Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.Die Bestimmungsstation muß den Empfänger bei Vorverständigung im voraus, außerdem aber jedenfalls sofort nach Ankunft, verständigen. Die Bezugsfristen sind kurz bemessen. Bei Verzug erfolgt die Übergabe an die Ortsbehörde oder (in Osterreich) auch die Rückstellung an den Absender. Für leicht explosive Munition gelten zum großen Teil auch die vorangeführten Bestimmungen. In Belgien bildet die Grundlage der reglementarischen Bestimmungen die königliche Verordnung vom 29. Oktober 1894, betr. die Erzeugung, die Niederlagen, den Verschleiß, die Beförderung, den Besitz und die Verwendung von E. Im Frachtbrief oder in einer allgemeinen Erklärung muß sich der Absender verpflichten, alle nachteiligen Folgen, die Menschen oder Gütern aus Fehlern im Stoff oder in der Verpackung erwachsen können, zu tragen, ferner die Verpflichtung übernehmen, die explosiven Stoffe zurückzunehmen, die vom Empfänger nicht in den vorgeschriebenen Fristen abgenommen sind, und gegebenenfalls die Kosten des Rücktransports, sowie die auf dem Gut haftenden sonstigen Gebühren zu bezahlen. Unbedingt von der Beförderung ausgeschlossen sind: Nytroglyzerin unvermengt mit Säuren, Dynamit, das Nytroglyzerin ausschwitzen läßt, Patronen, gefüllt mit leicht entzündlichen Explosivstoffen, pikrinsaures Kali und mit gewissen Ausnahmen Knallpräparate und Knallpulver. Vom Standpunkt der Eisenbahnbeförderung sind E. in drei Kategorien eingeteilt: 1. Handhabungssichere Munition und Kollodiumwolle mit mindestens 35% Wassergehalt. 2. Andere explosive Gegenstände, deren Verladung in Stückgutwagen zugelassen ist. 3. E., deren Verladung mit anderen Gütern in den Wagen nicht gestattet ist. Die Verladung darf nur in Wagen ohne Bremsen stattfinden; das Abrollen ist untersagt. Die E. fallen unter die Bestimmungen für die 2. Klasse, wenn sie in geringeren Mengen (Pulver, Dynamit und ähnliches bis 100 kg, handhabungssichere E. bis zu 1000 kg, Zündwaren bis zu 500 kg, Minenzündungen bis zu 25 kg in einem Wagen), in die 3. Klasse, wenn sie in größeren Mengen aufgegeben werden. Die Eisenbahn besorgt nicht die Cammionage von Pulver, Dynamit, schwer entzündlichen Explosivgütern und von Minenzündungen. Für die Sendungen der dritten Klasse gelten folgende besondere Vorschriften: Sie sind 48 Stunden vorher anzumelden und werden nur zu der vom Stationsvorstande bestimmten Stunde übernommen. In einen Waggon dürfen nur Güter für dieselbe Bestimmungsstation verladen werden. Die Ladung darf nicht zwei Drittel des Ladegewichtes überschreiten. Alle Verrichtungen dürfen nur bei Tage stattfinden. Bei Pulversendungen über 1000 kg muß der Fußboden des Wagens mit vom Absender beizustellenden Decken belegt sein. Die Zugwechselstationen werden beim Abgang des Zuges von Wechselstation zu Wechselstation telegraphisch verständigt. Die letzte verständigt die Bestimmungsstation, die den Empfänger benachrichtigt, ihm die Stunde der Abholung bekanntgibt und gleichzeitig die Ortsbehörde in Kenntnis setzt. Während der Nacht werden E. nicht befördert. Für Sendungen über 5000 kg muß der Absender eine militärische Eskorte von mindestens zwei Mann beistellen. Sie muß für Sendungen auf längere Entfernungen mit Aufenthalt unterwegs auf drei Mann vermehrt werden, damit der dritte die zwei andern ablösen kann. Die Militärwache kann durch eine Zivilwache unter Leitung eines in Eid genommenen Führers ersetzt werden. Außerdem müssen Dynamitsendungen von einem fachmännisch geschulten Vertreter des Absenders begleitet sein. Dieser Delegierte, der durch die Regierung zugelassen sein muß, hat das Gut während der Beförderung und insbesondere während der Ladeverrichtungen zu überwachen. Sendungen über 10.000 kg müssen in Sonderzügen, die nur E. führen, befördert werden. Die Gesamtbelastung darf 50.0000 kg nicht überschreiten. Die Beförderung hat mit reinen Güterzügen stattzufinden. Dort jedoch, wo nur gemischte Züge