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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Um entgleiste Fahrzeuge wieder in das Gleis zu bringen, müssen die einzelnen Achsen mittels Winden lotrecht über die Schienen gehoben und dann auf diese niedergelassen werden. Stehen die entgleisten Fahrzeuge weiter vom Gleis ab, so müssen zunächst künstliche Unterlagen durch einen Aufbau von Schwellen u. dgl. geschaffen werden, auf die die einzelnen Fahrzeuge gehoben und dann seitlich über die Schienen geschoben werden. Auch kommen unter geeigneten Umständen besondere Vorrichtungen zur Anwendung (s. Ein- und Entgleisungsvorrichtungen).

Die Anzahl der E. ist im allgemeinen geringer als die Zahl der Unfälle, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Man kann annehmen, daß sie nur den vierten bis zehnten Teil der insgesamt vorkommenden Unfälle beträgt. Aus der vorstehenden bildlichen Darstellung (Abb. 281) ist das Verhältnis zwischen den E. und der Gesamtzahl der Unfälle für einige Bahngebiete näher ersichtlich.

Die Zahl der E. betrug im Jahre 1910 bei den:


im ganzenauf 1 Million
Zugs/km
Belgischen Staatsbahnen851·12
Franz. Hauptbahnen730·42
Italien. Staatsbahnen2812·45
Niederländ. Eisenbahnen410·91
Schweizer Eisenbahnen681·52

Breusing.


Entladefrist (delai de dechargement; termine di scarico), der Zeitraum, innerhalb dessen die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind.

In Deutschland, Österreich und Ungarn ist die E. durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekanntzumachen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereitgestellt, so beginnt die E. erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. Dies gilt auch in den Fällen, wo keine Benachrichtigung zu erfolgen hat. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der Dienststunden ausgeladen und abgefahren werden. Der Lauf der E. ruht während den Sonn- und Festtagen, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder Empfänger verzögert wird. Im Falle der Überschreitung der E. ist Wagenstandsgeld zu entrichten.

Die E. ist in Österreich und Ungarn durch den Tarif für Leichen mit 6 Stunden, für alle anderen Güter mit 24 Stunden festgesetzt; in Deutschland ist die E. in den Tarifen Teile II bestimmt. Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs, die E. abzukürzen sowie das Wagenstandsgeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vorschriften über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.

In Belgien bestehen ähnliche Vorschriften; die E. beträgt im allgemeinen 8 Stunden, in Zollhöfen 10 Stunden.

In Dänemark beträgt die E. in der Regel 24 Stunden, dabei sollen aber mindestens 6 Tagesstunden der allgemeinen Arbeitszeit (von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends) für kleine Wagenladungen und mindestens 9 solche Stunden für große Wagenladungen gerechnet werden, für mehrere gleichzeitig von verschiedenen Stationen eintreffenden Wagenladungen von 20.000 kg Gewicht soll eine etwas verlängerte Frist gewährt werden. Für weitere Entfernungen als 8 km von der Station werden für den Empfänger die vorerwähnten kürzesten Fristen um 3 Stunden verlängert. Feiertage und Zeiten der Verkehrstockungen infolge von Naturereignissen, wie Schneefall, werden bei der angegebenen Frist nicht mitgerechnet.

In Frankreich sind die Wagen im Laufe des Tages, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, vollständig zu entladen, sofern die Benachrichtigung über die Ankunft so rechtzeitig aufgegeben wurde, daß sie dem Empfänger vor 6 Uhr des vorausgehenden Nachmittags zugestellt werden konnte.

Andernfalls beträgt die E. 24 Stunden. Beläuft sich die Zahl der am gleichen Tage avisierten Wagen auf mehr als zehn, so ist der Empfänger nicht gehalten, mehr als 10 Wagen an demselben Tage zu entladen. Für die Entladung der übrigen Wagen hat er, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, einen weiteren Tag zur Verfügung, sofern nicht die gleichzeitige Zusendung auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers erfolgt ist.

Nach Ablauf der Frist kann die Eisenbahn entweder die Entladung selbst vornehmen und dafür, unbeschadet der gewöhnlichen Lagergebühren für entladene Güter, 0·30 Franken für jede Tonne erheben oder die Güter in den Wagen belassen und Wagenstandgeld erheben.

In Italien müssen die Wagen innerhalb der für die Abnahme der Güter vorgesehenen Zeit vollständig entladen werden, d. i. binnen 24 Stunden nach Übergabe der Ankunftsanzeige an den Empfänger oder binnen 36 Stunden nach Übergabe dieser Anzeige an die Post. Fallen die 24 oder 36 Stunden auf einen vom Staate anerkannten Festtag so endet die E. an dem darauffolgenden Tage.

