Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.öffentlich-rechtlichen Teil (Staats-, Verwaltungs-, Strafrecht); hierher gehören alle Normen, die unter öffentlichen Rücksichten die Entstehung, Betrieb und Verwaltung der Eisenbahnen regeln, einschließlich der polizeilichen und strafgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Eisenbahnen. Eine strenge Auseinanderhaltung der öffentlich- und privatrechtlichen Bestimmungen des E. stößt auf Schwierigkeiten, da diese vielfach ineinandergreifen; so teilt sich das Transportrecht in die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Betriebspflicht, Transportzwang, Gleichberechtigung aller Interessenten, Beobachtung gewisser polizeilicher Vorschriften, und anderseits in Privatrechtsnormen über den Güter- und Personentransport, die Haftpflicht u. s. w. Mit Rücksicht hierauf wird diese Unterscheidung in der Regel nicht zur Grundlage für das System der Darstellung des E. gemacht, sondern die zum E. gehörigen Rechtsnormen werden nach den einzelnen Entwicklungsphasen gegliedert, die die Eisenbahnen von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung durchlaufen. (Rechtliche Vorbedingungen, Bau, Bahneigentum, Verhältnis zum Staate und zu einzelnen Staatsverwaltungszweigen, Organisation, Personalangelegenheiten, Betrieb, Finanzverwaltung, Verkehrs- und Transportrecht, Tarifwesen, Verpfändung und Exekution, Ende der Eisenbahn, wozu dann noch die Darstellung des Eisenbahnstrafrechtes, des internationalen E. sowie der Sondernormen über Bahnen niederer Ordnung, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen kommen.) D. Quellen des E. sind allgemeine Eisenbahngesetze, Eisenbahnstaatsverträge, die auf die Begründung der Staats- oder Privatbahnen gerichteten Einzelgesetze, die Privateisenbahnunternehmungen erteilten Privilegien oder Konzessionen, dann zahlreiche Ausführungsverordnungen und Erlässe der Verwaltungsbehörden. Ergänzend finden die allgemeinen Rechtsnormen, insbesondere hinsichtlich des Privatrechtes die allgemeinen bürgerlichen Gesetze, bzw. Handelsgesetze Anwendung. Auch das Gewohnheitsrecht, die durch dauernde gleichmäßige Übung zur Rechtsquelle gewordenen Gebräuche im Eisenbahnwesen, bildet bei der Spärlichkeit der Normen des geschriebenen Rechts eine sehr wichtige Quelle der Eisenbahnrechtsbildung. Es gilt dies insbesondere von demjenigen Gewohnheitsrecht, das auf Vereinbarungen von Eisenbahnunternehmungen in ihren mannigfachen Verbänden beruht. Hilfsmittel zur Auslegung der Rechtsquellen des E. sind die Rechtsprechung, Verfügungen der Behörden und die Literatur. Eine Übersicht über die wichtigeren, in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und Verordnungen aus dem Gebiete des E. ist den Artikeln über die betreffenden Länder zu entnehmen. Hier sei nur erwähnt, daß Gesetze und Verordnungen in der Regel nur einzelne Materien des E., je nach dem fallweisen Bedürfnis, behandeln, daß aber in einzelnen Ländern auch zusammenfassendere Gesetze über grundlegende Fragen des E. bestehen, so z. B. in Preußen das Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Mai 1838, in Hessen das Gesetz vom Jahre 1842 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, das württembergische Eisenbahngesetz vom Jahre 1843, die bayerischen Bestimmungen vom Jahre 1855 über Anlage von Eisenbahnen durch Privatunternehmer; in Österreich das Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 und die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851; in Italien das Gesetz vom 20. März 1865; in den Niederlanden ist das Eisenbahngesetz vom 9. April 1875; in der Schweiz das Gesetz vom 23. Dezember 1872; in Rußland das allgemeine Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 zu nennen. Eisenbahnrechtliche Quellensammlungen sind: Preußen: Vorschriften für die Verwaltung der vereinigten preußischen und hessischen Staatseisenbahnen (Ausgabe 1902, amtliche Sammlung); Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung, 2. Auflage, Berlin 1912; Österreich: Röll, Die österr. Eisenbahngesetze (Manzsche Sammlung), 5. Auflage, Wien 1905; Schweiz: Ötiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes, Bern 1902; Frankreich: Palaa, Dict. des chemins de fer, 3. Auflage, Paris 1887, Suppl. 