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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Ein weiterer Gegenstand rechtlicher Regelung ist die Organisation der Personal- und Betriebsverwaltung. Zahlreiche Normen bestimmen die persönliche Stellung der Beamten und Arbeiter, die Entlohnung, die Unfall- und Krankenfürsorge, anderseits die besonderen Pflichten der Eisenbahnangestellten.

Die Notwendigkeit, die Eisenbahnanlagen ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und ihren Bestand gegen rechtliche Verfügungen, die diesen in Frage stellen könnten, zu sichern, führte zu Gesetzen über die Anlegung von Eisenbahn-(Pfand-) Büchern, die Bahneinheiten, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln u. s. w. Vielfach wurden auch über die Zwangsliquidation (Konkurs) der Eisenbahnunternehmungen besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen.

Da der Staat selbst in der Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere bezüglich der Post-, Telegraphen-, Zoll- und Militärverwaltung auf die Eisenbahnen angewiesen ist, trat das Bedürfnis hervor, den Privateisenbahnen im Verhältnis zur Staatsverwaltung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, sowie durch Festsetzung des Heimfalls-, bzw. Einlösungsrechtes an Privatbahnen die Möglichkeit des Eintrittes des Staates als Unternehmer der Eisenbahnen für die Zukunft offen zu halten.

Die Finanzverwaltung der Eisenbahnen ist durch Vorschriften über das Rechnungswesen, die Besteuerung u. a. geordnet.

Zahlreiche gesetzliche und verwaltungsrechtliche Normen erforderte schließlich die ursprüngliche oder durch Einlösung (Rückkauf) erzielte Gründung von Staatsbahnen, deren Organisation im Rahmen der Staatsverwaltung, ihre Stellung im Staatshaushalte u. a.

Für die Nebenbahnen, Kleinbahnen, Anschlußgleise sind besondere Vorschriften über Gründung, Bau und Betrieb ergangen.

Die Rechtsbildung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens erhält einen besonderen Charakter auch in den Bestrebungen nach internationaler Regelung durch Staatsverträge und Übereinkommen der Eisenbahnverwaltungen. Von größter Bedeutung sind das bereits erwähnte Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, dann die internationalen Abmachungen über die technische Einheit, die Herstellung und den Betrieb von Grenzlinien, die finanzielle Unterstützung einzelner für den internationalen Verkehr wichtiger Linien u. s. w. (s. Eisenbahnverträge).

B. Die Gesamtheit der eisenbahnrechtlichen Normen findet in der Regel nur auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden, mit elementaren Triebkräften (hauptsächlich Dampf, in neuerer Zeit auch Elektrizität) betriebenen Eisenbahnen Anwendung. Die übrigen Gattungen der Eisenbahnen sind nur einzelnen eisenbahnrechtlichen Normen unterworfen.

Ein weiterer Unterschied der rechtlichen Behandlung der Eisenbahnen ist in der wirtschaftlichen Bedeutung und technischen Ausstattung gelegen. Die für Hauptbahnen mit den größten Verkehrsanforderungen, großer Geschwindigkeit, Tag- und Nachtbetrieb u. s. w. geltenden gesetzlichen Vorschriften entfallen oder sind wesentlich erleichtert bei Bahnen untergeordneter Bedeutung mit geringerem Verkehre und geminderter Geschwindigkeit, in noch höherem Grade bei Kleinbahnen. (Insoweit die Kleinbahnen unter die Eisenbahnen im strengen Rechtssinne zu rechnen sind und eisenbahnrechtlichen Normen unterliegen, ist in verschiedenen Gesetzgebungen verschieden geregelt; in Preußen z. B. sind sie rechtlich nicht eine Art der Eisenbahnen, sondern eine selbständige Kategorie neben diesen und stehen vielfach unter anderen Rechtsvorschriften. Ebenso sind auf "Privatanschlußbahnen" [Schleppbahnen, Bergwerkbahnen u. a.] eisenbahnrechtliche Vorschriften nur teilweise anwendbar.)

