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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Nach dem Werrabahngesetz wird das Enteignungsverfahren von einem Kommissär geleitet, der die Berechtigten von Amts wegen ermittelt und nach Verhandlung über die Abtretungsfrage, über die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und über die Entschädigung unter Zuziehung von Schätzern in einem oder in mehreren Terminen über alle diese Fragen Entscheidung trifft. Hiergegen findet nur innerhalb zehn Tagen Berufung an das Staatsministerium statt. Nach Zahlung der Entschädigung erfolgt die Besitzeinweisung des Unternehmers, womit zugleich das Eigentum übergeht (Art. 19 bis 46 des Gesetzes).

In Belgien wird die E. durch ein Gesetz oder eine königl. Verordnung festgestellt. Die Pläne liegen 14 Tage im Gemeindehause zur Einsicht der Interessenten aus. Die Eigentümer der zu enteignenden Grundstücke werden schriftlich von der Auslegung benachrichtigt. Die gegen den Plan erhobenen Einsprüche werden von dem Schöffenkollegium gesammelt und von dem Gemeinderat oder vom Provinzialausschuß begutachtet. Diese Verwaltungsakten werden sodann an die Kanzlei des Zivilgerichts geschickt. Das die Erfüllung der gesetzlichen Formalitäten bezeugende gerichtliche Urteil wird sofort zur Eintragung dem bureau de la conservation des hypoteques zugestellt. Es vollzieht den Eigentumsübergang auf den Enteignenden und wirkt von der Eintragung an gegen jeden Dritten. Durch das Gesetz vom 9. September 1907 wurden die Formalitäten vereinfacht und die Fristen verkürzt.

In Frankreich wird mit der Feststellung des Plans zugleich die E. vorgenommen. Die Besitzergreifung darf jedoch erst nach Feststellung und Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung erfolgen. Die Grundlage des Verfahrens bildet ein für jede Gemeinde aufzulegender Plan, gegen den Einwendungen erhoben werden können. Diese werden durch eine Kommission erörtert. Nach Abschluß der Verhandlungen bestimmt der Präfekt die zu enteignenden Grundstücke und übergibt alsdann die Verhandlungen dem Gericht, das das Enteignungserkenntnis erläßt. Hiergegen ist nur die Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 4-21 des G. von 1841). Ein nach dem Ausspruch des Präfekten abgeschlossener Vergleich hat die Wirkungen der E.; die Nebenberechtigten können nur die Höhe der Entschädigung anfechten. Die Feststellung der Nebenberechtigten geschieht durch den Eigentümer oder Nießnutzer, der sie bei Meidung eigener Entschädigungspflicht zu bezeichnen hat (Art. 22). Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Jury bestimmt, deren Entscheidung ebenfalls nur mit der Kassationsbeschwerde anfechtbar ist (Art. 29 bis 43). Binnen sechs Monaten nach dieser Entscheidung der Jury ist die Entschädigung zu leisten, widrigenfalls der Unternehmer diese zu verzinsen hat. An Stelle der Zahlung tritt die Hinterlegung, wenn der Zahlung an den Entschädigungsberechtigten Hindernisse entgegenstehen. Erst nach Leistung der Entschädigung darf die Besitznahme des Grundstücks erfolgen (Art. 53, 54). In dringenden Fällen kann aber auf Grund einer nach dem Enteignungserkenntnis zu erwirkenden Verordnung des Amtsoberhaupts, die das Enteignungsnot verfahren für zulässig erklärt, nach Erlegung einer vom Gericht zu bestimmenden Kaution die alsbaldige Einweisung in unbebaute Grundstücke verlangt werden. Die definitive Feststellung der Entschädigung erfolgt dann auf Antrag des Unternehmers oder des Eigentümers (Art. 65-76).

