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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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die Karten ausgebenden Bediensteten es gestatten und die Möglichkeit der Abbeförderung des Reisenden besteht.

In Belgien, Frankreich und den Niederlanden beginnt die Ausgabe der F. auf größeren Stationen 30 (in Belgien und Frankreich auf kleineren 15) Minuten vor Abgang des Zuges, sie schließt 5 Minuten vor der Abfahrtszeit (in Belgien 2 Minuten). In Italien beginnt die Kartenausgabe auf größeren Stationen 40, auf kleineren 20 Minuten und schließt 5 Minuten vor der Abfahrtszeit.

Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt bereitgehalten wird.

Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln des Landes, in dem die F. ausgegeben wird, ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld anzunehmen. Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen.

Wechselgeld ist in ausreichendem Maße bereit zu halten und die Anforderung, das Reisegeld abgezählt zu entrichten, tunlich zu vermeiden.

Vgl. die EVO., § 14;

das österr.-ungar. BR., § 14;

den belgischen Personen- und Gepäckstarif, Art. 1;

die französischen Tarifs generaux de grande vitesse, Art. 5;

die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 15, 16;

das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 9;

das russische Eisenbahnges., Art. 17;

das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 10.

IX. Abnahme und Prüfung der F.

Diese dienen der Kontrolle der Fahrkartenausgabestellen, in erster Linie aber dem Zweck, Mißbräuchen der Reisenden entgegenzuwirken.

In dieser Richtung empfiehlt sich vor allem die Durchführung einer strengen Bahnhofsperre, wie solche insbesondere in Deutschland allgemein besteht, und Revision der Züge durch erfahrene Zugsrevisoren, denen die Aufgabe zufällt, einerseits das Personal in den Zügen und in den Stationen zu kontrollieren und zu schulen, andererseits dafür zu sorgen, daß Mißbräuche seitens der Reisenden (Fahrten ohne gültige F.) Benutzung höherer Wagenklassen und Zugsgattungen u. s. w. hintangehalten werden.

Die erste Revision der Fahrtausweise unter gleichzeitiger Entwertung durch Lochung erfolgt grundsätzlich in allen Stationen - mit Ausnahme einzelner Seitenlinien und wenig frequentierter Stationen - durch hierzu bestellte Bahnsteigschaffner. Diese sind in Zwingern und Pförtchen aufgestellt, die sich entweder bei den Aufgängen zu den Bahnsteigen oder auf den Bahnsteigen selbst in zu diesem Zweck hergestellten Einfriedungen befinden.

Die Markierzangen der Schaffner sind mit Typen zur Einprägung des Datums und, wo erforderlich, mit der Ordnungsnummer der betreffenden Schaffner versehen. Die Ausübung des Dienstes der Bahnsteigschaffner wird durch Fahrkartenkontrollore (Zugrevisoren), die auch turnusgemäß die Kontrolle bei den Zügen besorgen, ferner durch Stationsbeamte und Stationsvorstände überwacht. Durch die Durchlochung der Karten beim Eintritt wird die wiederholte Benutzung von Fahrkarten wirksam erschwert.

Nach Verlassen des Zuges in der Bestimmungsstation müssen die Reisenden die Bahnhofsperre unbedingt durchschreiten und dort die abgefahrenen F., soweit sie nicht vorher abgenommen sind, abgeben, wozu sie durch deutlich angebrachte Anschriften aufgefordert werden. Da, wo der Bahnsteigschaffnerdienst von Stationsbediensteten selbst, oder von einem Arbeiter besorgt wird, wird die Bahnsteigsperre für die aussteigenden Reisenden erst dann geöffnet, wenn der betreffende Bedienstete seine Arbeit beim Zug beendet hat. Die abgenommenen Fahrtausweise werden in hierzu bestimmte Behälter hineingeworfen, sodann durch andere Bedienstete nach Gattungen und Relationen geordnet, an die Direktion vorgelegt, wo sie durch eigene Beamte genau und zwar auch dahin geprüft werden, ob sie vorschriftsmäßig durchfocht und von den Zugsschaffnern und Kontrolloren nachgeprüft waren.

