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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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In Ungarn beträgt die Gebühr für 10 kg auf Entfernungen von 1-50, 51-100, 101-200, 201-300, 301-450, 451-600, und über 600 km 20, 40, 80, 120, 160, 200 und 240 h. Bei Beförderung mit Schnellzügen wird die Gebühr 1/2fach gerechnet.

In der Schweiz muß jedes als E. aufgegebene Stück mit einer genauen Adresse auf besonderem Formular (von gelbem Papier) versehen sein. Abgefertigt wird E. wie Gepäck. Ein Gepäckschein wird nicht ausgefolgt, doch erhält der Absender auf Verlangen einen Aufgabeschein, der zugleich als Quittung über die vorauszubezahlende Fracht gilt. Nachnahmen sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist ist die für Eilgut.

In der Schweiz beträgt die Fracht für 10 kg und 1 km 0·5 Cts, die Mindestgebühr im Lokalverkehr 25, im Nachbarverkehr 40 Cts.

In Frankreich werden als E. (Tarif Special Commun G. V. Nr. 110) aufgenommen: von den Reisenden nicht begleitete Gegenstände des eigentlichen Reisebedarfs, wie Koffer u. dergl., ferner Fahrräder, Kinderwagen und Muster (Warenproben) von Geschäftsreisenden. Alle anderen Gegenstände des Geschäftsverkehrs sind ausgeschlossen, desgleichen Wertgegenstände. Die Frachtstücke müssen mit der Adresse des Absenders und der Bezeichnung der Bestimmungsstation versehen und wohlverpackt sein. Die Beförderung findet unter den gleichen Bedingungen wie jene für Reisegepäck statt, doch wird ein besonderer Aufnahmeschein ausgefolgt; kann die Abfertigung nicht zu dem Zuge erfolgen, zu dem die Gegenstände überbracht werden, so werden die Güter mit dem nächsten Zuge abgefertigt; die Eisenbahn haftet nicht für diese Verspätung. Die Gebühren sind zu frankieren. Die Stempelgebühr für Eilgut ist zu entrichten. Die Auslieferung erfolgt gegen Rückgabe des Aufgabescheines.

Die Gebühr beträgt bei Sendungen bis zu 40 kg 0·5 Cts. für das km und 10 kg, bei Sendungen über 100 kg ein Geringes über 0.4 Cts.

Die Mindestgebühr ist festgesetzt mit 1 Fr. bis zu 40 kg, 1·50 Fr. bis zu 200 kg, 2 Fr. bis zu 500 kg, 2·50 Fr. für mehr als 500 kg. Die Stempelgebühr ist hierbei nicht inbegriffen. Für die Oberführung in Paris wird ein Zuschlag erhoben. Sie muß innerhalb einer Frist von 6 Stunden stattfinden, die in der Zeit von Mitternacht bis 6 Uhr früh ruht.

In den Niederlanden ist für die raschere Beförderung von Eil- oder Frachtgut durch die Einrichtung des "Bestelgoed" und "Bestelgoed (Snelvervoer)" vorgesehen.

Als Bestelgoed werden befördert a) alle Sendungen bis 300 kg, wenn die Beförderung als Eil- oder Frachtgut nicht besonders beantragt wird; Sendungen von mehr als 300 kg über Antrag; Geld und Wertsachen.

Die Lieferfrist beträgt für Sendungen bis 100 kg


für Entfernungen bis75 km8 Stunden;
für Entfernungen bis150 km12 Studenten
für Entfernungen über150 km16 Studenten

für Sendungen von 101-300 kg das 1/2 fache, für Sendungen über 300 kg das Doppelte der oben angegebenen Fristen.

Ausgeschlossen von der Beförderung als Bestelgoed sind

a) Pulver, Munition und Feuerwerkskörper,

b) die bedingungsweise zugelassenen Güter mit gewissen Ausnahmen.

Die Beförderung von Bestelgoed findet im allgemeinen mit Personenzügen statt. Es kann mit einer

Adresse oder mit einem blauen Frachtbrief aufgeliefert werden.

