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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden nach näherer Bestimmung des Tarifs als E. angenommen. Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muß der Adresse des Frachtstückes noch der Vermerk "Zur Selbstabholung" oder "Bahnlagernd" beigefügt sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht festzustellen. Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes zu bescheinigen.

E. wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zug abzusenden.

Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des E. bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur ordnungsmäßigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. Holt der Empfänger das Gut nach der Ankunft des Zuges nicht ab, so wird es nach dem Tarif der Empfangsbahn angemeldet oder zugeführt. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muß innerhalb der für Eilgut vorgesehenen Fristen erfolgen.

Insoweit für E. nichts Besonderes festgesetzt ist, gelten für dieses die Bestimmungen für Reisegepäck.

In Deutschland werden Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, nach solchen Stationen angenommen, die für den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze bestehen. Neuestens geht in Deutschland das Bestreben der Handelswelt dahin, daß ein Expreßgutverkehr zwischen bestimmten Stationen, zwischen denen er zurzeit nicht zugelassen ist, nach Maßgabe des Bedürfnisses eingerichtet, daß ferner auch dringendes E. zu höheren Taxen eingeführt wird (Vgl. Z. d. V. d. E. 1912, S. 1323). In Österreich, wo die Gepäcksätze Anwendung finden, besteht die Beschränkung auf bestimmte Stationen seit jeher nicht.

In Deutschland wird E. auf Eisenbahnpaketadressen ausgefertigt. Ihre Ausfertigung obliegt dem Absender. Die vorgeschriebenen Angaben auf den Adressen der Frachtstücke müssen auch auf der Paketadresse vermerkt sein. Auf eine Paketadresse können bis zu fünf Stück aufgeliefert werden. In Österreich erfolgt die Abfertigung mit Gepäckschein, der entweder dem Aufgeber eingehändigt oder über Verlangen dem Gut beigegeben wird.

Ausgeschlossen ist die Annahme der von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, in Deutschland jedoch mit der Ausnahme, daß Wertgegenstände angenommen werden, wenn der Wert, der das Höchstmaß der Entschädigung zu bilden hat, auf der Paketadresse angegeben ist und sich der Wert oder das Interesse an der Lieferung nicht auf mehr als 500 Mark beläuft.

Ausgeschlossen ist ferner die Annahme nach Stationen jenseits einer Grenzzoll-Abfertigungsstelle und wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind, zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

In Österreich ist auch die Annahme von Gegenständen nicht zugelassen, die in einzelnen Ländern der steueramtlichen Anzeigepflicht unterliegen (z. B. unversteuerter Zucker, Bier, Mineralöl, gebrannte geistige Flüssigkeiten). Ausgeschlossen ist in Österreich die Annahme von Gegenständen aller Art im Gewicht von mehr als 50 kg, von Reisegepäck im Gewicht von mehr als 75 kg.

Gegenstände, die ihrer Natur nach gegen Verlust oder Beschädigung einer Verpackung bedürfen, aber unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, werden nur angenommen, wenn sie sich nach dem Ermessen des abfertigenden Beamten zur Beförderung eignen. In diesem Fall hat der Absender das Fehlen oder die Mängel der Verpackung oder die Beschädigung und deren Merkmale auf dem Gepäckschein unter Beisetzung seiner Unterschrift anzuerkennen.

Die Fracht ist bei der Aufnahme zu entrichten, Nachnahmen werden nicht zugelassen. E. ist bei den Gepäckabfertigungsstellen zu den für die Annahme von Gepäck bestimmten Zeiten aufzuliefern. Die Beförderung von E. mit einem bestimmten Zug kann nur dann beansprucht werden, wenn es spätestens 15 Minuten vor dessen Abgang aufgeliefert wird. Der Nachweis zur Berechtigung der Empfangnahme kann bei der Auslieferung verlangt werden. In Österreich erfolgt, wenn bei der Auflieferung der Gepäckschein dem Aufgeber eingehändigt wurde, die Auslieferung gegen Rückgabe des Scheines.

In Ungarn erfolgt die Abfertigung von E. mit Transportschein. Im übrigen sind die Vorschriften mit denen für Österreich im wesentlichen gleich.