bestehen, können in diesen Sendungen in den Gewichten der zweiten Klasse geführt werden; jedoch müssen die Wagen mit den E. von den Personenwagen durch mindestens fünf Wagen getrennt sein, während im übrigen für Wagen mit E. je zwei Schutzwagen vorne und rückwärts erforderlich sind. In Frankreich ist nach einem Dekret vom Jahre 1901 der Minister berechtigt zu verfügen, daß die Eisenbahnen bei Beförderung gefährlicher Güter (matieres dangereuses) bestimmte Bedingungen zu erfüllen haben. Die Absender sind verpflichtet, bei Aufgabe derartiger Güter eine besondere Deklaration vorzulegen. Die Klassifikation der gefährlichen Güter und die Festsetzung der Bedingungen für die Zulassung zur Beförderung sind Gegenstand eines Reglements der Minister der öffentlichen Arbeiten, des Krieges und der Finanzen vom 12. November 1897 und verschiedener später abändernder Verfügungen. Unbedingt verboten ist die Beförderung gewisser Güter, vor allem von Nitroglyzerin. Den Eisenbahnen ist gestattet, die Annahme gefährlicher Güter zu verweigern, die in der Klassifikation nicht ausdrücklich angeführt sind. Die gefährlichen Güter sind in 4 Kategorien eingeteilt; für jede derselben ist die Art der Aufgabe, die Verpackung und die Verladung aufs genaueste geregelt. Die Grundlagen des Reglements vom 12. November 1897 bilden das Gesetz vom 15. Juli 1845, betreffend die Eisenbahnpolizei, die Artikel 21 und 66 der Ordonnance vom 15. November 1846 über die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Eisenbahnen, das Ges. vom 8. März 1875 über die Erzeugung von Dynamit durch die Privatindustrie samt Ausführungsvorschrift vom 24. August 1875, die Verordnungen vom 10. Januar 1879, 27. Mai 1887, die beiden Verordnungen vom 9. Januar 1888, die diese vier Erlässe abändernden oder ergänzenden Vorschriften, die Dekrete vom 1. Januar und 22. November 1896 anläßlich der Einführung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtenverkehr, endlich die Gutachten des technischen Komitees, der militärischen Kommission, sowie der Kommission für die explosiven Stoffe. Die Beförderung der E. darf nicht mit Personenzügen stattfinden. Auf den Linien, wo keine regelmäßigen Güterzüge verkehren, haben die Verwaltungen für die Beförderung von E. durch besondere Vorschriften vorzusehen. Die mit E. beladenen Wagen müssen mit federnden Buffern versehen sein, der vorangehende und der folgende Wagen müssen mit der gleichen Vorrichtung versehen sein. Die Bestimmungsstation muß den Empfänger bei Vorverständigung im voraus, außerdem aber jedenfalls sofort nach Ankunft, verständigen. Die Bezugsfristen sind kurz bemessen. Bei Verzug erfolgt die Übergabe an die Ortsbehörde oder (in Osterreich) auch die Rückstellung an den Absender. Für leicht explosive Munition gelten zum großen Teil auch die vorangeführten Bestimmungen. In Belgien bildet die Grundlage der reglementarischen Bestimmungen die königliche Verordnung vom 29. Oktober 1894, betr. die Erzeugung, die Niederlagen, den Verschleiß, die Beförderung, den Besitz und die Verwendung von E. Im Frachtbrief oder in einer allgemeinen Erklärung muß sich der Absender verpflichten, alle nachteiligen Folgen, die Menschen oder Gütern aus Fehlern im Stoff oder in der Verpackung erwachsen können, zu tragen, ferner die Verpflichtung übernehmen, die explosiven Stoffe zurückzunehmen, die vom Empfänger nicht in den vorgeschriebenen Fristen abgenommen sind, und gegebenenfalls die Kosten des Rücktransports, sowie die auf dem Gut haftenden sonstigen Gebühren zu bezahlen. Unbedingt von der Beförderung ausgeschlossen sind: Nytroglyzerin unvermengt mit Säuren, Dynamit, das Nytroglyzerin ausschwitzen läßt, Patronen, gefüllt mit leicht entzündlichen Explosivstoffen, pikrinsaures Kali und mit gewissen Ausnahmen Knallpräparate und Knallpulver. Vom Standpunkt der Eisenbahnbeförderung sind E. in drei Kategorien eingeteilt: 1. Handhabungssichere Munition und Kollodiumwolle mit mindestens 35% Wassergehalt. 