Eine ungefähr ähnliche Regelung besteht in den Niederlanden. In jeder beteiligten Gemeinde werden die Pläne, gegen die Einwendungen erhoben werden können, offengelegt. Diese Einwendungen werden durch die Gemeindeverwaltung erörtert (Art. 5-8). Darnach erfolgt der Antrag an das Parlament zur Erklärung des öffentlichen Wohls. Nachdem das betreffende Gesetz zustande gekommen ist, werden wieder Pläne offengelegt und die dagegen erhobenen Einwendungen durch eine Kommission erörtert. Hierauf untersucht der Ressortminister die Verhandlungen, wonach die zu enteignenden Grundstücke durch königl. Erlaß bestimmt werden (Art. 10-16). Der Unternehmer muß nun versuchen, das Objekt auf gütlichem Wege vertragsmäßig zu erwerben. Gelingt dies nicht, dann tritt das gerichtliche Verfahren ein. Das Gericht erläßt das Enteignungserkenntnis und stellt zu gleicher Zeit die Entschädigung fest. Hiergegen ist nur Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 17-54). Binnen sechs Monaten nach dem rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urteile ist die Entschädigung zu leisten, oder zu hinterlegen, wenn der Zahlung Hindernisse entgegenstehen, widrigenfalls das gerichtliche Enteignungserkenntnis in Wegfall kommt. Erst nach Leistung oder Hinterlegung der Entschädigung darf die Besitznahme des Grundstücks erfolgen (Art. 55-60). Das Enteignungsnotverfahren ist - insoweit Eisenbahnanlagen in Betracht kommen - in den Niederlanden nicht bekannt.

Nach dem Werrabahngesetz wird das Enteignungsverfahren von einem Kommissär geleitet, der die Berechtigten von Amts wegen ermittelt und nach Verhandlung über die Abtretungsfrage, über die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und über die Entschädigung unter Zuziehung von Schätzern in einem oder in mehreren Terminen über alle diese Fragen Entscheidung trifft. Hiergegen findet nur innerhalb zehn Tagen Berufung an das Staatsministerium statt. Nach Zahlung der Entschädigung erfolgt die Besitzeinweisung des Unternehmers, womit zugleich das Eigentum übergeht (Art. 19 bis 46 des Gesetzes).

In Belgien wird die E. durch ein Gesetz oder eine königl. Verordnung festgestellt. Die Pläne liegen 14 Tage im Gemeindehause zur Einsicht der Interessenten aus. Die Eigentümer der zu enteignenden Grundstücke werden schriftlich von der Auslegung benachrichtigt. Die gegen den Plan erhobenen Einsprüche werden von dem Schöffenkollegium gesammelt und von dem Gemeinderat oder vom Provinzialausschuß begutachtet. Diese Verwaltungsakten werden sodann an die Kanzlei des Zivilgerichts geschickt. Das die Erfüllung der gesetzlichen Formalitäten bezeugende gerichtliche Urteil wird sofort zur Eintragung dem bureau de la conservation des hypoteques zugestellt. Es vollzieht den Eigentumsübergang auf den Enteignenden und wirkt von der Eintragung an gegen jeden Dritten. Durch das Gesetz vom 9. September 1907 wurden die Formalitäten vereinfacht und die Fristen verkürzt.

In Frankreich wird mit der Feststellung des Plans zugleich die E. vorgenommen. Die Besitzergreifung darf jedoch erst nach Feststellung und Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung erfolgen. Die Grundlage des Verfahrens bildet ein für jede Gemeinde aufzulegender Plan, gegen den Einwendungen erhoben werden können. Diese werden durch eine Kommission erörtert. Nach Abschluß der Verhandlungen bestimmt der Präfekt die zu enteignenden Grundstücke und übergibt alsdann die Verhandlungen dem Gericht, das das Enteignungserkenntnis erläßt. Hiergegen ist nur die Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 4–21 des G. von 1841). Ein nach dem Ausspruch des Präfekten abgeschlossener Vergleich hat die Wirkungen der E.; die Nebenberechtigten können nur die Höhe der Entschädigung anfechten. Die Feststellung der Nebenberechtigten geschieht durch den Eigentümer oder Nießnutzer, der sie bei Meidung eigener Entschädigungspflicht zu bezeichnen hat (Art. 22). Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Jury bestimmt, deren Entscheidung ebenfalls nur mit der Kassationsbeschwerde anfechtbar ist (Art. 29 bis 43). Binnen sechs Monaten nach dieser Entscheidung der Jury ist die Entschädigung zu leisten, widrigenfalls der Unternehmer diese zu verzinsen hat. An Stelle der Zahlung tritt die Hinterlegung, wenn der Zahlung an den Entschädigungsberechtigten Hindernisse entgegenstehen. Erst nach Leistung der Entschädigung darf die Besitznahme des Grundstücks erfolgen (Art. 53, 54). In dringenden Fällen kann aber auf Grund einer nach dem Enteignungserkenntnis zu erwirkenden Verordnung des Amtsoberhaupts, die das Enteignungsnot verfahren für zulässig erklärt, nach Erlegung einer vom Gericht zu bestimmenden Kaution die alsbaldige Einweisung in unbebaute Grundstücke verlangt werden. Die definitive Feststellung der Entschädigung erfolgt dann auf Antrag des Unternehmers oder des Eigentümers (Art. 65–76).

