Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.größte zulässige F. der Lokomotiven wird gewöhnlich behördlich festgelegt und ist im Führerhaus angeschrieben. Für Personenwagen bestehen keinerlei allgemeine Bestimmungen für die Höchstgeschwindigkeit. Zweiachsige Wagen mit Radständen von weniger als 5·0 m sind für F. von mehr als 90 km/St wohl kaum geeignet, wogegen die gebräuchlichen Drehgestell wagen durchweg für Höchstgeschwindigkeiten bis 120 km/St entsprechen. Güterwagen sind selten für größere F. als 50 km/St geeignet. Für rascher fahrende Güterzüge werden gewöhnlich Bestimmungen über die Bauart der Wagen erlassen. Örtliche Beschränkungen der F. können für das Befahren einzelner Gleisbögen von kleinem Halbmesser, kurzen Zwischengeraden, nicht genügend versicherter oder widerstandsfähiger Weichen u. s. w. notwendig werden. Beschränkungen der F. aus Gründen der Betriebsverhältnisse werden notwendig, wenn die Sichtbarkeit der Signale, die Bremswege, die Bahnbewachung u. s. w. die Ausnützung der sonst zulässigen F. vereiteln. Es bestehen sohin bei Führung eines Zuges verschiedene Begrenzungen der F., die ganz verschiedenen Ursachen entspringen. Um dennoch eine bestimmte Kennziffer für die F. eines Zuges zu erhalten, wurde der Begriff "Grundgeschwindigkeit" eingeführt. Es ist dies gewöhnlich die höchste für den Zug in der betreffenden Strecke zulässige F., für die sämtliche Fahrzeuge geeignet sein müssen und für die auch das Bremsausmaß bestimmt sein muß. Es bestehen jedoch auch andere Erklärungen der Grundgeschwindigkeit. Bei vielen Verwaltungen besteht eine genaue Überwachung der F. und sind die Lokomotiven mit aufzeichnenden Geschwindigkeitsmessern versehen. Auf Gefällsstrecken wird mitunter auch die F. der Züge durch freistehende Meßvorrichtungen überwacht. Die mittlere F. eines Zuges zwischen den Endpunkten bei Einrechnung der Aufenthalte in den Zwischenstationen wird als Reisegeschwindigkeit bezeichnet. Es ist dies ein Maß für die Beurteilung der Güte einer Eisenbahnverbindung. Je nach den vorhandenen Strecken und Betriebsverhältnissen wird die Reisegeschwindigkeit in einem gewissen Verhältnis zur Grundgeschwindigkeit stehen. Das Verhältnis der Reisegeschwindigkeit zur höchsten erreichten Geschwindigkeit (gewöhnlich die Grundgeschwindigkeit) hat Mertens den Wirkungsgrad der Fahrt bezeichnet. Dieser Wirkungsgrad ist an den schnellsten Zügen etwa 0·7 bis 0·8. Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit. In Deutschland sind die zulässigen F. durch die BO. wie folgt festgesetzt: Für Hauptbahnen. 1. Personenzüge:
Unter besonders günstigen Umständen kann von der Landesaufsichtsbehörde eine noch höhere Geschwindigkeit bewilligt werden.
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 60 km/Std.
