Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.Eisenbahnunfälle s. Eisenbahn und Unfälle. Eisenbahnunterstützungsfonds, von der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung planmäßig im voraus festgesetzte Beträge zur Gewährung von besonderen Geldzuwendungen an Eisenbahnbedienstete, ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene zwecks Ausgleichs einer wirtschaftlichen Notlage. Man geht bei Schaffung der E. davon aus, daß die Bezüge der Eisenbahnbediensteten im allgemeinen zur Führung eines standesgemäßen Lebens ausreichen, außerordentliche Ausgaben jedoch infolge von Unglücksfällen, Krankheiten, Teuerung u. s. w. mit ihnen nicht immer gedeckt werden können. Für solche Fälle werden aus den E. laufende oder einmalige Beihilfen gewährt. Für die Gewährung der Unterstützungen sind Richtlinien festgelegt, sowohl hinsichtlich der Höhe des im einzelnen Falle oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu gewährenden Betrages als auch hinsichtlich der für die Bewilligung zuständigen Stellen (vgl. Teil XII der Finanzordnung, Abschnitt L). Unterstützungen werden meistens nur auf Antrag, bisweilen jedoch, z. B. bei allgemeiner Teuerung, auch von Amts wegen gewährt. Voraussetzung für die Bewilligung ist in der Regel Bedürftigkeit und Würdigkeit des zu Unterstützenden. In Österreich bezeichnet man als E. eine im Jahre 1874 aus dem Reinerträgnis des Eisenbahnballes errichtete Stiftung, aus der nicht pensionsfähige, bedürftige Eisenbahnbedienstete sowie deren Witwen und Waisen Geldzuwendungen erhalten. Das Vermögen dieses Fonds beläuft sich auf etwa 700.000 K; an Unterstützungen werden jährlich etwa 40.000 K verteilt. Eisenbahnverbände (railway unions; syndicats de differentes lignes; sindicati delle differente linee), vertragsmäßige Vereinigungen einer Anzahl von Bahnverwaltungen zur dauernden Förderung des wechselseitigen Verkehrs oder zur Wahrnehmung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen der beteiligten Bahnen. Der in der Regel schriftliche Verbandsvertrag wird als Verbandstatut, Verbandsübereinkommen bezeichnet. Einzelne E. führen die Bezeichnung "Eisenbahnvereine" (s. d.), wenn sie auch nicht nach den für das Land, in dem sie ihren Sitz haben, maßgebenden Vereinsnormen organisiert sind. E. befassen sich mit der Einführung des direkten Personen-, Gepäck- und Güterverkehrs (gemeinsame Abfertigungsvorschriften und Tarife, direkte Beförderung ohne Umsteigen oder Umladung mit direkten Fahrkarten und Frachtbriefen, s. Direkter Verkehr), mit der Regelung des Wagenübergangs und der Wagenabrechnung, mit der gemeinsamen Abrechnung der Verbandeinnahmen, mit der vereinfachten Austragung von Reklamationen aus dem Verbandverkehr u. s. w. Besondere Formen der E. bilden die Fahrkartenverbände (Ausstellung von Freikarten für das Verbandgebiet), Versicherungsverbände (zur gemeinsamen Tragung von Brandschäden, Unfallschäden u. dgl.). Die wichtigste Gruppe der E., die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, bilden die Tarifkartelle, die die Verkehrsleitung, die materielle Tarifbildung und die Einnahmenteilung auf Wettbewerbsrouten regeln (s. den Artikel Kartelle). Eisenbahnvereine, freie Vereinigungen von Eisenbahnverwaltungen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks innerhalb einer besonderen Organisation. Ziele und Umfang der E. sind außerordentlich verschieden. Ihre Organisation richtet sich im allgemeinen nach ihrem Zweck und ihrer Bedeutung; nur in selteneren Fällen haben sie den Charakter von juristischen Personen und sind gewöhnlich nicht als Vereine im Sinne der über Vereine in den einzelnen Ländern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. Die Vereinigungen, die mehr oder weniger engbegrenzte Zwecke verfolgen (z. B. Pflege des direkten Verkehrs, Regelung des Wagenüberganges u. dgl.) werden ebenso wie jene zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen zumeist als Eisenbahnverbände (s. d.) bezeichnet. Im Gegensatz zu den genannten Vereinigungen, besteht eine Reihe von E., deren