Zur Beförderung als Bestelgoed (Snelvervoer) werden Sendungen bis 150 kg Gesamtgewicht und 50 kg für das Stück zugelassen. Sie werden mit dem vom Absender bezeichneten Zug befördert, wenn dieser von der Eisenbahn freigegeben ist und die Auflieferung spätestens eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges stattfindet. Die Lieferfrist endet 15 Minuten nach Ankunft des Zuges. Die Abfertigung erfolgt auf Eisenbahn-Paketadresse. Ihre Ausfüllung obliegt dem Absender; mit einer Adresse können bis zu 5 Stück aufgeliefert werden. Im allgemeinen findet die Beförderung mit allen Expreß-, Schnell- und Personenzügen statt. Bei Überschreitung der Lieferfrist wird außer der für gewöhnliches Bestelgoed sich ergebenden Entschädigung noch der Unterschied der Fracht zwischen der für gewöhnliches und beschleunigtes Bestelgoed erstattet.

Dort wo ein Rollfuhrdienst der Eisenbahn besteht, wird Bestelgoed im allgemeinen kostenfrei zugeführt.

Die Frachtsätze betragen:


a) für Bestelgoedb) B. (Snelvervoer)
bis zu 1 kg15 Cents (Holl.)25 Cents
bis zu 3 kg20 Cents (Holl.)30 Cents
bis zu 5 kg25 Cents (Holl.)40 Cents
bis zu 7 kg30 Cents (Holl.)45 Cents
bis zu 9 kg35 Cents (Holl.)55 Cents
bis zu 11 kg40 Cents (Holl.)60 Cents
bis zu 13 kg45 Cents (Holl.)70 Cents
bis zu 15 kg50 Cents (Holl.)75 Cents

ohne Unterschied der Entfernung.

Für Sendungen über 15 kg wird für je 10 kg über die ersten 15 kg eine weitere Gebühr erhoben, die bei 250 km und mehr 27, bzw. 40·5 Cts. beträgt.

In Belgien wird Expreßgut wie Reisegepäck befördert. Es wird nach dem Tarif Nr. 1 berechnet, der sowohl auf die Güter als auch im Staatsbahnbereich auf Expreßbriefe Anwendung findet. Frankierte Sendungen bis einschließlich 60 kg werden auf Grund eines Transportscheines zur Beförderung angenommen. Die Frankierung hat mittelst Eisenbahnmarken stattzufinden, die auf den Transportscheinen anzubringen und bei den Eisenbahnen und Postämtern käuflich zu erhalten sind.

Der Tarif beträgt für ein Stück bis zu 5 kg 80 Cts., bis zu 10 kg 100 Cts., bis zu 20 kg 150 Cts., bis zu 30 kg 200 Cts., bis zu 40 kg 250 Cts., bis zu 50 kg 300 Cts., bis zu 60 kg 350 Cts., ohne Unterschied der Entfernung. Werden zur Frankierung Eisenbahnmarken nicht verwendet, so erhöht sich die Gebühr um 20 Cts.

Der Tarif für Frachtstücke über 60 kg ist für je angefangene 10 kg nach der kilometrischen Entfernung in fallender Skala festgesetzt. So beträgt die Gebühr für 10 kg auf die Entfernung von 50 km Fr. 5·55. von 100 km Fr. 680, von 200 km Fr. 8·60, von 300 km Fr. 9·80, von 400 km 11 Fr. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 3·50 für das frankierte, Fr. 3·70 für das nicht frankierte Stück.

Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, Frachtstücke, deren Volumen 1 m3 oder deren Gewicht 150 kg überschreitet, anzunehmen. Werden solche Sendungen angenommen und ergeben sich bei der Beförderung daraus Schwierigkeiten, so kann die Weiterbeförderung mit Güterzügen verfügt werden. Sperrige oder schwer zu handhabende Güter, die den Verkehr der Personenzüge behindern können, sind von der Annahme ausgeschlossen.

