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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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in Kairo geleitet, der zugleich Präsident der mit dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten verbundenen kleinen Eisenbahnkommission (Light Railway Commission) ist.

In Chile ist oberste Verwaltungsbehörde das Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Santiago. Unter ihm führt die laufende Verwaltung ein Generaldirektor, dem 5 Abteilungsvorsteher für Verkehr, Wege und Bauten, Lokomotiven, Finanzen und Material zur Seite stehen.

In Japan unterstehen die kaiserlichen Staatsbahnen mit einer Betriebslänge von 4845 miles dem kaiserlichen Eisenbahnamt in Tokio.

Hoff.


Eisenbahnbeiräte s. Beiräte.


Eisenbahnbetriebsordnung (working order; reglement de service; regolamento di servizio), für Österreich und Ungarn, erlassen mit kais. Verordnung vom 16. November 1851, Nr. 1, RGB. f. 1852.

Die mit einzelnen Abänderungen noch heute geltende, Gesetzeskraft besitzende E., enthält im I. Abschnitt die allgemeinen Vorschriften für den Bahnbetrieb.

Vorschriften über die Bewilligung der Eröffnung neuer Bahnlinien und die Bedingungen hierfür, über die Erhaltung der Bahn und der Betriebsmittel, Anstellung des nötigen Personals, über Fahrordnung, Tarife und Aufnahmsbedingungen, über Dienstinstruktionen, Betriebsstörungen und Unglücksfälle, über die Haftung aus dem Betriebe, die Beschaffenheit der Betriebsmittel, die Zusammensetzung der Züge, Vorsichten bei der Fahrt, Bewachung der Bahn und Signale. Der II. Abschnitt behandelt die Verpflichtungen der bei Staatsbahnen Angestellten, der III. Abschnitt die Verpflichtungen der Privatbahnunternehmungen und ihrer Bediensteten (Erwirkung der Konzession, Aufstellung einer Direktion, Instruktionen und Verpflichtungen der Bediensteten, Rechnungsführung, Steuerentrichtung, Beförderung der Post, Militärtransporte u. s. w.).

Der IV. Abschnitt regelt die Aufsicht und Kontrolle seitens der Bahndirektionen und der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen einschließlich der Disziplinarmaßnahmen, Strafen gegen die Direktion und Mitglieder der Unternehmungen, Kosten der Aufsicht, Verbindlichkeit der Vorschriften der E. für bereits konzessionierte Bahnen u. s. w.

Ein besonderer Abschnitt behandelt die Verpflichtungen derjenigen Personen (des Publikums), die die Eisenbahn benutzen oder sonst mit derselben in Beziehung kommen (Reiseurkunden und gefällsämtliche Amtshandlung, Auf- und Absteigen, Betreten der Bahn, Beschädigung und Veränderung an der Bahn, Anrainer der Bahn und Benehmen in der Nähe derselben, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Behörden und Angestellte der Bahn).

Durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Regelung des Verhältnisses zwischen Österreich und Ungarn ist ausgesprochen, daß die E. samt Nachtragsbestimmungen in beiden Ländergebieten unverändert beobachtet wird, insolange sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen und in einer für beide Teile gleichartigen Weise abgeändert wird.


Eisenbahnbrücken (railway bridges; ponts de chemins de fer; ponti ferroviari), Brücken, die im Zuge einer Eisenbahnstrecke liegen. Das Tragwerk der E. wird meist aus Eisen oder gewölbt aus Stein, neuestens auch aus Beton oder Eisenbeton (s. Eisenbetonbrücken) hergestellt. Holz spielt als Baustoff für E. eine untergeordnete Rolle und wird nur für ganz kleine Brücken (s. Durchlässe), in Hauptbahnen jetzt eigentlich nur für provisorische Überbrückungen (Holzprovisorien über später zu regulierende Flüsse, Notbrücken in zerstörten Bahnlinien u. s. w.), seltener auch für Brücken in billig zu bauenden Nebenbahnen angewendet.

