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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Im Gefälle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von:


25·0%050 km/Std.
30·0%040 km/Std.
35·0%035 km/Std.
40·0%030 km/Std.

In Krümmungen mit dem Halbmesser von:


200 m50 km/Std.
180 m45 km/Std.
150 m40 km/Std.
120 m30 km/Std.
100 m25 km/Std.

für geschobene Züge (Lokomotive am Zug ende) auf Strecken, wo alle Wegübergänge abgeschrankt sind 25 km/Std.

auf Strecken, wo Wegübergänge ohne Schranken vorkommen 15 km/Std.

II. In Österreich bestimmen die auf Grund der EBO. erlassenen Grz. der Vorschriften für den Verkehrsdienst folgendes:

Die auf den einzelnen Linien zulässige F. wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt und ist von der Bauart der Lokomotiven, den besonderen Verhältnissen der einzelnen Strecken sowie von dem auf den gebremsten Achsen ruhenden Bruttogewicht abhängig.

Im allgemeinen beträgt die Grundgeschwindigkeit auf den Hauptbahnen bei:


Schnellzügen80-90 km/Std.mit durchgehender
Bremse
Personenzügen65-80 km/Std.mit durchgehender
Bremse
Gütereilzügen45 km/Std.
Güterzügen40 km/Std.

Bei Nebenbahnen wird die zulässige Grundgeschwindigkeit in der Konzessionsurkunde festgesetzt und schwankt je nach der Art der Bahn und den Sicherheitsvorkehrungen zwischen 25 und 30 km/Std.

Eine Herabminderung der zulässigen Geschwindigkeit hat einzutreten:

1. Bei Zügen mit verkehrt stehender Lokomotive (Schlepptender voraus) an der Spitze des Zuges (Höchstgeschwindigkeit 45 km/Std.).

2. Bei Zügen, denen nachgeschoben wird (Höchstgeschwindigkeit 60 km/Std.).

3. Bei geschobenen Zügen (Lokomotive am Zugende), Höchstgeschwindigkeit 25 km/Std.

Für das Befahren der Weichen gilt:

Nicht gesicherte oder verschlossene Weichen dürfen von Schnell- und Personenzügen in gerader Richtung mit höchstens 40, in die Ablenkung gestellte Weichen mit höchstens 30 km/Std. befahren werden.

Vollkommen gesicherte oder gesperrte Weichen können von Schnell- und Personenzügen im ersteren Falle mit höchstens 60, im letzteren. mit höchstens 40 km/Std. befahren werden.

Güterzüge dürfen Weichen gegen die Spitze in gerader Richtung mit höchstens 20, bei Fahrten in die Ablenkung mit höchstens 10 km/Std. befahren.

III. Bei den belgischen Staatsbahnen ist für jede einzelne Linie die zulässige F. vorgeschrieben. Bei Personenzügen mit Dreh gestell-Lokomotive darf die zulässige F. unter keinen Umständen 120 km, bei sonstigen Personenenzügen 100 km in der Stunde nicht überschreiten.

Bei "trains legers" darf die Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht überschreiten, ausnahmsweise ist eine F. von 55 km für solche Züge zulässig, wenn sie in einer Station vor Abfahrt eines Anschlußzuges ankommen sollen.

Die Höchstgeschwindigkeit für Güterzüge darf, von Ausnahmsfällen abgesehen, in denen die Verwaltung eine höhere F. zuläßt, 45 km in der Stunde nicht übersteigen.

IV. In Frankreich bestimmt der Minister auf Grund der Anträge der Verwaltungen die untersten und die Höchstgrenzen der einzuhaltenden F. Von den Verwaltungen ist gewöhnlich 120 km/Std. als größte F. angesetzt.

V. Bei den italienischen Bahnen wird (Art. 27 des Reglements vom 31. Oktober 1873) die F. vom Minister über Vorschlag der Bahnverwaltung, unter Berücksichtigung der Steigungs- und Krümmungsverhältnisse, der Ausrüstung der Bahn, der Beschaffenheit der Lokomotiven und Wagen u. s. w. festgesetzt.

In Ermangelung besonderer Anweisungen dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

Bei Expreßzügen, Schnell- und Luxuszügen: keine besondere Einschränkung;

bei beschleunigten Personenzügen oder Approvisionierungszügen mit Westinghousebremse: 85 km i. d. Std.;

bei Personenzügen und Approvisionierungszügen ohne Westinghousebremse: 70 km i. d. Std.;

bei Güterzügen ohne Westinghousebremse: 55 km i. d. Std.

