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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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vom 22. März 1912 die Entscheidung über Rechtsansprüche, die aus Verträgen über Ausführung von Staatsbauten, Leistungen und Lieferungen (Erd-, Fels-, Rodungs- und Böschungsarbeiten) erwachsen, einem Schiedsgericht vorbehalten, wenn nicht Verwaltung und Unternehmer im einzelnen Falle vereinbart haben, daß die Austragung der Rechtsstreitigkeiten im ordentlichen Rechtswege erfolgen soll.

In Österreich enthalten einzelne Konzessionsurkunden Bestimmungen über Austragung von Streitigkeiten durch E., so z. B. die Gesellschaftssatzungen der Kaschau-Oderberger Eisenbahn.

Es mag nicht unerwähnt bleiben, daß im § 34 der Konzessionsurkunde für die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn Streitigkeiten zwischen dem Staat und der Bahn über die im § 21 dieser Konzessionsurkunde vorgesehenen Tarifreduktionen sowie über den nach § 33 zu ermittelnden Reingewinn mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges vor ein Schiedsgericht gewiesen waren.

In Frankreich ist in den von der Regierung im Dezember 1910 eingebrachten Gesetzentwürfen zur Verhütung von Eisenbahnerausständen die Einführung obligatorischer E. vorgesehen (s. Bulletin, April 1913).

In der Schweiz ist für zahlreiche Fälle in den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen dem Bunde und der Eisenbahn vorgesehen. Die Bestimmungen der Konzessionen, die von der Aufstellung von Schiedsrichtern zur Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen und Entscheidung anderer mit dem Rückkauf in Beziehungen stehender Streitfragen handeln, wurden jedoch durch Art. 21 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 aufgehoben und die Schiedsgerichte durch das Bundesgericht ersetzt.

In Italien war nach dem Eisenbahngesetz vom 27. April 1885 zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Staat und dem Konzessionär der Bahn über die Auslegung und die Ausführung des Betriebsüberlassungsvertrages und des Bedingnisheftes sowie dessen Anlage entstehen sollten, ein aus 5 Personen zusammengesetztes Schiedsgericht eingesetzt. Die Schiedsrichter erkennen nach den gesetzlichen Bestimmungen, doch können die Parteien sie nach Übereinkunft ermächtigen, als freundliche Vermittler zu urteilen. Die Appellation und Kassation, wie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schiedssprüche werden bei den betreffenden Gerichten, dem Appellhof und dem Kassationshof in Rom, angebracht.

Die Regierung und der Konzessionär ernennen je zwei Schiedsrichter und ebensoviele Stellvertreter. Die Ernannten wählen den 5. Schiedsrichter und einen Stellvertreter. Falls sie sich nicht einigen können, ernennt der Kassationshof in Rom in einer Plenarsitzung den 5. Schiedsrichter und einen Stellvertreter aus der Mitte der Kassationsräte. Der 5. Schiedsrichter führt den Vorsitz des Kollegiums, das auf 3 Jahre gewählt wird und in Rom seinen Sitz hat.

Die Errichtung eines E. für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Staatsbahnverwaltung und den Angestellten wurde von der Regierung unter Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Anstellungsvertrages abgelehnt.

Das niederländische Eisenbahngesetz vom 22. Juli 1890 nebst den zugehörigen Verträgen vom 21. Januar 1890 zwischen dem niederländischen Staate einerseits und der Gesellschaft zum Betriebe der Staatseisenbahnen, bzw. der holländischen Eisenbahngesellschaft anderseits sieht in Fällen, wenn eine Einigung zwischen Staat und Gesellschaft nicht erzielt werden kann, ein Schiedsgericht vor, u. zw. beim Entwurf von Bauplänen hinsichtlich der Eisenbahnen, die etwa vom Staate noch gebaut und von der Gesellschaft gemäß Art. 2 des Vertrages in Betrieb genommen werden müssen, dann hinsichtlich Änderungs-, Verbesserungs- und Erweiterungsanlagen an den Staatsbahnen.

Die Schiedsrichter werden durch die Parteien gemeinsam ernannt. Können sie sich nicht einigen, so sollen die Schiedsrichter auf Antrag durch den hohen Rat ernannt werden. Die Parteien sind befugt, Personen, die sich für eine Ernennung eignen, dem hohen Rat in Vorschlag zu bringen. Der Schiedsrichterspruch entscheidet endgültig.

Auch das Übereinkommen vom 27. August 1890 zwischen der Gesellschaft für den Betrieb niederländischer Staatseisenbahnen einerseits und der holländischen Eisenbahngesellschaft anderseits, betreffend die gemeinschaftliche Benutzung von Bahnstrecken, bestimmt, daß aus Anlaß des Übereinkommens entstehende Streitigkeiten zwischen den Gesellschaften durch Schiedsrichter entschieden werden.

Außerdem ist bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen über Bedienstete ein Schiedsgericht vorgesehen (s. Disziplinarvorschriften).