Die Aufsichtsbehörden können jedoch höhere Geschwindigkeiten, u. zw. bis zu der für die betreffende Lokomotivserie zugelassenen Höchstgrenze gestatten. 5. Für Probefahrten ist die Geschwindigkeit unbegrenzt. 6. Im Gefälle beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit von:
7. In Krümmungen beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit in Halbmessern von:
Für Züge, deren führende Lokomotive mit dem Tender voranfährt, ist die Höchstgeschwindigkeit mit 45, für geschobene Züge (Lokomotive am Zugende) mit 25 und bei unbewachten Wegübergängen mit 15 km/Std. festgesetzt. Für das Befahren von Weichen, Drehbrücken u. s. w. werden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Für Nebenbahnen. Im allgemeinen für Personenzüge 30 km/Std. auf vollspurigen Bahnen mit eigenem Bahnkörper und bei Anwendung durchgehender Bremsen 40 km/Std. und mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 50 km/Std. größte zulässige F. der Lokomotiven wird gewöhnlich behördlich festgelegt und ist im Führerhaus angeschrieben. Für Personenwagen bestehen keinerlei allgemeine Bestimmungen für die Höchstgeschwindigkeit. Zweiachsige Wagen mit Radständen von weniger als 5·0 m sind für F. von mehr als 90 km/St wohl kaum geeignet, wogegen die gebräuchlichen Drehgestell wagen durchweg für Höchstgeschwindigkeiten bis 120 km/St entsprechen. Güterwagen sind selten für größere F. als 50 km/St geeignet. Für rascher fahrende Güterzüge werden gewöhnlich Bestimmungen über die Bauart der Wagen erlassen. Örtliche Beschränkungen der F. können für das Befahren einzelner Gleisbögen von kleinem Halbmesser, kurzen Zwischengeraden, nicht genügend versicherter oder widerstandsfähiger Weichen u. s. w. notwendig werden. Beschränkungen der F. aus Gründen der Betriebsverhältnisse werden notwendig, wenn die Sichtbarkeit der Signale, die Bremswege, die Bahnbewachung u. s. w. die Ausnützung der sonst zulässigen F. vereiteln. Es bestehen sohin bei Führung eines Zuges verschiedene Begrenzungen der F., die ganz verschiedenen Ursachen entspringen. Um dennoch eine bestimmte Kennziffer für die F. eines Zuges zu erhalten, wurde der Begriff „Grundgeschwindigkeit“ eingeführt. Es ist dies gewöhnlich die höchste für den Zug in der betreffenden Strecke zulässige F., für die sämtliche Fahrzeuge geeignet sein müssen und für die auch das Bremsausmaß bestimmt sein muß. Es bestehen jedoch auch andere Erklärungen der Grundgeschwindigkeit. Bei vielen Verwaltungen besteht eine genaue Überwachung der F. und sind die Lokomotiven mit aufzeichnenden Geschwindigkeitsmessern versehen. Auf Gefällsstrecken wird mitunter auch die F. der Züge durch freistehende Meßvorrichtungen überwacht. Die mittlere F. eines Zuges zwischen den Endpunkten bei Einrechnung der Aufenthalte in den Zwischenstationen wird als Reisegeschwindigkeit bezeichnet. Es ist dies ein Maß für die Beurteilung der Güte einer Eisenbahnverbindung. Je nach den vorhandenen Strecken und Betriebsverhältnissen wird die Reisegeschwindigkeit in einem gewissen Verhältnis zur Grundgeschwindigkeit stehen. Das Verhältnis der Reisegeschwindigkeit zur höchsten erreichten Geschwindigkeit (gewöhnlich die Grundgeschwindigkeit) hat Mertens den Wirkungsgrad der Fahrt bezeichnet. Dieser Wirkungsgrad ist an den schnellsten Zügen etwa 0·7 bis 0·8. Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit. In Deutschland sind die zulässigen F. durch die BO. wie folgt festgesetzt: Für Hauptbahnen. 1. Personenzüge:
Unter besonders günstigen Umständen kann von der Landesaufsichtsbehörde eine noch höhere Geschwindigkeit bewilligt werden.
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 60 km/Std.
Die Aufsichtsbehörden können jedoch höhere Geschwindigkeiten, u. zw. bis zu der für die betreffende Lokomotivserie zugelassenen Höchstgrenze gestatten. 5. Für Probefahrten ist die Geschwindigkeit unbegrenzt. 6. Im Gefälle beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit von:
7. In Krümmungen beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit in Halbmessern von:
Für Züge, deren führende Lokomotive mit dem Tender voranfährt, ist die Höchstgeschwindigkeit mit 45, für geschobene Züge (Lokomotive am Zugende) mit 25 und bei unbewachten Wegübergängen mit 15 km/Std. festgesetzt. Für das Befahren von Weichen, Drehbrücken u. s. w. werden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Für Nebenbahnen. Im allgemeinen für Personenzüge 30 km/Std. auf vollspurigen Bahnen mit eigenem Bahnkörper und bei Anwendung durchgehender Bremsen 40 km/Std. und mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 50 km/Std. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0460" n="443"/> größte zulässige F. der Lokomotiven wird gewöhnlich behördlich festgelegt und ist im Führerhaus angeschrieben.</p><lb/> <p>Für Personenwagen bestehen keinerlei allgemeine Bestimmungen für die Höchstgeschwindigkeit. 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größte zulässige F. der Lokomotiven wird gewöhnlich behördlich festgelegt und ist im Führerhaus angeschrieben.
Für Personenwagen bestehen keinerlei allgemeine Bestimmungen für die Höchstgeschwindigkeit. Zweiachsige Wagen mit Radständen von weniger als 5·0 m sind für F. von mehr als 90 km/St wohl kaum geeignet, wogegen die gebräuchlichen Drehgestell wagen durchweg für Höchstgeschwindigkeiten bis 120 km/St entsprechen.
