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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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auch Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu entscheiden haben.

Alle Rechtsstreitigkeiten unter Vereinsverwaltungen, die aus den Vereinsbestimmungen, betreffend

a) den Diensttelegrammverkehr und die Vereinsabrechnungsstelle,

b) den Personenverkehr,

c) den Gepäck- und Güterverkehr (einschließlich der Beförderung von Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren),

d) die gegenseitige Wagenbenutzung, entstehen, sind mit Ausschluß des Rechts weges lediglich durch Schiedsspruch der Ausschüsse zu entscheiden.

Rechtsstreitigkeiten, die unter Vereinsverwaltungen aus anderen als den bezeichneten Vereinsbestimmungen entstehen, sind in gleicher Weise durch den betreffenden Ausschuß zu entscheiden, wenn die am Streit beteiligten Verwaltungen dies einstimmig beantragen.

Es sind zu entscheiden die Streitigkeiten der bezeichneten Art

zu a durch den Satzungsausschuß,

zu b durch den Personenverkehrsausschuß,

zu c durch den Güterverkehrsausschuß,

zu d durch den Wagenausschuß und, sofern es sich

um technische Angelegenheiten handelt, durch

den Technischen Ausschuß.

Einer Genehmigung der in Streitfällen gefaßten Beschlüsse durch die Verwaltungen bedarf es nicht. Ausschußmitglieder, die selbst an den Streitigkeiten beteiligt sind, sind von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung auszuschließen. Dagegen können die am Streit beteiligten Verwaltungen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Ausschusses sind, in dem Ausschuß selbst vor Beginn der Beratung des Streitfalles ihren Standpunkt mündlich vertreten. Dieses Recht ist gewahrt, wenn auch nur eine der streitenden Verwaltungen spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der betreffenden Ausschußsitzung ihre Zuziehung zur mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Vorsitzende Verwaltung hat daher die am Streit beteiligten Verwaltungen rechtzeitig von dem Verhandlungstage sowie von jedem Antrage auf Zuziehung zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

Als E. können auch die Reklamationskonferenzen bezeichnet werden, die in verschiedenen internationalen Tarifverbänden für die Austragung von Streitigkeiten unter den Vereinsbahnen über die Verteilung von Entschädigungen aus dem Frachtgeschäft u. s. w. vorgesehen sind.

Soweit in Verbänden keine ständigen Reklamationskonferenzen vorgesehen sind, pflegen derartige Streitigkeiten in den Verbandkonferenzen erledigt zu werden.

In Österreich werden nach Art. 16 des Übereinkommens zum Betriebsreglement für die Eisenbahnen Österreichs, Ungarns, Bosniens und der Hercegovina vom 1. Januar 1904 Reklamationsfälle wegen Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristversäumungen, über die zwischen den beteiligten Bahnen auseinandergehende Ansichten bestehen, gleichfalls durch Reklamationskonferenzen ausgetragen.

Sämtliche Verwaltungen beschicken die Reklamationskonferenz durch die Vorstände ihrer Reklamationsbureaus oder durch andere bevollmächtigte Vertreter.

In der Reklamationskonferenz entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Beschlüsse sind endgültig, wenn der Anteil keiner Verwaltung mehr als 100 K beträgt; andernfalls kann jene Verwaltung, deren Anteil 100 K übersteigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen das schriftliche Verlangen auf schiedsrichterliche Entscheidung bei der geschäftsführenden Direktion der Reklamationskonferenzen stellen.

Jede am Streitfalle beteiligte Bahnverwaltung hat dann innerhalb 14 Tagen nach Anmeldung des Streitfalles einen Funktionär der dem Übereinkommen beigetretenen Bahnverwaltungen zum Schiedsrichter zu wählen.

Sind die Schiedsrichter verschiedener Meinung und ist eine Majorität der Stimmen nicht zu erzielen, so wählen sie einen Obmann. Können sie sich auf einen solchen nicht einigen, so hat jeder Schiedsrichter einen Funktionär der dem Übereinkommen beigetretenen Bahnverwaltungen als Obmann namhaft zu machen und der Obmann wird dann aus der Zahl der nahmhaft Gemachten durch das Los bestimmt. Die Meinung, der der Obmann beitritt, gibt den Ausschlag. Weder der Obmann, noch die Schiedsrichter dürfen einer an dem Streitfalle beteiligten Bahnverwaltung angehören oder an der Beratung des Streitfalles in der Reklamationskonferenz teilgenommen haben.