Um entgleiste Fahrzeuge wieder in das Gleis zu bringen, müssen die einzelnen Achsen mittels Winden lotrecht über die Schienen gehoben und dann auf diese niedergelassen werden. Stehen die entgleisten Fahrzeuge weiter vom Gleis ab, so müssen zunächst künstliche Unterlagen durch einen Aufbau von Schwellen u. dgl. geschaffen werden, auf die die einzelnen Fahrzeuge gehoben und dann seitlich über die Schienen geschoben werden. Auch kommen unter geeigneten Umständen besondere Vorrichtungen zur Anwendung (s. Ein- und Entgleisungsvorrichtungen).

Die Anzahl der E. ist im allgemeinen geringer als die Zahl der Unfälle, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Man kann annehmen, daß sie nur den vierten bis zehnten Teil der insgesamt vorkommenden Unfälle beträgt. Aus der vorstehenden bildlichen Darstellung (Abb. 281) ist das Verhältnis zwischen den E. und der Gesamtzahl der Unfälle für einige Bahngebiete näher ersichtlich.

Die Zahl der E. betrug im Jahre 1910 bei den:


im ganzenauf 1 Million
Zugs/km
Belgischen Staatsbahnen851·12
Franz. Hauptbahnen730·42
Italien. Staatsbahnen2812·45
Niederländ. Eisenbahnen410·91
Schweizer Eisenbahnen681·52

Breusing.


Entladefrist (délai de déchargement; termine di scarico), der Zeitraum, innerhalb dessen die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind.

In Deutschland, Österreich und Ungarn ist die E. durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekanntzumachen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereitgestellt, so beginnt die E. erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. Dies gilt auch in den Fällen, wo keine Benachrichtigung zu erfolgen hat. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der Dienststunden ausgeladen und abgefahren werden. Der Lauf der E. ruht während den Sonn- und Festtagen, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder Empfänger verzögert wird. Im Falle der Überschreitung der E. ist Wagenstandsgeld zu entrichten.

Die E. ist in Österreich und Ungarn durch den Tarif für Leichen mit 6 Stunden, für alle anderen Güter mit 24 Stunden festgesetzt; in Deutschland ist die E. in den Tarifen Teile II bestimmt. Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs, die E. abzukürzen sowie das Wagenstandsgeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vorschriften über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.

In Belgien bestehen ähnliche Vorschriften; die E. beträgt im allgemeinen 8 Stunden, in Zollhöfen 10 Stunden.

In Dänemark beträgt die E. in der Regel 24 Stunden, dabei sollen aber mindestens 6 Tagesstunden der allgemeinen Arbeitszeit (von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends) für kleine Wagenladungen und mindestens 9 solche Stunden für große Wagenladungen gerechnet werden, für mehrere gleichzeitig von verschiedenen Stationen eintreffenden Wagenladungen von 20.000 kg Gewicht soll eine etwas verlängerte Frist gewährt werden. Für weitere Entfernungen als 8 km von der Station werden für den Empfänger die vorerwähnten kürzesten Fristen um 3 Stunden verlängert. Feiertage und Zeiten der Verkehrstockungen infolge von Naturereignissen, wie Schneefall, werden bei der angegebenen Frist nicht mitgerechnet.

In Frankreich sind die Wagen im Laufe des Tages, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, vollständig zu entladen, sofern die Benachrichtigung über die Ankunft so rechtzeitig aufgegeben wurde, daß sie dem Empfänger vor 6 Uhr des vorausgehenden Nachmittags zugestellt werden konnte.

Andernfalls beträgt die E. 24 Stunden. Beläuft sich die Zahl der am gleichen Tage avisierten Wagen auf mehr als zehn, so ist der Empfänger nicht gehalten, mehr als 10 Wagen an demselben Tage zu entladen. Für die Entladung der übrigen Wagen hat er, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, einen weiteren Tag zur Verfügung, sofern nicht die gleichzeitige Zusendung auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers erfolgt ist.

Nach Ablauf der Frist kann die Eisenbahn entweder die Entladung selbst vornehmen und dafür, unbeschadet der gewöhnlichen Lagergebühren für entladene Güter, 0·30 Franken für jede Tonne erheben oder die Güter in den Wagen belassen und Wagenstandgeld erheben.

In Italien müssen die Wagen innerhalb der für die Abnahme der Güter vorgesehenen Zeit vollständig entladen werden, d. i. binnen 24 Stunden nach Übergabe der Ankunftsanzeige an den Empfänger oder binnen 36 Stunden nach Übergabe dieser Anzeige an die Post. Fallen die 24 oder 36 Stunden auf einen vom Staate anerkannten Festtag so endet die E. an dem darauffolgenden Tage.

