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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Schießpulvers bestehen oder zum Schießen aus was immer für einer Feuerwaffe bestimmt oder geeignet sind, dem Monopol unterliegen.

In Betracht kommen ferner das Ges. vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben, dann die Ministerialverordnungen vom 4. August 1885 (R. G. Bl. Nr. 135) und vom 19. Mai 1899 (R. G. Bl. Nr. 95 und R. G. Bl. Nr. 96).

Gemäß § 54 der Deutschen EVO. und des österr.-ungarischen BR. sind Schieß- und Sprengmittel, Munition, Zündwaren und Feuerwerkskörper, verdichtete und verflüssigte Gase, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, von der Beförderung auf Eisenbahnen grundsätzlich ausgeschlossen, nur die in der Anlage E. zur EVO. und zum BR. aufgeführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Stoffe sind bedingungsweise zur Beförderung zugelassen.

In Deutschland und Österreich-Ungarn sind für Schieß- und Sprengmittel sowie Munition hinsichtlich der Beförderung entsprechend strenge Vorschriften in Geltung. Bei den Zündwaren und Feuerwerkskörpern, den verdichteten und verflüssigten Gasen und den Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, kommen im wesentlichen nur Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, die Bescheinigungen im Frachtbrief, bei den Gasen auch für die Gefäße, in denen sie befördert werden, in Frage.

In Deutschland gliedern sich die Sprengmittel in folgende Gruppen:

1. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und einzeln aufgezählt sind.

2. Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, bei Aufgabe in größeren Mengen aber wie die Sprengstoffe der dritten Gruppe zu befördern sind.

3. Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.

Die Schießmittel werden unterschieden in:

1. solche, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und

2. solche, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.

In Österreich sowie in Ungarn findet sich hingegen folgende Einteilung:

Schieß- und Sprengmittel.

1. Handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel.

2. Leicht explosive Schieß- und Sprengmittel.

Die Munition gliedert sich in:

1. Handhabungssichere Munition.

2. Leicht explosive Munition.

Besondere Vorsicht erfordert selbstverständlich die Beförderung leicht explosiver Schieß- und Sprengmittel, denen in Deutschland Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und Sprengmittel der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach besonderer Vorschrift der Verkehrsordnung verpackt sind, sowohl hinsichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt, als auch der Bestimmung der Züge und der Einstellung der Wagen, der Begleitung, der Benachrichtigung der Stationen und des Vorgehens in der Bestimmungsstation gleichgehalten werden.

Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe (in Osterreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe).

Bei Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, Sprengmitteln der 3. Gruppe und Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich bei Schieß- und Sprengmitteln) ist im allgemeinen noch folgendes zu beachten:

a) Sie dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung verboten ist.

b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit einem Sonderzug befördert wird, von vorneherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden.

c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.

d) Jede Sendung muß - vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen - mindestens einen Tag vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.

e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.

Für Deutschland ist in der Verkehrsordnung, für Österreich und Ungarn teils in besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils im Betriebsreglement festgesetzt, ob und welche Bescheinigungen für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind.

Schießpulvers bestehen oder zum Schießen aus was immer für einer Feuerwaffe bestimmt oder geeignet sind, dem Monopol unterliegen.

In Betracht kommen ferner das Ges. vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben, dann die Ministerialverordnungen vom 4. August 1885 (R. G. Bl. Nr. 135) und vom 19. Mai 1899 (R. G. Bl. Nr. 95 und R. G. Bl. Nr. 96).

Gemäß § 54 der Deutschen EVO. und des österr.-ungarischen BR. sind Schieß- und Sprengmittel, Munition, Zündwaren und Feuerwerkskörper, verdichtete und verflüssigte Gase, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, von der Beförderung auf Eisenbahnen grundsätzlich ausgeschlossen, nur die in der Anlage E. zur EVO. und zum BR. aufgeführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Stoffe sind bedingungsweise zur Beförderung zugelassen.

In Deutschland und Österreich-Ungarn sind für Schieß- und Sprengmittel sowie Munition hinsichtlich der Beförderung entsprechend strenge Vorschriften in Geltung. Bei den Zündwaren und Feuerwerkskörpern, den verdichteten und verflüssigten Gasen und den Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, kommen im wesentlichen nur Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, die Bescheinigungen im Frachtbrief, bei den Gasen auch für die Gefäße, in denen sie befördert werden, in Frage.

In Deutschland gliedern sich die Sprengmittel in folgende Gruppen:

1. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und einzeln aufgezählt sind.

2. Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, bei Aufgabe in größeren Mengen aber wie die Sprengstoffe der dritten Gruppe zu befördern sind.

3. Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.