Von rechtlicher Bedeutung ist ferner die Unterscheidung zwischen Staats- und Privatbahnen (wobei für diese Unterscheidung entweder Eigentum oder Betriebsrecht an der Bahn maßgebend ist) insofern, als die Verschiedenheit der Eigentümer und Betriebsunternehmer vielfach in den rechtlichen Normen über die Entstehung, Organisation, Beaufsichtigung der Eisenbahnen zum Ausdruck kommt. Manche Eisenbahngesetze sind ihrem Wortlaute nach nur für Privateisenbahnen erlassen, werden aber, soweit durch sie Rechte dritter begründet werden, auch auf Staatsbahnen angewendet. Die Normen, die das Verhältnis der Eisenbahnen zum Staat regeln, haben vielfach auch für die Staatsbahnen, wenn auch nicht als zwingende Rechtsnormen, wohl aber als Verwaltungsnormen Geltung und kommen in den Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zu den übrigen Staatsverwaltungszweigen zur Geltung.

Das Anwendungsgebiet des E. eines Staates erfährt mitunter durch Staatsverträge eine Verschiebung, indem durch diese die Wirksamkeit des E. eines Staates in gewissen Beziehungen auch auf einzelne außerhalb dieses Staates gelegene Strecken ausgedehnt wird.

C. Das E. ist teils öffentliches, teils Privatrecht; der Schwerpunkt des E. liegt in seinem

Ein weiterer Gegenstand rechtlicher Regelung ist die Organisation der Personal- und Betriebsverwaltung. Zahlreiche Normen bestimmen die persönliche Stellung der Beamten und Arbeiter, die Entlohnung, die Unfall- und Krankenfürsorge, anderseits die besonderen Pflichten der Eisenbahnangestellten.

Die Notwendigkeit, die Eisenbahnanlagen ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und ihren Bestand gegen rechtliche Verfügungen, die diesen in Frage stellen könnten, zu sichern, führte zu Gesetzen über die Anlegung von Eisenbahn-(Pfand-) Büchern, die Bahneinheiten, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln u. s. w. Vielfach wurden auch über die Zwangsliquidation (Konkurs) der Eisenbahnunternehmungen besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen.

Da der Staat selbst in der Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere bezüglich der Post-, Telegraphen-, Zoll- und Militärverwaltung auf die Eisenbahnen angewiesen ist, trat das Bedürfnis hervor, den Privateisenbahnen im Verhältnis zur Staatsverwaltung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, sowie durch Festsetzung des Heimfalls-, bzw. Einlösungsrechtes an Privatbahnen die Möglichkeit des Eintrittes des Staates als Unternehmer der Eisenbahnen für die Zukunft offen zu halten.

Die Finanzverwaltung der Eisenbahnen ist durch Vorschriften über das Rechnungswesen, die Besteuerung u. a. geordnet.

Zahlreiche gesetzliche und verwaltungsrechtliche Normen erforderte schließlich die ursprüngliche oder durch Einlösung (Rückkauf) erzielte Gründung von Staatsbahnen, deren Organisation im Rahmen der Staatsverwaltung, ihre Stellung im Staatshaushalte u. a.

Für die Nebenbahnen, Kleinbahnen, Anschlußgleise sind besondere Vorschriften über Gründung, Bau und Betrieb ergangen.

Die Rechtsbildung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens erhält einen besonderen Charakter auch in den Bestrebungen nach internationaler Regelung durch Staatsverträge und Übereinkommen der Eisenbahnverwaltungen. Von größter Bedeutung sind das bereits erwähnte Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, dann die internationalen Abmachungen über die technische Einheit, die Herstellung und den Betrieb von Grenzlinien, die finanzielle Unterstützung einzelner für den internationalen Verkehr wichtiger Linien u. s. w. (s. Eisenbahnverträge).

B. Die Gesamtheit der eisenbahnrechtlichen Normen findet in der Regel nur auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden, mit elementaren Triebkräften (hauptsächlich Dampf, in neuerer Zeit auch Elektrizität) betriebenen Eisenbahnen Anwendung. Die übrigen Gattungen der Eisenbahnen sind nur einzelnen eisenbahnrechtlichen Normen unterworfen.

