Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.VI. Für die niederländischen Bahnen sind die Höchstgeschwindigkeiten für Schnellzüge mit 90 km/Std., für Personenzüge mit 60 km/Std., für gemischte Züge mit 50 km/Std., für Güterzüge mit 45 km/St und für allein verkehrende Lokomotiven mit 45 km/Std. fest gesetzt. VII. In der Schweiz beträgt die zulässige F. f. d. Stunde: I. Auf Hauptbahnen: A. Für Züge mit durchgehender automatischer Bremse: 1. Personenzüge:
2. Güterzüge:
B. Für Züge ohne durchgehende Bremse:
Die unter A1 und B1 angeführten Achsenzahlen dürfen in dringenden Fällen ohne Minderung der F. um höchstens 20% überschritten werden. C. Für Arbeitszüge 45 km/Std. D. im Gefälle: 1. Für Personenzüge, die mit der automatischen Bremse geführt werden:
2. Für Personenzüge, die mit der Doppelbremse (automatisch und nicht automatisch) geführt werden:
3. Für Personen- und Güterzüge, die von Hand gebremst werden, auf allen Gefällen bis 30%0 45 km f. d., Stunde. 4. Güterzüge, die mit der durchgehenden Bremse geführt werden, dürfen die für die Personenzüge festgesetzten F. bis zur Höchstgrenze von 75 km/Std. einhalten. E. In Krümmungen:
II. Auf Nebenbahnen (Adhäsionsbahnen), A. falls sie eigenen Bahnkörper haben, nach der Gestaltung der Strecke: Für Normalbahnen: Höchstgeschwindigkeit von Zügen
Für Schmalspurbahnen:
B. Wenn sie öffentliche Straßen befahren (Straßenbahnen) in engen Stadt- und Dorfstraßen 12 km/Std., durch Ortschaften und geeignete Stadtstraßen 15 km/Std., durch Häusergruppen und an der Peripherie der Städte 20 km/Std., auf offener Landstraße 25 km/Std. Im Gefälle werden die Zahlen wie folgt abgeändert: In Gefällen über 30%0 bis 50%0 15 km/Std., auf offener Landstraße 20 km/Std.; in Gefällen über 50%0 bis 70%0 12 km/Std., auf offener Landstraße 15 km/Std.; in Gefällen über 70%0 bis 90%0 10 km/Std., auf offener Landstraße 12 km/Std.; in Gefällen über 90%0 8 km/Std. In Krümmungen mit kleinerem Halbmesser als 75 m darf die F. nicht mehr als 20 km/Std. betragen. Züge, die geschoben werden, dürfen höchstens mit einer F. von 25 km/Std. fahren. VIII. In England gibt es keine Vorschrift für die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auch die Fahrplanbücher der Eisenbahngesellschaften enthalten selten klare Bestimmungen über die zulässigen F., so daß sie dem Belieben der Lokomotivführer überlassen bleibt. Wenn ihm auch die Grundgeschwindigkeiten und kürzesten Fahrzeiten im allgemeinen bekannt sind, ist ihm doch eine Grenze der Höchstgeschwindigkeit nicht gesetzt. Es hat sich aber die Regel herausgebildet, daß man bei Personenzügen nicht über 120 km/Std., bei Güterzügen. nicht über 80 km/Std. hinausgeht. Vergleich der in einzelnen Staaten erreichten Reisegeschwindigkeiten. Die folgenden, dem Werke: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Berlin 1911, entnommenen Tabellen zeigen die erreichten Reisegeschwindigkeiten für Strecken von über 100 km Länge. VI. Für die niederländischen Bahnen sind die Höchstgeschwindigkeiten für Schnellzüge mit 90 km/Std., für Personenzüge mit 60 km/Std., für gemischte Züge mit 50 km/Std., für Güterzüge mit 45 km/St und für allein verkehrende Lokomotiven mit 45 km/Std. fest gesetzt. VII. In der Schweiz beträgt die zulässige F. f. d. Stunde: I. Auf Hauptbahnen: A. Für Züge mit durchgehender automatischer Bremse: 1. Personenzüge:
2. Güterzüge:
B. Für Züge ohne durchgehende Bremse:
Die unter A1 und B1 angeführten Achsenzahlen dürfen in dringenden Fällen ohne Minderung der F. um höchstens 20% überschritten werden. C. Für Arbeitszüge 45 km/Std. D. im Gefälle: 1. Für Personenzüge, die mit der automatischen Bremse geführt werden:
2. Für Personenzüge, die mit der Doppelbremse (automatisch und nicht automatisch) geführt werden:
