abgeschlossen sein. Auf der freien Strecke soll die Eisenbahn beiderseits mindestens durch eine lebende Hecke abgeschlossen werden. Ein Abschluß mit Holzzäunen, der zur Abwehr des Viehes vom Bahnkörper ausreicht, soll überall dort durchgeführt werden, wo es das Departement der öffentlichen Arbeiten als notwendig erkennt.

Nach den Bestimmungen für die belgischen Staatsbahnen ist für Heckenzäune eine Mindestentfernung von 0·5 m von der Bahngrenze vorgeschrieben. Alte Schwellen (7 Stück auf je 2 m Länge der E.) können für E. verwendet werden falls diese nur mehr als Brennholz verwertet werden könnten. Starke Fichtenholzständer oder Profileisen in Abständen von 1·5-2·0 m, die durch 4-5 Reihen von Stacheldraht verbunden sind, werden gleichfalls für E. zugelassen.

Nach Art. 4, § 1, des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1845 haben die Eisenbahn Unternehmungen die Bahn nach beiden Seiten abzuschließen. Die Administrationsbehörden haben für jede Strecke die Art des Abschlusses zu bestimmen.

Nach den Cahiers des charges von 857 bis 1859 (Art. 20) hat die Gesellschaft ihr Eigentum durch Mauern, Zäune oder auf andere Art nach behördlicher Bestimmung abzugrenzen.

Durch Gesetz vom 26. März 1897, Art. 1, wurde die Regierung ermächtigt, die im Bau befindlichen oder künftig zu erbauenden Chemins de fer d'interet general und die dem Netz des Interet general einverleibten oder einzuverleibenden Linien des Interet local von der Anbringung der E. zu entheben, wenn dies mit der Sicherheit des Betriebs und des Publikums vereinbar ist. Diese Ausnahme darf nicht zugestanden werden bei Bahnen, auf denen mehr als 3 Züge in der Stunde verkehren, dann längs bewohnter Orte, bei allen an öffentliche Wege anschließenden Teilen der Bahn, auf eine Länge von 2 m (im Einschnitt oder am Damm), mindestens 50 m auf jeder Seite von schienengleichen Übergängen, in Stationen und Haltestellen.

Bei den italienischen Hauptbahnen ist nach Art. 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1906 die Bahnstrecke von benachbarten Grundstücken und Landstraßen durch lebende Hecken, Mauern oder andere Arten von festen und bleibenden E. abzuschließen, wo die Gestaltung des Bahnkörpers allein nicht ausreicht, um Menschen und Tiere von der Bahn abzuhalten.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten kann eine teilweise oder auch vollständige Weglassung der E. zugestehen, wo dies mit der Sicherheit des Betriebs vereinbar ist.

Nach dem niederländischen Eisenbahngesetz vom 9. April 1875, Artikel 33, ist jede Eisenbahn in der durch königl. Dekret anzuordnenden Art und Weise einzufriedigen.

Nach königl. Beschluß vom 18. August 1902 sind, abweichend von Art. 33 des Ges. vom 9. April 1875, Nebeneisenbahnen, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km in der Stunde befahren werden, nur auf den vom Minister für Wasserbau, Handel und Industrie zu bestimmenden Strecken einzufriedigen. Der Minister bestimmt die Art und Weise der E. auf diesen Strecken.

Nach Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 sind die Eisenbahnen verpflichtet, die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, auf ihre Kosten auf eine diese Sicherheit hinlänglich gewährleistende Weise einzufriedigen und die E. stets in gutem Stand zu erhalten.

In England schreibt das Gesetz vom 8. Mai 1845 vor, daß die Bahn überall eingefriedet werden muß.

Die E. werden in der Regel von der Bahnverwaltung selbst hergestellt; in Ausnahmefällen wird die Herstellung den Besitzern der anschließenden Grundstücke gegen eine angemessene Entschädigung über lassen.

Dolezalek.

Schwellen oder Schienenstücken werden in Abständen von 2–2·5 m versetzt und meist durch 3 oder 4 Reihen etwa 5 mm starke, wagrecht gezogene Eisendrähte (auch verzinkt) untereinander verbunden.

Statt der wagrechten Drähte werden auch engmaschige Drahtgitter verwendet, die einen dichteren Abschluß erlauben, jedoch kostspieliger sind.

Stacheldrähte sind zu vermeiden, namentlich an Viehweiden, da sie eine Beschädigung der Tiere und mithin Schadenersatzforderungen zur Folge haben können.

5. Beton- oder Stein(Gneis)säulen mit eisernen Querriegeln. Die 1·80 m hohen Betonsäulen haben einen Querschnitt von 15/15–20/20 cm und werden 60–70 cm tief ins Erdreich versetzt. Sie werden in Abständen von 3·0 m aufgestellt und mit 2 oder 3 wagrechten alten Siederohren, alten Schienen oder Winkeleisen verbunden. Wo ein dichterer Abschluß erforderlich ist, können außerdem Drahtgeflechte verwendet werden.