Ein weiterer Unterschied der rechtlichen Behandlung der Eisenbahnen ist in der wirtschaftlichen Bedeutung und technischen Ausstattung gelegen. Die für Hauptbahnen mit den größten Verkehrsanforderungen, großer Geschwindigkeit, Tag- und Nachtbetrieb u. s. w. geltenden gesetzlichen Vorschriften entfallen oder sind wesentlich erleichtert bei Bahnen untergeordneter Bedeutung mit geringerem Verkehre und geminderter Geschwindigkeit, in noch höherem Grade bei Kleinbahnen. (Insoweit die Kleinbahnen unter die Eisenbahnen im strengen Rechtssinne zu rechnen sind und eisenbahnrechtlichen Normen unterliegen, ist in verschiedenen Gesetzgebungen verschieden geregelt; in Preußen z. B. sind sie rechtlich nicht eine Art der Eisenbahnen, sondern eine selbständige Kategorie neben diesen und stehen vielfach unter anderen Rechtsvorschriften. Ebenso sind auf „Privatanschlußbahnen“ [Schleppbahnen, Bergwerkbahnen u. a.] eisenbahnrechtliche Vorschriften nur teilweise anwendbar.)

Von rechtlicher Bedeutung ist ferner die Unterscheidung zwischen Staats- und Privatbahnen (wobei für diese Unterscheidung entweder Eigentum oder Betriebsrecht an der Bahn maßgebend ist) insofern, als die Verschiedenheit der Eigentümer und Betriebsunternehmer vielfach in den rechtlichen Normen über die Entstehung, Organisation, Beaufsichtigung der Eisenbahnen zum Ausdruck kommt. Manche Eisenbahngesetze sind ihrem Wortlaute nach nur für Privateisenbahnen erlassen, werden aber, soweit durch sie Rechte dritter begründet werden, auch auf Staatsbahnen angewendet. Die Normen, die das Verhältnis der Eisenbahnen zum Staat regeln, haben vielfach auch für die Staatsbahnen, wenn auch nicht als zwingende Rechtsnormen, wohl aber als Verwaltungsnormen Geltung und kommen in den Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zu den übrigen Staatsverwaltungszweigen zur Geltung.

Das Anwendungsgebiet des E. eines Staates erfährt mitunter durch Staatsverträge eine Verschiebung, indem durch diese die Wirksamkeit des E. eines Staates in gewissen Beziehungen auch auf einzelne außerhalb dieses Staates gelegene Strecken ausgedehnt wird.

