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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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beim Nießbrauch, sich auf die ganze Sache erstreckt, die gesamte Entschädigung; wenn das Gebrauchsrecht nur ein partielles ist, ein im Enteignungsverfahren festzusetzender entsprechender Teil. Dem Nebenberechtigten liegt die Pflicht ob, eine angemessene Kaution zu bestellen oder, wenn eine für die Benutzung einer Geldsumme nicht ausreichende bereits bestellt sein sollte, diese angemessen zu vervollständigen. Der Anspruch auf Benutzung der ganzen oder eines Teils der Entschädigungssumme, ist dem Inhaber des betreffenden Rechts ausdrücklich gewährt in Art. 39 des französischen, Art. 17 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des niederländischen G. Da diese Regelung in der Sache selbst begründet ist, wird danach überall da verfahren werden müssen, wo nicht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen entgegenstehen. - Für Grunddienstbarkeiten wird in der Regel eine besondere Schätzung erforderlich sein, u. zw. einerseits des Nachteils, den die Dienstbarkeit für das dienende, anderseits des Vorteils, den sie für das herrschende Grundstück hat, weil dieser sich mit jenem nur in seltenen Fällen decken wird. Wenn in den Enteignungsgesetzen nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß diese Rechte bei der für den Eigentümer festzustellenden Entschädigung berücksichtigt werden sollen, wie in § 28 des ungarischen G. und Art. 44 des niederländischen G., wird die Entschädigung für diese Nebenrechte immer besonders festzusetzen und der aus der Dienstbarkeit für das dienende Grundstück sich ergebende Minderwert von der Entschädigung des Eigentümers abzurechnen sein. Die Gebrauchsrechte der Pächter und Mieter haben nur in einzelnen Rechtsgebieten dingliche Natur. Wo dies der Fall, sind diese im wesentlichen ebenso zu entschädigen, wie die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten und unter Berücksichtigung eines im Einzelfall erlittenen besonderen Schadens. Als ein solcher müssen die Umzugskosten angesehen werden. Steht den Pächtern und Mietern kein dingliches, sondern nur ein persönliches Forderungsrecht zu, so würden sie, wenn durch die E. der fernere Gebrauch des Pacht- oder Mietobjekts unmöglich gemacht wird, an sich einen Entschädigungsanspruch gegen den Verpächter oder Vermieter nicht erheben können, weil dieses Verhältnis ohne seine Schuld eingetreten ist. Sie würden demnach nur von der ferneren Zahlung des Pacht- oder Mietzinses frei sein. Beinahe sämtliche Enteignungsgesetze enthalten über die Ansprüche der Pächter und Mieter Bestimmungen. Nach § 29 des ungarischen G. kann der Pächter oder Mieter die Lösung des Vertrages nur dann fordern, wenn das ganze Pachtobjekt enteignet wird; bei teilweiser E., wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden können, oder wenn das Pachtobjekt eine solche Änderung erleidet, daß es seiner früheren Bestimmung nicht mehr entspricht. In § 5 des österreichischen G. sind auch die Pächter und Mieter (Bestandnehmer) als solche Berechtigte bezeichnet, auf die bei Bemessung der Entschädigung auf die ihnen durch die E. erwachsenden Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, und ist angenommen, daß deren Vergütung dem Eigentümer obliegt. Ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die E. zugefügten Schadens gegen den Unternehmer steht den Pächtern und Mietern zu nach Art. 5, Nr. 3, des bayerischen, ebenso nach Art. 21 und 39 des französischen G. Der Eigentümer ist zu diesem Zweck verpflichtet, der Verwaltung von dem bestehenden Pacht- oder Mietverhältnis Kenntnis zu geben und im Unterlassungsfall für die Entschädigung der Pächter und Mieter verhaftet. (§ 21 a. a. O.) Nach Art. 14 des württembergischen G. können Pächter und Mieter das erweisliche Interesse an der Fortsetzung der Pacht oder Miete bis zu deren Ablauf oder bis zum nächsten Kündigungstermin vom Unternehmer ersetzt verlangen. Der Art. 17 des Werrabahngesetzes legt, wenn in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, im