3. Für Personen- und Güterzüge, die von Hand gebremst werden, auf allen Gefällen bis 30‰ 45 km f. d., Stunde. 4. Güterzüge, die mit der durchgehenden Bremse geführt werden, dürfen die für die Personenzüge festgesetzten F. bis zur Höchstgrenze von 75 km/Std. einhalten. E. In Krümmungen:
II. Auf Nebenbahnen (Adhäsionsbahnen), A. falls sie eigenen Bahnkörper haben, nach der Gestaltung der Strecke: Für Normalbahnen: Höchstgeschwindigkeit von Zügen
Für Schmalspurbahnen:
B. Wenn sie öffentliche Straßen befahren (Straßenbahnen) in engen Stadt- und Dorfstraßen 12 km/Std., durch Ortschaften und geeignete Stadtstraßen 15 km/Std., durch Häusergruppen und an der Peripherie der Städte 20 km/Std., auf offener Landstraße 25 km/Std. Im Gefälle werden die Zahlen wie folgt abgeändert: In Gefällen über 30‰ bis 50‰ 15 km/Std., auf offener Landstraße 20 km/Std.; in Gefällen über 50‰ bis 70‰ 12 km/Std., auf offener Landstraße 15 km/Std.; in Gefällen über 70‰ bis 90‰ 10 km/Std., auf offener Landstraße 12 km/Std.; in Gefällen über 90‰ 8 km/Std. In Krümmungen mit kleinerem Halbmesser als 75 m darf die F. nicht mehr als 20 km/Std. betragen. Züge, die geschoben werden, dürfen höchstens mit einer F. von 25 km/Std. fahren. VIII. In England gibt es keine Vorschrift für die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auch die Fahrplanbücher der Eisenbahngesellschaften enthalten selten klare Bestimmungen über die zulässigen F., so daß sie dem Belieben der Lokomotivführer überlassen bleibt. Wenn ihm auch die Grundgeschwindigkeiten und kürzesten Fahrzeiten im allgemeinen bekannt sind, ist ihm doch eine Grenze der Höchstgeschwindigkeit nicht gesetzt. Es hat sich aber die Regel herausgebildet, daß man bei Personenzügen nicht über 120 km/Std., bei Güterzügen. nicht über 80 km/Std. hinausgeht. Vergleich der in einzelnen Staaten erreichten Reisegeschwindigkeiten. Die folgenden, dem Werke: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Berlin 1911, entnommenen Tabellen zeigen die erreichten Reisegeschwindigkeiten für Strecken von über 100 km Länge. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0462" n="445"/> </p><lb/> <p>VI. Für die <hi rendition="#g">niederländischen Bahnen</hi> sind die Höchstgeschwindigkeiten für Schnellzüge mit 90 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.<hi rendition="#i">,</hi> für Personenzüge mit 60 <hi rendition="#i">km</hi>/Std<hi rendition="#i">.,</hi> für gemischte Züge mit 50 <hi rendition="#i">km</hi>/Std<hi rendition="#i">.,</hi> für Güterzüge mit 45 <hi rendition="#i">km</hi>/St und für allein verkehrende Lokomotiven mit 45 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. fest gesetzt.</p><lb/> <p>VII. In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> beträgt die zulässige F. f. d. Stunde:</p><lb/> <p rendition="#c">I. Auf <hi rendition="#g">Hauptbahnen</hi>:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">A.</hi> Für Züge mit durchgehender automatischer Bremse:</p><lb/> <p>1. Personenzüge:</p><lb/> <table> <row> <cell/> <cell>bis zu 44 Wagenachsen</cell> <cell>90 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>von 45</cell> <cell>bis zu 52 Wagenachsen</cell> <cell>75 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>von 53</cell> <cell>bis zu 60 Wagenachsen</cell> <cell>65 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> </table> <p>2. Güterzüge:</p><lb/> <table> <row> <cell/> <cell>bis zu 52 Wagenachsen</cell> <cell>75 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>von 53</cell> <cell>bis zu 60 Wagenachsen</cell> <cell>65 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>von 61</cell> <cell>bis zu 72 Wagenachsen</cell> <cell>45 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> </table> <p><hi rendition="#i">B.