C. Das E. ist teils öffentliches, teils Privatrecht; der Schwerpunkt des E. liegt in seinem

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[110/0119] Ein weiterer Gegenstand rechtlicher Regelung ist die Organisation der Personal- und Betriebsverwaltung. Zahlreiche Normen bestimmen die persönliche Stellung der Beamten und Arbeiter, die Entlohnung, die Unfall- und Krankenfürsorge, anderseits die besonderen Pflichten der Eisenbahnangestellten. Die Notwendigkeit, die Eisenbahnanlagen ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und ihren Bestand gegen rechtliche Verfügungen, die diesen in Frage stellen könnten, zu sichern, führte zu Gesetzen über die Anlegung von Eisenbahn-(Pfand-) Büchern, die Bahneinheiten, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln u. s. w. Vielfach wurden auch über die Zwangsliquidation (Konkurs) der Eisenbahnunternehmungen besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen. Da der Staat selbst in der Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere bezüglich der Post-, Telegraphen-, Zoll- und Militärverwaltung auf die Eisenbahnen angewiesen ist, trat das Bedürfnis hervor, den Privateisenbahnen im Verhältnis zur Staatsverwaltung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, sowie durch Festsetzung des Heimfalls-, bzw. Einlösungsrechtes an Privatbahnen die Möglichkeit des Eintrittes des Staates als Unternehmer der Eisenbahnen für die Zukunft offen zu halten. Die Finanzverwaltung der Eisenbahnen ist durch Vorschriften über das Rechnungswesen, die Besteuerung u. a. geordnet. Zahlreiche gesetzliche und verwaltungsrechtliche Normen erforderte schließlich die ursprüngliche oder durch Einlösung (Rückkauf) erzielte Gründung von Staatsbahnen, deren Organisation im Rahmen der Staatsverwaltung, ihre Stellung im Staatshaushalte u. a. Für die Nebenbahnen, Kleinbahnen, Anschlußgleise sind besondere Vorschriften über Gründung, Bau und Betrieb ergangen. Die Rechtsbildung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens erhält einen besonderen Charakter auch in den Bestrebungen nach internationaler Regelung durch Staatsverträge und Übereinkommen der Eisenbahnverwaltungen. Von größter Bedeutung sind das bereits erwähnte Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, dann die internationalen Abmachungen über die technische Einheit, die Herstellung und den Betrieb von Grenzlinien, die finanzielle Unterstützung einzelner für den internationalen Verkehr wichtiger Linien u. s. w. (s. Eisenbahnverträge). B. Die Gesamtheit der eisenbahnrechtlichen Normen findet in der Regel nur auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden, mit elementaren Triebkräften (hauptsächlich Dampf, in neuerer Zeit auch Elektrizität) betriebenen Eisenbahnen Anwendung. Die übrigen Gattungen der Eisenbahnen sind nur einzelnen eisenbahnrechtlichen Normen unterworfen. Ein weiterer Unterschied der rechtlichen Behandlung der Eisenbahnen ist in der wirtschaftlichen Bedeutung und technischen Ausstattung gelegen. Die für Hauptbahnen mit den größten Verkehrsanforderungen, großer Geschwindigkeit, Tag- und Nachtbetrieb u. s. w. geltenden gesetzlichen Vorschriften entfallen oder sind wesentlich erleichtert bei Bahnen untergeordneter Bedeutung mit geringerem Verkehre und geminderter Geschwindigkeit, in noch höherem Grade bei Kleinbahnen. (Insoweit die Kleinbahnen unter die Eisenbahnen im strengen Rechtssinne zu rechnen sind und eisenbahnrechtlichen Normen unterliegen, ist in verschiedenen Gesetzgebungen verschieden geregelt; in Preußen z. B. sind sie rechtlich nicht eine Art der Eisenbahnen, sondern eine selbständige Kategorie neben diesen und stehen vielfach unter anderen Rechtsvorschriften. Ebenso sind auf „Privatanschlußbahnen“ [Schleppbahnen, Bergwerkbahnen u. a.] eisenbahnrechtliche Vorschriften nur teilweise anwendbar.) Von rechtlicher Bedeutung ist ferner die Unterscheidung zwischen Staats- und Privatbahnen (wobei für diese Unterscheidung entweder Eigentum oder Betriebsrecht an der Bahn maßgebend ist) insofern, als die Verschiedenheit der Eigentümer und Betriebsunternehmer vielfach in den rechtlichen Normen über die Entstehung, Organisation, Beaufsichtigung der Eisenbahnen zum Ausdruck kommt. Manche Eisenbahngesetze sind ihrem Wortlaute nach nur für Privateisenbahnen erlassen, werden aber, soweit durch sie Rechte dritter begründet werden, auch auf Staatsbahnen angewendet. Die Normen, die das Verhältnis der Eisenbahnen zum Staat regeln, haben vielfach auch für die Staatsbahnen, wenn auch nicht als zwingende Rechtsnormen, wohl aber als Verwaltungsnormen Geltung und kommen in den Beziehungen der Staatseisenbahnverwaltung zu den übrigen Staatsverwaltungszweigen zur Geltung. Das Anwendungsgebiet des E. eines Staates erfährt mitunter durch Staatsverträge eine Verschiebung, indem durch diese die Wirksamkeit des E. eines Staates in gewissen Beziehungen auch auf einzelne außerhalb dieses Staates gelegene Strecken ausgedehnt wird. C. Das E. ist teils öffentliches, teils Privatrecht; der Schwerpunkt des E. liegt in seinem

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/119>, abgerufen am 21.11.2024.