In Österreich vollzieht sich jetzt der Übergang zur Bahnhof sperre, die bisher nur auf einzelnen Linien durchgeführt war.

In Belgien bestehen Bahnhofsperre, Zugsrevision und Zugskontrolle. Die Vorschriften für die Fahrkartenrevision sind außerordentlich genau.

Bei den französischen Hauptbahnen erfolgt die Kontrolle der F. beim Eintritt in den Bahnhof und beim Verlassen desselben durch besonderes Personal, auf einzelnen Hauptbahnhöfen durch das Stationspersonal und in den Zügen durch das Zugspersonal.

In Italien erfolgt die Prüfung der F. beim Betreten und Verlassen des Bahnhofes und im Zug.

In den Niederlanden wird die Prüfung der F. vorgenommen:

a) beim Betreten der Bahnhöfe;

b) bei Benutzung von Durchgangszügen und Luxuszügen im Zug; bei Benutzung von anderen Zügen beim Einsteigen in die Wagen;

c) beim Verlassen des Bahnhofes.

Eine Fahrkartenabnahme im Zug findet nicht statt. Nur bei der holländischen Eisenbahngesellschaft

die Karten ausgebenden Bediensteten es gestatten und die Möglichkeit der Abbeförderung des Reisenden besteht.

In Belgien, Frankreich und den Niederlanden beginnt die Ausgabe der F. auf größeren Stationen 30 (in Belgien und Frankreich auf kleineren 15) Minuten vor Abgang des Zuges, sie schließt 5 Minuten vor der Abfahrtszeit (in Belgien 2 Minuten). In Italien beginnt die Kartenausgabe auf größeren Stationen 40, auf kleineren 20 Minuten und schließt 5 Minuten vor der Abfahrtszeit.

Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt bereitgehalten wird.

Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln des Landes, in dem die F. ausgegeben wird, ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld anzunehmen. Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen.

Wechselgeld ist in ausreichendem Maße bereit zu halten und die Anforderung, das Reisegeld abgezählt zu entrichten, tunlich zu vermeiden.

Vgl. die EVO., § 14;

das österr.-ungar. BR., § 14;

den belgischen Personen- und Gepäckstarif, Art. 1;

die französischen Tarifs généraux de grande vitesse, Art. 5;

die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 15, 16;

das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 9;

das russische Eisenbahnges., Art. 17;

das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 10.

IX. Abnahme und Prüfung der F.

Diese dienen der Kontrolle der Fahrkartenausgabestellen, in erster Linie aber dem Zweck, Mißbräuchen der Reisenden entgegenzuwirken.

In dieser Richtung empfiehlt sich vor allem die Durchführung einer strengen Bahnhofsperre, wie solche insbesondere in Deutschland allgemein besteht, und Revision der Züge durch erfahrene Zugsrevisoren, denen die Aufgabe zufällt, einerseits das Personal in den Zügen und in den Stationen zu kontrollieren und zu schulen, andererseits dafür zu sorgen, daß Mißbräuche seitens der Reisenden (Fahrten ohne gültige F.) Benutzung höherer Wagenklassen und Zugsgattungen u. s. w. hintangehalten werden.

Die erste Revision der Fahrtausweise unter gleichzeitiger Entwertung durch Lochung erfolgt grundsätzlich in allen Stationen – mit Ausnahme einzelner Seitenlinien und wenig frequentierter Stationen – durch hierzu bestellte Bahnsteigschaffner. Diese sind in Zwingern und Pförtchen aufgestellt, die sich entweder bei den Aufgängen zu den Bahnsteigen oder auf den Bahnsteigen selbst in zu diesem Zweck hergestellten Einfriedungen befinden.