Zur Entscheidung über Klagen von Parteien gegen die Eisenbahnen wegen Ansprüche aus dem Frachtgeschäfte wurde auf Anregung der Wiener Handels- und Gewerbekammer im Jahre 1872 ein Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen eingesetzt, das von der Partei neben den ordentlichen Gerichten angerufen werden konnte. Dieses Schiedsgericht, das fallweise aus je 2 Vertretern der Kammer und Bahnverwaltung zusammengesetzt war und unter Vorsitz eines Advokaten tagte, wurde im Jahre 1901 aufgehoben, weil es die gehegten Erwartungen nicht erfüllte.

Eine ungleich größere Bedeutung als die erwähnten E., besitzen die auf den Gebieten der Unfall- und Krankenversicherung bestehenden Schiedsgerichte für Streitigkeiten zwischen den von Eisenbahnverwaltungen geschaffenen Versicherungsanstalten und den Eisenbahnbediensteten als Versicherungsnehmern.

In Deutschland wurde im Versicherungswesen durch das Gesetz vom 30. Juni 1900, RGB. 573, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze den gemäß § 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen.

auch Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu entscheiden haben.

Alle Rechtsstreitigkeiten unter Vereinsverwaltungen, die aus den Vereinsbestimmungen, betreffend

a) den Diensttelegrammverkehr und die Vereinsabrechnungsstelle,

b) den Personenverkehr,

c) den Gepäck- und Güterverkehr (einschließlich der Beförderung von Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren),

d) die gegenseitige Wagenbenutzung, entstehen, sind mit Ausschluß des Rechts weges lediglich durch Schiedsspruch der Ausschüsse zu entscheiden.

Rechtsstreitigkeiten, die unter Vereinsverwaltungen aus anderen als den bezeichneten Vereinsbestimmungen entstehen, sind in gleicher Weise durch den betreffenden Ausschuß zu entscheiden, wenn die am Streit beteiligten Verwaltungen dies einstimmig beantragen.

Es sind zu entscheiden die Streitigkeiten der bezeichneten Art

zu a durch den Satzungsausschuß,

zu b durch den Personenverkehrsausschuß,

zu c durch den Güterverkehrsausschuß,

zu d durch den Wagenausschuß und, sofern es sich

um technische Angelegenheiten handelt, durch

den Technischen Ausschuß.

Einer Genehmigung der in Streitfällen gefaßten Beschlüsse durch die Verwaltungen bedarf es nicht. Ausschußmitglieder, die selbst an den Streitigkeiten beteiligt sind, sind von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung auszuschließen. Dagegen können die am Streit beteiligten Verwaltungen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Ausschusses sind, in dem Ausschuß selbst vor Beginn der Beratung des Streitfalles ihren Standpunkt mündlich vertreten. Dieses Recht ist gewahrt, wenn auch nur eine der streitenden Verwaltungen spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der betreffenden Ausschußsitzung ihre Zuziehung zur mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Vorsitzende Verwaltung hat daher die am Streit beteiligten Verwaltungen rechtzeitig von dem Verhandlungstage sowie von jedem Antrage auf Zuziehung zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

Als E. können auch die Reklamationskonferenzen bezeichnet werden, die in verschiedenen internationalen Tarifverbänden für die Austragung von Streitigkeiten unter den Vereinsbahnen über die Verteilung von Entschädigungen aus dem Frachtgeschäft u. s. w. vorgesehen sind.

Soweit in Verbänden keine ständigen Reklamationskonferenzen vorgesehen sind, pflegen derartige Streitigkeiten in den Verbandkonferenzen erledigt zu werden.

In Österreich werden nach Art. 16 des Übereinkommens zum Betriebsreglement für die Eisenbahnen Österreichs, Ungarns, Bosniens und der Hercegovina vom 1. Januar 1904 Reklamationsfälle wegen Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristversäumungen, über die zwischen den beteiligten Bahnen auseinandergehende Ansichten bestehen, gleichfalls durch Reklamationskonferenzen ausgetragen.