</hi> Für Züge ohne durchgehende Bremse:</p><lb/> <table> <row> <cell>1. Personenzüge bis zu</cell> <cell>60 Wagenachsen</cell> <cell>45 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>2. Güterzüge bis zu</cell> <cell>120 Wagenachsen</cell> <cell>45 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> </table> <p>Die unter <hi rendition="#i">A</hi>1 und <hi rendition="#i">B</hi>1 angeführten Achsenzahlen dürfen in dringenden Fällen ohne Minderung der F. um höchstens 20<hi rendition="#i">%</hi> überschritten werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">C.</hi> Für Arbeitszüge 45 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">D.</hi> im Gefälle:</p><lb/> <p>1. Für Personenzüge, die mit der automatischen Bremse geführt werden:</p><lb/> <table> <row> <cell>über 10 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 12·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>85 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 12–5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 15 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>80 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 15 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 17·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>75 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 17·5 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 20 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>70 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 20 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 22·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>65 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 22·5 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 25 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>60 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 25 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 27·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>55 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 27·5 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 30 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>50 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> </table> <p>2. Für Personenzüge, die mit der Doppelbremse (automatisch und nicht automatisch) geführt werden:</p><lb/> <table> <row> <cell>über 10 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 15 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>85 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 20 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 22·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>75 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 22·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 25 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>70 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 25 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 27·4<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>65 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 27·5<hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>bis 30 <hi rendition="#i">‰</hi></cell> <cell>60 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> </table> <p>3. Für Personen- und Güterzüge, die von Hand gebremst werden, auf allen Gefällen bis 30<hi rendition="#i">‰</hi> 45 <hi rendition="#i">km</hi> f. d., Stunde.</p><lb/> <p>4. Güterzüge, die mit der durchgehenden Bremse geführt werden, dürfen die für die Personenzüge festgesetzten F. bis zur Höchstgrenze von 75 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. einhalten.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">E.