2. Andere explosive Gegenstände, deren Verladung in Stückgutwagen zugelassen ist. 3. E., deren Verladung mit anderen Gütern in den Wagen nicht gestattet ist. Die Verladung darf nur in Wagen ohne Bremsen stattfinden; das Abrollen ist untersagt. Die E. fallen unter die Bestimmungen für die 2. Klasse, wenn sie in geringeren Mengen (Pulver, Dynamit und ähnliches bis 100 kg, handhabungssichere E. bis zu 1000 kg, Zündwaren bis zu 500 kg, Minenzündungen bis zu 25 kg in einem Wagen), in die 3. Klasse, wenn sie in größeren Mengen aufgegeben werden. Die Eisenbahn besorgt nicht die Cammionage von Pulver, Dynamit, schwer entzündlichen Explosivgütern und von Minenzündungen. Für die Sendungen der dritten Klasse gelten folgende besondere Vorschriften: Sie sind 48 Stunden vorher anzumelden und werden nur zu der vom Stationsvorstande bestimmten Stunde übernommen. In einen Waggon dürfen nur Güter für dieselbe Bestimmungsstation verladen werden. Die Ladung darf nicht zwei Drittel des Ladegewichtes überschreiten. Alle Verrichtungen dürfen nur bei Tage stattfinden. Bei Pulversendungen über 1000 kg muß der Fußboden des Wagens mit vom Absender beizustellenden Decken belegt sein. Die Zugwechselstationen werden beim Abgang des Zuges von Wechselstation zu Wechselstation telegraphisch verständigt. Die letzte verständigt die Bestimmungsstation, die den Empfänger benachrichtigt, ihm die Stunde der Abholung bekanntgibt und gleichzeitig die Ortsbehörde in Kenntnis setzt. Während der Nacht werden E. nicht befördert. Für Sendungen über 5000 kg muß der Absender eine militärische Eskorte von mindestens zwei Mann beistellen. Sie muß für Sendungen auf längere Entfernungen mit Aufenthalt unterwegs auf drei Mann vermehrt werden, damit der dritte die zwei andern ablösen kann. Die Militärwache kann durch eine Zivilwache unter Leitung eines in Eid genommenen Führers ersetzt werden. Außerdem müssen Dynamitsendungen von einem fachmännisch geschulten Vertreter des Absenders begleitet sein. Dieser Delegierte, der durch die Regierung zugelassen sein muß, hat das Gut während der Beförderung und insbesondere während der Ladeverrichtungen zu überwachen. Sendungen über 10.000 kg müssen in Sonderzügen, die nur E. führen, befördert werden. Die Gesamtbelastung darf 50.0000 kg nicht überschreiten. Die Beförderung hat mit reinen Güterzügen stattzufinden. Dort jedoch, wo nur gemischte Züge bestehen, können in diesen Sendungen in den Gewichten der zweiten Klasse geführt werden; jedoch müssen die Wagen mit den E. von den Personenwagen durch mindestens fünf Wagen getrennt sein, während im übrigen für Wagen mit E. je zwei Schutzwagen vorne und rückwärts erforderlich sind. In Frankreich ist nach einem Dekret vom Jahre 1901 der Minister berechtigt zu verfügen, daß die Eisenbahnen bei Beförderung gefährlicher Güter (matieres dangereuses) bestimmte Bedingungen zu erfüllen haben. Die Absender sind verpflichtet, bei Aufgabe derartiger Güter eine besondere Deklaration vorzulegen. Die Klassifikation der gefährlichen Güter und die Festsetzung der Bedingungen für die Zulassung zur Beförderung sind Gegenstand eines Reglements der Minister der öffentlichen Arbeiten, des Krieges und der Finanzen vom 12. November 1897 und verschiedener später abändernder Verfügungen. Unbedingt verboten ist die Beförderung gewisser Güter, vor allem von Nitroglyzerin. Den Eisenbahnen ist gestattet, die Annahme gefährlicher Güter zu verweigern, die in der Klassifikation nicht ausdrücklich angeführt sind. Die gefährlichen Güter sind in 4 Kategorien eingeteilt; für jede derselben ist die Art der Aufgabe, die Verpackung und die Verladung aufs genaueste geregelt. Die Grundlagen des Reglements vom 12. November 1897 bilden das Gesetz vom 15. Juli 1845, betreffend die Eisenbahnpolizei, die Artikel 21 und 66 der Ordonnance vom 15. November 1846 über die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Eisenbahnen, das Ges. vom 8. März 1875 