Eine ungefähr ähnliche Regelung besteht in den Niederlanden. In jeder beteiligten Gemeinde werden die Pläne, gegen die Einwendungen erhoben werden können, offengelegt. Diese Einwendungen werden durch die Gemeindeverwaltung erörtert (Art. 5–8). Darnach erfolgt der Antrag an das Parlament zur Erklärung des öffentlichen Wohls. Nachdem das betreffende Gesetz zustande gekommen ist, werden wieder Pläne offengelegt und die dagegen erhobenen Einwendungen durch eine Kommission erörtert. Hierauf untersucht der Ressortminister die Verhandlungen, wonach die zu enteignenden Grundstücke durch königl. Erlaß bestimmt werden (Art. 10–16). Der Unternehmer muß nun versuchen, das Objekt auf gütlichem Wege vertragsmäßig zu erwerben. Gelingt dies nicht, dann tritt das gerichtliche Verfahren ein. Das Gericht erläßt das Enteignungserkenntnis und stellt zu gleicher Zeit die Entschädigung fest. Hiergegen ist nur Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 17–54). Binnen sechs Monaten nach dem rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urteile ist die Entschädigung zu leisten, oder zu hinterlegen, wenn der Zahlung Hindernisse entgegenstehen, widrigenfalls das gerichtliche Enteignungserkenntnis in Wegfall kommt. Erst nach Leistung oder Hinterlegung der Entschädigung darf die Besitznahme des Grundstücks erfolgen (Art. 55–60). Das Enteignungsnotverfahren ist – insoweit Eisenbahnanlagen in Betracht kommen – in den Niederlanden nicht bekannt.