In England bestehen besondere Schiedsgerichtskollegien beim Clearing House, die Streitigkeiten zwischen den einzelnen

vom 22. März 1912 die Entscheidung über Rechtsansprüche, die aus Verträgen über Ausführung von Staatsbauten, Leistungen und Lieferungen (Erd-, Fels-, Rodungs- und Böschungsarbeiten) erwachsen, einem Schiedsgericht vorbehalten, wenn nicht Verwaltung und Unternehmer im einzelnen Falle vereinbart haben, daß die Austragung der Rechtsstreitigkeiten im ordentlichen Rechtswege erfolgen soll.

In Österreich enthalten einzelne Konzessionsurkunden Bestimmungen über Austragung von Streitigkeiten durch E., so z. B. die Gesellschaftssatzungen der Kaschau-Oderberger Eisenbahn.

Es mag nicht unerwähnt bleiben, daß im § 34 der Konzessionsurkunde für die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn Streitigkeiten zwischen dem Staat und der Bahn über die im § 21 dieser Konzessionsurkunde vorgesehenen Tarifreduktionen sowie über den nach § 33 zu ermittelnden Reingewinn mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges vor ein Schiedsgericht gewiesen waren.

In Frankreich ist in den von der Regierung im Dezember 1910 eingebrachten Gesetzentwürfen zur Verhütung von Eisenbahnerausständen die Einführung obligatorischer E. vorgesehen (s. Bulletin, April 1913).

In der Schweiz ist für zahlreiche Fälle in den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen dem Bunde und der Eisenbahn vorgesehen. Die Bestimmungen der Konzessionen, die von der Aufstellung von Schiedsrichtern zur Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen und Entscheidung anderer mit dem Rückkauf in Beziehungen stehender Streitfragen handeln, wurden jedoch durch Art. 21 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 aufgehoben und die Schiedsgerichte durch das Bundesgericht ersetzt.

In Italien war nach dem Eisenbahngesetz vom 27. April 1885 zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Staat und dem Konzessionär der Bahn über die Auslegung und die Ausführung des Betriebsüberlassungsvertrages und des Bedingnisheftes sowie dessen Anlage entstehen sollten, ein aus 5 Personen zusammengesetztes Schiedsgericht eingesetzt. Die Schiedsrichter erkennen nach den gesetzlichen Bestimmungen, doch können die Parteien sie nach Übereinkunft ermächtigen, als freundliche Vermittler zu urteilen. Die Appellation und Kassation, wie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schiedssprüche werden bei den betreffenden Gerichten, dem Appellhof und dem Kassationshof in Rom, angebracht.

Die Regierung und der Konzessionär ernennen je zwei Schiedsrichter und ebensoviele Stellvertreter. Die Ernannten wählen den 5. Schiedsrichter und einen Stellvertreter. Falls sie sich nicht einigen können, ernennt der Kassationshof in Rom in einer Plenarsitzung den 5. Schiedsrichter und einen Stellvertreter aus der Mitte der Kassationsräte. Der 5. Schiedsrichter führt den Vorsitz des Kollegiums, das auf 3 Jahre gewählt wird und in Rom seinen Sitz hat.

Die Errichtung eines E. für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Staatsbahnverwaltung und den Angestellten wurde von der Regierung unter Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Anstellungsvertrages abgelehnt.

Das niederländische Eisenbahngesetz vom 22. Juli 1890 nebst den zugehörigen Verträgen vom 21. Januar 1890 zwischen dem niederländischen Staate einerseits und der Gesellschaft zum Betriebe der Staatseisenbahnen, bzw. der holländischen Eisenbahngesellschaft anderseits sieht in Fällen, wenn eine Einigung zwischen Staat und Gesellschaft nicht erzielt werden kann, ein Schiedsgericht vor, u. zw. beim Entwurf von Bauplänen hinsichtlich der Eisenbahnen, die etwa vom Staate noch gebaut und von der Gesellschaft gemäß Art. 2 des Vertrages in Betrieb genommen werden müssen, dann hinsichtlich Änderungs-, Verbesserungs- und Erweiterungsanlagen an den Staatsbahnen.

Die Schiedsrichter werden durch die Parteien gemeinsam ernannt. Können sie sich nicht einigen, so sollen die Schiedsrichter auf Antrag durch den hohen Rat ernannt werden. Die Parteien sind befugt, Personen, die sich für eine Ernennung eignen, dem hohen Rat in Vorschlag zu bringen. Der Schiedsrichterspruch entscheidet endgültig.

Auch das Übereinkommen vom 27. August 1890 zwischen der Gesellschaft für den Betrieb niederländischer Staatseisenbahnen einerseits und der holländischen Eisenbahngesellschaft anderseits, betreffend die gemeinschaftliche Benutzung von Bahnstrecken, bestimmt, daß aus Anlaß des Übereinkommens entstehende Streitigkeiten zwischen den Gesellschaften durch Schiedsrichter entschieden werden.

Außerdem ist bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen über Bedienstete ein Schiedsgericht vorgesehen (s. Disziplinarvorschriften).