Die Markierzangen der Schaffner sind mit Typen zur Einprägung des Datums und, wo erforderlich, mit der Ordnungsnummer der betreffenden Schaffner versehen. Die Ausübung des Dienstes der Bahnsteigschaffner wird durch Fahrkartenkontrollore (Zugrevisoren), die auch turnusgemäß die Kontrolle bei den Zügen besorgen, ferner durch Stationsbeamte und Stationsvorstände überwacht. Durch die Durchlochung der Karten beim Eintritt wird die wiederholte Benutzung von Fahrkarten wirksam erschwert.

Nach Verlassen des Zuges in der Bestimmungsstation müssen die Reisenden die Bahnhofsperre unbedingt durchschreiten und dort die abgefahrenen F., soweit sie nicht vorher abgenommen sind, abgeben, wozu sie durch deutlich angebrachte Anschriften aufgefordert werden. Da, wo der Bahnsteigschaffnerdienst von Stationsbediensteten selbst, oder von einem Arbeiter besorgt wird, wird die Bahnsteigsperre für die aussteigenden Reisenden erst dann geöffnet, wenn der betreffende Bedienstete seine Arbeit beim Zug beendet hat. Die abgenommenen Fahrtausweise werden in hierzu bestimmte Behälter hineingeworfen, sodann durch andere Bedienstete nach Gattungen und Relationen geordnet, an die Direktion vorgelegt, wo sie durch eigene Beamte genau und zwar auch dahin geprüft werden, ob sie vorschriftsmäßig durchfocht und von den Zugsschaffnern und Kontrolloren nachgeprüft waren.

In Österreich vollzieht sich jetzt der Übergang zur Bahnhof sperre, die bisher nur auf einzelnen Linien durchgeführt war.

In Belgien bestehen Bahnhofsperre, Zugsrevision und Zugskontrolle. Die Vorschriften für die Fahrkartenrevision sind außerordentlich genau.

Bei den französischen Hauptbahnen erfolgt die Kontrolle der F. beim Eintritt in den Bahnhof und beim Verlassen desselben durch besonderes Personal, auf einzelnen Hauptbahnhöfen durch das Stationspersonal und in den Zügen durch das Zugspersonal.

In Italien erfolgt die Prüfung der F. beim Betreten und Verlassen des Bahnhofes und im Zug.

In den Niederlanden wird die Prüfung der F. vorgenommen:

a) beim Betreten der Bahnhöfe;

b) bei Benutzung von Durchgangszügen und Luxuszügen im Zug; bei Benutzung von anderen Zügen beim Einsteigen in die Wagen;

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Eine Fahrkartenabnahme im Zug findet nicht statt. Nur bei der holländischen Eisenbahngesellschaft