1894; Godet, Recueil de la legislation des chemins de fer d'interet general, Paris 1903; Lame Fleury, Code annote des chemins de fer en exploitation, 4. Auflage, Paris 1905. Ein reichhaltiges Material für alle Länder gibt jeweils das Archiv für Eisenbahnwesen ("Arch."), welches seit 1878 im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten herausgegeben wird, auch die Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, herausgegeben vom Zentralamt in Bern, und die Zeitung des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen. Als amtliche Verkündungsorgane neben den Gesetzblättern sind zu erwähnen: für das Deutsche Reich das Zentralblatt des Deutschen Reichs ("R. Z. B."), für Preußen das Eisenbahnverordnungsblatt ("E. V. B."), für Österreich das Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schiffahrt, für die Schweiz das Bundesblatt. Literatur: Allgemeines: Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. - Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis und Loening, 3. Auflage 1909. - Fritsch, Eisenbahnrecht in "Das deutsche Eisenbahnwesen der öffentlich-rechtlichen Teil (Staats-, Verwaltungs-, Strafrecht); hierher gehören alle Normen, die unter öffentlichen Rücksichten die Entstehung, Betrieb und Verwaltung der Eisenbahnen regeln, einschließlich der polizeilichen und strafgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Eisenbahnen. Eine strenge Auseinanderhaltung der öffentlich- und privatrechtlichen Bestimmungen des E. stößt auf Schwierigkeiten, da diese vielfach ineinandergreifen; so teilt sich das Transportrecht in die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Betriebspflicht, Transportzwang, Gleichberechtigung aller Interessenten, Beobachtung gewisser polizeilicher Vorschriften, und anderseits in Privatrechtsnormen über den Güter- und Personentransport, die Haftpflicht u. s. w. Mit Rücksicht hierauf wird diese Unterscheidung in der Regel nicht zur Grundlage für das System der Darstellung des E. gemacht, sondern die zum E. gehörigen Rechtsnormen werden nach den einzelnen Entwicklungsphasen gegliedert, die die Eisenbahnen von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung durchlaufen. (Rechtliche Vorbedingungen, Bau, Bahneigentum, Verhältnis zum Staate und zu einzelnen Staatsverwaltungszweigen, Organisation, Personalangelegenheiten, Betrieb, Finanzverwaltung, Verkehrs- und Transportrecht, Tarifwesen, Verpfändung und Exekution, Ende der Eisenbahn, wozu dann noch die Darstellung des Eisenbahnstrafrechtes, des internationalen E. sowie der Sondernormen über Bahnen niederer Ordnung, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen kommen.) D. Quellen des E. sind allgemeine Eisenbahngesetze, Eisenbahnstaatsverträge, die auf die Begründung der Staats- oder Privatbahnen gerichteten Einzelgesetze, die Privateisenbahnunternehmungen erteilten Privilegien oder Konzessionen, dann zahlreiche Ausführungsverordnungen und Erlässe der Verwaltungsbehörden. Ergänzend finden die allgemeinen Rechtsnormen, insbesondere hinsichtlich des Privatrechtes die allgemeinen bürgerlichen Gesetze, bzw. Handelsgesetze Anwendung. Auch das Gewohnheitsrecht, die durch dauernde gleichmäßige Übung zur Rechtsquelle gewordenen Gebräuche im Eisenbahnwesen, bildet bei der Spärlichkeit der Normen des geschriebenen Rechts eine sehr wichtige Quelle der Eisenbahnrechtsbildung. Es gilt dies insbesondere von demjenigen Gewohnheitsrecht, das auf Vereinbarungen von Eisenbahnunternehmungen in ihren mannigfachen Verbänden beruht. Hilfsmittel zur Auslegung der Rechtsquellen des E. sind die Rechtsprechung, Verfügungen der Behörden und die Literatur. Eine Übersicht über die wichtigeren, in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und Verordnungen aus dem Gebiete des E. ist den Artikeln über die betreffenden Länder zu entnehmen. Hier sei nur erwähnt, daß Gesetze und Verordnungen in der Regel nur einzelne Materien des E., je nach dem fallweisen Bedürfnis, behandeln, daß aber in einzelnen Ländern auch