Fall der E. des ganzen Pachtobjekts dem Unternehmer die Pflicht zur Entschädigung für die aus der Aufhebung des Vertrags dem Pächter oder Mieter erwachsenen Nachteile auf. Bei teilweiser E. des Pachtobjekts kann der Pächter oder Mieter unter denselben Voraussetzungen wie nach § 29 des ungarischen G. die Aufhebung des Vertrags verlangen, und muß dann der Unternehmer diese, wie auch die Verpächter oder Vermieter entschädigen. Wird die Aufhebung des Vertrags nicht verlangt, so hat der Unternehmer die Pächter und Mieter für die vorübergehende Nutzung eines Ersatzgrundstücks zu entschädigen und von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Teils des Vertragsgegenstands bestimmten Entschädigungskapital den Betrag zu gewähren, der den mit jährlich 31/2% auf die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt. Auch in England sind Pächter und Mieter besonders vom Unternehmer zu entschädigen. Bei teilweiser E. des Vertragsobjekts bleibt der Vertrag für die Restfläche bestehen, der Pachtzins wird ermäßigt, Pächter und Mieter haben aber Anspruch auf

beim Nießbrauch, sich auf die ganze Sache erstreckt, die gesamte Entschädigung; wenn das Gebrauchsrecht nur ein partielles ist, ein im Enteignungsverfahren festzusetzender entsprechender Teil. Dem Nebenberechtigten liegt die Pflicht ob, eine angemessene Kaution zu bestellen oder, wenn eine für die Benutzung einer Geldsumme nicht ausreichende bereits bestellt sein sollte, diese angemessen zu vervollständigen. Der Anspruch auf Benutzung der ganzen oder eines Teils der Entschädigungssumme, ist dem Inhaber des betreffenden Rechts ausdrücklich gewährt in Art. 39 des französischen, Art. 17 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des niederländischen G. Da diese Regelung in der Sache selbst begründet ist, wird danach überall da verfahren werden müssen, wo nicht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen entgegenstehen. – Für Grunddienstbarkeiten wird in der Regel eine besondere Schätzung erforderlich sein, u. zw. einerseits des Nachteils, den die Dienstbarkeit für das dienende, anderseits des Vorteils, den sie für das herrschende Grundstück hat, weil dieser sich mit jenem nur in seltenen Fällen decken wird. Wenn in den Enteignungsgesetzen nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß diese Rechte bei der für den Eigentümer festzustellenden Entschädigung berücksichtigt werden sollen, wie in § 28 des ungarischen G. und Art. 44 des niederländischen G., wird die Entschädigung für diese Nebenrechte immer besonders festzusetzen und der aus der Dienstbarkeit für das dienende Grundstück sich ergebende Minderwert von der Entschädigung des Eigentümers abzurechnen sein. Die Gebrauchsrechte der Pächter und Mieter haben nur in einzelnen Rechtsgebieten dingliche Natur. Wo dies der Fall, sind diese im wesentlichen ebenso zu entschädigen, wie die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten und unter Berücksichtigung eines im Einzelfall erlittenen besonderen Schadens. Als ein solcher müssen die Umzugskosten angesehen werden. Steht den Pächtern und Mietern kein dingliches, sondern nur ein persönliches Forderungsrecht zu, so würden sie, wenn durch die E. der fernere Gebrauch des Pacht- oder Mietobjekts unmöglich gemacht wird, an sich einen Entschädigungsanspruch gegen den Verpächter oder Vermieter nicht erheben können, weil dieses Verhältnis ohne seine Schuld eingetreten ist. Sie würden demnach nur von der ferneren Zahlung des Pacht- oder Mietzinses frei sein. Beinahe sämtliche Enteignungsgesetze enthalten über die Ansprüche der Pächter und Mieter Bestimmungen. Nach § 29 des ungarischen G. kann der Pächter oder Mieter die Lösung des Vertrages nur dann fordern, wenn das ganze Pachtobjekt enteignet wird; bei teilweiser E., wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden können, oder wenn das Pachtobjekt eine solche Änderung erleidet, daß es seiner früheren Bestimmung nicht mehr entspricht. In § 5 des österreichischen G. sind auch die Pächter und Mieter (Bestandnehmer) als solche Berechtigte bezeichnet, auf die bei Bemessung der Entschädigung auf die ihnen durch die E. erwachsenden Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, und ist angenommen, daß deren Vergütung dem Eigentümer obliegt. Ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die E. zugefügten Schadens gegen den Unternehmer steht den Pächtern und Mietern zu nach Art. 5, Nr. 3, des bayerischen, ebenso nach Art. 21 und 39 des französischen G. Der Eigentümer ist zu diesem Zweck verpflichtet, der Verwaltung von dem bestehenden Pacht- oder Mietverhältnis Kenntnis zu geben und im Unterlassungsfall für die Entschädigung der Pächter und Mieter verhaftet. (§ 21 a. a. O.) Nach Art. 14 des württembergischen G. können Pächter und Mieter das erweisliche Interesse an der Fortsetzung der Pacht oder Miete bis zu deren Ablauf oder bis zum nächsten Kündigungstermin vom Unternehmer ersetzt verlangen. Der Art. 17 des Werrabahngesetzes legt, wenn in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, im Fall der E. des ganzen Pachtobjekts dem Unternehmer die Pflicht zur Entschädigung für die aus der Aufhebung des Vertrags dem Pächter oder Mieter erwachsenen Nachteile auf. Bei teilweiser E. des Pachtobjekts kann der Pächter oder Mieter unter denselben Voraussetzungen wie nach § 29 des ungarischen G. die Aufhebung des Vertrags verlangen, und muß dann der Unternehmer diese, wie auch die Verpächter oder Vermieter entschädigen. Wird die Aufhebung des Vertrags nicht verlangt, so hat der Unternehmer die Pächter und Mieter für die vorübergehende Nutzung eines Ersatzgrundstücks zu entschädigen und von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Teils des Vertragsgegenstands bestimmten Entschädigungskapital den Betrag zu gewähren, der den mit jährlich 31/2% auf die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt. Auch in England sind Pächter und Mieter besonders vom Unternehmer zu entschädigen. Bei teilweiser E. des Vertragsobjekts bleibt der Vertrag für die Restfläche bestehen, der Pachtzins wird ermäßigt, Pächter und Mieter haben aber Anspruch auf

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beim Nießbrauch, sich auf die ganze Sache erstreckt, die gesamte Entschädigung; wenn das Gebrauchsrecht nur ein partielles ist, ein im Enteignungsverfahren festzusetzender entsprechender Teil. Dem Nebenberechtigten liegt die Pflicht ob, eine angemessene Kaution zu bestellen oder, wenn eine für die Benutzung einer Geldsumme nicht ausreichende bereits bestellt sein sollte, diese angemessen zu vervollständigen. Der Anspruch auf Benutzung der ganzen oder eines Teils der Entschädigungssumme, ist dem Inhaber des betreffenden Rechts ausdrücklich gewährt in Art. 39 des französischen, Art. 17 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des niederländischen G. Da diese Regelung in der Sache selbst begründet ist, wird danach überall da verfahren werden müssen, wo nicht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen entgegenstehen. &#x2013; Für Grunddienstbarkeiten wird in der Regel eine besondere Schätzung erforderlich sein, u. zw. einerseits des Nachteils, den die Dienstbarkeit für das dienende, anderseits des Vorteils, den sie für das herrschende Grundstück hat, weil dieser sich mit jenem nur in seltenen Fällen decken wird. Wenn in den Enteignungsgesetzen nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß diese Rechte bei der für den Eigentümer festzustellenden Entschädigung berücksichtigt werden sollen, wie in § 28 des ungarischen G. und Art. 44 des niederländischen G., wird die Entschädigung für diese Nebenrechte immer besonders festzusetzen und der aus der Dienstbarkeit für das dienende Grundstück sich ergebende Minderwert von der Entschädigung des Eigentümers abzurechnen sein. Die Gebrauchsrechte der Pächter und Mieter haben nur in einzelnen Rechtsgebieten dingliche Natur. Wo dies der Fall, sind diese im wesentlichen ebenso zu entschädigen, wie die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten und unter Berücksichtigung eines im Einzelfall erlittenen besonderen Schadens. Als ein solcher müssen die Umzugskosten angesehen werden. Steht den Pächtern und Mietern kein dingliches, sondern nur ein persönliches Forderungsrecht zu, so würden sie, wenn durch die E. der fernere Gebrauch des Pacht- oder Mietobjekts unmöglich gemacht wird, an sich einen Entschädigungsanspruch gegen den Verpächter oder Vermieter nicht erheben können, weil dieses Verhältnis ohne seine Schuld eingetreten ist. Sie würden demnach nur von der ferneren Zahlung des Pacht- oder Mietzinses frei sein. Beinahe sämtliche Enteignungsgesetze enthalten über die Ansprüche der Pächter und Mieter Bestimmungen. Nach § 29 des ungarischen G. kann der Pächter oder Mieter die Lösung des Vertrages nur dann fordern, wenn das ganze Pachtobjekt enteignet wird; bei teilweiser E., wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden können, oder wenn das Pachtobjekt eine solche Änderung erleidet, daß es seiner früheren Bestimmung nicht mehr entspricht. In § 5 des österreichischen G. sind auch die Pächter und Mieter (Bestandnehmer) als solche Berechtigte bezeichnet, auf die bei Bemessung der Entschädigung auf die ihnen durch die E. erwachsenden Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, und ist angenommen, daß deren Vergütung dem Eigentümer obliegt. Ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die E. zugefügten Schadens gegen den Unternehmer steht den Pächtern und Mietern zu nach Art. 5, Nr. 3, des bayerischen, ebenso nach Art. 21 und 39 des französischen G. Der Eigentümer ist zu diesem Zweck verpflichtet, der Verwaltung von dem bestehenden Pacht- oder Mietverhältnis Kenntnis zu geben und im Unterlassungsfall für die Entschädigung der Pächter und Mieter verhaftet. (§ 21 a. a. O.) Nach Art. 14 des württembergischen G. können Pächter und Mieter das erweisliche Interesse an der Fortsetzung der Pacht oder Miete bis zu deren Ablauf oder bis zum nächsten Kündigungstermin vom Unternehmer ersetzt verlangen. Der Art. 17 des Werrabahngesetzes legt, wenn in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, im Fall der E. des ganzen Pachtobjekts dem Unternehmer die Pflicht zur Entschädigung für die aus der Aufhebung des Vertrags dem Pächter oder Mieter erwachsenen Nachteile auf. Bei teilweiser E. des Pachtobjekts kann der Pächter oder Mieter unter denselben Voraussetzungen wie nach § 29 des ungarischen G. die Aufhebung des Vertrags verlangen, und muß dann der Unternehmer diese, wie auch die Verpächter oder Vermieter entschädigen. Wird die Aufhebung des Vertrags nicht verlangt, so hat der Unternehmer die Pächter und Mieter für die vorübergehende Nutzung eines Ersatzgrundstücks zu entschädigen und von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Teils des Vertragsgegenstands bestimmten Entschädigungskapital den Betrag zu gewähren, der den mit jährlich 3<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi><hi rendition="#i">%</hi> auf die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt. Auch in England sind Pächter und Mieter besonders vom Unternehmer zu entschädigen. Bei teilweiser E. des Vertragsobjekts bleibt der Vertrag für die Restfläche bestehen, der Pachtzins wird ermäßigt, Pächter und Mieter haben aber Anspruch auf
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[348/0364] beim Nießbrauch, sich auf die ganze Sache erstreckt, die gesamte Entschädigung; wenn das Gebrauchsrecht nur ein partielles ist, ein im Enteignungsverfahren festzusetzender entsprechender Teil. Dem Nebenberechtigten liegt die Pflicht ob, eine angemessene Kaution zu bestellen oder, wenn eine für die Benutzung einer Geldsumme nicht ausreichende bereits bestellt sein sollte, diese angemessen zu vervollständigen. Der Anspruch auf Benutzung der ganzen oder eines Teils der Entschädigungssumme, ist dem Inhaber des betreffenden Rechts ausdrücklich gewährt in Art. 39 des französischen, Art. 17 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des niederländischen G. Da diese Regelung in der Sache selbst begründet ist, wird danach überall da verfahren werden müssen, wo nicht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen entgegenstehen. – Für Grunddienstbarkeiten wird in der Regel eine besondere Schätzung erforderlich sein, u. zw. einerseits des Nachteils, den die Dienstbarkeit für das