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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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In England werden Plan und Enteignungsobjekte durch die Private bill, die das Enteignungsunternehmen konzessioniert, festgestellt. Der Plan ist ein Jahr vor dem betreffenden Antrag an das Parlament in Lokalblättern bekanntzumachen und außerdem unter Benachrichtigung der Grundeigentümer bei der Gerichtsschreiberei des Friedensrichters, der Plan für eine Eisenbahn außerdem auch bei dem Handelsamt niederzulegen. Nach der zweiten Lesung der Bill erfolgt eine kontradiktorische Verhandlung vor dem Ausschuß für Privatbills, nötigenfalls mit Beweisaufnahme. Nach Vorlage des Entwurfs einer Bill durch den Ausschuß beschließt das Parlament. In der Bill werden die zu enteignenden Grundstücke genau bestimmt, d. h. es wird Bezug genommen durch eine gleichlautende Formel auf die Pläne, auf denen die zu enteignenden Grundstücke, und auf das sog. Book of reference, in dem die Namen der Grundstückseigentümer verzeichnet sind. Abschriften dieser Pläne u. s. w. müssen in den Bureaus des Unter- und des Oberhauses hinterlegt werden. Die Stelle des Enteignungsausspruchs vertritt die Benachrichtigung der bei der E. beteiligten Berechtigten durch den Unternehmer, daß er bereit sei, wegen der Entschädigung mit ihnen zu verhandeln (§§ 18 ff. der Land clauses act von 1845). Wenn innerhalb 21 Tagen von der Benachrichtigung an eine gütliche Vereinbarung nicht zu stande kommt, kann der Unternehmer die Bestellung einer Abschätzungsbehörde verlangen. Die Entschädigung wird, wenn der Anspruch 50 L nicht übersteigt, durch zwei Friedensrichter, andernfalls in der Regel durch eine vom Sheriff zu berufende Jury festgesetzt. An Stelle der Jury bestimmt jedoch je ein von jeder Partei bestellter Surveyor (Sachverständiger), oder wenn sich die beiden nicht einigen können, ein von zwei Friedensrichtern ernannter Surveyor die Entschädigung, wenn der geladene Entschädigungsberechtigte vor der Jury nicht erscheint, oder wenn er abwesend ist oder nicht aufgefunden werden kann. Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch, wenn er die so festgesetzte Entschädigung für unzureichend hält, Feststellung durch einen Schiedsspruch verlangen. Die Festsetzung durch Schiedsrichter (Arbitrators) an Stelle der Jury können die Entschädigungsberechtigten bei allen 50 L übersteigenden Ansprüchen verlangen; das Verlangen muß jedoch gestellt werden, bevor der Unternehmer beim Sheriff die Einberufung der Jury beantragt. Auch tritt die Festsetzung durch die Jury ein, wenn der Schiedsspruch nicht binnen dreier Monate gefällt ist (§§ 22 ff. der Land clauses act von 1845 und § 6 der Railway clauses act von 1845; Arbitration act von 1889). Bei E. für Eisenbahnen kann der Enteigner beantragen, daß an Stelle der angeführten Abschätzungsbehörden der High Court of Justice (durch einen Richter der High Court mit oder ohne Jury) die Abschätzung vornehme. Sobald die Zahlung der festgesetzten Entschädigung, oder in den in § 76 der Land clauses act bezeichneten Fällen ihre Hinterlegung bei der Bank von England oder zu Gerichtshänden erfolgt ist, darf der Unternehmer das Grundstück in Besitz nehmen (§ 77); nötigenfalls wird er durch den Sheriff in den Besitz eingewiesen (§ 91). In dringenden Fällen ist die Besitznahme vor der Feststellung der Entschädigung statthaft, nachdem der Unternehmer die vom Eigentümer verlangte oder die durch einen vom Handelsamt bestellten Surveyor bestimmte Kaution bestellt und die demnächstige Zahlung der Entschädigung in einer Schuldverschreibung, die mit seinem Siegel versehen und von zwei Bürgen unterschrieben ist, versprochen hat.