An Gebühren werden erhoben:

In Preußen und Sachsen 0·5 Pf. für 1 km und 10 kg, mindestens jene für 20 kg;

in Elsaß-Lothringen 0·25 Pf. für 1 km und 5 kg, mindestens jene für 5 kg;

in Bayern (Pfälz. Netz) 0·28 Pf. für 1 km und 5 kg, mindestens jene für 5 kg;

in Bayern rechtsrh., Baden und Württemberg 0·35 Pf. für 1 km und 10 kg, mindestens jene für 10 kg (für 5 kg-Pakete bestehen Ausnahmetarife, die zum Teil billiger sind als der Postpakettarif in Baden und Württemberg).

Desgleichen bestehen Ausnahmetarife für 5 kg-Pakete in den Bezirken Frankfurt und Mainz.

Die Mindestfracht beträgt in Preußen und Sachsen 0·50 M. bei E.-Beförderung mit Eil- oder Personenzügen, bei auch nur streckenweiser Beförderung mit Schnellzügen 1 M. Bei den Süddeutschen Bahnen beträgt die Mindestgebühr 25 Pf. (Reichsbahn 40 Pf.).

Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung zu den Frachtsätzen für Reisegepäck, die für 10 km und 1 kg bei Entfernungen bis 300 km 0·4 h, für jedes km über 300 km 0·3 h betragen (ausschließlich der Stempelgebühr). Die Stempelgebühr beläuft sich auf 10 h für den Gepäckschein. Bei Beförderung mit Personenzügen wird das wirkliche, bei Beförderung mit Schnellzügen das um 50% erhöhte Gewicht zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt bei Beförderung mit Personenzügen 80 h, bei Beförderung mit Schnellzügen 1 K 20 h, ausschließlich der Stempelgebühr.

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden nach näherer Bestimmung des Tarifs als E. angenommen. Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muß der Adresse des Frachtstückes noch der Vermerk „Zur Selbstabholung“ oder „Bahnlagernd“ beigefügt sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht festzustellen. Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes zu bescheinigen.

E. wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zug abzusenden.

Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des E. bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur ordnungsmäßigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. Holt der Empfänger das Gut nach der Ankunft des Zuges nicht ab, so wird es nach dem Tarif der Empfangsbahn angemeldet oder zugeführt. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muß innerhalb der für Eilgut vorgesehenen Fristen erfolgen.

Insoweit für E. nichts Besonderes festgesetzt ist, gelten für dieses die Bestimmungen für Reisegepäck.

In Deutschland werden Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, nach solchen Stationen angenommen, die für den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze bestehen. Neuestens geht in Deutschland das Bestreben der Handelswelt dahin, daß ein Expreßgutverkehr zwischen bestimmten Stationen, zwischen denen er zurzeit nicht zugelassen ist, nach Maßgabe des Bedürfnisses eingerichtet, daß ferner auch dringendes E. zu höheren Taxen eingeführt wird (Vgl. Z. d. V. d. E. 1912, S. 1323). In Österreich, wo die Gepäcksätze Anwendung finden, besteht die Beschränkung auf bestimmte Stationen seit jeher nicht.

In Deutschland wird E. auf Eisenbahnpaketadressen ausgefertigt. Ihre Ausfertigung obliegt dem Absender. Die vorgeschriebenen Angaben auf den Adressen der Frachtstücke müssen auch auf der Paketadresse vermerkt sein. Auf eine Paketadresse können bis zu fünf Stück aufgeliefert werden. In Österreich erfolgt die Abfertigung mit Gepäckschein, der entweder dem Aufgeber eingehändigt oder über Verlangen dem Gut beigegeben wird.

Ausgeschlossen ist die Annahme der von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, in Deutschland jedoch mit der Ausnahme, daß Wertgegenstände angenommen werden, wenn der Wert, der das Höchstmaß der Entschädigung zu bilden hat, auf der Paketadresse angegeben ist und sich der Wert oder das Interesse an der Lieferung nicht auf mehr als 500 Mark beläuft.