6. Eisengitter kommen meist nur auf Bahnhöfen zur Verwendung. Ständer aus Altschienen, Winkeleisen oder -Eisen in Abständen von 2–2·5m, mit 2 wagrechten Riegeln, an denen wenn dichter Abschluß erforderlich, senkrechte Eisenstangen angenietet werden.

7. Trocken- und Mörtelmauern, auch große Steinplatten (Gneis) werden zu E. dort verwendet, wo Holz oder Eisen schwieriger zu beschaffen sind. Die Mauern werden 1·2–1·5 m hoch und 30–50 cm stark hergestellt.

In England, ausnahmsweise auch in anderen Ländern, werden Bahnhöfe mit 2–2·25 m hohen Mauern eingefriedigt.

In Deutschland (BO. § 18) müssen auf Hauptbahnen E. zwischen der Bahn und ihrer Umgebung da angelegt werden, wo die Gestaltung der Bahn oder gewöhnliche Bannbewachung nicht hinreichend erscheint, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.

In Österreich bestimmt die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (§ 41), daß die Bahn dort, wo es zur Verhütung von Unglücksfällen von der Behörde insbesondere vorgeschrieben wird, gehörig eingefriedigt werden muß; das Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 (§ 10, d) ordnet an, daß die Unternehmung für eine E. überall dort zu sorgen habe, wo, wie z. B. an den Stationsplätzen, aus öffentlicher Rücksicht nach der Weisung der zuständigen Behörden eine Absperrung der Bahn notwendig ist.

Nach den Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen (Sekundärbahnen, Vizinalbahnen u. s. w.) vom 1. August 1883, Art. 5, Punkt 15, entfällt bei solchen Bahnen die E., wofern nicht deren Anbringung in Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse vom Eisenbahnministerium beansprucht wird.

Nach dem belgischen Bedingnisheft vom 20. Februar 1866 müssen die Bahnhöfe und Haltestellen durch Schranken und E. abgeschlossen sein. Auf der freien Strecke soll die Eisenbahn beiderseits mindestens durch eine lebende Hecke abgeschlossen werden. Ein Abschluß mit Holzzäunen, der zur Abwehr des Viehes vom Bahnkörper ausreicht, soll überall dort durchgeführt werden, wo es das Departement der öffentlichen Arbeiten als notwendig erkennt.

Nach den Bestimmungen für die belgischen Staatsbahnen ist für Heckenzäune eine Mindestentfernung von 0·5 m von der Bahngrenze vorgeschrieben. Alte Schwellen (7 Stück auf je 2 m Länge der E.) können für E. verwendet werden falls diese nur mehr als Brennholz verwertet werden könnten. Starke Fichtenholzständer oder Profileisen in Abständen von 1·5–2·0 m, die durch 4–5 Reihen von Stacheldraht verbunden sind, werden gleichfalls für E. zugelassen.

Nach Art. 4, § 1, des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1845 haben die Eisenbahn Unternehmungen die Bahn nach beiden Seiten abzuschließen. Die Administrationsbehörden haben für jede Strecke die Art des Abschlusses zu bestimmen.

Nach den Cahiers des charges von 857 bis 1859 (Art. 20) hat die Gesellschaft ihr Eigentum durch Mauern, Zäune oder auf andere Art nach behördlicher Bestimmung abzugrenzen.

Durch Gesetz vom 26. März 1897, Art. 1, wurde die Regierung ermächtigt, die im Bau befindlichen oder künftig zu erbauenden Chemins de fer d'intérêt général und die dem Netz des Intérêt général einverleibten oder einzuverleibenden Linien des Intérêt local von der Anbringung der E. zu entheben, wenn dies mit der Sicherheit des Betriebs und des Publikums vereinbar ist. Diese Ausnahme darf nicht zugestanden werden bei Bahnen, auf denen mehr als 3 Züge in der Stunde verkehren, dann längs bewohnter Orte, bei allen an öffentliche Wege anschließenden Teilen der Bahn, auf eine Länge von 2 m (im Einschnitt oder am Damm), mindestens 50 m auf jeder Seite von schienengleichen Übergängen, in Stationen und Haltestellen.

Bei den italienischen Hauptbahnen ist nach Art. 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1906 die Bahnstrecke von benachbarten Grundstücken und Landstraßen durch lebende Hecken, Mauern oder andere Arten von festen und bleibenden E. abzuschließen, wo die Gestaltung des Bahnkörpers allein nicht ausreicht, um Menschen und Tiere von der Bahn abzuhalten.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten kann eine teilweise oder auch vollständige Weglassung der E. zugestehen, wo dies mit der Sicherheit des Betriebs vereinbar ist.

Nach dem niederländischen Eisenbahngesetz vom 9. April 1875, Artikel 33, ist jede Eisenbahn in der durch königl. Dekret anzuordnenden Art und Weise einzufriedigen.