Schweiz. Der Unternehmer hat dem Gemeinderat einen Plan einzureichen, der 30 Tage lang ausgelegt wird. Während dieser Zeit ist die Einsicht des Plans gestattet und können Einwendungen gegen die E., Forderungen wegen Herstellung von Anlagen nach Art. 6 und 7 und Ansprüche an das Enteignungsobjekt geltend gemacht werden (Art. 10 bis 16 des G. vom 1. Mai 1850). Über die Abtretungspflicht entscheidet der Bundesrat (Art. 25). Im übrigen hat eine Schätzungskommission über die erhobenen Ansprüche und Forderungen zu entscheiden, auch die Entschädigungen auf Grund eingeholter Schätzungen festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt auch in Ansehung der Grundstücke, über deren Abtretungspflicht noch nicht entschieden ist. Gegen die Entscheidung der Schätzungskommission ist binnen 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht statthaft (Art. 26-41). Sobald die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, kann Erfüllung der Verpflichtungen beider Teile verlangt werden (Art. 42). Die Zahlung der Entschädigung ist zu Händen der Regierung des Kantons zu leisten, die daraus den Eigentümer und die Nebenberechtigten befriedigt (Art. 43). Mit der Entschädigungsleistung geht das Eigentum an dem Grundstück lastenfrei auf den Unternehmer über (Art. 44 und 45). In dringlichen Fällen kann der Unternehmer gleich nach der Schätzung die Abtretung verlangen, vorausgesetzt,

In England werden Plan und Enteignungsobjekte durch die Private bill, die das Enteignungsunternehmen konzessioniert, festgestellt. Der Plan ist ein Jahr vor dem betreffenden Antrag an das Parlament in Lokalblättern bekanntzumachen und außerdem unter Benachrichtigung der Grundeigentümer bei der Gerichtsschreiberei des Friedensrichters, der Plan für eine Eisenbahn außerdem auch bei dem Handelsamt niederzulegen. Nach der zweiten Lesung der Bill erfolgt eine kontradiktorische Verhandlung vor dem Ausschuß für Privatbills, nötigenfalls mit Beweisaufnahme. Nach Vorlage des Entwurfs einer Bill durch den Ausschuß beschließt das Parlament. In der Bill werden die zu enteignenden Grundstücke genau bestimmt, d. h. es wird Bezug genommen durch eine gleichlautende Formel auf die Pläne, auf denen die zu enteignenden Grundstücke, und auf das sog. Book of reference, in dem die Namen der Grundstückseigentümer verzeichnet sind. Abschriften dieser Pläne u. s. w. müssen in den Bureaus des Unter- und des Oberhauses hinterlegt werden. Die Stelle des Enteignungsausspruchs vertritt die Benachrichtigung der bei der E. beteiligten Berechtigten durch den Unternehmer, daß er bereit sei, wegen der Entschädigung mit ihnen zu verhandeln (§§ 18 ff. der Land clauses act von 1845). Wenn innerhalb 21 Tagen von der Benachrichtigung an eine gütliche Vereinbarung nicht zu stande kommt, kann der Unternehmer die Bestellung einer Abschätzungsbehörde verlangen. Die Entschädigung wird, wenn der Anspruch 50 nicht übersteigt, durch zwei Friedensrichter, andernfalls in der Regel durch eine vom Sheriff zu berufende Jury festgesetzt. An Stelle der Jury bestimmt jedoch je ein von jeder Partei bestellter Surveyor (Sachverständiger), oder wenn sich die beiden nicht einigen können, ein von zwei Friedensrichtern ernannter Surveyor die Entschädigung, wenn der geladene Entschädigungsberechtigte vor der Jury nicht erscheint, oder wenn er abwesend ist oder nicht aufgefunden werden kann. Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch, wenn er die so festgesetzte Entschädigung für unzureichend hält, Feststellung durch einen Schiedsspruch verlangen. Die Festsetzung durch Schiedsrichter (Arbitrators) an Stelle der Jury können die Entschädigungsberechtigten bei allen 50 übersteigenden Ansprüchen verlangen; das Verlangen muß jedoch gestellt werden, bevor der Unternehmer beim Sheriff die Einberufung der Jury beantragt. Auch tritt die Festsetzung durch die Jury ein, wenn der Schiedsspruch nicht binnen dreier Monate gefällt ist (§§ 22 ff. der Land clauses act von 1845 und § 6 der Railway clauses act von 1845; Arbitration act von 1889). Bei E. für Eisenbahnen kann der Enteigner beantragen, daß an Stelle der angeführten Abschätzungsbehörden der High Court of Justice (durch einen Richter der High Court mit oder ohne Jury) die Abschätzung vornehme. Sobald die Zahlung der festgesetzten Entschädigung, oder in den in § 76 der Land clauses act bezeichneten Fällen ihre Hinterlegung bei der Bank von England oder zu Gerichtshänden erfolgt ist, darf der Unternehmer das Grundstück in Besitz nehmen (§ 77); nötigenfalls wird er durch den Sheriff in den Besitz eingewiesen (§ 91). In dringenden Fällen ist die Besitznahme vor der Feststellung der Entschädigung statthaft, nachdem der Unternehmer die vom Eigentümer verlangte oder die durch einen vom Handelsamt bestellten Surveyor bestimmte Kaution bestellt und die demnächstige Zahlung der Entschädigung in einer Schuldverschreibung, die mit seinem Siegel versehen und von zwei Bürgen unterschrieben ist, versprochen hat.