Beim Entwerfen von E. ist besonders zu beachten, daß sich die Belastungen weitaus öfter wiederholen als bei Straßenbrücken, und daß sie infolge der Zugsgeschwindigkeit mit erhöhten dynamischen Einwirkungen verbunden sind. Bei der Wahl der zulässigen Inanspruchnahme (s. Eiserne Brücken) ist diesem Umstände Rechnung zu tragen. Auch sind die wagrechten Kräfte, die die bewegten Fahrzeuge äußern, u. zw. sowohl Horizontalkräfte quer zur Brückenlängsachse infolge der Seitendrücke der Fahrzeuge, namentlich aber infolge der Fliehkräfte in Gleiskrümmungen, als auch die nach der Längsachse wirkenden Bremskräfte nicht außer acht zu lassen.

Die Belastungsannahmen (s. d.) für E. sollen dem schwersten, auf der betreffenden Bahnlinie vorkommenden Zugsverkehre entsprechen. Sie sind in den meisten Ländern nach den Bahnarten (Haupt- und Nebenbahnen) durch behördliche Vorschriften festgesetzt. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Entwicklung des Eisenbahnwesens eine fortschreitende Erhöhung der Achslasten der Lokomotiven und Wagen mit sich gebracht hat, so daß viele ältere E. sich für den wachsenden Verkehr zu schwach erwiesen haben und entweder verstärkt (s. Verstärkungen eiserner Brücken) oder gänzlich erneuert werden mußten. Dies gilt insbesondere für eiserne Tragwerke, während die massiven Steinbrücken den Vorteil bieten, daß bei ihnen auch eine namhafte Erhöhung der Verkehrslasten infolge der großen ständigen Belastung nur von geringer Bedeutung ist und ihre Sicherheit nicht wesentlich vermindert.

Hinsichtlich der Bauart der E. vgl. Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken, Hölzerne Brücken, Steinbrücken sowie die übrigen auf Brücken bezüglichen Artikel. Besonderheiten ergeben sich

in Kairo geleitet, der zugleich Präsident der mit dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten verbundenen kleinen Eisenbahnkommission (Light Railway Commission) ist.

In Chile ist oberste Verwaltungsbehörde das Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Santiago. Unter ihm führt die laufende Verwaltung ein Generaldirektor, dem 5 Abteilungsvorsteher für Verkehr, Wege und Bauten, Lokomotiven, Finanzen und Material zur Seite stehen.

In Japan unterstehen die kaiserlichen Staatsbahnen mit einer Betriebslänge von 4845 miles dem kaiserlichen Eisenbahnamt in Tokio.

Hoff.


Eisenbahnbeiräte s. Beiräte.


Eisenbahnbetriebsordnung (working order; règlement de service; regolamento di servizio), für Österreich und Ungarn, erlassen mit kais. Verordnung vom 16. November 1851, Nr. 1, RGB. f. 1852.

Die mit einzelnen Abänderungen noch heute geltende, Gesetzeskraft besitzende E., enthält im I. Abschnitt die allgemeinen Vorschriften für den Bahnbetrieb.

Vorschriften über die Bewilligung der Eröffnung neuer Bahnlinien und die Bedingungen hierfür, über die Erhaltung der Bahn und der Betriebsmittel, Anstellung des nötigen Personals, über Fahrordnung, Tarife und Aufnahmsbedingungen, über Dienstinstruktionen, Betriebsstörungen und Unglücksfälle, über die Haftung aus dem Betriebe, die Beschaffenheit der Betriebsmittel, die Zusammensetzung der Züge, Vorsichten bei der Fahrt, Bewachung der Bahn und Signale. Der II. Abschnitt behandelt die Verpflichtungen der bei Staatsbahnen Angestellten, der III. Abschnitt die Verpflichtungen der Privatbahnunternehmungen und ihrer Bediensteten (Erwirkung der Konzession, Aufstellung einer Direktion, Instruktionen und Verpflichtungen der Bediensteten, Rechnungsführung, Steuerentrichtung, Beförderung der Post, Militärtransporte u. s. w.).