Ausgeschlossen ist ferner die Annahme nach Stationen jenseits einer Grenzzoll-Abfertigungsstelle und wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind, zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

In Österreich ist auch die Annahme von Gegenständen nicht zugelassen, die in einzelnen Ländern der steueramtlichen Anzeigepflicht unterliegen (z. B. unversteuerter Zucker, Bier, Mineralöl, gebrannte geistige Flüssigkeiten). Ausgeschlossen ist in Österreich die Annahme von Gegenständen aller Art im Gewicht von mehr als 50 kg, von Reisegepäck im Gewicht von mehr als 75 kg.

Gegenstände, die ihrer Natur nach gegen Verlust oder Beschädigung einer Verpackung bedürfen, aber unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, werden nur angenommen, wenn sie sich nach dem Ermessen des abfertigenden Beamten zur Beförderung eignen. In diesem Fall hat der Absender das Fehlen oder die Mängel der Verpackung oder die Beschädigung und deren Merkmale auf dem Gepäckschein unter Beisetzung seiner Unterschrift anzuerkennen.

Die Fracht ist bei der Aufnahme zu entrichten, Nachnahmen werden nicht zugelassen. E. ist bei den Gepäckabfertigungsstellen zu den für die Annahme von Gepäck bestimmten Zeiten aufzuliefern. Die Beförderung von E. mit einem bestimmten Zug kann nur dann beansprucht werden, wenn es spätestens 15 Minuten vor dessen Abgang aufgeliefert wird. Der Nachweis zur Berechtigung der Empfangnahme kann bei der Auslieferung verlangt werden. In Österreich erfolgt, wenn bei der Auflieferung der Gepäckschein dem Aufgeber eingehändigt wurde, die Auslieferung gegen Rückgabe des Scheines.

In Ungarn erfolgt die Abfertigung von E. mit Transportschein. Im übrigen sind die Vorschriften mit denen für Österreich im wesentlichen gleich.

An Gebühren werden erhoben:

In Preußen und Sachsen 0·5 Pf. für 1 km und 10 kg, mindestens jene für 20 kg;

in Elsaß-Lothringen 0·25 Pf. für 1 km und 5 kg, mindestens jene für 5 kg;

in Bayern (Pfälz. Netz) 0·28 Pf. für 1 km und 5 kg, mindestens jene für 5 kg;

in Bayern rechtsrh., Baden und Württemberg 0·35 Pf. für 1 km und 10 kg, mindestens jene für 10 kg (für 5 kg-Pakete bestehen Ausnahmetarife, die zum Teil billiger sind als der Postpakettarif in Baden und Württemberg).

Desgleichen bestehen Ausnahmetarife für 5 kg-Pakete in den Bezirken Frankfurt und Mainz.

Die Mindestfracht beträgt in Preußen und Sachsen 0·50 M. bei E.-Beförderung mit Eil- oder Personenzügen, bei auch nur streckenweiser Beförderung mit Schnellzügen 1 M. Bei den Süddeutschen Bahnen beträgt die Mindestgebühr 25 Pf. (Reichsbahn 40 Pf.).

Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung zu den Frachtsätzen für Reisegepäck, die für 10 km und 1 kg bei Entfernungen bis 300 km 0·4 h, für jedes km über 300 km 0·3 h betragen (ausschließlich der Stempelgebühr). Die Stempelgebühr beläuft sich auf 10 h für den Gepäckschein. Bei Beförderung mit Personenzügen wird das wirkliche, bei Beförderung mit Schnellzügen das um 50% erhöhte Gewicht zu grunde gelegt. Die Mindestfracht beträgt bei Beförderung mit Personenzügen 80 h, bei Beförderung mit Schnellzügen 1 K 20 h, ausschließlich der Stempelgebühr.

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[418/0434] Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden nach näherer Bestimmung des Tarifs als E. angenommen. Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muß der Adresse des Frachtstückes noch der Vermerk „Zur Selbstabholung“ oder „Bahnlagernd“ beigefügt sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht festzustellen. Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes zu bescheinigen. E. wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zug abzusenden. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/434>, abgerufen am 22.11.2024.