Die Güter werden mit dem ersten hiezu bestimmten Zug abbefördert, wenn sie eine halbe Stunde vor

In Ungarn beträgt die Gebühr für 10 kg auf Entfernungen von 1–50, 51–100, 101–200, 201–300, 301–450, 451–600, und über 600 km 20, 40, 80, 120, 160, 200 und 240 h. Bei Beförderung mit Schnellzügen wird die Gebühr 1/2fach gerechnet.

In der Schweiz muß jedes als E. aufgegebene Stück mit einer genauen Adresse auf besonderem Formular (von gelbem Papier) versehen sein. Abgefertigt wird E. wie Gepäck. Ein Gepäckschein wird nicht ausgefolgt, doch erhält der Absender auf Verlangen einen Aufgabeschein, der zugleich als Quittung über die vorauszubezahlende Fracht gilt. Nachnahmen sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist ist die für Eilgut.

In der Schweiz beträgt die Fracht für 10 kg und 1 km 0·5 Cts, die Mindestgebühr im Lokalverkehr 25, im Nachbarverkehr 40 Cts.

In Frankreich werden als E. (Tarif Spécial Commun G. V. Nr. 110) aufgenommen: von den Reisenden nicht begleitete Gegenstände des eigentlichen Reisebedarfs, wie Koffer u. dergl., ferner Fahrräder, Kinderwagen und Muster (Warenproben) von Geschäftsreisenden. Alle anderen Gegenstände des Geschäftsverkehrs sind ausgeschlossen, desgleichen Wertgegenstände. Die Frachtstücke müssen mit der Adresse des Absenders und der Bezeichnung der Bestimmungsstation versehen und wohlverpackt sein. Die Beförderung findet unter den gleichen Bedingungen wie jene für Reisegepäck statt, doch wird ein besonderer Aufnahmeschein ausgefolgt; kann die Abfertigung nicht zu dem Zuge erfolgen, zu dem die Gegenstände überbracht werden, so werden die Güter mit dem nächsten Zuge abgefertigt; die Eisenbahn haftet nicht für diese Verspätung. Die Gebühren sind zu frankieren. Die Stempelgebühr für Eilgut ist zu entrichten. Die Auslieferung erfolgt gegen Rückgabe des Aufgabescheines.

Die Gebühr beträgt bei Sendungen bis zu 40 kg 0·5 Cts. für das km und 10 kg, bei Sendungen über 100 kg ein Geringes über 0.4 Cts.

Die Mindestgebühr ist festgesetzt mit 1 Fr. bis zu 40 kg, 1·50 Fr. bis zu 200 kg, 2 Fr. bis zu 500 kg, 2·50 Fr. für mehr als 500 kg. Die Stempelgebühr ist hierbei nicht inbegriffen. Für die Oberführung in Paris wird ein Zuschlag erhoben. Sie muß innerhalb einer Frist von 6 Stunden stattfinden, die in der Zeit von Mitternacht bis 6 Uhr früh ruht.

In den Niederlanden ist für die raschere Beförderung von Eil- oder Frachtgut durch die Einrichtung des „Bestelgoed“ und „Bestelgoed (Snelvervoer)“ vorgesehen.

Als Bestelgoed werden befördert a) alle Sendungen bis 300 kg, wenn die Beförderung als Eil- oder Frachtgut nicht besonders beantragt wird; Sendungen von mehr als 300 kg über Antrag; Geld und Wertsachen.

Die Lieferfrist beträgt für Sendungen bis 100 kg


für Entfernungen bis75 km8 Stunden;
für Entfernungen bis150 km12 Studenten
für Entfernungen über150 km16 Studenten

für Sendungen von 101–300 kg das 1/2 fache, für Sendungen über 300 kg das Doppelte der oben angegebenen Fristen.

Ausgeschlossen von der Beförderung als Bestelgoed sind

a) Pulver, Munition und Feuerwerkskörper,

b) die bedingungsweise zugelassenen Güter mit gewissen Ausnahmen.