Die Schießmittel werden unterschieden in:

1. solche, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und

2. solche, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.

In Österreich sowie in Ungarn findet sich hingegen folgende Einteilung:

Schieß- und Sprengmittel.

1. Handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel.

2. Leicht explosive Schieß- und Sprengmittel.

Die Munition gliedert sich in:

1. Handhabungssichere Munition.

2. Leicht explosive Munition.

Besondere Vorsicht erfordert selbstverständlich die Beförderung leicht explosiver Schieß- und Sprengmittel, denen in Deutschland Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und Sprengmittel der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach besonderer Vorschrift der Verkehrsordnung verpackt sind, sowohl hinsichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt, als auch der Bestimmung der Züge und der Einstellung der Wagen, der Begleitung, der Benachrichtigung der Stationen und des Vorgehens in der Bestimmungsstation gleichgehalten werden.

Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe (in Osterreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe).

Bei Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, Sprengmitteln der 3. Gruppe und Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich bei Schieß- und Sprengmitteln) ist im allgemeinen noch folgendes zu beachten:

a) Sie dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung verboten ist.

b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit einem Sonderzug befördert wird, von vorneherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden.

c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.

d) Jede Sendung muß – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen – mindestens einen Tag vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.

e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.

Für Deutschland ist in der Verkehrsordnung, für Österreich und Ungarn teils in besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils im Betriebsreglement festgesetzt, ob und welche Bescheinigungen für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind.

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[412/0428] Schießpulvers bestehen oder zum Schießen aus was immer für einer Feuerwaffe bestimmt oder geeignet sind, dem Monopol unterliegen. In Betracht kommen ferner das Ges. vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben, dann die Ministerialverordnungen vom 4. August 1885 (R. G. Bl. Nr. 135) und vom 19. Mai 1899 (R. G. Bl. Nr. 95 und R. G. Bl. Nr. 96). Gemäß § 54 der Deutschen EVO. und des österr.-ungarischen BR. sind Schieß- und Sprengmittel, Munition, Zündwaren und Feuerwerkskörper, verdichtete und verflüssigte Gase, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, von der Beförderung auf Eisenbahnen grundsätzlich ausgeschlossen, nur die in der Anlage E. zur EVO. und zum BR. aufgeführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Stoffe sind bedingungsweise zur Beförderung zugelassen. In Deutschland und Österreich-Ungarn sind für Schieß- und Sprengmittel sowie Munition hinsichtlich der Beförderung entsprechend strenge Vorschriften in Geltung. Bei den Zündwaren und Feuerwerkskörpern, den verdichteten und verflüssigten Gasen und den Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, kommen im wesentlichen nur Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, die Bescheinigungen im Frachtbrief, bei den Gasen auch für die Gefäße, in denen sie befördert werden, in Frage. In Deutschland gliedern sich die Sprengmittel in folgende Gruppen: 1. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und einzeln aufgezählt sind. 2. Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, bei Aufgabe in größeren Mengen aber wie die Sprengstoffe der dritten Gruppe zu befördern sind. 3. Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen. Die Schießmittel werden unterschieden in: 1. solche, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen und 2. solche, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen. In Österreich sowie in Ungarn findet sich hingegen folgende Einteilung: Schieß- und Sprengmittel. 1. Handhabungssichere Schieß- und Sprengmittel. 2. Leicht explosive Schieß- und Sprengmittel. Die Munition gliedert sich in: 1. Handhabungssichere Munition. 2. Leicht explosive Munition. Besondere Vorsicht erfordert selbstverständlich die Beförderung leicht explosiver Schieß- und Sprengmittel, denen in Deutschland Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und Sprengmittel der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach besonderer Vorschrift der Verkehrsordnung verpackt sind, sowohl hinsichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt, als auch der Bestimmung der Züge und der Einstellung der Wagen, der Begleitung, der Benachrichtigung der Stationen und des Vorgehens in der Bestimmungsstation gleichgehalten werden. Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe, sowie Schießmittel der 2. Gruppe (in Osterreich Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe). Bei Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, Sprengmitteln der 3. Gruppe und Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach der besonderen Vorschrift verpackt sind (in Österreich bei Schieß- und Sprengmitteln) ist im allgemeinen noch folgendes zu beachten: a) Sie dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung verboten ist. b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit einem Sonderzug befördert wird, von vorneherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig. d) Jede Sendung muß – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen – mindestens einen Tag vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden. e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden. Für Deutschland ist in der Verkehrsordnung, für Österreich und Ungarn teils in besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils im Betriebsreglement festgesetzt, ob und welche Bescheinigungen für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/428>, abgerufen am 01.11.2024.