</hi> In Krümmungen:</p><lb/> <table> <row> <cell>mit einem Halbmesser unter</cell> <cell>500 bis 450 <hi rendition="#i">m</hi></cell> <cell>85 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>mit einem Halbmesser unter</cell> <cell>400 bis 350 <hi rendition="#i">m</hi></cell> <cell>75 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>mit einem Halbmesser unter</cell> <cell>350 bis 300 <hi rendition="#i">m</hi></cell> <cell>70 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>mit einem Halbmesser unter</cell> <cell>300 bis 250 <hi rendition="#i">m</hi></cell> <cell>65 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>mit einem Halbmesser unter</cell> <cell>250 bis 200 <hi rendition="#i">m</hi></cell> <cell>55 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell>mit einem Halbmesser unter</cell> <cell>200 bis 180 <hi rendition="#i">m</hi></cell> <cell>50 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> </table> <p rendition="#c">II. Auf <hi rendition="#g">Nebenbahnen</hi> (Adhäsionsbahnen),</p><lb/> <p><hi rendition="#i">A.</hi> falls sie eigenen Bahnkörper haben, nach der Gestaltung der Strecke:</p><lb/> <p rendition="#c"><hi rendition="#g">Für Normalbahnen</hi>:</p><lb/> <p>Höchstgeschwindigkeit von Zügen</p><lb/> <table> <row> <cell rendition="#c">In Gefällen</cell> <cell rendition="#c">oder in Krümmungen</cell> <cell rendition="#c">mit</cell> <cell rendition="#c">ohne</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c"> <hi rendition="#i">‰</hi> </cell> <cell rendition="#c">mit Halbmessern</cell> <cell rendition="#c">durchgehende</cell> <cell rendition="#c">Bremse</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c"/> <cell rendition="#c"> <hi rendition="#i">m</hi> </cell> <cell rendition="#c"><hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> <cell rendition="#c"><hi rendition="#i">km</hi>/Std.</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c">0 bis 15</cell> <cell rendition="#c">bis herab auf 200</cell> <cell rendition="#c">50</cell> <cell rendition="#c">45</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c">über 15 bis 25</cell> <cell rendition="#c">unter 200 bis 180</cell> <cell rendition="#c">45</cell> <cell rendition="#c">40</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c">über 25 bis 40</cell> <cell rendition="#c">unter 180 bis 150</cell> <cell rendition="#c">40</cell> <cell rendition="#c">35</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c">über 40 bis 50</cell> <cell rendition="#c">unter 150 bis 130</cell> <cell rendition="#c">35</cell> <cell rendition="#c">30</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c">über 50 bis 60</cell> <cell rendition="#c">unter 130 bis 120</cell> <cell rendition="#c">30</cell> <cell rendition="#c">25</cell> </row><lb/> <row> <cell rendition="#c">über 60 bis 70</cell> <cell rendition="#c">unter 120 bis 100</cell> <cell rendition="#c">25</cell> <cell rendition="#c">20</cell> </row><lb/> </table> <p rendition="#c">Für Schmalspurbahnen:</p><lb/> <table> <row> <cell>0 bis 15</cell> <cell>bis herab auf 200</cell> <cell>45</cell> <cell>40</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 15 bis 25</cell> <cell>unter 200 bis 160</cell> <cell>40</cell> <cell>35</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 25 bis 40</cell> <cell>unter 160 bis 120</cell> <cell>35</cell> <cell>30</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 40 bis 50</cell> <cell>unter 120 bis 90</cell> <cell>30</cell> <cell>25</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 50 bis 60</cell> <cell>unter 90 bis 60</cell> <cell>25</cell> <cell>20</cell> </row><lb/> <row> <cell>über 60 bis 70</cell> <cell>unter 60 bis 40</cell> <cell>20</cell> <cell>18</cell> </row><lb/> </table> <p><hi rendition="#i">B.