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[353/0369] Nach dem Werrabahngesetz wird das Enteignungsverfahren von einem Kommissär geleitet, der die Berechtigten von Amts wegen ermittelt und nach Verhandlung über die Abtretungsfrage, über die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und über die Entschädigung unter Zuziehung von Schätzern in einem oder in mehreren Terminen über alle diese Fragen Entscheidung trifft. Hiergegen findet nur innerhalb zehn Tagen Berufung an das Staatsministerium statt. Nach Zahlung der Entschädigung erfolgt die Besitzeinweisung des Unternehmers, womit zugleich das Eigentum übergeht (Art. 19 bis 46 des Gesetzes). In Belgien wird die E. durch ein Gesetz oder eine königl. Verordnung festgestellt. Die Pläne liegen 14 Tage im Gemeindehause zur Einsicht der Interessenten aus. Die Eigentümer der zu enteignenden Grundstücke werden schriftlich von der Auslegung benachrichtigt. Die gegen den Plan erhobenen Einsprüche werden von dem Schöffenkollegium gesammelt und von dem Gemeinderat oder vom Provinzialausschuß begutachtet. Diese Verwaltungsakten werden sodann an die Kanzlei des Zivilgerichts geschickt. Das die Erfüllung der gesetzlichen Formalitäten bezeugende gerichtliche Urteil wird sofort zur Eintragung dem bureau de la conservation des hypoteques zugestellt. Es vollzieht den Eigentumsübergang auf den Enteignenden und wirkt von der Eintragung an gegen jeden Dritten. Durch das Gesetz vom 9. September 1907 wurden die Formalitäten vereinfacht und die Fristen verkürzt. In Frankreich wird mit der Feststellung des Plans zugleich die E. vorgenommen. Die Besitzergreifung darf jedoch erst nach Feststellung und Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung erfolgen. Die Grundlage des Verfahrens bildet ein für jede Gemeinde aufzulegender Plan, gegen den Einwendungen erhoben werden können. Diese werden durch eine Kommission erörtert. Nach Abschluß der Verhandlungen bestimmt der Präfekt die zu enteignenden Grundstücke und übergibt alsdann die Verhandlungen dem Gericht, das das Enteignungserkenntnis erläßt. Hiergegen ist nur die Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 4–21 des G. von 1841). Ein nach dem Ausspruch des Präfekten abgeschlossener Vergleich hat die Wirkungen der E.; die Nebenberechtigten können nur die Höhe der Entschädigung anfechten. Die Feststellung der Nebenberechtigten geschieht durch den Eigentümer oder Nießnutzer, der sie bei Meidung eigener Entschädigungspflicht zu bezeichnen hat (Art. 22). Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Jury bestimmt, deren Entscheidung ebenfalls nur mit der Kassationsbeschwerde anfechtbar ist (Art. 29 bis 43). Binnen sechs Monaten nach dieser Entscheidung der Jury ist die Entschädigung zu leisten, widrigenfalls der Unternehmer diese zu verzinsen hat. An Stelle der Zahlung tritt die Hinterlegung, wenn der Zahlung an den Entschädigungsberechtigten Hindernisse entgegenstehen. Erst nach Leistung der Entschädigung darf die Besitznahme des Grundstücks erfolgen (Art. 53, 54). In dringenden Fällen kann aber auf Grund einer nach dem Enteignungserkenntnis zu erwirkenden Verordnung des Amtsoberhaupts, die das Enteignungsnot verfahren für zulässig erklärt, nach Erlegung einer vom Gericht zu bestimmenden Kaution die alsbaldige Einweisung in unbebaute Grundstücke verlangt werden. Die definitive Feststellung der Entschädigung erfolgt dann auf Antrag des Unternehmers oder des Eigentümers (Art. 65–76). Eine ungefähr ähnliche Regelung besteht in den Niederlanden. In jeder beteiligten Gemeinde werden die Pläne, gegen die Einwendungen erhoben werden können, offengelegt. Diese Einwendungen werden durch die Gemeindeverwaltung erörtert (Art. 5–8). Darnach erfolgt der Antrag an das Parlament zur Erklärung des öffentlichen Wohls. Nachdem das betreffende Gesetz zustande gekommen ist, werden wieder Pläne offengelegt und die dagegen erhobenen Einwendungen durch eine Kommission erörtert. Hierauf untersucht der Ressortminister die Verhandlungen, wonach die zu enteignenden Grundstücke durch königl. Erlaß bestimmt werden (Art. 10–16). Der Unternehmer muß nun versuchen, das Objekt auf gütlichem Wege vertragsmäßig zu erwerben. Gelingt dies nicht, dann tritt das gerichtliche Verfahren ein. Das Gericht erläßt das Enteignungserkenntnis und stellt zu gleicher Zeit die Entschädigung fest. Hiergegen ist nur Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 17–54). Binnen sechs Monaten nach dem rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urteile ist die Entschädigung zu leisten, oder zu hinterlegen, wenn der Zahlung Hindernisse entgegenstehen, widrigenfalls das gerichtliche Enteignungserkenntnis in Wegfall kommt. Erst nach Leistung oder Hinterlegung der Entschädigung darf die Besitznahme des Grundstücks erfolgen (Art. 55–60). Das Enteignungsnotverfahren ist – insoweit Eisenbahnanlagen in Betracht kommen – in den Niederlanden nicht bekannt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/369>, abgerufen am 01.11.2024.