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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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In Österreich muß der Frachtbrief auch die Gruppe bezeichnen, der das versendete Gut angehört.

Der Frachtbrief über Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der 3. Gruppe (in Österreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) darf keine anderen Gegenstände enthalten. Die Bezeichnung des Sprengstoffs ist im Frachtbrief mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes Behälters enthalten.

Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden.

Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Güterwagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokörpern (in Österreich Pikrinsäure) nicht verwendet werden.

Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) gilt noch folgendes:

a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.

b) Wagen, in deren Innern eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen nicht benutzt werden.

c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier darf hiezu nicht verwendet werden.

d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert wurden oder die demnächst zur Untersuchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht benutzt werden.

e) Die Sendungen sollen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert werden, Umladungen sind tunlich zu vermeiden.

f) Die Wagen müssen besonders kenntlich gemacht sein (in Deutschland durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen P., in Österreich durch Zettel mit der Bezeichnung "Leicht explosiv, 2. Gruppe" in Blaudruck).

Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittel ihres Ladegewichtes beladen werden. Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden. Die Sendungen sollen möglichst abseits und tunlichst kurz vor Zugsabgang verladen werden. Das Verladen hat der Absender, der auch die besonderen Ladegeräte (Decken u. dgl.) beizustellen hat, unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.

Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.

Vorüberfahrende Lokomotiven haben Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuersicher geschützt sein.

Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein.

Die beladenen Wagen dürfen nicht abgestoßen werden, sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.

Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. In Deutschland ist der Ortsbehörde Anzeige zu machen, wenn der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde dauert.

Die Beförderung darf nicht mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur dort stattfinden, wo keine Güterzüge fahren. Die Menge der in Zügen des allgemeinen Verkehrs, bzw. in gemischten Zügen zu befördernden Schieß- und Sprengmittel ist beschränkt.

Die Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu untersuchen.

Weder an den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen noch an dem nächsten hinter oder vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.

Die Bestimmungsstationen und Anschlußbahnen sind von der Zuführung von Schieß- und Sprengmitteln (in Österreich, wenn das Rohgewicht mehr als 1000 kg beträgt) telegraphisch zu verständigen.

In Österreich muß der Frachtbrief auch die Gruppe bezeichnen, der das versendete Gut angehört.

Der Frachtbrief über Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der 3. Gruppe (in Österreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) darf keine anderen Gegenstände enthalten. Die Bezeichnung des Sprengstoffs ist im Frachtbrief mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes Behälters enthalten.

Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden.

Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Güterwagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokörpern (in Österreich Pikrinsäure) nicht verwendet werden.

Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) gilt noch folgendes:

a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.

b) Wagen, in deren Innern eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen nicht benutzt werden.

c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier darf hiezu nicht verwendet werden.

d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert wurden oder die demnächst zur Untersuchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht benutzt werden.

e) Die Sendungen sollen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert werden, Umladungen sind tunlich zu vermeiden.

f) Die Wagen müssen besonders kenntlich gemacht sein (in Deutschland durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen P., in Österreich durch Zettel mit der Bezeichnung „Leicht explosiv, 2. Gruppe“ in Blaudruck).

Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittel ihres Ladegewichtes beladen werden. Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden. Die Sendungen sollen möglichst abseits und tunlichst kurz vor Zugsabgang verladen werden. Das Verladen hat der Absender, der auch die besonderen Ladegeräte (Decken u. dgl.) beizustellen hat, unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.

Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.

Vorüberfahrende Lokomotiven haben Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuersicher geschützt sein.

Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein.

Die beladenen Wagen dürfen nicht abgestoßen werden, sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.

Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. In Deutschland ist der Ortsbehörde Anzeige zu machen, wenn der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde dauert.

Die Beförderung darf nicht mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur dort stattfinden, wo keine Güterzüge fahren. Die Menge der in Zügen des allgemeinen Verkehrs, bzw. in gemischten Zügen zu befördernden Schieß- und Sprengmittel ist beschränkt.

Die Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu untersuchen.

Weder an den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen noch an dem nächsten hinter oder vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.

Die Bestimmungsstationen und Anschlußbahnen sind von der Zuführung von Schieß- und Sprengmitteln (in Österreich, wenn das Rohgewicht mehr als 1000 kg beträgt) telegraphisch zu verständigen.

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[413/0429] In Österreich muß der Frachtbrief auch die Gruppe bezeichnen, der das versendete Gut angehört. Der Frachtbrief über Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der 3. Gruppe (in Österreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) darf keine anderen Gegenstände enthalten. Die Bezeichnung des Sprengstoffs ist im Frachtbrief mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes Behälters enthalten. Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden. Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Güterwagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokörpern (in Österreich Pikrinsäure) nicht verwendet werden. Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich für Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe) gilt noch folgendes: a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden. b) Wagen, in deren Innern eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen nicht benutzt werden. c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier darf hiezu nicht verwendet werden. d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert wurden oder die demnächst zur Untersuchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht benutzt werden. e) Die Sendungen sollen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert werden, Umladungen sind tunlich zu vermeiden. f) Die Wagen müssen besonders kenntlich gemacht sein (in Deutschland durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen P., in Österreich durch Zettel mit der Bezeichnung „Leicht explosiv, 2. Gruppe“ in Blaudruck). Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittel ihres Ladegewichtes beladen werden. Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden. Die Sendungen sollen möglichst abseits und tunlichst kurz vor Zugsabgang verladen werden. Das Verladen hat der Absender, der auch die besonderen Ladegeräte (Decken u. dgl.) beizustellen hat, unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden. Vorüberfahrende Lokomotiven haben Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuersicher geschützt sein. Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein. Die beladenen Wagen dürfen nicht abgestoßen werden, sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. In Deutschland ist der Ortsbehörde Anzeige zu machen, wenn der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde dauert. Die Beförderung darf nicht mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur dort stattfinden, wo keine Güterzüge fahren. Die Menge der in Zügen des allgemeinen Verkehrs, bzw. in gemischten Zügen zu befördernden Schieß- und Sprengmittel ist beschränkt. Die Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu untersuchen. Weder an den mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Wagen noch an dem nächsten hinter oder vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben. Die Bestimmungsstationen und Anschlußbahnen sind von der Zuführung von Schieß- und Sprengmitteln (in Österreich, wenn das Rohgewicht mehr als 1000 kg beträgt) telegraphisch zu verständigen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/429>, abgerufen am 22.11.2024.