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[363/0379] Um entgleiste Fahrzeuge wieder in das Gleis zu bringen, müssen die einzelnen Achsen mittels Winden lotrecht über die Schienen gehoben und dann auf diese niedergelassen werden. Stehen die entgleisten Fahrzeuge weiter vom Gleis ab, so müssen zunächst künstliche Unterlagen durch einen Aufbau von Schwellen u. dgl. geschaffen werden, auf die die einzelnen Fahrzeuge gehoben und dann seitlich über die Schienen geschoben werden. Auch kommen unter geeigneten Umständen besondere Vorrichtungen zur Anwendung (s. Ein- und Entgleisungsvorrichtungen). Die Anzahl der E. ist im allgemeinen geringer als die Zahl der Unfälle, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Man kann annehmen, daß sie nur den vierten bis zehnten Teil der insgesamt vorkommenden Unfälle beträgt. Aus der vorstehenden bildlichen Darstellung (Abb. 281) ist das Verhältnis zwischen den E. und der Gesamtzahl der Unfälle für einige Bahngebiete näher ersichtlich. Die Zahl der E. betrug im Jahre 1910 bei den: im ganzen auf 1 Million Zugs/km Belgischen Staatsbahnen 85 1·12 Franz. Hauptbahnen 73 0·42 Italien. Staatsbahnen 281 2·45 Niederländ. Eisenbahnen 41 0·91 Schweizer Eisenbahnen 68 1·52 Breusing. Entladefrist (délai de déchargement; termine di scarico), der Zeitraum, innerhalb dessen die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind. In Deutschland, Österreich und Ungarn ist die E. durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekanntzumachen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereitgestellt, so beginnt die E. erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. Dies gilt auch in den Fällen, wo keine Benachrichtigung zu erfolgen hat. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der Dienststunden ausgeladen und abgefahren werden. Der Lauf der E. ruht während den Sonn- und Festtagen, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder Empfänger verzögert wird. Im Falle der Überschreitung der E. ist Wagenstandsgeld zu entrichten. Die E. ist in Österreich und Ungarn durch den Tarif für Leichen mit 6 Stunden, für alle anderen Güter mit 24 Stunden festgesetzt; in Deutschland ist die E. in den Tarifen Teile II bestimmt. Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs, die E. abzukürzen sowie das Wagenstandsgeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vorschriften über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. In Belgien bestehen ähnliche Vorschriften; die E. beträgt im allgemeinen 8 Stunden, in Zollhöfen 10 Stunden. In Dänemark beträgt die E. in der Regel 24 Stunden, dabei sollen aber mindestens 6 Tagesstunden der allgemeinen Arbeitszeit (von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends) für kleine Wagenladungen und mindestens 9 solche Stunden für große Wagenladungen gerechnet werden, für mehrere gleichzeitig von verschiedenen Stationen eintreffenden Wagenladungen von 20.000 kg Gewicht soll eine etwas verlängerte Frist gewährt werden. Für weitere Entfernungen als 8 km von der Station werden für den Empfänger die vorerwähnten kürzesten Fristen um 3 Stunden verlängert. Feiertage und Zeiten der Verkehrstockungen infolge von Naturereignissen, wie Schneefall, werden bei der angegebenen Frist nicht mitgerechnet. In Frankreich sind die Wagen im Laufe des Tages, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, vollständig zu entladen, sofern die Benachrichtigung über die Ankunft so rechtzeitig aufgegeben wurde, daß sie dem Empfänger vor 6 Uhr des vorausgehenden Nachmittags zugestellt werden konnte. Andernfalls beträgt die E. 24 Stunden. Beläuft sich die Zahl der am gleichen Tage avisierten Wagen auf mehr als zehn, so ist der Empfänger nicht gehalten, mehr als 10 Wagen an demselben Tage zu entladen. Für die Entladung der übrigen Wagen hat er, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, einen weiteren Tag zur Verfügung, sofern nicht die gleichzeitige Zusendung auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers erfolgt ist. Nach Ablauf der Frist kann die Eisenbahn entweder die Entladung selbst vornehmen und dafür, unbeschadet der gewöhnlichen Lagergebühren für entladene Güter, 0·30 Franken für jede Tonne erheben oder die Güter in den Wagen belassen und Wagenstandgeld erheben. In Italien müssen die Wagen innerhalb der für die Abnahme der Güter vorgesehenen Zeit vollständig entladen werden, d. i. binnen 24 Stunden nach Übergabe der Ankunftsanzeige an den Empfänger oder binnen 36 Stunden nach Übergabe dieser Anzeige an die Post. Fallen die 24 oder 36 Stunden auf einen vom Staate anerkannten Festtag so endet die E. an dem darauffolgenden Tage.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/379>, abgerufen am 01.11.2024.