Besondere Einschränkungen bestehen noch für Züge, die von Lokomotiven in verkehrter Stellung gezogen oder die geschoben werden, ferner beim Nachschiebedienst, bei nicht avisierten Zügen u. s. w.

Im Gefälle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von:


25·050 km/Std.
30·040 km/Std.
35·035 km/Std.
40·030 km/Std.

In Krümmungen mit dem Halbmesser von:


200 m50 km/Std.
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für geschobene Züge (Lokomotive am Zug ende) auf Strecken, wo alle Wegübergänge abgeschrankt sind 25 km/Std.

auf Strecken, wo Wegübergänge ohne Schranken vorkommen 15 km/Std.

II. In Österreich bestimmen die auf Grund der EBO. erlassenen Grz. der Vorschriften für den Verkehrsdienst folgendes:

Die auf den einzelnen Linien zulässige F. wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt und ist von der Bauart der Lokomotiven, den besonderen Verhältnissen der einzelnen Strecken sowie von dem auf den gebremsten Achsen ruhenden Bruttogewicht abhängig.

Im allgemeinen beträgt die Grundgeschwindigkeit auf den Hauptbahnen bei:


Schnellzügen80–90 km/Std.mit durchgehender
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Bei Nebenbahnen wird die zulässige Grundgeschwindigkeit in der Konzessionsurkunde festgesetzt und schwankt je nach der Art der Bahn und den Sicherheitsvorkehrungen zwischen 25 und 30 km/Std.

Eine Herabminderung der zulässigen Geschwindigkeit hat einzutreten:

1. Bei Zügen mit verkehrt stehender Lokomotive (Schlepptender voraus) an der Spitze des Zuges (Höchstgeschwindigkeit 45 km/Std.).

2. Bei Zügen, denen nachgeschoben wird (Höchstgeschwindigkeit 60 km/Std.).

3. Bei geschobenen Zügen (Lokomotive am Zugende), Höchstgeschwindigkeit 25 km/Std.

Für das Befahren der Weichen gilt:

Nicht gesicherte oder verschlossene Weichen dürfen von Schnell- und Personenzügen in gerader Richtung mit höchstens 40, in die Ablenkung gestellte Weichen mit höchstens 30 km/Std. befahren werden.

Vollkommen gesicherte oder gesperrte Weichen können von Schnell- und Personenzügen im ersteren Falle mit höchstens 60, im letzteren. mit höchstens 40 km/Std. befahren werden.

Güterzüge dürfen Weichen gegen die Spitze in gerader Richtung mit höchstens 20, bei Fahrten in die Ablenkung mit höchstens 10 km/Std. befahren.

III. Bei den belgischen Staatsbahnen ist für jede einzelne Linie die zulässige F. vorgeschrieben. Bei Personenzügen mit Dreh gestell-Lokomotive darf die zulässige F. unter keinen Umständen 120 km, bei sonstigen Personenenzügen 100 km in der Stunde nicht überschreiten.

Bei „trains légers“ darf die Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht überschreiten, ausnahmsweise ist eine F. von 55 km für solche Züge zulässig, wenn sie in einer Station vor Abfahrt eines Anschlußzuges ankommen sollen.

Die Höchstgeschwindigkeit für Güterzüge darf, von Ausnahmsfällen abgesehen, in denen die Verwaltung eine höhere F. zuläßt, 45 km in der Stunde nicht übersteigen.

IV. In Frankreich bestimmt der Minister auf Grund der Anträge der Verwaltungen die untersten und die Höchstgrenzen der einzuhaltenden F. Von den Verwaltungen ist gewöhnlich 120 km/Std. als größte F. angesetzt.

V. Bei den italienischen Bahnen wird (Art. 27 des Reglements vom 31. Oktober 1873) die F. vom Minister über Vorschlag der Bahnverwaltung, unter Berücksichtigung der Steigungs- und Krümmungsverhältnisse, der Ausrüstung der Bahn, der Beschaffenheit der Lokomotiven und Wagen u. s. w. festgesetzt.