Zweck im allgemeinen dahin geht, die Interessen einer gewissen Gruppe von Eisenbahnen zu fördern. Hierher gehören unter anderem die Vereinigungen der Verwaltungen aller Eisenbahnen eines Landes zu dem Zweck, um in wichtigen Fragen, die das Eisenbahnwesen betreffen, gemeinsam vorzugehen. Solche E. bestehen beispielsweise in Deutschland (Deutscher Eisenbahnverkehrsverband) in Österreich-Ungarn (Eisenbahndirektorenkonferenzen), in der Schweiz (schweizerischer Eisenbahnverband, Verband schweizerischer Spezialbahnen), in Rußland (Generalkonferenzen, Obstschy Sjesd der russischen Eisenbahnen) u. dgl. In England ist abgesehen vom Clearing house die Railway association in London zu nennen. Diese bezweckt die Vertretung der Gesamtinteressen der Eisenbahngesellschaften nach außen; sie nimmt u. a. geschlossen gegenüber neuen Gesetzvorlagen Stellung, die Eisenbahnunfälle s. Eisenbahn und Unfälle. Eisenbahnunterstützungsfonds, von der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung planmäßig im voraus festgesetzte Beträge zur Gewährung von besonderen Geldzuwendungen an Eisenbahnbedienstete, ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene zwecks Ausgleichs einer wirtschaftlichen Notlage. Man geht bei Schaffung der E. davon aus, daß die Bezüge der Eisenbahnbediensteten im allgemeinen zur Führung eines standesgemäßen Lebens ausreichen, außerordentliche Ausgaben jedoch infolge von Unglücksfällen, Krankheiten, Teuerung u. s. w. mit ihnen nicht immer gedeckt werden können. Für solche Fälle werden aus den E. laufende oder einmalige Beihilfen gewährt. Für die Gewährung der Unterstützungen sind Richtlinien festgelegt, sowohl hinsichtlich der Höhe des im einzelnen Falle oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu gewährenden Betrages als auch hinsichtlich der für die Bewilligung zuständigen Stellen (vgl. Teil XII der Finanzordnung, Abschnitt L). Unterstützungen werden meistens nur auf Antrag, bisweilen jedoch, z. B. bei allgemeiner Teuerung, auch von Amts wegen gewährt. Voraussetzung für die Bewilligung ist in der Regel Bedürftigkeit und Würdigkeit des zu Unterstützenden. In Österreich bezeichnet man als E. eine im Jahre 1874 aus dem Reinerträgnis des Eisenbahnballes errichtete Stiftung, aus der nicht pensionsfähige, bedürftige Eisenbahnbedienstete sowie deren Witwen und Waisen Geldzuwendungen erhalten. Das Vermögen dieses Fonds beläuft sich auf etwa 700.000 K; an Unterstützungen werden jährlich etwa 40.000 K verteilt. Eisenbahnverbände (railway unions; syndicats de différentes lignes; sindicati delle differente linee), vertragsmäßige Vereinigungen einer Anzahl von Bahnverwaltungen zur dauernden Förderung des wechselseitigen Verkehrs oder zur Wahrnehmung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen der beteiligten Bahnen. Der in der Regel schriftliche Verbandsvertrag wird als Verbandstatut, Verbandsübereinkommen bezeichnet. Einzelne E. führen die Bezeichnung „Eisenbahnvereine“ (s. d.), wenn sie auch nicht nach den für das Land, in dem sie ihren Sitz haben, maßgebenden Vereinsnormen organisiert sind. E. befassen sich mit der Einführung des direkten Personen-, Gepäck- und Güterverkehrs (gemeinsame Abfertigungsvorschriften und Tarife, direkte Beförderung ohne Umsteigen oder Umladung mit direkten Fahrkarten und Frachtbriefen, s. Direkter Verkehr), mit der Regelung des Wagenübergangs und der Wagenabrechnung, mit der gemeinsamen Abrechnung der Verbandeinnahmen, mit der vereinfachten Austragung von Reklamationen aus dem Verbandverkehr u. s. w. Besondere Formen der E. bilden die Fahrkartenverbände (Ausstellung von Freikarten für das Verbandgebiet), Versicherungsverbände (zur gemeinsamen Tragung von Brandschäden, Unfallschäden u. dgl.). Die wichtigste Gruppe der E., die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, bilden die Tarifkartelle, die die Verkehrsleitung, die materielle Tarifbildung und die Einnahmenteilung auf Wettbewerbsrouten regeln (s. den Artikel Kartelle). Eisenbahnvereine, freie Vereinigungen von