Güterwagen sind selten für größere F. als 50 km/St geeignet. Für rascher fahrende Güterzüge werden gewöhnlich Bestimmungen über die Bauart der Wagen erlassen.
Örtliche Beschränkungen der F. können für das Befahren einzelner Gleisbögen von kleinem Halbmesser, kurzen Zwischengeraden, nicht genügend versicherter oder widerstandsfähiger Weichen u. s. w. notwendig werden.
Beschränkungen der F. aus Gründen der Betriebsverhältnisse werden notwendig, wenn die Sichtbarkeit der Signale, die Bremswege, die Bahnbewachung u. s. w. die Ausnützung der sonst zulässigen F. vereiteln.
Es bestehen sohin bei Führung eines Zuges verschiedene Begrenzungen der F., die ganz verschiedenen Ursachen entspringen. Um dennoch eine bestimmte Kennziffer für die F. eines Zuges zu erhalten, wurde der Begriff „Grundgeschwindigkeit“ eingeführt. Es ist dies gewöhnlich die höchste für den Zug in der betreffenden Strecke zulässige F., für die sämtliche Fahrzeuge geeignet sein müssen und für die auch das Bremsausmaß bestimmt sein muß. Es bestehen jedoch auch andere Erklärungen der Grundgeschwindigkeit.
Bei vielen Verwaltungen besteht eine genaue Überwachung der F. und sind die Lokomotiven mit aufzeichnenden Geschwindigkeitsmessern versehen. Auf Gefällsstrecken wird mitunter auch die F. der Züge durch freistehende Meßvorrichtungen überwacht.
Die mittlere F. eines Zuges zwischen den Endpunkten bei Einrechnung der Aufenthalte in den Zwischenstationen wird als Reisegeschwindigkeit bezeichnet. Es ist dies ein Maß für die Beurteilung der Güte einer Eisenbahnverbindung. Je nach den vorhandenen Strecken und Betriebsverhältnissen wird die Reisegeschwindigkeit in einem gewissen Verhältnis zur Grundgeschwindigkeit stehen. Das Verhältnis der Reisegeschwindigkeit zur höchsten erreichten Geschwindigkeit (gewöhnlich die Grundgeschwindigkeit) hat Mertens den Wirkungsgrad der Fahrt bezeichnet. Dieser Wirkungsgrad ist an den schnellsten Zügen etwa 0·7 bis 0·8.
Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
In Deutschland sind die zulässigen F. durch die BO. wie folgt festgesetzt:
Für Hauptbahnen.
1. Personenzüge:
ohne durchgehende Bremse 60 km/Std.
mit durchgehender Bremse 100 km/Std.
Unter besonders günstigen Umständen kann von der Landesaufsichtsbehörde eine noch höhere Geschwindigkeit bewilligt werden.
2. Güterzüge 45 km/Std.
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 60 km/Std.
3. Arbeitszüge 45 km/Std.
4. Einzelne Lokomotiven 50 km/Std.
Die Aufsichtsbehörden können jedoch höhere Geschwindigkeiten, u. zw. bis zu der für die betreffende Lokomotivserie zugelassenen Höchstgrenze gestatten.
5. Für Probefahrten ist die Geschwindigkeit unbegrenzt.
6. Im Gefälle beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit von:
1–2‰ 110 km/Std.
3–5‰ 105 km/Std.
6–1‰ 100 km/Std.
8–12‰ 95–85 km/Std.
14–18‰ 80–70 km/Std.
20–25‰ 65–55 km/Std.
7. In Krümmungen beträgt die größte zulässige Geschwindigkeit in Halbmessern von:
1200 m 115 km/Std.
1200–1000 m 115–105 km/Std.
900–700 m 100–90 km/Std.
600–400 m 85–75 km/Std.
300–180 m 65–45 km/Std.
Für Züge, deren führende Lokomotive mit dem Tender voranfährt, ist die Höchstgeschwindigkeit mit 45, für geschobene Züge (Lokomotive am Zugende) mit 25 und bei unbewachten Wegübergängen mit 15 km/Std. festgesetzt.
Für das Befahren von Weichen, Drehbrücken u. s. w. werden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von der Aufsichtsbehörde bestimmt.
Für Nebenbahnen.
Im allgemeinen für Personenzüge 30 km/Std. auf vollspurigen Bahnen mit eigenem Bahnkörper und bei Anwendung durchgehender Bremsen 40 km/Std. und mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 50 km/Std.
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