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[463/0480] die Karten ausgebenden Bediensteten es gestatten und die Möglichkeit der Abbeförderung des Reisenden besteht. In Belgien, Frankreich und den Niederlanden beginnt die Ausgabe der F. auf größeren Stationen 30 (in Belgien und Frankreich auf kleineren 15) Minuten vor Abgang des Zuges, sie schließt 5 Minuten vor der Abfahrtszeit (in Belgien 2 Minuten). In Italien beginnt die Kartenausgabe auf größeren Stationen 40, auf kleineren 20 Minuten und schließt 5 Minuten vor der Abfahrtszeit. Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt bereitgehalten wird. Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln des Landes, in dem die F. ausgegeben wird, ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld anzunehmen. Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen. Wechselgeld ist in ausreichendem Maße bereit zu halten und die Anforderung, das Reisegeld abgezählt zu entrichten, tunlich zu vermeiden. Vgl. die EVO., § 14; das österr.-ungar. BR., § 14; den belgischen Personen- und Gepäckstarif, Art. 1; die französischen Tarifs généraux de grande vitesse, Art. 5; die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 15, 16; das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 9; das russische Eisenbahnges., Art. 17; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 10. IX. Abnahme und Prüfung der F. Diese dienen der Kontrolle der Fahrkartenausgabestellen, in erster Linie aber dem Zweck, Mißbräuchen der Reisenden entgegenzuwirken. In dieser Richtung empfiehlt sich vor allem die Durchführung einer strengen Bahnhofsperre, wie solche insbesondere in Deutschland allgemein besteht, und Revision der Züge durch erfahrene Zugsrevisoren, denen die Aufgabe zufällt, einerseits das Personal in den Zügen und in den Stationen zu kontrollieren und zu schulen, andererseits dafür zu sorgen, daß Mißbräuche seitens der Reisenden (Fahrten ohne gültige F.) Benutzung höherer Wagenklassen und Zugsgattungen u. s. w. hintangehalten werden. Die erste Revision der Fahrtausweise unter gleichzeitiger Entwertung durch Lochung erfolgt grundsätzlich in allen Stationen – mit Ausnahme einzelner Seitenlinien und wenig frequentierter Stationen – durch hierzu bestellte Bahnsteigschaffner. Diese sind in Zwingern und Pförtchen aufgestellt, die sich entweder bei den Aufgängen zu den Bahnsteigen oder auf den Bahnsteigen selbst in zu diesem Zweck hergestellten Einfriedungen befinden. Die Markierzangen der Schaffner sind mit Typen zur Einprägung des Datums und, wo erforderlich, mit der Ordnungsnummer der betreffenden Schaffner versehen. Die Ausübung des Dienstes der Bahnsteigschaffner wird durch Fahrkartenkontrollore (Zugrevisoren), die auch turnusgemäß die Kontrolle bei den Zügen besorgen, ferner durch Stationsbeamte und Stationsvorstände überwacht. Durch die Durchlochung der Karten beim Eintritt wird die wiederholte Benutzung von Fahrkarten wirksam erschwert. Nach Verlassen des Zuges in der Bestimmungsstation müssen die Reisenden die Bahnhofsperre unbedingt durchschreiten und dort die abgefahrenen F., soweit sie nicht vorher abgenommen sind, abgeben, wozu sie durch deutlich angebrachte Anschriften aufgefordert werden. Da, wo der Bahnsteigschaffnerdienst von Stationsbediensteten selbst, oder von einem Arbeiter besorgt wird, wird die Bahnsteigsperre für die aussteigenden Reisenden erst dann geöffnet, wenn der betreffende Bedienstete seine Arbeit beim Zug beendet hat. Die abgenommenen Fahrtausweise werden in hierzu bestimmte Behälter hineingeworfen, sodann durch andere Bedienstete nach Gattungen und Relationen geordnet, an die Direktion vorgelegt, wo sie durch eigene Beamte genau und zwar auch dahin geprüft werden, ob sie vorschriftsmäßig durchfocht und von den Zugsschaffnern und Kontrolloren nachgeprüft waren. In Österreich vollzieht sich jetzt der Übergang zur Bahnhof sperre, die bisher nur auf einzelnen Linien durchgeführt war. In Belgien bestehen Bahnhofsperre, Zugsrevision und Zugskontrolle. Die Vorschriften für die Fahrkartenrevision sind außerordentlich genau. Bei den französischen Hauptbahnen erfolgt die Kontrolle der F. beim Eintritt in den Bahnhof und beim Verlassen desselben durch besonderes Personal, auf einzelnen Hauptbahnhöfen durch das Stationspersonal und in den Zügen durch das Zugspersonal. In Italien erfolgt die Prüfung der F. beim Betreten und Verlassen des Bahnhofes und im Zug. In den Niederlanden wird die Prüfung der F. vorgenommen: a) beim Betreten der Bahnhöfe; b) bei Benutzung von Durchgangszügen und Luxuszügen im Zug; bei Benutzung von anderen Zügen beim Einsteigen in die Wagen; c) beim Verlassen des Bahnhofes. Eine Fahrkartenabnahme im Zug findet nicht statt. Nur bei der holländischen Eisenbahngesellschaft

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/480>, abgerufen am 22.11.2024.