</hi> Wenn sie öffentliche Straßen befahren (Straßenbahnen) in engen Stadt- und Dorfstraßen 12 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.,</p><lb/> <p>durch Ortschaften und geeignete Stadtstraßen 15 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.,</p><lb/> <p>durch Häusergruppen und an der Peripherie der Städte 20 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.,</p><lb/> <p>auf offener Landstraße 25 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. Im Gefälle werden die Zahlen wie folgt abgeändert:</p><lb/> <p>In Gefällen über 30<hi rendition="#i">‰</hi> bis 50<hi rendition="#i">‰</hi> 15 <hi rendition="#i">km</hi>/Std., auf offener Landstraße 20 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.;</p><lb/> <p>in Gefällen über 50<hi rendition="#i">‰</hi> bis 70<hi rendition="#i">‰</hi> 12 <hi rendition="#i">km</hi>/Std., auf offener Landstraße 15 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.;</p><lb/> <p>in Gefällen über 70<hi rendition="#i">‰</hi> bis 90<hi rendition="#i">‰</hi> 10 <hi rendition="#i">km</hi>/Std., auf offener Landstraße 12 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.;</p><lb/> <p>in Gefällen über 90<hi rendition="#i">‰</hi> 8 <hi rendition="#i">km</hi>/Std.</p><lb/> <p>In Krümmungen mit kleinerem Halbmesser als 75 <hi rendition="#i">m</hi> darf die F. nicht mehr als 20 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. betragen. Züge, die geschoben werden, dürfen höchstens mit einer F. von 25 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. fahren.</p><lb/> <p>VIII. In <hi rendition="#g">England</hi> gibt es keine Vorschrift für die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auch die Fahrplanbücher der Eisenbahngesellschaften enthalten selten klare Bestimmungen über die zulässigen F., so daß sie dem Belieben der Lokomotivführer überlassen bleibt. Wenn ihm auch die Grundgeschwindigkeiten und kürzesten Fahrzeiten im allgemeinen bekannt sind, ist ihm doch eine Grenze der Höchstgeschwindigkeit nicht gesetzt.</p><lb/> <p>Es hat sich aber die Regel herausgebildet, daß man bei Personenzügen nicht über 120 <hi rendition="#i">km</hi>/Std<hi rendition="#i">.,</hi> bei Güterzügen. nicht über 80 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. hinausgeht.</p><lb/> <p rendition="#c"><hi rendition="#g">Vergleich der in einzelnen Staaten erreichten Reisegeschwindigkeiten</hi>.</p><lb/> <p>Die folgenden, dem Werke: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Berlin 1911, entnommenen Tabellen zeigen die erreichten Reisegeschwindigkeiten für Strecken von über 100 <hi rendition="#i">km</hi> Länge. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [445/0462]
VI. Für die niederländischen Bahnen sind die Höchstgeschwindigkeiten für Schnellzüge mit 90 km/Std., für Personenzüge mit 60 km/Std., für gemischte Züge mit 50 km/Std., für Güterzüge mit 45 km/St und für allein verkehrende Lokomotiven mit 45 km/Std. fest gesetzt.
VII. In der Schweiz beträgt die zulässige F. f. d. Stunde:
I. Auf Hauptbahnen:
A. Für Züge mit durchgehender automatischer Bremse:
1. Personenzüge:
bis zu 44 Wagenachsen 90 km/Std.
von 45 bis zu 52 Wagenachsen 75 km/Std.
von 53 bis zu 60 Wagenachsen 65 km/Std.
2. Güterzüge:
bis zu 52 Wagenachsen 75 km/Std.
von 53 bis zu 60 Wagenachsen 65 km/Std.
von 61 bis zu 72 Wagenachsen 45 km/Std.
B. Für Züge ohne durchgehende Bremse:
1. Personenzüge bis zu 60 Wagenachsen 45 km/Std.
2. Güterzüge bis zu 120 Wagenachsen 45 km/Std.
Die unter A1 und B1 angeführten Achsenzahlen dürfen in dringenden Fällen ohne Minderung der F. um höchstens 20% überschritten werden.
C. Für Arbeitszüge 45 km/Std.
D. im Gefälle:
1. Für Personenzüge, die mit der automatischen Bremse geführt werden:
über 10 ‰ bis 12·5‰ 85 km/Std.
über 12–5‰ bis 15 ‰ 80 km/Std.
über 15 ‰ bis 17·5‰ 75 km/Std.
über 17·5 ‰ bis 20 ‰ 70 km/Std.
über 20 ‰ bis 22·5‰ 65 km/Std.
über 22·5 ‰ bis 25 ‰ 60 km/Std.
über 25 ‰ bis 27·5‰ 55 km/Std.
über 27·5 ‰ bis 30 ‰ 50 km/Std.
2. Für Personenzüge, die mit der Doppelbremse (automatisch und nicht automatisch) geführt werden:
über 10 ‰ bis 15 ‰ 85 km/Std.
über 20 ‰ bis 22·5‰ 75 km/Std.
über 22·5‰ bis 25 ‰ 70 km/Std.
über 25 ‰ bis 27·4‰ 65 km/Std.
