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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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es vor, daß der Staat unmittelbare Eisenbahnanlehen ausgibt, aus deren Erlös einerseits die in Betracht kommenden Privatbahngesellschaften die Mittel zur Anlage neuer Bahnlinien erhalten, andererseits Rückzahlungen von Schulden der Privatbahnen an den Staat erfolgen sollen (vgl. Arch. f. E. 1907, S. 904 und 1909, S. 184).

Nach englischem Recht ist zur Begründung einer Eisenbahn eine Private bill erforderlich, die auch die Höhe des Anlagekapitals bestimmt. Dieses wird teils durch Aktien (Shares), teils durch Anleihen aufgebracht. Von jeher galt die Bestimmung, die auch in die Konzessionen aufgenommen werden mußte, daß Anleihen höchstens bis zum Betrage des dritten Teils der Aktien aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme der Anleihen erfolgt in der Regel in Form von Teilschuldverschreibungen (Debenture stock), die im wesentlichen dieselbe rechtliche Bedeutung haben wie die Prioritätsobligationen und die gewöhnlichen Obligationen bei deutschen und französischen Eisenbahnen.

Da von den Eisenbahnen, die in Geldverlegenheit waren und ihre Aktien nicht zu einem angemessenen Kurs veräußern konnten, häufig der in den Konzessionen vorgeschriebene Höchstbetrag der Anleihe überschritten wurde, was eine Schädigung der Gläubiger bedeutete, so wurde nach einer eingehenden parlamentarischen Untersuchung im Jahre 1864 die Railway Companies Securities Act, 1866, 29 und 30 Vict., cap. 108, erlassen, wonach die Eisenbahngesellschaften unter Androhung von Strafen verpflichtet werden, eine Nachweisung über die von ihnen aufzunehmenden Anleihen in ein besonderes Register eintragen zu lassen. Außerdem sind sie gehalten, innerhalb 14 Tagen nach dem Schluß eines jeden halben Jahrs eine Rechnung über das gesamte Kapital, das sie durch Anleihen aufzubringen berechtigt sind, aufzustellen, die von den Aktionären und den bei den Anleihen Beteiligten unentgeltlich eingesehen werden kann und in beglaubigter Abschrift dem Meldeamt mitzuteilen ist. Die Zuwiderhandlung auch gegen diese Vorschriften zieht nur die im Gesetz angedrohten Strafen nach sich. Die bürgerliche Haftung der Gesellschaften und ihrer Vorstände wegen aufgenommener Anleihen läßt das Gesetz unberührt. Außer dem Debenture stock nehmen die Eisenbahnen auch gewöhnliche Anleihen (Loans) auf, die unter Umständen durch Verpfändung von Teilen der Eisenbahn oder von Betriebsmitteln sichergestellt werden und dann die Bedeutung einer Pfandschuld (Mortgage) haben. Für diese Anleihen, deren Betrag selbstverständlich bei der Berechnung des Drittels des Aktienkapitals mit einbezogen wird, gelten keine besonderen Bestimmungen. Die Inhaber des Debenture stock haben untereinander keinerlei Priorität, sondern gleichen Rang.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ganz verschiedene Arten von E. Gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung und die Höhe des Aktienkapitals und die Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen bestehen nicht, sie werden in neuerer Zeit erstrebt. Es kam dort früher sehr häufig und kommt auch jetzt noch vor, daß bei Gründung einer Eisenbahn von dem Aktienkapital nur ein geringer Bruchteil eingezahlt wird und daß sogleich Schuldverschreibungen (Bonds) ausgegeben werden, deren Erträge dann zum Bau der Eisenbahn Verwendung finden (vgl. den Artikel Bond, Band II, Seite 458 ff.). Auch wenn eine Eisenbahn fertiggestellt ist, werden die Mittel zum weiteren Ausbau der Eisenbahn, zur Herstellung wesentlicher Verbesserungen, zum Ankauf von Betriebsmaterial häufig durch Ausgabe von Schuldverschreibungen beschafft. Ebenso kommt es vor, daß bei Reorganisation (Sanierung) einer unter Zwangsverwaltung stehenden oder einer im Zwangsverfahren verkauften Eisenbahn neue Schuldverschreibungen ausgegeben, bestehende Schuldverschreibungen in Aktien umgewandelt, auch an Stelle von Aktien Bonds ausgegeben werden. In den meisten Fällen wird den Gläubigern der Eisenbahn Sicherheit gestellt durch Verpfändung der ganzen oder einer Teilstrecke der Eisenbahn, des Betriebsmaterials, unter Umständen sogar der Einnahmen der Eisenbahnen. Der innere Wert der großen Anzahl von Bonds wird hiernach beurteilt und ist selbstverständlich ganz verschieden. Aus der Schuldverschreibung selbst ist zu ersehen, welchen Rang sie bei der Liquidation und dem Zwangsverkauf der Eisenbahn einnimmt (vgl. über weitere Einzelheiten den oben angezogenen Artikel Bond und die dort angeführte Literatur).

Literatur: Cohn, Englische Eisenbahnpolitik. Bd. I. - Francqueville, Du regime des travaux publics en Angleterre. I. Band, 2. Aufl., insbesonders S. 241 ff. - Browne u. Theobald, The law of Railways. 4. Aufl., 1912. - Strombeck, Zur Lehre von den garantierten Eisenbahnpapieren. Berlin 1875.

v. der Leyen.


Eisenbahnschulen, Lehranstalten zur Ausbildung von Beamtenanwärtern oder zur Fortbildung bereits im Dienst befindlicher Eisenbahnbeamten.

Im engeren Sinne sind es die nur in beschränkter Zahl bestehenden Anstalten, die ausschließlich die Ausbildung und Fortbildung von Eisenbahnangestellten zum

es vor, daß der Staat unmittelbare Eisenbahnanlehen ausgibt, aus deren Erlös einerseits die in Betracht kommenden Privatbahngesellschaften die Mittel zur Anlage neuer Bahnlinien erhalten, andererseits Rückzahlungen von Schulden der Privatbahnen an den Staat erfolgen sollen (vgl. Arch. f. E. 1907, S. 904 und 1909, S. 184).

Nach englischem Recht ist zur Begründung einer Eisenbahn eine Private bill erforderlich, die auch die Höhe des Anlagekapitals bestimmt. Dieses wird teils durch Aktien (Shares), teils durch Anleihen aufgebracht. Von jeher galt die Bestimmung, die auch in die Konzessionen aufgenommen werden mußte, daß Anleihen höchstens bis zum Betrage des dritten Teils der Aktien aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme der Anleihen erfolgt in der Regel in Form von Teilschuldverschreibungen (Debenture stock), die im wesentlichen dieselbe rechtliche Bedeutung haben wie die Prioritätsobligationen und die gewöhnlichen Obligationen bei deutschen und französischen Eisenbahnen.

Da von den Eisenbahnen, die in Geldverlegenheit waren und ihre Aktien nicht zu einem angemessenen Kurs veräußern konnten, häufig der in den Konzessionen vorgeschriebene Höchstbetrag der Anleihe überschritten wurde, was eine Schädigung der Gläubiger bedeutete, so wurde nach einer eingehenden parlamentarischen Untersuchung im Jahre 1864 die Railway Companies Securities Act, 1866, 29 und 30 Vict., cap. 108, erlassen, wonach die Eisenbahngesellschaften unter Androhung von Strafen verpflichtet werden, eine Nachweisung über die von ihnen aufzunehmenden Anleihen in ein besonderes Register eintragen zu lassen. Außerdem sind sie gehalten, innerhalb 14 Tagen nach dem Schluß eines jeden halben Jahrs eine Rechnung über das gesamte Kapital, das sie durch Anleihen aufzubringen berechtigt sind, aufzustellen, die von den Aktionären und den bei den Anleihen Beteiligten unentgeltlich eingesehen werden kann und in beglaubigter Abschrift dem Meldeamt mitzuteilen ist. Die Zuwiderhandlung auch gegen diese Vorschriften zieht nur die im Gesetz angedrohten Strafen nach sich. Die bürgerliche Haftung der Gesellschaften und ihrer Vorstände wegen aufgenommener Anleihen läßt das Gesetz unberührt. Außer dem Debenture stock nehmen die Eisenbahnen auch gewöhnliche Anleihen (Loans) auf, die unter Umständen durch Verpfändung von Teilen der Eisenbahn oder von Betriebsmitteln sichergestellt werden und dann die Bedeutung einer Pfandschuld (Mortgage) haben. Für diese Anleihen, deren Betrag selbstverständlich bei der Berechnung des Drittels des Aktienkapitals mit einbezogen wird, gelten keine besonderen Bestimmungen. Die Inhaber des Debenture stock haben untereinander keinerlei Priorität, sondern gleichen Rang.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ganz verschiedene Arten von E. Gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung und die Höhe des Aktienkapitals und die Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen bestehen nicht, sie werden in neuerer Zeit erstrebt. Es kam dort früher sehr häufig und kommt auch jetzt noch vor, daß bei Gründung einer Eisenbahn von dem Aktienkapital nur ein geringer Bruchteil eingezahlt wird und daß sogleich Schuldverschreibungen (Bonds) ausgegeben werden, deren Erträge dann zum Bau der Eisenbahn Verwendung finden (vgl. den Artikel Bond, Band II, Seite 458 ff.). Auch wenn eine Eisenbahn fertiggestellt ist, werden die Mittel zum weiteren Ausbau der Eisenbahn, zur Herstellung wesentlicher Verbesserungen, zum Ankauf von Betriebsmaterial häufig durch Ausgabe von Schuldverschreibungen beschafft. Ebenso kommt es vor, daß bei Reorganisation (Sanierung) einer unter Zwangsverwaltung stehenden oder einer im Zwangsverfahren verkauften Eisenbahn neue Schuldverschreibungen ausgegeben, bestehende Schuldverschreibungen in Aktien umgewandelt, auch an Stelle von Aktien Bonds ausgegeben werden. In den meisten Fällen wird den Gläubigern der Eisenbahn Sicherheit gestellt durch Verpfändung der ganzen oder einer Teilstrecke der Eisenbahn, des Betriebsmaterials, unter Umständen sogar der Einnahmen der Eisenbahnen. Der innere Wert der großen Anzahl von Bonds wird hiernach beurteilt und ist selbstverständlich ganz verschieden. Aus der Schuldverschreibung selbst ist zu ersehen, welchen Rang sie bei der Liquidation und dem Zwangsverkauf der Eisenbahn einnimmt (vgl. über weitere Einzelheiten den oben angezogenen Artikel Bond und die dort angeführte Literatur).

Literatur: Cohn, Englische Eisenbahnpolitik. Bd. I. – Francqueville, Du régime des travaux publics en Angleterre. I. Band, 2. Aufl., insbesonders S. 241 ff. – Browne u. Theobald, The law of Railways. 4. Aufl., 1912. – Strombeck, Zur Lehre von den garantierten Eisenbahnpapieren. Berlin 1875.

v. der Leyen.


Eisenbahnschulen, Lehranstalten zur Ausbildung von Beamtenanwärtern oder zur Fortbildung bereits im Dienst befindlicher Eisenbahnbeamten.

Im engeren Sinne sind es die nur in beschränkter Zahl bestehenden Anstalten, die ausschließlich die Ausbildung und Fortbildung von Eisenbahnangestellten zum