Sämtliche Verwaltungen beschicken die Reklamationskonferenz durch die Vorstände ihrer Reklamationsbureaus oder durch andere bevollmächtigte Vertreter.

In der Reklamationskonferenz entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Beschlüsse sind endgültig, wenn der Anteil keiner Verwaltung mehr als 100 K beträgt; andernfalls kann jene Verwaltung, deren Anteil 100 K übersteigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen das schriftliche Verlangen auf schiedsrichterliche Entscheidung bei der geschäftsführenden Direktion der Reklamationskonferenzen stellen.

Jede am Streitfalle beteiligte Bahnverwaltung hat dann innerhalb 14 Tagen nach Anmeldung des Streitfalles einen Funktionär der dem Übereinkommen beigetretenen Bahnverwaltungen zum Schiedsrichter zu wählen.

Sind die Schiedsrichter verschiedener Meinung und ist eine Majorität der Stimmen nicht zu erzielen, so wählen sie einen Obmann. Können sie sich auf einen solchen nicht einigen, so hat jeder Schiedsrichter einen Funktionär der dem Übereinkommen beigetretenen Bahnverwaltungen als Obmann namhaft zu machen und der Obmann wird dann aus der Zahl der nahmhaft Gemachten durch das Los bestimmt. Die Meinung, der der Obmann beitritt, gibt den Ausschlag. Weder der Obmann, noch die Schiedsrichter dürfen einer an dem Streitfalle beteiligten Bahnverwaltung angehören oder an der Beratung des Streitfalles in der Reklamationskonferenz teilgenommen haben.

Zur Entscheidung über Klagen von Parteien gegen die Eisenbahnen wegen Ansprüche aus dem Frachtgeschäfte wurde auf Anregung der Wiener Handels- und Gewerbekammer im Jahre 1872 ein Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen eingesetzt, das von der Partei neben den ordentlichen Gerichten angerufen werden konnte. Dieses Schiedsgericht, das fallweise aus je 2 Vertretern der Kammer und Bahnverwaltung zusammengesetzt war und unter Vorsitz eines Advokaten tagte, wurde im Jahre 1901 aufgehoben, weil es die gehegten Erwartungen nicht erfüllte.

Eine ungleich größere Bedeutung als die erwähnten E., besitzen die auf den Gebieten der Unfall- und Krankenversicherung bestehenden Schiedsgerichte für Streitigkeiten zwischen den von Eisenbahnverwaltungen geschaffenen Versicherungsanstalten und den Eisenbahnbediensteten als Versicherungsnehmern.

In Deutschland wurde im Versicherungswesen durch das Gesetz vom 30. Juni 1900, RGB. 573, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze den gemäß § 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen.