Die Beförderung von Bestelgoed findet im allgemeinen mit Personenzügen statt. Es kann mit einer

Adresse oder mit einem blauen Frachtbrief aufgeliefert werden.

Zur Beförderung als Bestelgoed (Snelvervoer) werden Sendungen bis 150 kg Gesamtgewicht und 50 kg für das Stück zugelassen. Sie werden mit dem vom Absender bezeichneten Zug befördert, wenn dieser von der Eisenbahn freigegeben ist und die Auflieferung spätestens eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges stattfindet. Die Lieferfrist endet 15 Minuten nach Ankunft des Zuges. Die Abfertigung erfolgt auf Eisenbahn-Paketadresse. Ihre Ausfüllung obliegt dem Absender; mit einer Adresse können bis zu 5 Stück aufgeliefert werden. Im allgemeinen findet die Beförderung mit allen Expreß-, Schnell- und Personenzügen statt. Bei Überschreitung der Lieferfrist wird außer der für gewöhnliches Bestelgoed sich ergebenden Entschädigung noch der Unterschied der Fracht zwischen der für gewöhnliches und beschleunigtes Bestelgoed erstattet.

Dort wo ein Rollfuhrdienst der Eisenbahn besteht, wird Bestelgoed im allgemeinen kostenfrei zugeführt.

Die Frachtsätze betragen:


a) für Bestelgoedb) B. (Snelvervoer)
bis zu 1 kg15 Cents (Holl.)25 Cents
bis zu 3 kg20 Cents (Holl.)30 Cents
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Für Sendungen über 15 kg wird für je 10 kg über die ersten 15 kg eine weitere Gebühr erhoben, die bei 250 km und mehr 27, bzw. 40·5 Cts. beträgt.

In Belgien wird Expreßgut wie Reisegepäck befördert. Es wird nach dem Tarif Nr. 1 berechnet, der sowohl auf die Güter als auch im Staatsbahnbereich auf Expreßbriefe Anwendung findet. Frankierte Sendungen bis einschließlich 60 kg werden auf Grund eines Transportscheines zur Beförderung angenommen. Die Frankierung hat mittelst Eisenbahnmarken stattzufinden, die auf den Transportscheinen anzubringen und bei den Eisenbahnen und Postämtern käuflich zu erhalten sind.

Der Tarif beträgt für ein Stück bis zu 5 kg 80 Cts., bis zu 10 kg 100 Cts., bis zu 20 kg 150 Cts., bis zu 30 kg 200 Cts., bis zu 40 kg 250 Cts., bis zu 50 kg 300 Cts., bis zu 60 kg 350 Cts., ohne Unterschied der Entfernung. Werden zur Frankierung Eisenbahnmarken nicht verwendet, so erhöht sich die Gebühr um 20 Cts.

Der Tarif für Frachtstücke über 60 kg ist für je angefangene 10 kg nach der kilometrischen Entfernung in fallender Skala festgesetzt. So beträgt die Gebühr für 10 kg auf die Entfernung von 50 km Fr. 5·55. von 100 km Fr. 680, von 200 km Fr. 8·60, von 300 km Fr. 9·80, von 400 km 11 Fr. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 3·50 für das frankierte, Fr. 3·70 für das nicht frankierte Stück.

Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, Frachtstücke, deren Volumen 1 m3 oder deren Gewicht 150 kg überschreitet, anzunehmen. Werden solche Sendungen angenommen und ergeben sich bei der Beförderung daraus Schwierigkeiten, so kann die Weiterbeförderung mit Güterzügen verfügt werden. Sperrige oder schwer zu handhabende Güter, die den Verkehr der Personenzüge behindern können, sind von der Annahme ausgeschlossen.