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[120/0129] es vor, daß der Staat unmittelbare Eisenbahnanlehen ausgibt, aus deren Erlös einerseits die in Betracht kommenden Privatbahngesellschaften die Mittel zur Anlage neuer Bahnlinien erhalten, andererseits Rückzahlungen von Schulden der Privatbahnen an den Staat erfolgen sollen (vgl. Arch. f. E. 1907, S. 904 und 1909, S. 184). Nach englischem Recht ist zur Begründung einer Eisenbahn eine Private bill erforderlich, die auch die Höhe des Anlagekapitals bestimmt. Dieses wird teils durch Aktien (Shares), teils durch Anleihen aufgebracht. Von jeher galt die Bestimmung, die auch in die Konzessionen aufgenommen werden mußte, daß Anleihen höchstens bis zum Betrage des dritten Teils der Aktien aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme der Anleihen erfolgt in der Regel in Form von Teilschuldverschreibungen (Debenture stock), die im wesentlichen dieselbe rechtliche Bedeutung haben wie die Prioritätsobligationen und die gewöhnlichen Obligationen bei deutschen und französischen Eisenbahnen. Da von den Eisenbahnen, die in Geldverlegenheit waren und ihre Aktien nicht zu einem angemessenen Kurs veräußern konnten, häufig der in den Konzessionen vorgeschriebene Höchstbetrag der Anleihe überschritten wurde, was eine Schädigung der Gläubiger bedeutete, so wurde nach einer eingehenden parlamentarischen Untersuchung im Jahre 1864 die Railway Companies Securities Act, 1866, 29 und 30 Vict., cap. 108, erlassen, wonach die Eisenbahngesellschaften unter Androhung von Strafen verpflichtet werden, eine Nachweisung über die von ihnen aufzunehmenden Anleihen in ein besonderes Register eintragen zu lassen. Außerdem sind sie gehalten, innerhalb 14 Tagen nach dem Schluß eines jeden halben Jahrs eine Rechnung über das gesamte Kapital, das sie durch Anleihen aufzubringen berechtigt sind, aufzustellen, die von den Aktionären und den bei den Anleihen Beteiligten unentgeltlich eingesehen werden kann und in beglaubigter Abschrift dem Meldeamt mitzuteilen ist. Die Zuwiderhandlung auch gegen diese Vorschriften zieht nur die im Gesetz angedrohten Strafen nach sich. Die bürgerliche Haftung der Gesellschaften und ihrer Vorstände wegen aufgenommener Anleihen läßt das Gesetz unberührt. Außer dem Debenture stock nehmen die Eisenbahnen auch gewöhnliche Anleihen (Loans) auf, die unter Umständen durch Verpfändung von Teilen der Eisenbahn oder von Betriebsmitteln sichergestellt werden und dann die Bedeutung einer Pfandschuld (Mortgage) haben. Für diese Anleihen, deren Betrag selbstverständlich bei der Berechnung des Drittels des Aktienkapitals mit einbezogen wird, gelten keine besonderen Bestimmungen. Die Inhaber des Debenture stock haben untereinander keinerlei Priorität, sondern gleichen Rang. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ganz verschiedene Arten von E. Gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung und die Höhe des Aktienkapitals und die Ausgabe von Eisenbahnschuldverschreibungen bestehen nicht, sie werden in neuerer Zeit erstrebt. Es kam dort früher sehr häufig und kommt auch jetzt noch vor, daß bei Gründung einer Eisenbahn von dem Aktienkapital nur ein geringer Bruchteil eingezahlt wird und daß sogleich Schuldverschreibungen (Bonds) ausgegeben werden, deren Erträge dann zum Bau der Eisenbahn Verwendung finden (vgl. den Artikel Bond, Band II, Seite 458 ff.). Auch wenn eine Eisenbahn fertiggestellt ist, werden die Mittel zum weiteren Ausbau der Eisenbahn, zur Herstellung wesentlicher Verbesserungen, zum Ankauf von Betriebsmaterial häufig durch Ausgabe von Schuldverschreibungen beschafft. Ebenso kommt es vor, daß bei Reorganisation (Sanierung) einer unter Zwangsverwaltung stehenden oder einer im Zwangsverfahren verkauften Eisenbahn neue Schuldverschreibungen ausgegeben, bestehende Schuldverschreibungen in Aktien umgewandelt, auch an Stelle von Aktien Bonds ausgegeben werden. In den meisten Fällen wird den Gläubigern der Eisenbahn Sicherheit gestellt durch Verpfändung der ganzen oder einer Teilstrecke der Eisenbahn, des Betriebsmaterials, unter Umständen sogar der Einnahmen der Eisenbahnen. Der innere Wert der großen Anzahl von Bonds wird hiernach beurteilt und ist selbstverständlich ganz verschieden. Aus der Schuldverschreibung selbst ist zu ersehen, welchen Rang sie bei der Liquidation und dem Zwangsverkauf der Eisenbahn einnimmt (vgl. über weitere Einzelheiten den oben angezogenen Artikel Bond und die dort angeführte Literatur). Literatur: Cohn, Englische Eisenbahnpolitik. Bd. I. – Francqueville, Du régime des travaux publics en Angleterre. I. Band, 2. Aufl., insbesonders S. 241 ff. – Browne u. Theobald, The law of Railways. 4. Aufl., 1912. – Strombeck, Zur Lehre von den garantierten Eisenbahnpapieren. Berlin 1875. v. der Leyen. Eisenbahnschulen, Lehranstalten zur Ausbildung von Beamtenanwärtern oder zur Fortbildung bereits im Dienst befindlicher Eisenbahnbeamten. Im engeren Sinne sind es die nur in beschränkter Zahl bestehenden Anstalten, die ausschließlich die Ausbildung und Fortbildung von Eisenbahnangestellten zum

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/129>, abgerufen am 24.11.2024.