über 27·5‰ bis 30 ‰ 60 km/Std.
3. Für Personen- und Güterzüge, die von Hand gebremst werden, auf allen Gefällen bis 30‰ 45 km f. d., Stunde.
4. Güterzüge, die mit der durchgehenden Bremse geführt werden, dürfen die für die Personenzüge festgesetzten F. bis zur Höchstgrenze von 75 km/Std. einhalten.
E. In Krümmungen:
mit einem Halbmesser unter 500 bis 450 m 85 km/Std.
mit einem Halbmesser unter 400 bis 350 m 75 km/Std.
mit einem Halbmesser unter 350 bis 300 m 70 km/Std.
mit einem Halbmesser unter 300 bis 250 m 65 km/Std.
mit einem Halbmesser unter 250 bis 200 m 55 km/Std.
mit einem Halbmesser unter 200 bis 180 m 50 km/Std.
II. Auf Nebenbahnen (Adhäsionsbahnen),
A. falls sie eigenen Bahnkörper haben, nach der Gestaltung der Strecke:
Für Normalbahnen:
Höchstgeschwindigkeit von Zügen
In Gefällen oder in Krümmungen mit ohne
‰ mit Halbmessern durchgehende Bremse
m km/Std. km/Std.
0 bis 15 bis herab auf 200 50 45
über 15 bis 25 unter 200 bis 180 45 40
über 25 bis 40 unter 180 bis 150 40 35
über 40 bis 50 unter 150 bis 130 35 30
über 50 bis 60 unter 130 bis 120 30 25
über 60 bis 70 unter 120 bis 100 25 20
Für Schmalspurbahnen:
0 bis 15 bis herab auf 200 45 40
über 15 bis 25 unter 200 bis 160 40 35
über 25 bis 40 unter 160 bis 120 35 30
über 40 bis 50 unter 120 bis 90 30 25
über 50 bis 60 unter 90 bis 60 25 20
über 60 bis 70 unter 60 bis 40 20 18
B. Wenn sie öffentliche Straßen befahren (Straßenbahnen) in engen Stadt- und Dorfstraßen 12 km/Std.,
durch Ortschaften und geeignete Stadtstraßen 15 km/Std.,
durch Häusergruppen und an der Peripherie der Städte 20 km/Std.,
auf offener Landstraße 25 km/Std. Im Gefälle werden die Zahlen wie folgt abgeändert:
In Gefällen über 30‰ bis 50‰ 15 km/Std., auf offener Landstraße 20 km/Std.;
in Gefällen über 50‰ bis 70‰ 12 km/Std., auf offener Landstraße 15 km/Std.;
in Gefällen über 70‰ bis 90‰ 10 km/Std., auf offener Landstraße 12 km/Std.;
in Gefällen über 90‰ 8 km/Std.
In Krümmungen mit kleinerem Halbmesser als 75 m darf die F. nicht mehr als 20 km/Std. betragen. Züge, die geschoben werden, dürfen höchstens mit einer F. von 25 km/Std. fahren.
VIII. In England gibt es keine Vorschrift für die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auch die Fahrplanbücher der Eisenbahngesellschaften enthalten selten klare Bestimmungen über die zulässigen F., so daß sie dem Belieben der Lokomotivführer überlassen bleibt. Wenn ihm auch die Grundgeschwindigkeiten und kürzesten Fahrzeiten im allgemeinen bekannt sind, ist ihm doch eine Grenze der Höchstgeschwindigkeit nicht gesetzt.
Es hat sich aber die Regel herausgebildet, daß man bei Personenzügen nicht über 120 km/Std., bei Güterzügen. nicht über 80 km/Std. hinausgeht.
Vergleich der in einzelnen Staaten erreichten Reisegeschwindigkeiten.
Die folgenden, dem Werke: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart, Berlin 1911, entnommenen Tabellen zeigen die erreichten Reisegeschwindigkeiten für Strecken von über 100 km Länge.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:48Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:48Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |