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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Unternehmer vor dem vorgedachten Zeitpunkt zurück, so haftet der letztere dem ersteren für die ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile (§ 38 des österreichischen G.). In England sind die Unternehmer nach § 18 der Land clauses act von 1845 verpflichtet; die Interessenten von der beabsichtigten E. ihrer Grundstücke oder ihrer Rechte in Kenntnis zu setzen und sie können von der Zeit dieser Mitteilung an nicht mehr zurücktreten (§ 21). Nach Art. 55 des französischen G. vom 3. Mai 1841 ist mit der Rechtskraft des gerichtlichen Enteignungserkenntnisses, das die zu enteignenden Grundstücke und ihre Eigentümer feststellt, die E. noch vor Festsetzung der Entschädigung perfekt, und von beiden Teilen kann diese Festsetzung und vom Eigentümer die Zahlung der Entschädigung verlangt werden. Das Eigentum wird von dem Unternehmer hypothekenfrei und frei von allen privatrechtlichen Lasten erworben, soweit diese von ihm nicht übernommen sind; soweit für die Inhaber der betreffenden Rechte nicht besondere Entschädigungen festgesetzt sind, tritt an die Stelle des Enteignungsobjekts die für den Eigentümer festgestellte Entschädigung. S. Art. 11 des bayerischen, Art. 42 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des schweizerischen, § 45 des preußischen, Art. 19 und 20 des hessischen G.

Übereinstimmend mit der oben vertretenen Ansicht gewährt Art. 40 des württembergischen G. dem Eigentümer nicht das Recht, nach Feststellung der Entschädigung deren Zahlung gegen Annahme des Grundstücks zu verlangen, sondern nur den Anspruch auf Schadenersatz wegen der ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile, wenn die Entschädigung nicht binnen dreier Monate nach ihrer Feststellung gezahlt oder hinterlegt ist. Eine ähnliche Regelung besteht in den Niederlanden (Art. 55 des Enteignungsgesetzes).

IV. Ein Rückerwerbsrecht ist dem Enteigneten und seinen Rechtsnachfolgern für den Fall, daß das Enteignungsobjekt dem betreffenden öffentlichen Zweck entsprechend nicht oder nicht mehr verwendet wird, fast in sämtlichen Enteignungsgesetzen gegeben. Sehr verschieden sind aber die Voraussetzungen und der Inhalt des Rückerwerbsrechts selbst geregelt. In ersterer Beziehung haben viele Enteignungsgesetze nur den Fall im Auge, daß das enteignete Grundstück überhaupt zu dem Unternehmen keine Verwendung findet, sei es, daß es zu dessen Ausführung nicht erforderlich ist, oder daß das Unternehmen noch vor der Ausführung aufgegeben wird. Nur vereinzelt ist auch für den Fall Bestimmung getroffen, daß das enteignete Grundstück nach seiner Verwendung zum Unternehmen für dessen Zwecke entbehrlich wird. Das Rückerwerbsrecht steht entweder dem Enteigneten überall da zu, wo die bestimmungsmäßige Verwendung nicht stattfindet, mag der Unternehmer die Weiterveräußerung des Grundstücks beabsichtigen oder nicht, oder es ist nur das Vorkaufsrecht bei Teilenteignungen gegeben, das dem jeweiligen Inhaber der Stammparzelle zusteht. Ein Wiederkaufsrecht für den Fall, daß das Unternehmen aufgegeben wird, gegen Rückzahlung der empfangenen Entschädigung gewähren: Art. 12 des bayerischen, innerhalb eines Jahrs nach Empfang der Entschädigung; Art. 6 des Werrabahngesetzes für den Fall, daß das Grundstück nicht innerhalb eines Jahrs nach Eröffnung der ganzen Bahn zu der Bahn oder ihren Zubehörungen Verwendung findet, oder daß es weiter veräußert werden soll, binnen einer zweijährigen Frist; Art. 47 des schweizerischen G., wenn das Grundstück ohne hinreichenden Grund nicht binnen zweier Jahre nach der Abtretung zu dem Abtretungszweck verwendet ist, oder wenn das Unternehmen aufgegeben wird, gegen Rückerstattung der Entschädigung, jedoch unter Berücksichtigung etwa eingetretener Werterhöhungen oder Wertminderungen. Art. 69 des hessischen G. gewährt dem früheren Eigentümer, wenn innerhalb dreier Jahre von der Zustellung des Enteignungsausspruchs das Unternehmen aufgegeben wird oder das Grundstück verkauft werden soll, das Wiederkaufsrecht gegen Rückerstattung der Entschädigung, der der Betrag etwaiger Werterhöhungen zuzusetzen ist, für die weitere Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren aber das Vorkaufsrecht, das innerhalb vier Wochen nach Empfang der Anzeige ausgeübt werden muß. Ähnlich Art. 590 des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, wonach für den Fall des Entbehrlichwerdens des Grundstücks oder des Eingehens des Unternehmens der Eigentümer innerhalb zehn Jahren das Recht des Wiederkaufs gegen Rückerstattung der Entschädigung, für die Folgezeit aber das Vorkaufsrecht hat. Art. 61 des niederländischen G. gewährt dem früheren Eigentümer das Wiederkaufsrecht gegen Rückerstattung der Entschädigung, wenn nicht innerhalb eines Jahres, nachdem das gerichtliche Urteil, wobei die E. ausgesprochen ist, rechtskräftig geworden ist, das Unternehmen begonnen ist, oder dieses länger als 1 Jahr eingestellt sein möchte, überhaupt, wenn das Unternehmen offenbar nicht

Unternehmer vor dem vorgedachten Zeitpunkt zurück, so haftet der letztere dem ersteren für die ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile (§ 38 des österreichischen G.). In England sind die Unternehmer nach § 18 der Land clauses act von 1845 verpflichtet; die Interessenten von der beabsichtigten E. ihrer Grundstücke oder ihrer Rechte in Kenntnis zu setzen und sie können von der Zeit dieser Mitteilung an nicht mehr zurücktreten (§ 21). Nach Art. 55 des französischen G. vom 3. Mai 1841 ist mit der Rechtskraft des gerichtlichen Enteignungserkenntnisses, das die zu enteignenden Grundstücke und ihre Eigentümer feststellt, die E. noch vor Festsetzung der Entschädigung perfekt, und von beiden Teilen kann diese Festsetzung und vom Eigentümer die Zahlung der Entschädigung verlangt werden. Das Eigentum wird von dem Unternehmer hypothekenfrei und frei von allen privatrechtlichen Lasten erworben, soweit diese von ihm nicht übernommen sind; soweit für die Inhaber der betreffenden Rechte nicht besondere Entschädigungen festgesetzt sind, tritt an die Stelle des Enteignungsobjekts die für den Eigentümer festgestellte Entschädigung. S. Art. 11 des bayerischen, Art. 42 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des schweizerischen, § 45 des preußischen, Art. 19 und 20 des hessischen G.

Übereinstimmend mit der oben vertretenen Ansicht gewährt Art. 40 des württembergischen G. dem Eigentümer nicht das Recht, nach Feststellung der Entschädigung deren Zahlung gegen Annahme des Grundstücks zu verlangen, sondern nur den Anspruch auf Schadenersatz wegen der ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile, wenn die Entschädigung nicht binnen dreier Monate nach ihrer Feststellung gezahlt oder hinterlegt ist. Eine ähnliche Regelung besteht in den Niederlanden (Art. 55 des Enteignungsgesetzes).

IV. Ein Rückerwerbsrecht ist dem Enteigneten und seinen Rechtsnachfolgern für den Fall, daß das Enteignungsobjekt dem betreffenden öffentlichen Zweck entsprechend nicht oder nicht mehr verwendet wird, fast in sämtlichen Enteignungsgesetzen gegeben. Sehr verschieden sind aber die Voraussetzungen und der Inhalt des Rückerwerbsrechts selbst geregelt. In ersterer Beziehung haben viele Enteignungsgesetze nur den Fall im Auge, daß das enteignete Grundstück überhaupt zu dem Unternehmen keine Verwendung findet, sei es, daß es zu dessen Ausführung nicht erforderlich ist, oder daß das Unternehmen noch vor der Ausführung aufgegeben wird. Nur vereinzelt ist auch für den Fall Bestimmung getroffen, daß das enteignete Grundstück nach seiner Verwendung zum Unternehmen für dessen Zwecke entbehrlich wird. Das Rückerwerbsrecht steht entweder dem Enteigneten überall da zu, wo die bestimmungsmäßige Verwendung nicht stattfindet, mag der Unternehmer die Weiterveräußerung des Grundstücks beabsichtigen oder nicht, oder es ist nur das Vorkaufsrecht bei Teilenteignungen gegeben, das dem jeweiligen Inhaber der Stammparzelle zusteht. Ein Wiederkaufsrecht für den Fall, daß das Unternehmen aufgegeben wird, gegen Rückzahlung der empfangenen Entschädigung gewähren: Art. 12 des bayerischen, innerhalb eines Jahrs nach Empfang der Entschädigung; Art. 6 des Werrabahngesetzes für den Fall, daß das Grundstück nicht innerhalb eines Jahrs nach Eröffnung der ganzen Bahn zu der Bahn oder ihren Zubehörungen Verwendung findet, oder daß es weiter veräußert werden soll, binnen einer zweijährigen Frist; Art. 47 des schweizerischen G., wenn das Grundstück ohne hinreichenden Grund nicht binnen zweier Jahre nach der Abtretung zu dem Abtretungszweck verwendet ist, oder wenn das Unternehmen aufgegeben wird, gegen Rückerstattung der Entschädigung, jedoch unter Berücksichtigung etwa eingetretener Werterhöhungen oder Wertminderungen. Art. 69 des hessischen G. gewährt dem früheren Eigentümer, wenn innerhalb dreier Jahre von der Zustellung des Enteignungsausspruchs das Unternehmen aufgegeben wird oder das Grundstück verkauft werden soll, das Wiederkaufsrecht gegen Rückerstattung der Entschädigung, der der Betrag etwaiger Werterhöhungen zuzusetzen ist, für die weitere Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren aber das Vorkaufsrecht, das innerhalb vier Wochen nach Empfang der Anzeige ausgeübt werden muß. Ähnlich Art. 590 des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, wonach für den Fall des Entbehrlichwerdens des Grundstücks oder des Eingehens des Unternehmens der Eigentümer innerhalb zehn Jahren das Recht des Wiederkaufs gegen Rückerstattung der Entschädigung, für die Folgezeit aber das Vorkaufsrecht hat. Art. 61 des niederländischen G. gewährt dem früheren Eigentümer das Wiederkaufsrecht gegen Rückerstattung der Entschädigung, wenn nicht innerhalb eines Jahres, nachdem das gerichtliche Urteil, wobei die E. ausgesprochen ist, rechtskräftig geworden ist, das Unternehmen begonnen ist, oder dieses länger als 1 Jahr eingestellt sein möchte, überhaupt, wenn das Unternehmen offenbar nicht