über die Erzeugung von Dynamit durch die Privatindustrie samt Ausführungsvorschrift vom 24. August 1875, die Verordnungen vom 10. Januar 1879, 27. Mai 1887, die beiden Verordnungen vom 9. Januar 1888, die diese vier Erlässe abändernden oder ergänzenden Vorschriften, die Dekrete vom 1. Januar und 22. November 1896 anläßlich der Einführung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtenverkehr, endlich die Gutachten des technischen Komitees, der militärischen Kommission, sowie der Kommission für die explosiven Stoffe. Die Beförderung der E. darf nicht mit Personenzügen stattfinden. Auf den Linien, wo keine regelmäßigen Güterzüge verkehren, haben die Verwaltungen für die Beförderung von E. durch besondere Vorschriften vorzusehen. 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November 1846 über die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Eisenbahnen, das Ges. vom 8. März 1875 über die Erzeugung von Dynamit durch die Privatindustrie samt Ausführungsvorschrift vom 24. August 1875, die Verordnungen vom 10. Januar 1879, 27. Mai 1887, die beiden Verordnungen vom 9. Januar 1888, die diese vier Erlässe abändernden oder ergänzenden Vorschriften, die Dekrete vom 1. Januar und 22. November 1896 anläßlich der Einführung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtenverkehr, endlich die Gutachten des technischen Komitees, der militärischen Kommission, sowie der Kommission für die explosiven Stoffe.</p><lb/> <p>Die Beförderung der E. darf nicht mit Personenzügen stattfinden. 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Die Bestimmungsstation muß den Empfänger bei Vorverständigung im voraus, außerdem aber jedenfalls sofort nach Ankunft, verständigen. Die Bezugsfristen sind kurz bemessen. Bei Verzug erfolgt die Übergabe an die Ortsbehörde oder (in Osterreich) auch die Rückstellung an den Absender.
Für leicht explosive Munition gelten zum großen Teil auch die vorangeführten Bestimmungen.
In Belgien bildet die Grundlage der reglementarischen Bestimmungen die königliche Verordnung vom 29. Oktober 1894, betr. die Erzeugung, die Niederlagen, den Verschleiß, die Beförderung, den Besitz und die Verwendung von E.
Im Frachtbrief oder in einer allgemeinen Erklärung muß sich der Absender verpflichten, alle nachteiligen Folgen, die Menschen oder Gütern aus Fehlern im Stoff oder in der Verpackung erwachsen können, zu tragen, ferner die Verpflichtung übernehmen, die explosiven Stoffe zurückzunehmen, die vom Empfänger nicht in den vorgeschriebenen Fristen abgenommen sind, und gegebenenfalls die Kosten des Rücktransports, sowie die auf dem Gut haftenden sonstigen Gebühren zu bezahlen.
Unbedingt von der Beförderung ausgeschlossen sind: Nytroglyzerin unvermengt mit Säuren, Dynamit, das Nytroglyzerin ausschwitzen läßt, Patronen, gefüllt mit leicht entzündlichen Explosivstoffen, pikrinsaures Kali und mit gewissen Ausnahmen Knallpräparate und Knallpulver.
Vom Standpunkt der Eisenbahnbeförderung sind E. in drei Kategorien eingeteilt:
1. Handhabungssichere Munition und Kollodiumwolle mit mindestens 35% Wassergehalt.
2. Andere explosive Gegenstände, deren Verladung in Stückgutwagen zugelassen ist.
3. E., deren Verladung mit anderen Gütern in den Wagen nicht gestattet ist.
Die Verladung darf nur in Wagen ohne Bremsen stattfinden; das Abrollen ist untersagt.
Die E. fallen unter die Bestimmungen für die 2. Klasse, wenn sie in geringeren Mengen (Pulver, Dynamit und ähnliches bis 100 kg, handhabungssichere E. bis zu 1000 kg, Zündwaren bis zu 500 kg, Minenzündungen bis zu 25 kg in einem Wagen), in die 3. Klasse, wenn sie in größeren Mengen aufgegeben werden. Die Eisenbahn besorgt nicht die Cammionage von Pulver, Dynamit, schwer entzündlichen Explosivgütern und von Minenzündungen.
Für die Sendungen der dritten Klasse gelten folgende besondere Vorschriften:
Sie sind 48 Stunden vorher anzumelden und werden nur zu der vom Stationsvorstande bestimmten Stunde übernommen.