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[419/0435] In Ungarn beträgt die Gebühr für 10 kg auf Entfernungen von 1–50, 51–100, 101–200, 201–300, 301–450, 451–600, und über 600 km 20, 40, 80, 120, 160, 200 und 240 h. Bei Beförderung mit Schnellzügen wird die Gebühr 1/2fach gerechnet. In der Schweiz muß jedes als E. aufgegebene Stück mit einer genauen Adresse auf besonderem Formular (von gelbem Papier) versehen sein. Abgefertigt wird E. wie Gepäck. Ein Gepäckschein wird nicht ausgefolgt, doch erhält der Absender auf Verlangen einen Aufgabeschein, der zugleich als Quittung über die vorauszubezahlende Fracht gilt. Nachnahmen sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist ist die für Eilgut. In der Schweiz beträgt die Fracht für 10 kg und 1 km 0·5 Cts, die Mindestgebühr im Lokalverkehr 25, im Nachbarverkehr 40 Cts. In Frankreich werden als E. (Tarif Spécial Commun G. V. Nr. 110) aufgenommen: von den Reisenden nicht begleitete Gegenstände des eigentlichen Reisebedarfs, wie Koffer u. dergl., ferner Fahrräder, Kinderwagen und Muster (Warenproben) von Geschäftsreisenden. Alle anderen Gegenstände des Geschäftsverkehrs sind ausgeschlossen, desgleichen Wertgegenstände. Die Frachtstücke müssen mit der Adresse des Absenders und der Bezeichnung der Bestimmungsstation versehen und wohlverpackt sein. Die Beförderung findet unter den gleichen Bedingungen wie jene für Reisegepäck statt, doch wird ein besonderer Aufnahmeschein ausgefolgt; kann die Abfertigung nicht zu dem Zuge erfolgen, zu dem die Gegenstände überbracht werden, so werden die Güter mit dem nächsten Zuge abgefertigt; die Eisenbahn haftet nicht für diese Verspätung. Die Gebühren sind zu frankieren. Die Stempelgebühr für Eilgut ist zu entrichten. Die Auslieferung erfolgt gegen Rückgabe des Aufgabescheines. Die Gebühr beträgt bei Sendungen bis zu 40 kg 0·5 Cts. für das km und 10 kg, bei Sendungen über 100 kg ein Geringes über 0.4 Cts. Die Mindestgebühr ist festgesetzt mit 1 Fr. bis zu 40 kg, 1·50 Fr. bis zu 200 kg, 2 Fr. bis zu 500 kg, 2·50 Fr. für mehr als 500 kg. Die Stempelgebühr ist hierbei nicht inbegriffen. Für die Oberführung in Paris wird ein Zuschlag erhoben. Sie muß innerhalb einer Frist von 6 Stunden stattfinden, die in der Zeit von Mitternacht bis 6 Uhr früh ruht. In den Niederlanden ist für die raschere Beförderung von Eil- oder Frachtgut durch die Einrichtung des „Bestelgoed“ und „Bestelgoed (Snelvervoer)“ vorgesehen. Als Bestelgoed werden befördert a) alle Sendungen bis 300 kg, wenn die Beförderung als Eil- oder Frachtgut nicht besonders beantragt wird; Sendungen von mehr als 300 kg über Antrag; Geld und Wertsachen. Die Lieferfrist beträgt für Sendungen bis 100 kg für Entfernungen bis 75 km 8 Stunden; für Entfernungen bis 150 km 12 Studenten für Entfernungen über 150 km 16 Studenten für Sendungen von 101–300 kg das 1/2 fache, für Sendungen über 300 kg das Doppelte der oben angegebenen Fristen. Ausgeschlossen von der Beförderung als Bestelgoed sind a) Pulver, Munition und Feuerwerkskörper, b) die bedingungsweise zugelassenen Güter mit gewissen Ausnahmen. Die Beförderung von Bestelgoed findet im allgemeinen mit Personenzügen statt. Es kann mit einer Adresse oder mit einem blauen Frachtbrief aufgeliefert werden. Zur Beförderung als