zusammenfassendere Gesetze über grundlegende Fragen des E. bestehen, so z. B. in Preußen das Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Mai 1838, in Hessen das Gesetz vom Jahre 1842 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, das württembergische Eisenbahngesetz vom Jahre 1843, die bayerischen Bestimmungen vom Jahre 1855 über Anlage von Eisenbahnen durch Privatunternehmer; in Österreich das Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 und die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851; in Italien das Gesetz vom 20. März 1865; in den Niederlanden ist das Eisenbahngesetz vom 9. April 1875; in der Schweiz das Gesetz vom 23. Dezember 1872; in Rußland das allgemeine Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 zu nennen. Eisenbahnrechtliche Quellensammlungen sind: Preußen: Vorschriften für die Verwaltung der vereinigten preußischen und hessischen Staatseisenbahnen (Ausgabe 1902, amtliche Sammlung); Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung, 2. Auflage, Berlin 1912; Österreich: Röll, Die österr. Eisenbahngesetze (Manzsche Sammlung), 5. Auflage, Wien 1905; Schweiz: Ötiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes, Bern 1902; Frankreich: Palaa, Dict. des chemins de fer, 3. Auflage, Paris 1887, Suppl. 1894; Godet, Recueil de la legislation des chemins de fer d'interet general, Paris 1903; Lamé Fleury, Code annote des chemins de fer en exploitation, 4. Auflage, Paris 1905. Ein reichhaltiges Material für alle Länder gibt jeweils das Archiv für Eisenbahnwesen („Arch.“), welches seit 1878 im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten herausgegeben wird, auch die Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, herausgegeben vom Zentralamt in Bern, und die Zeitung des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen. Als amtliche Verkündungsorgane neben den Gesetzblättern sind zu erwähnen: für das Deutsche Reich das Zentralblatt des Deutschen Reichs („R. Z. B.“), für Preußen das Eisenbahnverordnungsblatt („E. V. B.“), für Österreich das Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schiffahrt, für die Schweiz das Bundesblatt. Literatur: Allgemeines: Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis und Loening, 3. 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Auch das Gewohnheitsrecht, die durch dauernde gleichmäßige Übung zur Rechtsquelle gewordenen Gebräuche im Eisenbahnwesen, bildet bei der Spärlichkeit der Normen des geschriebenen Rechts eine sehr wichtige Quelle der Eisenbahnrechtsbildung. Es gilt dies insbesondere von demjenigen Gewohnheitsrecht, das auf Vereinbarungen von Eisenbahnunternehmungen in ihren mannigfachen Verbänden beruht. Hilfsmittel zur Auslegung der Rechtsquellen des E. sind die Rechtsprechung, Verfügungen der Behörden und die Literatur.</p><lb/> <p>Eine Übersicht über die wichtigeren, in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und Verordnungen aus dem Gebiete des E. ist den Artikeln über die betreffenden Länder zu entnehmen.</p><lb/> <p>Hier sei nur erwähnt, daß Gesetze und Verordnungen in der Regel nur einzelne Materien des E., je nach dem fallweisen Bedürfnis, behandeln, daß aber in einzelnen Ländern auch <hi rendition="#g">zusammenfassendere</hi> Gesetze über grundlegende Fragen des E. bestehen, so z. 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öffentlich-rechtlichen Teil (Staats-, Verwaltungs-, Strafrecht); hierher gehören alle Normen, die unter öffentlichen Rücksichten die Entstehung, Betrieb und Verwaltung der Eisenbahnen regeln, einschließlich der polizeilichen und strafgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Eisenbahnen.
Eine strenge Auseinanderhaltung der öffentlich- und privatrechtlichen Bestimmungen des E. stößt auf Schwierigkeiten, da diese vielfach ineinandergreifen; so teilt sich das Transportrecht in die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Betriebspflicht, Transportzwang, Gleichberechtigung aller Interessenten, Beobachtung gewisser polizeilicher Vorschriften, und anderseits in Privatrechtsnormen über den Güter- und Personentransport, die Haftpflicht u. s. w.
