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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Ersatz des ihnen durch die Abtrennung zugefügten Schadens (§§ 119-121 der Land clauses act von 1845). Nach dem niederländischen Gesetz ist dem Pächter oder Mieter, dessen Pacht- oder Mietezeit noch ein oder mehrere Jahre dauern soll, eine Entschädigung im Betrage von 2 Jahren Pacht- oder Mietzins zu gewähren. Sind aber die auf dem Grunde stehenden Früchte mehr wert, oder die Aufwendungen der letzten 2 Jahre höher als der zweijährige Pacht- oder Mietzins, dann wird der Wert der Früchte oder der Betrag der Aufwendungen vergütet.

Dauert der Miet- oder Pachtvertrag kürzer als 1 Jahr, dann wird der Zins eines vollen Jahres, oder der Wert der Bodenfrüchte, falls dieser höher ist, vergütet. Der § 11 des preußischen und Art. 12 des hessischen G. erkennen nur an, daß Pächter und Mieter für den ihnen erwachsenden Schaden zu entschädigen seien, lassen aber unentschieden, ob als Entschädigung die Nutzung der Entschädigungssumme zu gewähren, oder ob ihnen aus der Entschädigungssumme oder durch Feststellung einer besonderen Entschädigung Ersatz zu leisten ist. - Hypothekengläubiger, die durch die E. ihr Pfandobjekt verlieren, werden aus der Entschädigungssumme, die dem Eigentümer bezahlt wird, befriedigt. Ein weiterer Entschädigungsanspruch steht ihnen nicht zu. Ihre dingliche Berechtigung verleiht ihnen aber die Befugnis, wegen Feststellung der Entschädigung selbständig Anträge zu stellen. In dieser Weise ist das Verhältnis der Hypothekengläubiger in der Mehrzahl der deutschen Staaten, in Frankreich, den Niederlanden und in Italien, geordnet.

Neben der Pflicht zur Entschädigung der Enteigneten ist den Unternehmern oder doch den Eisenbahnunternehmern in vielen Enteignungsgesetzen eine weitere Verpflichtung auferlegt worden, die im Enteignungsverfahren zur Erörterung kommt und auch auf die Bemessung der Entschädigung von Einfluß ist. Zweck dieser Verpflichtung ist der Schutz der Umgebung des Unternehmens, insbesondere auch der benachbarten Grundstücke gegen die von dem letzteren drohenden Gefahren. Der Unternehmer wird verpflichtet, die Anlagen herzustellen, die nach dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich sind, um derartige, dem öffentlichen oder den Privatinteressen drohenden Gefahren zu beseitigen. Nach einzelnen G. besteht diese Verpflichtung nur bei den für die öffentliche und die Sicherheit des benachbarten Grundeigentums erforderlichen Anlagen, so nach § 16 des sächsischen G. von 1902, Art. 18 des Werrabahngesetzes und Art. 7 des schweizerischen G. Das preußische G. (§ 14), das württembergische (Art. 7), das russische bürgerl. Gesetzbuch (Art. 584, Nr. 11) und das hessische (Art. 14) verpflichten ihn zur Herstellung der zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für notwendig erachteten Anlagen. Wesentlich denselben Inhalt hat § 15 des ungarischen G. Hiernach darf durch das Unternehmen die Benutzung der nebenan liegenden Besitzungen weder gehindert, noch über Bedarf erschwert werden. Der Enteignende ist dazu verpflichtet, die zu den Nachbarbesitzen führenden Wege und Brücken, sowie die zur Leitung des Wassers erforderlichen Gräben, Kanäle und Schleusen entsprechend herzustellen. Sehr ins einzelne gehende Bestimmungen über die von Eisenbahnunternehmern herzustellenden Works for the accommodation of the owners and occupiers of lands adjoining the Railway enthalten die §§ 68 ff. der englischen Railway clauses act von 1845. Insoweit durch derartige Anlagen die Nachteile, die den bei Teilenteignungen verbleibenden Restflächen durch die E. erwachsen, geändert werden, sind sie selbstredend nicht zu entschädigen.

Vollendet wird die E. durch den Eigentumsübergang des Enteignungsobjekts auf den Unternehmer. Über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs s. unten Enteignungsverfahren. Hierin liegt die eigentliche Vollziehung der E. und, sofern die Enteignungsgesetze nicht eine abweichende Bestimmung enthalten, zugleich der Zeitpunkt der Perfektion des Enteignungsgeschäfts. Denn die E. ist ihrer rechtlichen Natur nach ein einseitiger Staatsakt, dem kein privatrechtliches Obligationsverhältnis unter den Beteiligten vorausgeht. In einzelnen G. ist jedoch im Widerspruch mit der hier vertretenen Rechtsauffassung dem Eigentümer das Recht verliehen, die Entschädigung gegen Abnahme des Grundstücks zu verlangen, wenn der Unternehmer vor der Vollziehung der E. das Unternehmen aufgeben oder den Enteignungsantrag unterlassen sollte. Dieser Anspruch steht dem Eigentümer zu; in Hessen (§ 68) nach rechtskräftiger Feststellung des Plans, in Österreich (§ 37) vor Ablauf eines Jahrs nach dem Enteignungserkenntnis, in. Preußen (§ 42) nach Feststellung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde, in der Schweiz (Art. 42) nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung durch die Schätzungskommission oder das Bundesgericht. Macht der Eigentümer von diesem Anspruch keinen Gebrauch oder tritt der

Ersatz des ihnen durch die Abtrennung zugefügten Schadens (§§ 119–121 der Land clauses act von 1845). Nach dem niederländischen Gesetz ist dem Pächter oder Mieter, dessen Pacht- oder Mietezeit noch ein oder mehrere Jahre dauern soll, eine Entschädigung im Betrage von 2 Jahren Pacht- oder Mietzins zu gewähren. Sind aber die auf dem Grunde stehenden Früchte mehr wert, oder die Aufwendungen der letzten 2 Jahre höher als der zweijährige Pacht- oder Mietzins, dann wird der Wert der Früchte oder der Betrag der Aufwendungen vergütet.

Dauert der Miet- oder Pachtvertrag kürzer als 1 Jahr, dann wird der Zins eines vollen Jahres, oder der Wert der Bodenfrüchte, falls dieser höher ist, vergütet. Der § 11 des preußischen und Art. 12 des hessischen G. erkennen nur an, daß Pächter und Mieter für den ihnen erwachsenden Schaden zu entschädigen seien, lassen aber unentschieden, ob als Entschädigung die Nutzung der Entschädigungssumme zu gewähren, oder ob ihnen aus der Entschädigungssumme oder durch Feststellung einer besonderen Entschädigung Ersatz zu leisten ist. – Hypothekengläubiger, die durch die E. ihr Pfandobjekt verlieren, werden aus der Entschädigungssumme, die dem Eigentümer bezahlt wird, befriedigt. Ein weiterer Entschädigungsanspruch steht ihnen nicht zu. Ihre dingliche Berechtigung verleiht ihnen aber die Befugnis, wegen Feststellung der Entschädigung selbständig Anträge zu stellen. In dieser Weise ist das Verhältnis der Hypothekengläubiger in der Mehrzahl der deutschen Staaten, in Frankreich, den Niederlanden und in Italien, geordnet.