Eisenbahnverwaltungen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks innerhalb einer besonderen Organisation. Ziele und Umfang der E. sind außerordentlich verschieden. Ihre Organisation richtet sich im allgemeinen nach ihrem Zweck und ihrer Bedeutung; nur in selteneren Fällen haben sie den Charakter von juristischen Personen und sind gewöhnlich nicht als Vereine im Sinne der über Vereine in den einzelnen Ländern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. Die Vereinigungen, die mehr oder weniger engbegrenzte Zwecke verfolgen (z. B. Pflege des direkten Verkehrs, Regelung des Wagenüberganges u. dgl.) werden ebenso wie jene zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen zumeist als Eisenbahnverbände (s. d.) bezeichnet. Im Gegensatz zu den genannten Vereinigungen, besteht eine Reihe von E., deren Zweck im allgemeinen dahin geht, die Interessen einer gewissen Gruppe von Eisenbahnen zu fördern. Hierher gehören unter anderem die Vereinigungen der Verwaltungen aller Eisenbahnen eines Landes zu dem Zweck, um in wichtigen Fragen, die das Eisenbahnwesen betreffen, gemeinsam vorzugehen. Solche E. bestehen beispielsweise in Deutschland (Deutscher Eisenbahnverkehrsverband) in Österreich-Ungarn (Eisenbahndirektorenkonferenzen), in der Schweiz (schweizerischer Eisenbahnverband, Verband schweizerischer Spezialbahnen), in Rußland (Generalkonferenzen, Obstschy Sjesd der russischen Eisenbahnen) u. dgl. In England ist abgesehen vom Clearing house die Railway association in London zu nennen. Diese bezweckt die Vertretung der Gesamtinteressen der Eisenbahngesellschaften nach außen; sie nimmt u. a. geschlossen gegenüber neuen Gesetzvorlagen Stellung, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p rendition="#right"> <pb facs="#f0155" n="146"/> </p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Eisenbahnunfälle</hi> s. 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Für die Gewährung der Unterstützungen sind Richtlinien festgelegt, sowohl hinsichtlich der Höhe des im einzelnen Falle oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu gewährenden Betrages als auch hinsichtlich der für die Bewilligung zuständigen Stellen (vgl. Teil XII der Finanzordnung, Abschnitt L). Unterstützungen werden meistens nur auf Antrag, bisweilen jedoch, z. B. bei allgemeiner Teuerung, auch von Amts wegen gewährt. Voraussetzung für die Bewilligung ist in der Regel Bedürftigkeit und Würdigkeit des zu Unterstützenden.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Österreich</hi> bezeichnet man als E. eine im Jahre 1874 aus dem Reinerträgnis des Eisenbahnballes errichtete Stiftung, aus der nicht pensionsfähige, bedürftige Eisenbahnbedienstete sowie deren Witwen und Waisen Geldzuwendungen erhalten. 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Eisenbahnunfälle s. Eisenbahn und Unfälle.
Eisenbahnunterstützungsfonds, von der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung planmäßig im voraus festgesetzte Beträge zur Gewährung von besonderen Geldzuwendungen an Eisenbahnbedienstete, ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene zwecks Ausgleichs einer wirtschaftlichen Notlage. Man geht bei Schaffung der E. davon aus, daß die Bezüge der Eisenbahnbediensteten im allgemeinen zur Führung eines standesgemäßen Lebens ausreichen, außerordentliche Ausgaben jedoch infolge von Unglücksfällen, Krankheiten, Teuerung u. s. w. mit ihnen nicht immer gedeckt werden können. Für solche Fälle werden aus den E. laufende oder einmalige Beihilfen gewährt. Für die Gewährung der Unterstützungen sind Richtlinien festgelegt, sowohl hinsichtlich der Höhe des im einzelnen Falle oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu gewährenden Betrages als auch hinsichtlich der für die Bewilligung zuständigen Stellen (vgl. Teil XII der Finanzordnung, Abschnitt L). Unterstützungen werden meistens nur auf Antrag, bisweilen jedoch, z. B. bei allgemeiner Teuerung, auch von Amts wegen gewährt. Voraussetzung für die Bewilligung ist in der Regel Bedürftigkeit und Würdigkeit des zu Unterstützenden.