In Ermangelung besonderer Anweisungen dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

Bei Expreßzügen, Schnell- und Luxuszügen: keine besondere Einschränkung;

bei beschleunigten Personenzügen oder Approvisionierungszügen mit Westinghousebremse: 85 km i. d. Std.;

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[444/0461] Im Gefälle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von: 25·0‰ 50 km/Std. 30·0‰ 40 km/Std. 35·0‰ 35 km/Std. 40·0‰ 30 km/Std. In Krümmungen mit dem Halbmesser von: 200 m 50 km/Std. 180 m 45 km/Std. 150 m 40 km/Std. 120 m 30 km/Std. 100 m 25 km/Std. für geschobene Züge (Lokomotive am Zug ende) auf Strecken, wo alle Wegübergänge abgeschrankt sind 25 km/Std. auf Strecken, wo Wegübergänge ohne Schranken vorkommen 15 km/Std. II. In Österreich bestimmen die auf Grund der EBO. erlassenen Grz. der Vorschriften für den Verkehrsdienst folgendes: Die auf den einzelnen Linien zulässige F. wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt und ist von der Bauart der Lokomotiven, den besonderen Verhältnissen der einzelnen Strecken sowie von dem auf den gebremsten Achsen ruhenden Bruttogewicht abhängig. Im allgemeinen beträgt die Grundgeschwindigkeit auf den Hauptbahnen bei: Schnellzügen 80–90 km/Std. mit durchgehender Bremse Personenzügen 65–80 km/Std. mit durchgehender Bremse Gütereilzügen 45 km/Std. Güterzügen 40 km/Std. Bei Nebenbahnen wird die zulässige Grundgeschwindigkeit in der Konzessionsurkunde festgesetzt und schwankt je nach der Art der Bahn und den Sicherheitsvorkehrungen zwischen 25 und 30 km/Std. Eine Herabminderung der zulässigen Geschwindigkeit hat einzutreten: 1. Bei Zügen mit verkehrt stehender Lokomotive (Schlepptender voraus) an der Spitze des Zuges (Höchstgeschwindigkeit 45 km/Std.). 2. Bei Zügen, denen nachgeschoben wird (Höchstgeschwindigkeit 60 km/Std.). 3. Bei geschobenen Zügen (Lokomotive am Zugende), Höchstgeschwindigkeit 25 km/Std. Für das Befahren der Weichen gilt: Nicht gesicherte oder verschlossene Weichen dürfen von Schnell- und Personenzügen in gerader Richtung mit höchstens 40, in die Ablenkung gestellte Weichen mit höchstens 30 km/Std. befahren werden. Vollkommen gesicherte oder gesperrte Weichen können von Schnell- und Personenzügen im ersteren Falle mit höchstens 60, im letzteren. mit höchstens 40 km/Std. befahren werden. Güterzüge dürfen Weichen gegen die Spitze in gerader Richtung mit höchstens 20, bei Fahrten in die Ablenkung mit höchstens 10 km/Std. befahren. III. Bei den belgischen Staatsbahnen ist für jede einzelne Linie die zulässige F. vorgeschrieben. Bei Personenzügen mit Dreh gestell-Lokomotive darf die zulässige F. unter keinen Umständen 120 km, bei sonstigen Personenenzügen 100 km in der Stunde nicht überschreiten. Bei „trains légers“ darf die Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht überschreiten, ausnahmsweise ist eine F. von 55 km für solche Züge zulässig, wenn sie in einer Station vor Abfahrt eines Anschlußzuges ankommen sollen. Die Höchstgeschwindigkeit für Güterzüge darf, von Ausnahmsfällen abgesehen, in denen die Verwaltung eine höhere F. zuläßt, 45 km in der Stunde nicht übersteigen. IV. In Frankreich bestimmt der Minister auf Grund der Anträge der Verwaltungen die untersten und die Höchstgrenzen der einzuhaltenden F. Von den Verwaltungen ist gewöhnlich 120 km/Std. als größte F. angesetzt. V. Bei den italienischen Bahnen wird (Art. 27 des Reglements vom 31. Oktober 1873) die F. vom Minister über Vorschlag der Bahnverwaltung, unter Berücksichtigung der Steigungs- und Krümmungsverhältnisse, der Ausrüstung der Bahn, der Beschaffenheit der Lokomotiven und Wagen u. s. w. festgesetzt. In Ermangelung besonderer Anweisungen dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: Bei Expreßzügen, Schnell- und Luxuszügen: keine besondere Einschränkung; bei beschleunigten Personenzügen oder Approvisionierungszügen mit Westinghousebremse: 85 km i. d. Std.; bei Personenzügen und Approvisionierungszügen ohne Westinghousebremse: 70 km i. d. Std.; bei Güterzügen ohne Westinghousebremse: 55 km i. d. Std. Besondere Einschränkungen bestehen noch für Züge, die von Lokomotiven in verkehrter Stellung gezogen oder die geschoben werden, ferner beim Nachschiebedienst, bei nicht avisierten Zügen u. s. w.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/461>, abgerufen am 22.11.2024.