Bestelgoed (Snelvervoer) werden Sendungen bis 150 kg Gesamtgewicht und 50 kg für das Stück zugelassen. Sie werden mit dem vom Absender bezeichneten Zug befördert, wenn dieser von der Eisenbahn freigegeben ist und die Auflieferung spätestens eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges stattfindet. Die Lieferfrist endet 15 Minuten nach Ankunft des Zuges. Die Abfertigung erfolgt auf Eisenbahn-Paketadresse. Ihre Ausfüllung obliegt dem Absender; mit einer Adresse können bis zu 5 Stück aufgeliefert werden. Im allgemeinen findet die Beförderung mit allen Expreß-, Schnell- und Personenzügen statt. Bei Überschreitung der Lieferfrist wird außer der für gewöhnliches Bestelgoed sich ergebenden Entschädigung noch der Unterschied der Fracht zwischen der für gewöhnliches und beschleunigtes Bestelgoed erstattet. Dort wo ein Rollfuhrdienst der Eisenbahn besteht, wird Bestelgoed im allgemeinen kostenfrei zugeführt. Die Frachtsätze betragen: a) für Bestelgoed b) B. (Snelvervoer) bis zu 1 kg 15 Cents (Holl.) 25 Cents bis zu 3 kg 20 Cents (Holl.) 30 Cents bis zu 5 kg 25 Cents (Holl.) 40 Cents bis zu 7 kg 30 Cents (Holl.) 45 Cents bis zu 9 kg 35 Cents (Holl.) 55 Cents bis zu 11 kg 40 Cents (Holl.) 60 Cents bis zu 13 kg 45 Cents (Holl.) 70 Cents bis zu 15 kg 50 Cents (Holl.) 75 Cents ohne Unterschied der Entfernung. Für Sendungen über 15 kg wird für je 10 kg über die ersten 15 kg eine weitere Gebühr erhoben, die bei 250 km und mehr 27, bzw. 40·5 Cts. beträgt. In Belgien wird Expreßgut wie Reisegepäck befördert. Es wird nach dem Tarif Nr. 1 berechnet, der sowohl auf die Güter als auch im Staatsbahnbereich auf Expreßbriefe Anwendung findet. Frankierte Sendungen bis einschließlich 60 kg werden auf Grund eines Transportscheines zur Beförderung angenommen. Die Frankierung hat mittelst Eisenbahnmarken stattzufinden, die auf den Transportscheinen anzubringen und bei den Eisenbahnen und Postämtern käuflich zu erhalten sind. Der Tarif beträgt für ein Stück bis zu 5 kg 80 Cts., bis zu 10 kg 100 Cts., bis zu 20 kg 150 Cts., bis zu 30 kg 200 Cts., bis zu 40 kg 250 Cts., bis zu 50 kg 300 Cts., bis zu 60 kg 350 Cts., ohne Unterschied der Entfernung. Werden zur Frankierung Eisenbahnmarken nicht verwendet, so erhöht sich die Gebühr um 20 Cts. Der Tarif für Frachtstücke über 60 kg ist für je angefangene 10 kg nach der kilometrischen Entfernung in fallender Skala festgesetzt. So beträgt die Gebühr für 10 kg auf die Entfernung von 50 km Fr. 5·55. von 100 km Fr. 680, von 200 km Fr. 8·60, von 300 km Fr. 9·80, von 400 km 11 Fr. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 3·50 für das frankierte, Fr. 3·70 für das nicht frankierte Stück. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, Frachtstücke, deren Volumen 1 m3 oder deren Gewicht 150 kg überschreitet, anzunehmen. Werden solche Sendungen angenommen und ergeben sich bei der Beförderung daraus Schwierigkeiten, so kann die Weiterbeförderung mit Güterzügen verfügt werden. Sperrige oder schwer zu handhabende Güter, die den Verkehr der Personenzüge behindern können, sind von der Annahme ausgeschlossen. Die Güter werden mit dem ersten hiezu bestimmten Zug abbefördert, wenn sie eine halbe Stunde vor

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/435>, abgerufen am 01.11.2024.