Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.Diese führen die Bezeichnung: "Schiedsgericht für Arbeiterversicherung", mit Angabe des Bezirkes und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben, für die zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen, treten die für diese errichteten Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Jedes solche Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 4 Beisitzern. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten - mit Ausschluß jedoch der Beamten der Staatseisenbahnverwaltung - von den zuständigen Ministern ernannt. Von den 4 Beisitzern werden zwei als Vertreter der Staatseisenbahnverwaltung von der königlichen Eisenbahndirektion aus ihren Mitgliedern oder Hilfsarbeitern oder aus den Vorständen der Inspektionen und Bauabteilungen ernannt 2 als Vertreter der Versicherten von den für die Generalversammlung der Betriebskrankenkasse gewählten Vertretern der Kassenmitglieder nach der vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Wahlordnung gewählt. Für jeden Beisitzer sind 3 Stellvertreter zu ernennen, bzw. zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines Bezirksausschusses der Pensionskasse sein, auch nicht als Mitglieder oder Hilfsarbeiter der Eisenbahndirektion an der Festsetzung der Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze beteiligt sein. Verweigern die zu Beisitzern Gewählten ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die Eisenbahndirektion die Vertreter zu ernennen. Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Nach § 38 des österr. Gesetzes vom 28. Dezember 1887, RGB. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, und nach § 43 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen ist für jede Versicherungsanstalt an ihrem Sitze ein Schiedsgericht errichtet, das zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von ihr nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschließlich zuständig ist. Es besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nötigen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern aus der Zahl der richterlichen Staatsbeamten ernannt. Von den Beisitzern werden 2 sowie ihre Stellvertreter von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern in das Schiedsgericht auf bestimmte Zeit berufen. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den versicherungspflichtigen Betriebsunternehmern, der letzte Beisitzer und sein Stellvertreter von den Versicherten gleichzeitig mit der Wahl in den Vorstand, u. zw. für die Funktionsdauer des letzteren gewählt. Von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes darf keines dem Vorstande der Versicherungsgesellschaft angehören oder in dessen Dienst stehen. Das Schiedsgericht hält öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen ab. Zu jeder Beschlußfassung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und der vier Beisitzer oder ihrer Stellvertreter nötig. Entschädigungsansprüche sind vor Ablauf eines Jahres von der an den Ansprecher erfolgten Zustellung des Bescheides, durch den die Entschädigung festgestellt oder der Entschädigungsanspruch abgelehnt oder die Minderung, bzw. Aufhebung der festgestellten Rente ausgesprochen wurde, mittels Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben. Das Schiedsgericht schöpft seine Erkenntnisse in nichtöffentlicher Sitzung. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung als Schiedsrichter anwesend waren. Der Beschluß ist nach Stimmenmehrheit auszufertigen. Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung und aus der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein. Rechtsmittel oder Klagen gegen das schiedsgerichtliche Erkenntnis sind unzulässig. Auch über die Ansprüche der Krankenkassenmitglieder gegen die Betriebskrankenkassen der Eisenbahnen entscheiden Schiedsgerichte, gegen deren Erkenntnisse Rechtsmittel oder Klagen nicht zur Verfügung stehen. Die Zusammensetzung dieser Schiedsgerichte erfolgt in der Weise, daß jeder Streitteil zwei Schiedsrichter bezeichnet, die sodann mit Stimmenmehrheit einen Obmann kooptieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn der beklagte Streitteil die Bestellung von Schiedsrichtern verweigert oder binnen vier Wochen nicht vornimmt, ernennt die Eisenbahn die Schiedsrichter an seiner Statt. Was sonstige E. anbelangt, so seien insbesondere noch jene erwähnt, die vielfach in Gemeinschafts-, Anschluß-, Bau- und Lieferungsverträgen vereinbart werden. In letzterer Hinsicht ist durch Erlaß des preuß. Ministeriums für öffentliche Arbeiten Diese führen die Bezeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“, mit Angabe des Bezirkes und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben, für die zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen, treten die für diese errichteten Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Jedes solche Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 4 Beisitzern. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten – mit Ausschluß jedoch der Beamten der Staatseisenbahnverwaltung – von den zuständigen Ministern ernannt. Von den 4 Beisitzern werden zwei als Vertreter der Staatseisenbahnverwaltung von der königlichen Eisenbahndirektion aus ihren Mitgliedern oder Hilfsarbeitern oder aus den Vorständen der Inspektionen und Bauabteilungen ernannt 2 als Vertreter der Versicherten von den für die Generalversammlung der Betriebskrankenkasse gewählten Vertretern der Kassenmitglieder nach der vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Wahlordnung gewählt. Für jeden Beisitzer sind 3 Stellvertreter zu ernennen, bzw. zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines Bezirksausschusses der Pensionskasse sein, auch nicht als Mitglieder oder Hilfsarbeiter der Eisenbahndirektion an der Festsetzung der Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze beteiligt sein. Verweigern die zu Beisitzern Gewählten ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die Eisenbahndirektion die Vertreter zu ernennen. Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Nach § 38 des österr. Gesetzes vom 28. Dezember 1887, RGB. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, und nach § 43 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen ist für jede Versicherungsanstalt an ihrem Sitze ein Schiedsgericht errichtet, das zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von ihr nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschließlich zuständig ist. Es besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nötigen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern aus der Zahl der richterlichen Staatsbeamten ernannt. Von den Beisitzern werden 2 sowie ihre Stellvertreter von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern in das Schiedsgericht auf bestimmte Zeit berufen. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den versicherungspflichtigen Betriebsunternehmern, der letzte Beisitzer und sein Stellvertreter von den Versicherten gleichzeitig mit der Wahl in den Vorstand, u. zw. für die Funktionsdauer des letzteren gewählt. Von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes darf keines dem Vorstande der Versicherungsgesellschaft angehören oder in dessen Dienst stehen. Das Schiedsgericht hält öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen ab. Zu jeder Beschlußfassung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und der vier Beisitzer oder ihrer Stellvertreter nötig. Entschädigungsansprüche sind vor Ablauf eines Jahres von der an den Ansprecher erfolgten Zustellung des Bescheides, durch den die Entschädigung festgestellt oder der Entschädigungsanspruch abgelehnt oder die Minderung, bzw. Aufhebung der festgestellten Rente ausgesprochen wurde, mittels Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben. Das Schiedsgericht schöpft seine Erkenntnisse in nichtöffentlicher Sitzung. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung als Schiedsrichter anwesend waren. Der Beschluß ist nach Stimmenmehrheit auszufertigen. Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung und aus der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein. Rechtsmittel oder Klagen gegen das schiedsgerichtliche Erkenntnis sind unzulässig. Auch über die Ansprüche der Krankenkassenmitglieder gegen die Betriebskrankenkassen der Eisenbahnen entscheiden Schiedsgerichte, gegen deren Erkenntnisse Rechtsmittel oder Klagen nicht zur Verfügung stehen. Die Zusammensetzung dieser Schiedsgerichte erfolgt in der Weise, daß jeder Streitteil zwei Schiedsrichter bezeichnet, die sodann mit Stimmenmehrheit einen Obmann kooptieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn der beklagte Streitteil die Bestellung von Schiedsrichtern verweigert oder binnen vier Wochen nicht vornimmt, ernennt die Eisenbahn die Schiedsrichter an seiner Statt. Was sonstige E. anbelangt, so seien insbesondere noch jene erwähnt, die vielfach in Gemeinschafts-, Anschluß-, Bau- und Lieferungsverträgen vereinbart werden. In letzterer Hinsicht ist durch Erlaß des preuß. Ministeriums für öffentliche Arbeiten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0124" n="115"/> Diese führen die Bezeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“, mit Angabe des Bezirkes und des Sitzes. 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Für jeden Beisitzer sind 3 Stellvertreter zu ernennen, bzw. zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines Bezirksausschusses der Pensionskasse sein, auch nicht als Mitglieder oder Hilfsarbeiter der Eisenbahndirektion an der Festsetzung der Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze beteiligt sein. Verweigern die zu Beisitzern Gewählten ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die Eisenbahndirektion die Vertreter zu ernennen. Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit.</p><lb/> <p>Nach § 38 des <hi rendition="#g">österr</hi>. Gesetzes vom 28. Dezember 1887, RGB. Nr. 1 ex 1888, betreffend die <hi rendition="#g">Unfall</hi>versicherung der Arbeiter, und nach § 43 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt der österr. 