Nach königl. Beschluß vom 18. August 1902 sind, abweichend von Art. 33 des Ges. vom 9. April 1875, Nebeneisenbahnen, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km in der Stunde befahren werden, nur auf den vom Minister für Wasserbau, Handel und Industrie zu bestimmenden Strecken einzufriedigen. Der Minister bestimmt die Art und Weise der E. auf diesen Strecken.

Nach Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 sind die Eisenbahnen verpflichtet, die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, auf ihre Kosten auf eine diese Sicherheit hinlänglich gewährleistende Weise einzufriedigen und die E. stets in gutem Stand zu erhalten.

In England schreibt das Gesetz vom 8. Mai 1845 vor, daß die Bahn überall eingefriedet werden muß.

Die E. werden in der Regel von der Bahnverwaltung selbst hergestellt; in Ausnahmefällen wird die Herstellung den Besitzern der anschließenden Grundstücke gegen eine angemessene Entschädigung über lassen.

Dolezalek.

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[3/0011] Schwellen oder Schienenstücken werden in Abständen von 2–2·5 m versetzt und meist durch 3 oder 4 Reihen etwa 5 mm starke, wagrecht gezogene Eisendrähte (auch verzinkt) untereinander verbunden. Statt der wagrechten Drähte werden auch engmaschige Drahtgitter verwendet, die einen dichteren Abschluß erlauben, jedoch kostspieliger sind. Stacheldrähte sind zu vermeiden, namentlich an Viehweiden, da sie eine Beschädigung der Tiere und mithin Schadenersatzforderungen zur Folge haben können. 5. Beton- oder Stein(Gneis)säulen mit eisernen Querriegeln. Die 1·80 m hohen Betonsäulen haben einen Querschnitt von 15/15–20/20 cm und werden 60–70 cm tief ins Erdreich versetzt. Sie werden in Abständen von 3·0 m aufgestellt und mit 2 oder 3 wagrechten alten Siederohren, alten Schienen oder Winkeleisen verbunden. Wo ein dichterer Abschluß erforderlich ist, können außerdem Drahtgeflechte verwendet werden. 6. Eisengitter kommen meist nur auf Bahnhöfen zur Verwendung. Ständer aus Altschienen, Winkeleisen oder [Abbildung] -Eisen in Abständen von 2–2·5m, mit 2 wagrechten Riegeln, an denen wenn dichter Abschluß erforderlich, senkrechte Eisenstangen angenietet werden. 7. Trocken- und Mörtelmauern, auch große Steinplatten (Gneis) werden zu E. dort verwendet, wo Holz oder Eisen schwieriger zu beschaffen sind. Die Mauern werden 1·2–1·5 m hoch und 30–50 cm stark hergestellt. In England, ausnahmsweise auch in anderen Ländern, werden Bahnhöfe mit 2–2·25 m hohen Mauern eingefriedigt. In Deutschland (BO. § 18) müssen auf Hauptbahnen E. zwischen der Bahn und ihrer Umgebung da angelegt werden, wo die Gestaltung der Bahn oder gewöhnliche Bannbewachung nicht hinreichend erscheint, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. In Österreich bestimmt die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. 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Juni 1906 die Bahnstrecke von benachbarten Grundstücken und Landstraßen durch lebende Hecken, Mauern oder andere Arten von festen und bleibenden E. abzuschließen, wo die Gestaltung des Bahnkörpers allein nicht ausreicht, um Menschen und Tiere von der Bahn abzuhalten. Der Minister der öffentlichen Arbeiten kann eine teilweise oder auch vollständige Weglassung der E. zugestehen, wo dies mit der Sicherheit des Betriebs vereinbar ist. Nach dem niederländischen Eisenbahngesetz vom 9. April 1875, Artikel 33, ist jede Eisenbahn in der durch königl. Dekret anzuordnenden Art und Weise einzufriedigen. Nach königl. Beschluß vom 18. August 1902 sind, abweichend von Art. 33 des Ges. vom 9. April 1875, Nebeneisenbahnen, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km in der Stunde befahren werden, nur auf den vom Minister für Wasserbau, Handel und Industrie zu bestimmenden Strecken einzufriedigen. Der Minister bestimmt die Art und Weise der E. auf diesen Strecken. Nach Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 sind die Eisenbahnen verpflichtet, die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, auf ihre Kosten auf eine diese Sicherheit hinlänglich gewährleistende Weise einzufriedigen und die E. stets in gutem Stand zu erhalten. In England schreibt das Gesetz vom 8. Mai 1845 vor, daß die Bahn überall eingefriedet werden muß. Die E. werden in der Regel von der Bahnverwaltung selbst hergestellt; in Ausnahmefällen wird die Herstellung den Besitzern der anschließenden Grundstücke gegen eine angemessene Entschädigung über lassen. Dolezalek.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/11>, abgerufen am 21.11.2024.