dienende, anderseits des Vorteils, den sie für das herrschende Grundstück hat, weil dieser sich mit jenem nur in seltenen Fällen decken wird. Wenn in den Enteignungsgesetzen nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß diese Rechte bei der für den Eigentümer festzustellenden Entschädigung berücksichtigt werden sollen, wie in § 28 des ungarischen G. und Art. 44 des niederländischen G., wird die Entschädigung für diese Nebenrechte immer besonders festzusetzen und der aus der Dienstbarkeit für das dienende Grundstück sich ergebende Minderwert von der Entschädigung des Eigentümers abzurechnen sein. Die Gebrauchsrechte der Pächter und Mieter haben nur in einzelnen Rechtsgebieten dingliche Natur. Wo dies der Fall, sind diese im wesentlichen ebenso zu entschädigen, wie die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten und unter Berücksichtigung eines im Einzelfall erlittenen besonderen Schadens. Als ein solcher müssen die Umzugskosten angesehen werden. Steht den Pächtern und Mietern kein dingliches, sondern nur ein persönliches Forderungsrecht zu, so würden sie, wenn durch die E. der fernere Gebrauch des Pacht- oder Mietobjekts unmöglich gemacht wird, an sich einen Entschädigungsanspruch gegen den Verpächter oder Vermieter nicht erheben können, weil dieses Verhältnis ohne seine Schuld eingetreten ist. Sie würden demnach nur von der ferneren Zahlung des Pacht- oder Mietzinses frei sein. Beinahe sämtliche Enteignungsgesetze enthalten über die Ansprüche der Pächter und Mieter Bestimmungen. Nach § 29 des ungarischen G. kann der Pächter oder Mieter die Lösung des Vertrages nur dann fordern, wenn das ganze Pachtobjekt enteignet wird; bei teilweiser E., wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden können, oder wenn das Pachtobjekt eine solche Änderung erleidet, daß es seiner früheren Bestimmung nicht mehr entspricht. In § 5 des österreichischen G. sind auch die Pächter und Mieter (Bestandnehmer) als solche Berechtigte bezeichnet, auf die bei Bemessung der Entschädigung auf die ihnen durch die E. erwachsenden Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, und ist angenommen, daß deren Vergütung dem Eigentümer obliegt. Ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die E. zugefügten Schadens gegen den Unternehmer steht den Pächtern und Mietern zu nach Art. 5, Nr. 3, des bayerischen, ebenso nach Art. 21 und 39 des französischen G. Der Eigentümer ist zu diesem Zweck verpflichtet, der Verwaltung von dem bestehenden Pacht- oder Mietverhältnis Kenntnis zu geben und im Unterlassungsfall für die Entschädigung der Pächter und Mieter verhaftet. (§ 21 a. a. O.) Nach Art. 14 des württembergischen G. können Pächter und Mieter das erweisliche Interesse an der Fortsetzung der Pacht oder Miete bis zu deren Ablauf oder bis zum nächsten Kündigungstermin vom Unternehmer ersetzt verlangen. Der Art. 17 des Werrabahngesetzes legt, wenn in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, im Fall der E. des ganzen Pachtobjekts dem Unternehmer die Pflicht zur Entschädigung für die aus der Aufhebung des Vertrags dem Pächter oder Mieter erwachsenen Nachteile auf. Bei teilweiser E. des Pachtobjekts kann der Pächter oder Mieter unter denselben Voraussetzungen wie nach § 29 des ungarischen G. die Aufhebung des Vertrags verlangen, und muß dann der Unternehmer diese, wie auch die Verpächter oder Vermieter entschädigen. Wird die Aufhebung des Vertrags nicht verlangt, so hat der Unternehmer die Pächter und Mieter für die vorübergehende Nutzung eines Ersatzgrundstücks zu entschädigen und von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Teils des Vertragsgegenstands bestimmten Entschädigungskapital den Betrag zu gewähren, der den mit jährlich 31/2% auf die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleichkommt. Auch in England sind Pächter und Mieter besonders vom Unternehmer zu entschädigen. Bei teilweiser E. des Vertragsobjekts bleibt der Vertrag für die Restfläche bestehen, der Pachtzins wird ermäßigt, Pächter und Mieter haben aber Anspruch auf

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/364>, abgerufen am 01.11.2024.