In einen Waggon dürfen nur Güter für dieselbe Bestimmungsstation verladen werden. Die Ladung darf nicht zwei Drittel des Ladegewichtes überschreiten.
Alle Verrichtungen dürfen nur bei Tage stattfinden.
Bei Pulversendungen über 1000 kg muß der Fußboden des Wagens mit vom Absender beizustellenden Decken belegt sein.
Die Zugwechselstationen werden beim Abgang des Zuges von Wechselstation zu Wechselstation telegraphisch verständigt. Die letzte verständigt die Bestimmungsstation, die den Empfänger benachrichtigt, ihm die Stunde der Abholung bekanntgibt und gleichzeitig die Ortsbehörde in Kenntnis setzt.
Während der Nacht werden E. nicht befördert.
Für Sendungen über 5000 kg muß der Absender eine militärische Eskorte von mindestens zwei Mann beistellen. Sie muß für Sendungen auf längere Entfernungen mit Aufenthalt unterwegs auf drei Mann vermehrt werden, damit der dritte die zwei andern ablösen kann. Die Militärwache kann durch eine Zivilwache unter Leitung eines in Eid genommenen Führers ersetzt werden. Außerdem müssen Dynamitsendungen von einem fachmännisch geschulten Vertreter des Absenders begleitet sein. Dieser Delegierte, der durch die Regierung zugelassen sein muß, hat das Gut während der Beförderung und insbesondere während der Ladeverrichtungen zu überwachen.
Sendungen über 10.000 kg müssen in Sonderzügen, die nur E. führen, befördert werden. Die Gesamtbelastung darf 50.0000 kg nicht überschreiten.
Die Beförderung hat mit reinen Güterzügen stattzufinden. Dort jedoch, wo nur gemischte Züge bestehen, können in diesen Sendungen in den Gewichten der zweiten Klasse geführt werden; jedoch müssen die Wagen mit den E. von den Personenwagen durch mindestens fünf Wagen getrennt sein, während im übrigen für Wagen mit E. je zwei Schutzwagen vorne und rückwärts erforderlich sind.
In Frankreich ist nach einem Dekret vom Jahre 1901 der Minister berechtigt zu verfügen, daß die Eisenbahnen bei Beförderung gefährlicher Güter (matieres dangereuses) bestimmte Bedingungen zu erfüllen haben. Die Absender sind verpflichtet, bei Aufgabe derartiger Güter eine besondere Deklaration vorzulegen. Die Klassifikation der gefährlichen Güter und die Festsetzung der Bedingungen für die Zulassung zur Beförderung sind Gegenstand eines Reglements der Minister der öffentlichen Arbeiten, des Krieges und der Finanzen vom 12. November 1897 und verschiedener später abändernder Verfügungen. Unbedingt verboten ist die Beförderung gewisser Güter, vor allem von Nitroglyzerin. Den Eisenbahnen ist gestattet, die Annahme gefährlicher Güter zu verweigern, die in der Klassifikation nicht ausdrücklich angeführt sind. Die gefährlichen Güter sind in 4 Kategorien eingeteilt; für jede derselben ist die Art der Aufgabe, die Verpackung und die Verladung aufs genaueste geregelt. Die Grundlagen des Reglements vom 12. November 1897 bilden das Gesetz vom 15. Juli 1845, betreffend die Eisenbahnpolizei, die Artikel 21 und 66 der Ordonnance vom 15. November 1846 über die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Eisenbahnen, das Ges. vom 8. März 1875 über die Erzeugung von Dynamit durch die Privatindustrie samt Ausführungsvorschrift vom 24. August 1875, die Verordnungen vom 10. Januar 1879, 27. Mai 1887, die beiden Verordnungen vom 9. Januar 1888, die diese vier Erlässe abändernden oder ergänzenden Vorschriften, die Dekrete vom 1. Januar und 22. November 1896 anläßlich der Einführung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtenverkehr, endlich die Gutachten des technischen Komitees, der militärischen Kommission, sowie der Kommission für die explosiven Stoffe.
Die Beförderung der E. darf nicht mit Personenzügen stattfinden. Auf den Linien, wo keine regelmäßigen Güterzüge verkehren, haben die Verwaltungen für die Beförderung von E. durch besondere Vorschriften vorzusehen.
Die mit E. beladenen Wagen müssen mit federnden Buffern versehen sein, der vorangehende und der folgende Wagen müssen mit der gleichen Vorrichtung versehen sein.
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