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Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung und aus der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein. Rechtsmittel oder Klagen gegen das schiedsgerichtliche Erkenntnis sind unzulässig.</p><lb/> <p>Auch über die Ansprüche der <hi rendition="#g">Kranken</hi>kassenmitglieder gegen die Betriebskrankenkassen der Eisenbahnen entscheiden Schiedsgerichte, gegen deren Erkenntnisse Rechtsmittel oder Klagen nicht zur Verfügung stehen.</p><lb/> <p>Die Zusammensetzung dieser Schiedsgerichte erfolgt in der Weise, daß jeder Streitteil zwei Schiedsrichter bezeichnet, die sodann mit Stimmenmehrheit einen Obmann kooptieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 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Jedes solche Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 4 Beisitzern. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten – mit Ausschluß jedoch der Beamten der Staatseisenbahnverwaltung – von den zuständigen Ministern ernannt. Von den 4 Beisitzern werden zwei als Vertreter der Staatseisenbahnverwaltung von der königlichen Eisenbahndirektion aus ihren Mitgliedern oder Hilfsarbeitern oder aus den Vorständen der Inspektionen und Bauabteilungen ernannt 2 als Vertreter der Versicherten von den für die Generalversammlung der Betriebskrankenkasse gewählten Vertretern der Kassenmitglieder nach der vom Minister der öffentlichen Arbeiten erlassenen Wahlordnung gewählt. Für jeden Beisitzer sind 3 Stellvertreter zu ernennen, bzw. zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines Bezirksausschusses der Pensionskasse sein, auch nicht als Mitglieder oder Hilfsarbeiter der Eisenbahndirektion an der Festsetzung der Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze beteiligt sein. Verweigern die zu Beisitzern Gewählten ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die Eisenbahndirektion die Vertreter zu ernennen. Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Nach § 38 des österr. Gesetzes vom 28. Dezember 1887, RGB. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, und nach § 43 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen ist für jede Versicherungsanstalt an ihrem Sitze ein Schiedsgericht errichtet, das zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von ihr nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschließlich zuständig ist.
Es besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nötigen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern aus der Zahl der richterlichen Staatsbeamten ernannt. Von den Beisitzern werden 2 sowie ihre Stellvertreter von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern in das Schiedsgericht auf bestimmte Zeit berufen.
Ein Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den versicherungspflichtigen Betriebsunternehmern, der letzte Beisitzer und sein Stellvertreter von den Versicherten gleichzeitig mit der Wahl in den Vorstand, u. zw. für die Funktionsdauer des letzteren gewählt. Von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes darf keines dem Vorstande der Versicherungsgesellschaft angehören oder in dessen Dienst stehen.
Das Schiedsgericht hält öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen ab. Zu jeder Beschlußfassung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und der vier Beisitzer oder ihrer Stellvertreter nötig. Entschädigungsansprüche sind vor Ablauf eines Jahres von der an den Ansprecher erfolgten Zustellung des Bescheides, durch den die Entschädigung festgestellt oder der Entschädigungsanspruch abgelehnt oder die Minderung, bzw. Aufhebung der festgestellten Rente ausgesprochen wurde, mittels Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben.
Das Schiedsgericht schöpft seine Erkenntnisse in nichtöffentlicher Sitzung. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung als Schiedsrichter anwesend waren. Der Beschluß ist nach Stimmenmehrheit auszufertigen. Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung und aus der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein. Rechtsmittel oder Klagen gegen das schiedsgerichtliche Erkenntnis sind unzulässig.
Auch über die Ansprüche der Krankenkassenmitglieder gegen die Betriebskrankenkassen der Eisenbahnen entscheiden Schiedsgerichte, gegen deren Erkenntnisse Rechtsmittel oder Klagen nicht zur Verfügung stehen.
Die Zusammensetzung dieser Schiedsgerichte erfolgt in der Weise, daß jeder Streitteil zwei Schiedsrichter bezeichnet, die sodann mit Stimmenmehrheit einen Obmann kooptieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn der beklagte Streitteil die Bestellung von Schiedsrichtern verweigert oder binnen vier Wochen nicht vornimmt, ernennt die Eisenbahn die Schiedsrichter an seiner Statt.
Was sonstige E. anbelangt, so seien insbesondere noch jene erwähnt, die vielfach in Gemeinschafts-, Anschluß-, Bau- und Lieferungsverträgen vereinbart werden.
In letzterer Hinsicht ist durch Erlaß des preuß. Ministeriums für öffentliche Arbeiten
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