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[114/0123] auch Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu entscheiden haben. Alle Rechtsstreitigkeiten unter Vereinsverwaltungen, die aus den Vereinsbestimmungen, betreffend a) den Diensttelegrammverkehr und die Vereinsabrechnungsstelle, b) den Personenverkehr, c) den Gepäck- und Güterverkehr (einschließlich der Beförderung von Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren), d) die gegenseitige Wagenbenutzung, entstehen, sind mit Ausschluß des Rechts weges lediglich durch Schiedsspruch der Ausschüsse zu entscheiden. Rechtsstreitigkeiten, die unter Vereinsverwaltungen aus anderen als den bezeichneten Vereinsbestimmungen entstehen, sind in gleicher Weise durch den betreffenden Ausschuß zu entscheiden, wenn die am Streit beteiligten Verwaltungen dies einstimmig beantragen. Es sind zu entscheiden die Streitigkeiten der bezeichneten Art zu a durch den Satzungsausschuß, zu b durch den Personenverkehrsausschuß, zu c durch den Güterverkehrsausschuß, zu d durch den Wagenausschuß und, sofern es sich um technische Angelegenheiten handelt, durch den Technischen Ausschuß. Einer Genehmigung der in Streitfällen gefaßten Beschlüsse durch die Verwaltungen bedarf es nicht. Ausschußmitglieder, die selbst an den Streitigkeiten beteiligt sind, sind von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung auszuschließen. Dagegen können die am Streit beteiligten Verwaltungen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Ausschusses sind, in dem Ausschuß selbst vor Beginn der Beratung des Streitfalles ihren Standpunkt mündlich vertreten. Dieses Recht ist gewahrt, wenn auch nur eine der streitenden Verwaltungen spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der betreffenden Ausschußsitzung ihre Zuziehung zur mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Vorsitzende Verwaltung hat daher die am Streit beteiligten Verwaltungen rechtzeitig von dem Verhandlungstage sowie von jedem Antrage auf Zuziehung zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Als E. können auch die Reklamationskonferenzen bezeichnet werden, die in verschiedenen internationalen Tarifverbänden für die Austragung von Streitigkeiten unter den Vereinsbahnen über die Verteilung von Entschädigungen aus dem Frachtgeschäft u. s. w. vorgesehen sind. Soweit in Verbänden keine ständigen Reklamationskonferenzen vorgesehen sind, pflegen derartige Streitigkeiten in den Verbandkonferenzen erledigt zu werden. In Österreich werden nach Art. 16 des Übereinkommens zum Betriebsreglement für die Eisenbahnen Österreichs, Ungarns, Bosniens und der Hercegovina vom 1. Januar 1904 Reklamationsfälle wegen Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristversäumungen, über die zwischen den beteiligten Bahnen auseinandergehende Ansichten bestehen, gleichfalls durch Reklamationskonferenzen ausgetragen. Sämtliche Verwaltungen beschicken die Reklamationskonferenz durch die Vorstände ihrer Reklamationsbureaus oder durch andere bevollmächtigte Vertreter. In der Reklamationskonferenz entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Beschlüsse sind endgültig, wenn der Anteil keiner Verwaltung mehr als 100 K beträgt; andernfalls kann jene Verwaltung, deren Anteil 100 K übersteigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen das schriftliche Verlangen auf schiedsrichterliche Entscheidung bei der geschäftsführenden Direktion der Reklamationskonferenzen stellen. Jede am Streitfalle beteiligte Bahnverwaltung hat dann innerhalb 14 Tagen nach Anmeldung des Streitfalles einen Funktionär der dem Übereinkommen beigetretenen Bahnverwaltungen zum Schiedsrichter zu wählen. Sind die Schiedsrichter verschiedener Meinung und ist eine Majorität der Stimmen nicht zu erzielen, so wählen sie einen Obmann. Können sie sich auf einen solchen nicht einigen, so hat jeder Schiedsrichter einen Funktionär der dem Übereinkommen beigetretenen Bahnverwaltungen als Obmann namhaft zu machen und der Obmann wird dann aus der Zahl der nahmhaft Gemachten durch das Los bestimmt. Die Meinung, der der Obmann beitritt, gibt den Ausschlag. Weder der Obmann, noch die Schiedsrichter dürfen einer an dem Streitfalle beteiligten Bahnverwaltung angehören oder an der Beratung des Streitfalles in der Reklamationskonferenz teilgenommen haben. Zur Entscheidung über Klagen von Parteien gegen die Eisenbahnen wegen Ansprüche aus dem Frachtgeschäfte wurde auf Anregung der Wiener Handels- und Gewerbekammer im Jahre 1872 ein Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen eingesetzt, das von der Partei neben den ordentlichen Gerichten angerufen werden konnte. Dieses Schiedsgericht, das fallweise aus je 2 Vertretern der Kammer und Bahnverwaltung zusammengesetzt war und unter Vorsitz eines Advokaten tagte, wurde im Jahre 1901 aufgehoben, weil es die gehegten Erwartungen nicht erfüllte. Eine ungleich größere Bedeutung als die erwähnten E., besitzen die auf den Gebieten der Unfall- und Krankenversicherung bestehenden Schiedsgerichte für Streitigkeiten zwischen den von Eisenbahnverwaltungen geschaffenen Versicherungsanstalten und den Eisenbahnbediensteten als Versicherungsnehmern. In Deutschland wurde im Versicherungswesen durch das Gesetz vom 30. Juni 1900, RGB. 573, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze den gemäß § 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/123>, abgerufen am 21.11.2024.