Neben der Pflicht zur Entschädigung der Enteigneten ist den Unternehmern oder doch den Eisenbahnunternehmern in vielen Enteignungsgesetzen eine weitere Verpflichtung auferlegt worden, die im Enteignungsverfahren zur Erörterung kommt und auch auf die Bemessung der Entschädigung von Einfluß ist. Zweck dieser Verpflichtung ist der Schutz der Umgebung des Unternehmens, insbesondere auch der benachbarten Grundstücke gegen die von dem letzteren drohenden Gefahren. Der Unternehmer wird verpflichtet, die Anlagen herzustellen, die nach dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich sind, um derartige, dem öffentlichen oder den Privatinteressen drohenden Gefahren zu beseitigen. Nach einzelnen G. besteht diese Verpflichtung nur bei den für die öffentliche und die Sicherheit des benachbarten Grundeigentums erforderlichen Anlagen, so nach § 16 des sächsischen G. von 1902, Art. 18 des Werrabahngesetzes und Art. 7 des schweizerischen G. Das preußische G. (§ 14), das württembergische (Art. 7), das russische bürgerl. Gesetzbuch (Art. 584, Nr. 11) und das hessische (Art. 14) verpflichten ihn zur Herstellung der zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für notwendig erachteten Anlagen. Wesentlich denselben Inhalt hat § 15 des ungarischen G. Hiernach darf durch das Unternehmen die Benutzung der nebenan liegenden Besitzungen weder gehindert, noch über Bedarf erschwert werden. Der Enteignende ist dazu verpflichtet, die zu den Nachbarbesitzen führenden Wege und Brücken, sowie die zur Leitung des Wassers erforderlichen Gräben, Kanäle und Schleusen entsprechend herzustellen. Sehr ins einzelne gehende Bestimmungen über die von Eisenbahnunternehmern herzustellenden Works for the accommodation of the owners and occupiers of lands adjoining the Railway enthalten die §§ 68 ff. der englischen Railway clauses act von 1845. Insoweit durch derartige Anlagen die Nachteile, die den bei Teilenteignungen verbleibenden Restflächen durch die E. erwachsen, geändert werden, sind sie selbstredend nicht zu entschädigen.

Vollendet wird die E. durch den Eigentumsübergang des Enteignungsobjekts auf den Unternehmer. Über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs s. unten Enteignungsverfahren. Hierin liegt die eigentliche Vollziehung der E. und, sofern die Enteignungsgesetze nicht eine abweichende Bestimmung enthalten, zugleich der Zeitpunkt der Perfektion des Enteignungsgeschäfts. Denn die E. ist ihrer rechtlichen Natur nach ein einseitiger Staatsakt, dem kein privatrechtliches Obligationsverhältnis unter den Beteiligten vorausgeht. In einzelnen G. ist jedoch im Widerspruch mit der hier vertretenen Rechtsauffassung dem Eigentümer das Recht verliehen, die Entschädigung gegen Abnahme des Grundstücks zu verlangen, wenn der Unternehmer vor der Vollziehung der E. das Unternehmen aufgeben oder den Enteignungsantrag unterlassen sollte. Dieser Anspruch steht dem Eigentümer zu; in Hessen (§ 68) nach rechtskräftiger Feststellung des Plans, in Österreich (§ 37) vor Ablauf eines Jahrs nach dem Enteignungserkenntnis, in. Preußen (§ 42) nach Feststellung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde, in der Schweiz (Art. 42) nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung durch die Schätzungskommission oder das Bundesgericht. Macht der Eigentümer von diesem Anspruch keinen Gebrauch oder tritt der