In Österreich bezeichnet man als E. eine im Jahre 1874 aus dem Reinerträgnis des Eisenbahnballes errichtete Stiftung, aus der nicht pensionsfähige, bedürftige Eisenbahnbedienstete sowie deren Witwen und Waisen Geldzuwendungen erhalten. Das Vermögen dieses Fonds beläuft sich auf etwa 700.000 K; an Unterstützungen werden jährlich etwa 40.000 K verteilt.
Eisenbahnverbände (railway unions; syndicats de différentes lignes; sindicati delle differente linee), vertragsmäßige Vereinigungen einer Anzahl von Bahnverwaltungen zur dauernden Förderung des wechselseitigen Verkehrs oder zur Wahrnehmung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen der beteiligten Bahnen.
Der in der Regel schriftliche Verbandsvertrag wird als Verbandstatut, Verbandsübereinkommen bezeichnet.
Einzelne E. führen die Bezeichnung „Eisenbahnvereine“ (s. d.), wenn sie auch nicht nach den für das Land, in dem sie ihren Sitz haben, maßgebenden Vereinsnormen organisiert sind.
E. befassen sich mit der Einführung des direkten Personen-, Gepäck- und Güterverkehrs (gemeinsame Abfertigungsvorschriften und Tarife, direkte Beförderung ohne Umsteigen oder Umladung mit direkten Fahrkarten und Frachtbriefen, s. Direkter Verkehr), mit der Regelung des Wagenübergangs und der Wagenabrechnung, mit der gemeinsamen Abrechnung der Verbandeinnahmen, mit der vereinfachten Austragung von Reklamationen aus dem Verbandverkehr u. s. w. Besondere Formen der E. bilden die Fahrkartenverbände (Ausstellung von Freikarten für das Verbandgebiet), Versicherungsverbände (zur gemeinsamen Tragung von Brandschäden, Unfallschäden u. dgl.).
Die wichtigste Gruppe der E., die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, bilden die Tarifkartelle, die die Verkehrsleitung, die materielle Tarifbildung und die Einnahmenteilung auf Wettbewerbsrouten regeln (s. den Artikel Kartelle).
Eisenbahnvereine, freie Vereinigungen von Eisenbahnverwaltungen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks innerhalb einer besonderen Organisation. Ziele und Umfang der E. sind außerordentlich verschieden. Ihre Organisation richtet sich im allgemeinen nach ihrem Zweck und ihrer Bedeutung; nur in selteneren Fällen haben sie den Charakter von juristischen Personen und sind gewöhnlich nicht als Vereine im Sinne der über Vereine in den einzelnen Ländern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzusehen.
Die Vereinigungen, die mehr oder weniger engbegrenzte Zwecke verfolgen (z. B. Pflege des direkten Verkehrs, Regelung des Wagenüberganges u. dgl.) werden ebenso wie jene zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen zumeist als Eisenbahnverbände (s. d.) bezeichnet.
Im Gegensatz zu den genannten Vereinigungen, besteht eine Reihe von E., deren Zweck im allgemeinen dahin geht, die Interessen einer gewissen Gruppe von Eisenbahnen zu fördern.
Hierher gehören unter anderem die Vereinigungen der Verwaltungen aller Eisenbahnen eines Landes zu dem Zweck, um in wichtigen Fragen, die das Eisenbahnwesen betreffen, gemeinsam vorzugehen. Solche E. bestehen beispielsweise in Deutschland (Deutscher Eisenbahnverkehrsverband) in Österreich-Ungarn (Eisenbahndirektorenkonferenzen), in der Schweiz (schweizerischer Eisenbahnverband, Verband schweizerischer Spezialbahnen), in Rußland (Generalkonferenzen, Obstschy Sjesd der russischen Eisenbahnen) u. dgl.
In England ist abgesehen vom Clearing house die Railway association in London zu nennen. Diese bezweckt die Vertretung der Gesamtinteressen der Eisenbahngesellschaften nach außen; sie nimmt u. a. geschlossen gegenüber neuen Gesetzvorlagen Stellung, die
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