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[350/0366] Unternehmer vor dem vorgedachten Zeitpunkt zurück, so haftet der letztere dem ersteren für die ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile (§ 38 des österreichischen G.). In England sind die Unternehmer nach § 18 der Land clauses act von 1845 verpflichtet; die Interessenten von der beabsichtigten E. ihrer Grundstücke oder ihrer Rechte in Kenntnis zu setzen und sie können von der Zeit dieser Mitteilung an nicht mehr zurücktreten (§ 21). Nach Art. 55 des französischen G. vom 3. Mai 1841 ist mit der Rechtskraft des gerichtlichen Enteignungserkenntnisses, das die zu enteignenden Grundstücke und ihre Eigentümer feststellt, die E. noch vor Festsetzung der Entschädigung perfekt, und von beiden Teilen kann diese Festsetzung und vom Eigentümer die Zahlung der Entschädigung verlangt werden. Das Eigentum wird von dem Unternehmer hypothekenfrei und frei von allen privatrechtlichen Lasten erworben, soweit diese von ihm nicht übernommen sind; soweit für die Inhaber der betreffenden Rechte nicht besondere Entschädigungen festgesetzt sind, tritt an die Stelle des Enteignungsobjekts die für den Eigentümer festgestellte Entschädigung. S. Art. 11 des bayerischen, Art. 42 des Werrabahngesetzes, Art. 45 des schweizerischen, § 45 des preußischen, Art. 19 und 20 des hessischen G. Übereinstimmend mit der oben vertretenen Ansicht gewährt Art. 40 des württembergischen G. dem Eigentümer nicht das Recht, nach Feststellung der Entschädigung deren Zahlung gegen Annahme des Grundstücks zu verlangen, sondern nur den Anspruch auf Schadenersatz wegen der ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile, wenn die Entschädigung nicht binnen dreier Monate nach ihrer Feststellung gezahlt oder hinterlegt ist. Eine ähnliche Regelung besteht in den Niederlanden (Art. 55 des Enteignungsgesetzes). IV. Ein Rückerwerbsrecht ist dem Enteigneten und seinen Rechtsnachfolgern für den Fall, daß das Enteignungsobjekt dem betreffenden öffentlichen Zweck entsprechend nicht oder nicht mehr verwendet wird, fast in sämtlichen Enteignungsgesetzen gegeben. Sehr verschieden sind aber die Voraussetzungen und der Inhalt des Rückerwerbsrechts selbst geregelt. In ersterer Beziehung haben viele Enteignungsgesetze nur den Fall im Auge, daß das enteignete Grundstück überhaupt zu dem Unternehmen keine Verwendung findet, sei es, daß es zu dessen Ausführung nicht erforderlich ist, oder daß das Unternehmen noch vor der Ausführung aufgegeben wird. Nur vereinzelt ist auch für den Fall Bestimmung getroffen, daß das enteignete Grundstück nach seiner Verwendung zum Unternehmen für dessen Zwecke entbehrlich wird. Das Rückerwerbsrecht steht entweder dem Enteigneten überall da zu, wo die bestimmungsmäßige Verwendung nicht stattfindet, mag der Unternehmer die Weiterveräußerung des Grundstücks beabsichtigen oder nicht, oder es ist nur das Vorkaufsrecht bei Teilenteignungen gegeben, das dem jeweiligen Inhaber der Stammparzelle zusteht. Ein Wiederkaufsrecht für den Fall, daß das Unternehmen aufgegeben wird, gegen Rückzahlung der empfangenen Entschädigung gewähren: Art. 12 des bayerischen, innerhalb eines Jahrs nach Empfang der Entschädigung; Art. 6 des Werrabahngesetzes für den Fall, daß das Grundstück nicht innerhalb eines Jahrs nach Eröffnung der ganzen Bahn zu der Bahn oder ihren Zubehörungen Verwendung findet, oder daß es weiter veräußert werden soll, binnen einer zweijährigen Frist; Art. 47 des schweizerischen G., wenn das Grundstück ohne hinreichenden Grund nicht binnen zweier Jahre nach der Abtretung zu dem Abtretungszweck verwendet ist, oder wenn das Unternehmen aufgegeben wird, gegen Rückerstattung der Entschädigung, jedoch unter Berücksichtigung etwa eingetretener Werterhöhungen oder Wertminderungen. Art. 69 des hessischen G. gewährt dem früheren Eigentümer, wenn innerhalb dreier Jahre von der Zustellung des Enteignungsausspruchs das Unternehmen aufgegeben wird oder das Grundstück verkauft werden soll, das Wiederkaufsrecht gegen Rückerstattung der Entschädigung, der der Betrag etwaiger Werterhöhungen zuzusetzen ist, für die weitere Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren aber das Vorkaufsrecht, das innerhalb vier Wochen nach Empfang der Anzeige ausgeübt werden muß. Ähnlich Art. 590 des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, wonach für den Fall des Entbehrlichwerdens des Grundstücks oder des Eingehens des Unternehmens der Eigentümer innerhalb zehn Jahren das Recht des Wiederkaufs gegen Rückerstattung der Entschädigung, für die Folgezeit aber das Vorkaufsrecht hat. Art. 61 des niederländischen G. gewährt dem früheren Eigentümer das Wiederkaufsrecht gegen Rückerstattung der Entschädigung, wenn nicht innerhalb eines Jahres, nachdem das gerichtliche Urteil, wobei die E. ausgesprochen ist, rechtskräftig geworden ist, das Unternehmen begonnen ist, oder dieses länger als 1 Jahr eingestellt sein möchte, überhaupt, wenn das Unternehmen offenbar nicht

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/366>, abgerufen am 24.11.2024.