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[116/0125] vom 22. März 1912 die Entscheidung über Rechtsansprüche, die aus Verträgen über Ausführung von Staatsbauten, Leistungen und Lieferungen (Erd-, Fels-, Rodungs- und Böschungsarbeiten) erwachsen, einem Schiedsgericht vorbehalten, wenn nicht Verwaltung und Unternehmer im einzelnen Falle vereinbart haben, daß die Austragung der Rechtsstreitigkeiten im ordentlichen Rechtswege erfolgen soll. In Österreich enthalten einzelne Konzessionsurkunden Bestimmungen über Austragung von Streitigkeiten durch E., so z. B. die Gesellschaftssatzungen der Kaschau-Oderberger Eisenbahn. Es mag nicht unerwähnt bleiben, daß im § 34 der Konzessionsurkunde für die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn Streitigkeiten zwischen dem Staat und der Bahn über die im § 21 dieser Konzessionsurkunde vorgesehenen Tarifreduktionen sowie über den nach § 33 zu ermittelnden Reingewinn mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges vor ein Schiedsgericht gewiesen waren. In Frankreich ist in den von der Regierung im Dezember 1910 eingebrachten Gesetzentwürfen zur Verhütung von Eisenbahnerausständen die Einführung obligatorischer E. vorgesehen (s. Bulletin, April 1913). In der Schweiz ist für zahlreiche Fälle in den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen dem Bunde und der Eisenbahn vorgesehen. Die Bestimmungen der Konzessionen, die von der Aufstellung von Schiedsrichtern zur Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen und Entscheidung anderer mit dem Rückkauf in Beziehungen stehender Streitfragen handeln, wurden jedoch durch Art. 21 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 aufgehoben und die Schiedsgerichte durch das Bundesgericht ersetzt. In Italien war nach dem Eisenbahngesetz vom 27. April 1885 zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Staat und dem Konzessionär der Bahn über die Auslegung und die Ausführung des Betriebsüberlassungsvertrages und des Bedingnisheftes sowie dessen Anlage entstehen sollten, ein aus 5 Personen zusammengesetztes Schiedsgericht eingesetzt. Die Schiedsrichter erkennen nach den gesetzlichen Bestimmungen, doch können die Parteien sie nach Übereinkunft ermächtigen, als freundliche Vermittler zu urteilen. Die Appellation und Kassation, wie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schiedssprüche werden bei den betreffenden Gerichten, dem Appellhof und dem Kassationshof in Rom, angebracht. Die Regierung und der Konzessionär ernennen je zwei Schiedsrichter und ebensoviele Stellvertreter. Die Ernannten wählen den 5. Schiedsrichter und einen Stellvertreter. Falls sie sich nicht einigen können, ernennt der Kassationshof in Rom in einer Plenarsitzung den 5. Schiedsrichter und einen Stellvertreter aus der Mitte der Kassationsräte. Der 5. Schiedsrichter führt den Vorsitz des Kollegiums, das auf 3 Jahre gewählt wird und in Rom seinen Sitz hat. Die Errichtung eines E. für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Staatsbahnverwaltung und den Angestellten wurde von der Regierung unter Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Anstellungsvertrages abgelehnt. Das niederländische Eisenbahngesetz vom 22. Juli 1890 nebst den zugehörigen Verträgen vom 21. Januar 1890 zwischen dem niederländischen Staate einerseits und der Gesellschaft zum Betriebe der Staatseisenbahnen, bzw. der holländischen Eisenbahngesellschaft anderseits sieht in Fällen, wenn eine Einigung zwischen Staat und Gesellschaft nicht erzielt werden kann, ein Schiedsgericht vor, u. zw. beim Entwurf von Bauplänen hinsichtlich der Eisenbahnen, die etwa vom Staate noch gebaut und von der Gesellschaft gemäß Art. 2 des Vertrages in Betrieb genommen werden müssen, dann hinsichtlich Änderungs-, Verbesserungs- und Erweiterungsanlagen an den Staatsbahnen. Die Schiedsrichter werden durch die Parteien gemeinsam ernannt. Können sie sich nicht einigen, so sollen die Schiedsrichter auf Antrag durch den hohen Rat ernannt werden. Die Parteien sind befugt, Personen, die sich für eine Ernennung eignen, dem hohen Rat in Vorschlag zu bringen. Der Schiedsrichterspruch entscheidet endgültig. Auch das Übereinkommen vom 27. August 1890 zwischen der Gesellschaft für den Betrieb niederländischer Staatseisenbahnen einerseits und der holländischen Eisenbahngesellschaft anderseits, betreffend die gemeinschaftliche Benutzung von Bahnstrecken, bestimmt, daß aus Anlaß des Übereinkommens entstehende Streitigkeiten zwischen den Gesellschaften durch Schiedsrichter entschieden werden. Außerdem ist bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen über Bedienstete ein Schiedsgericht vorgesehen (s. Disziplinarvorschriften). In England bestehen besondere Schiedsgerichtskollegien beim Clearing House, die Streitigkeiten zwischen den einzelnen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/125>, abgerufen am 01.11.2024.