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[349/0365] Ersatz des ihnen durch die Abtrennung zugefügten Schadens (§§ 119–121 der Land clauses act von 1845). Nach dem niederländischen Gesetz ist dem Pächter oder Mieter, dessen Pacht- oder Mietezeit noch ein oder mehrere Jahre dauern soll, eine Entschädigung im Betrage von 2 Jahren Pacht- oder Mietzins zu gewähren. Sind aber die auf dem Grunde stehenden Früchte mehr wert, oder die Aufwendungen der letzten 2 Jahre höher als der zweijährige Pacht- oder Mietzins, dann wird der Wert der Früchte oder der Betrag der Aufwendungen vergütet. Dauert der Miet- oder Pachtvertrag kürzer als 1 Jahr, dann wird der Zins eines vollen Jahres, oder der Wert der Bodenfrüchte, falls dieser höher ist, vergütet. Der § 11 des preußischen und Art. 12 des hessischen G. erkennen nur an, daß Pächter und Mieter für den ihnen erwachsenden Schaden zu entschädigen seien, lassen aber unentschieden, ob als Entschädigung die Nutzung der Entschädigungssumme zu gewähren, oder ob ihnen aus der Entschädigungssumme oder durch Feststellung einer besonderen Entschädigung Ersatz zu leisten ist. – Hypothekengläubiger, die durch die E. ihr Pfandobjekt verlieren, werden aus der Entschädigungssumme, die dem Eigentümer bezahlt wird, befriedigt. Ein weiterer Entschädigungsanspruch steht ihnen nicht zu. Ihre dingliche Berechtigung verleiht ihnen aber die Befugnis, wegen Feststellung der Entschädigung selbständig Anträge zu stellen. In dieser Weise ist das Verhältnis der Hypothekengläubiger in der Mehrzahl der deutschen Staaten, in Frankreich, den Niederlanden und in Italien, geordnet. Neben der Pflicht zur Entschädigung der Enteigneten ist den Unternehmern oder doch den Eisenbahnunternehmern in vielen Enteignungsgesetzen eine weitere Verpflichtung auferlegt worden, die im Enteignungsverfahren zur Erörterung kommt und auch auf die Bemessung der Entschädigung von Einfluß ist. Zweck dieser Verpflichtung ist der Schutz der Umgebung des Unternehmens, insbesondere auch der benachbarten Grundstücke gegen die von dem letzteren drohenden Gefahren. Der Unternehmer wird verpflichtet, die Anlagen herzustellen, die nach dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich sind, um derartige, dem öffentlichen oder den Privatinteressen drohenden Gefahren zu beseitigen. Nach einzelnen G. besteht diese Verpflichtung nur bei den für die öffentliche und die Sicherheit des benachbarten Grundeigentums erforderlichen Anlagen, so nach § 16 des sächsischen G. von 1902, Art. 18 des Werrabahngesetzes und Art. 7 des schweizerischen G. Das preußische G. (§ 14), das württembergische (Art. 7), das russische bürgerl. Gesetzbuch (Art. 584, Nr. 11) und das hessische (Art. 14) verpflichten ihn zur Herstellung der zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für notwendig erachteten Anlagen. Wesentlich denselben Inhalt hat § 15 des ungarischen G. Hiernach darf durch das Unternehmen die Benutzung der nebenan liegenden Besitzungen weder gehindert, noch über Bedarf erschwert werden. Der Enteignende ist dazu verpflichtet, die zu den Nachbarbesitzen führenden Wege und Brücken, sowie die zur Leitung des Wassers erforderlichen Gräben, Kanäle und Schleusen entsprechend herzustellen. Sehr ins einzelne gehende Bestimmungen über die von Eisenbahnunternehmern herzustellenden Works for the accommodation of the owners and occupiers of lands adjoining the Railway enthalten die §§ 68 ff. der englischen Railway clauses act von 1845. Insoweit durch derartige Anlagen die Nachteile, die den bei Teilenteignungen verbleibenden Restflächen durch die E. erwachsen, geändert werden, sind sie selbstredend nicht zu entschädigen. Vollendet wird die E. durch den Eigentumsübergang des Enteignungsobjekts auf den Unternehmer. Über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs s. unten Enteignungsverfahren. Hierin liegt die eigentliche Vollziehung der E. und, sofern die Enteignungsgesetze nicht eine abweichende Bestimmung enthalten, zugleich der Zeitpunkt der Perfektion des Enteignungsgeschäfts. Denn die E. ist ihrer rechtlichen Natur nach ein einseitiger Staatsakt, dem kein privatrechtliches Obligationsverhältnis unter den Beteiligten vorausgeht. In einzelnen G. ist jedoch im Widerspruch mit der hier vertretenen Rechtsauffassung dem Eigentümer das Recht verliehen, die Entschädigung gegen Abnahme des Grundstücks zu verlangen, wenn der Unternehmer vor der Vollziehung der E. das Unternehmen aufgeben oder den Enteignungsantrag unterlassen sollte. Dieser Anspruch steht dem Eigentümer zu; in Hessen (§ 68) nach rechtskräftiger Feststellung des Plans, in Österreich (§ 37) vor Ablauf eines Jahrs nach dem Enteignungserkenntnis, in. Preußen (§ 42) nach Feststellung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde, in der Schweiz (Art. 42) nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung durch die Schätzungskommission oder das Bundesgericht. Macht der Eigentümer von diesem Anspruch keinen Gebrauch oder tritt der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/365>, abgerufen am 24.11.2024.