Mit Rücksicht hierauf wird diese Unterscheidung in der Regel nicht zur Grundlage für das System der Darstellung des E. gemacht, sondern die zum E. gehörigen Rechtsnormen werden nach den einzelnen Entwicklungsphasen gegliedert, die die Eisenbahnen von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung durchlaufen. (Rechtliche Vorbedingungen, Bau, Bahneigentum, Verhältnis zum Staate und zu einzelnen Staatsverwaltungszweigen, Organisation, Personalangelegenheiten, Betrieb, Finanzverwaltung, Verkehrs- und Transportrecht, Tarifwesen, Verpfändung und Exekution, Ende der Eisenbahn, wozu dann noch die Darstellung des Eisenbahnstrafrechtes, des internationalen E. sowie der Sondernormen über Bahnen niederer Ordnung, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen kommen.)
D. Quellen des E. sind allgemeine Eisenbahngesetze, Eisenbahnstaatsverträge, die auf die Begründung der Staats- oder Privatbahnen gerichteten Einzelgesetze, die Privateisenbahnunternehmungen erteilten Privilegien oder Konzessionen, dann zahlreiche Ausführungsverordnungen und Erlässe der Verwaltungsbehörden. Ergänzend finden die allgemeinen Rechtsnormen, insbesondere hinsichtlich des Privatrechtes die allgemeinen bürgerlichen Gesetze, bzw. Handelsgesetze Anwendung. Auch das Gewohnheitsrecht, die durch dauernde gleichmäßige Übung zur Rechtsquelle gewordenen Gebräuche im Eisenbahnwesen, bildet bei der Spärlichkeit der Normen des geschriebenen Rechts eine sehr wichtige Quelle der Eisenbahnrechtsbildung. Es gilt dies insbesondere von demjenigen Gewohnheitsrecht, das auf Vereinbarungen von Eisenbahnunternehmungen in ihren mannigfachen Verbänden beruht. Hilfsmittel zur Auslegung der Rechtsquellen des E. sind die Rechtsprechung, Verfügungen der Behörden und die Literatur.
Eine Übersicht über die wichtigeren, in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und Verordnungen aus dem Gebiete des E. ist den Artikeln über die betreffenden Länder zu entnehmen.
Hier sei nur erwähnt, daß Gesetze und Verordnungen in der Regel nur einzelne Materien des E., je nach dem fallweisen Bedürfnis, behandeln, daß aber in einzelnen Ländern auch zusammenfassendere Gesetze über grundlegende Fragen des E. bestehen, so z. B. in Preußen das Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Mai 1838, in Hessen das Gesetz vom Jahre 1842 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, das württembergische Eisenbahngesetz vom Jahre 1843, die bayerischen Bestimmungen vom Jahre 1855 über Anlage von Eisenbahnen durch Privatunternehmer; in Österreich das Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 und die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851; in Italien das Gesetz vom 20. März 1865; in den Niederlanden ist das Eisenbahngesetz vom 9. April 1875; in der Schweiz das Gesetz vom 23. Dezember 1872; in Rußland das allgemeine Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 zu nennen.
Eisenbahnrechtliche Quellensammlungen sind: Preußen: Vorschriften für die Verwaltung der vereinigten preußischen und hessischen Staatseisenbahnen (Ausgabe 1902, amtliche Sammlung); Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung, 2. Auflage, Berlin 1912; Österreich: Röll, Die österr. Eisenbahngesetze (Manzsche Sammlung), 5. Auflage, Wien 1905; Schweiz: Ötiker, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes, Bern 1902; Frankreich: Palaa, Dict. des chemins de fer, 3. Auflage, Paris 1887, Suppl. 1894; Godet, Recueil de la legislation des chemins de fer d'interet general, Paris 1903; Lamé Fleury, Code annote des chemins de fer en exploitation, 4. Auflage, Paris 1905. Ein reichhaltiges Material für alle Länder gibt jeweils das Archiv für Eisenbahnwesen („Arch.“), welches seit 1878 im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten herausgegeben wird, auch die Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, herausgegeben vom Zentralamt in Bern, und die Zeitung des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen. Als amtliche Verkündungsorgane neben den Gesetzblättern sind zu erwähnen: für das Deutsche Reich das Zentralblatt des Deutschen Reichs („R. Z. B.“), für Preußen das Eisenbahnverordnungsblatt („E. V. B.“), für Österreich das Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schiffahrt, für die Schweiz das Bundesblatt.
Literatur: Allgemeines: Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis und Loening, 3. Auflage 1909. – Fritsch, Eisenbahnrecht in „Das deutsche Eisenbahnwesen der
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