Schweiz. Der Unternehmer hat dem Gemeinderat einen Plan einzureichen, der 30 Tage lang ausgelegt wird. Während dieser Zeit ist die Einsicht des Plans gestattet und können Einwendungen gegen die E., Forderungen wegen Herstellung von Anlagen nach Art. 6 und 7 und Ansprüche an das Enteignungsobjekt geltend gemacht werden (Art. 10 bis 16 des G. vom 1. Mai 1850). Über die Abtretungspflicht entscheidet der Bundesrat (Art. 25). Im übrigen hat eine Schätzungskommission über die erhobenen Ansprüche und Forderungen zu entscheiden, auch die Entschädigungen auf Grund eingeholter Schätzungen festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt auch in Ansehung der Grundstücke, über deren Abtretungspflicht noch nicht entschieden ist. Gegen die Entscheidung der Schätzungskommission ist binnen 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht statthaft (Art. 26–41). Sobald die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, kann Erfüllung der Verpflichtungen beider Teile verlangt werden (Art. 42). Die Zahlung der Entschädigung ist zu Händen der Regierung des Kantons zu leisten, die daraus den Eigentümer und die Nebenberechtigten befriedigt (Art. 43). Mit der Entschädigungsleistung geht das Eigentum an dem Grundstück lastenfrei auf den Unternehmer über (Art. 44 und 45). In dringlichen Fällen kann der Unternehmer gleich nach der Schätzung die Abtretung verlangen, vorausgesetzt,

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[354/0370] In England werden Plan und Enteignungsobjekte durch die Private bill, die das Enteignungsunternehmen konzessioniert, festgestellt. Der Plan ist ein Jahr vor dem betreffenden Antrag an das Parlament in Lokalblättern bekanntzumachen und außerdem unter Benachrichtigung der Grundeigentümer bei der Gerichtsschreiberei des Friedensrichters, der Plan für eine Eisenbahn außerdem auch bei dem Handelsamt niederzulegen. Nach der zweiten Lesung der Bill erfolgt eine kontradiktorische Verhandlung vor dem Ausschuß für Privatbills, nötigenfalls mit Beweisaufnahme. Nach Vorlage des Entwurfs einer Bill durch den Ausschuß beschließt das Parlament. In der Bill werden die zu enteignenden Grundstücke genau bestimmt, d. h. es wird Bezug genommen durch eine gleichlautende Formel auf die Pläne, auf denen die zu enteignenden Grundstücke, und auf das sog. Book of reference, in dem die Namen der Grundstückseigentümer verzeichnet sind. Abschriften dieser Pläne u. s. w. müssen in den Bureaus des Unter- und des Oberhauses hinterlegt werden. Die Stelle des Enteignungsausspruchs vertritt die Benachrichtigung der bei der E. beteiligten Berechtigten durch den Unternehmer, daß er bereit sei, wegen der Entschädigung mit ihnen zu verhandeln (§§ 18 ff. der Land clauses act von 1845). Wenn innerhalb 21 Tagen von der Benachrichtigung an eine gütliche Vereinbarung nicht zu stande kommt, kann der Unternehmer die Bestellung einer Abschätzungsbehörde verlangen. Die Entschädigung wird, wenn der Anspruch 50 ₤ nicht übersteigt, durch zwei Friedensrichter, andernfalls in der Regel durch eine vom Sheriff zu berufende Jury festgesetzt. An Stelle der Jury bestimmt jedoch je ein von jeder Partei bestellter Surveyor (Sachverständiger), oder wenn sich die beiden nicht einigen können, ein von zwei Friedensrichtern ernannter Surveyor die Entschädigung, wenn der geladene Entschädigungsberechtigte vor der Jury nicht erscheint, oder wenn er abwesend ist oder nicht aufgefunden werden kann. Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch, wenn er die so festgesetzte Entschädigung für unzureichend hält, Feststellung durch einen Schiedsspruch verlangen. Die Festsetzung durch Schiedsrichter (Arbitrators) an Stelle der Jury können die Entschädigungsberechtigten bei allen 50 ₤ übersteigenden Ansprüchen verlangen; das Verlangen muß jedoch gestellt werden, bevor der Unternehmer beim Sheriff die Einberufung der Jury beantragt. Auch tritt die Festsetzung durch die Jury ein, wenn der Schiedsspruch nicht binnen dreier Monate gefällt ist (§§ 22 ff. der Land clauses act von 1845 und § 6 der Railway clauses act von 1845; Arbitration act von 1889). Bei E. für Eisenbahnen kann der Enteigner beantragen, daß an Stelle der angeführten Abschätzungsbehörden der High Court of Justice (durch einen Richter der High Court mit oder ohne Jury) die Abschätzung vornehme. Sobald die Zahlung der festgesetzten Entschädigung, oder in den in § 76 der Land clauses act bezeichneten Fällen ihre Hinterlegung bei der Bank von England oder zu Gerichtshänden erfolgt ist, darf der Unternehmer das Grundstück in Besitz nehmen (§ 77); nötigenfalls wird er durch den Sheriff in den Besitz eingewiesen (§ 91). In dringenden Fällen ist die Besitznahme vor der Feststellung der Entschädigung statthaft, nachdem der Unternehmer die vom Eigentümer verlangte oder die durch einen vom Handelsamt bestellten Surveyor bestimmte Kaution bestellt und die demnächstige Zahlung der Entschädigung in einer Schuldverschreibung, die mit seinem Siegel versehen und von zwei Bürgen unterschrieben ist, versprochen hat. Schweiz. Der Unternehmer hat dem Gemeinderat einen Plan einzureichen, der 30 Tage lang ausgelegt wird. Während dieser Zeit ist die Einsicht des Plans gestattet und können Einwendungen gegen die E., Forderungen wegen Herstellung von Anlagen nach Art. 6 und 7 und Ansprüche an das Enteignungsobjekt geltend gemacht werden (Art. 10 bis 16 des G. vom 1. Mai 1850). Über die Abtretungspflicht entscheidet der Bundesrat (Art. 25). Im übrigen hat eine Schätzungskommission über die erhobenen Ansprüche und Forderungen zu entscheiden, auch die Entschädigungen auf Grund eingeholter Schätzungen festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt auch in Ansehung der Grundstücke, über deren Abtretungspflicht noch nicht entschieden ist. Gegen die Entscheidung der Schätzungskommission ist binnen 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht statthaft (Art. 26–41). Sobald die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, kann Erfüllung der Verpflichtungen beider Teile verlangt werden (Art. 42). Die Zahlung der Entschädigung ist zu Händen der Regierung des Kantons zu leisten, die daraus den Eigentümer und die Nebenberechtigten befriedigt (Art. 43). Mit der Entschädigungsleistung geht das Eigentum an dem Grundstück lastenfrei auf den Unternehmer über (Art. 44 und 45). In dringlichen Fällen kann der Unternehmer gleich nach der Schätzung die Abtretung verlangen, vorausgesetzt,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/370>, abgerufen am 24.11.2024.