Der IV. Abschnitt regelt die Aufsicht und Kontrolle seitens der Bahndirektionen und der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen einschließlich der Disziplinarmaßnahmen, Strafen gegen die Direktion und Mitglieder der Unternehmungen, Kosten der Aufsicht, Verbindlichkeit der Vorschriften der E. für bereits konzessionierte Bahnen u. s. w.

Ein besonderer Abschnitt behandelt die Verpflichtungen derjenigen Personen (des Publikums), die die Eisenbahn benutzen oder sonst mit derselben in Beziehung kommen (Reiseurkunden und gefällsämtliche Amtshandlung, Auf- und Absteigen, Betreten der Bahn, Beschädigung und Veränderung an der Bahn, Anrainer der Bahn und Benehmen in der Nähe derselben, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Behörden und Angestellte der Bahn).

Durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Regelung des Verhältnisses zwischen Österreich und Ungarn ist ausgesprochen, daß die E. samt Nachtragsbestimmungen in beiden Ländergebieten unverändert beobachtet wird, insolange sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen und in einer für beide Teile gleichartigen Weise abgeändert wird.


Eisenbahnbrücken (railway bridges; ponts de chemins de fer; ponti ferroviari), Brücken, die im Zuge einer Eisenbahnstrecke liegen. Das Tragwerk der E. wird meist aus Eisen oder gewölbt aus Stein, neuestens auch aus Beton oder Eisenbeton (s. Eisenbetonbrücken) hergestellt. Holz spielt als Baustoff für E. eine untergeordnete Rolle und wird nur für ganz kleine Brücken (s. Durchlässe), in Hauptbahnen jetzt eigentlich nur für provisorische Überbrückungen (Holzprovisorien über später zu regulierende Flüsse, Notbrücken in zerstörten Bahnlinien u. s. w.), seltener auch für Brücken in billig zu bauenden Nebenbahnen angewendet.

Beim Entwerfen von E. ist besonders zu beachten, daß sich die Belastungen weitaus öfter wiederholen als bei Straßenbrücken, und daß sie infolge der Zugsgeschwindigkeit mit erhöhten dynamischen Einwirkungen verbunden sind. Bei der Wahl der zulässigen Inanspruchnahme (s. Eiserne Brücken) ist diesem Umstände Rechnung zu tragen. Auch sind die wagrechten Kräfte, die die bewegten Fahrzeuge äußern, u. zw. sowohl Horizontalkräfte quer zur Brückenlängsachse infolge der Seitendrücke der Fahrzeuge, namentlich aber infolge der Fliehkräfte in Gleiskrümmungen, als auch die nach der Längsachse wirkenden Bremskräfte nicht außer acht zu lassen.

Die Belastungsannahmen (s. d.) für E. sollen dem schwersten, auf der betreffenden Bahnlinie vorkommenden Zugsverkehre entsprechen. Sie sind in den meisten Ländern nach den Bahnarten (Haupt- und Nebenbahnen) durch behördliche Vorschriften festgesetzt. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Entwicklung des Eisenbahnwesens eine fortschreitende Erhöhung der Achslasten der Lokomotiven und Wagen mit sich gebracht hat, so daß viele ältere E. sich für den wachsenden Verkehr zu schwach erwiesen haben und entweder verstärkt (s. Verstärkungen eiserner Brücken) oder gänzlich erneuert werden mußten. Dies gilt insbesondere für eiserne Tragwerke, während die massiven Steinbrücken den Vorteil bieten, daß bei ihnen auch eine namhafte Erhöhung der Verkehrslasten infolge der großen ständigen Belastung nur von geringer Bedeutung ist und ihre Sicherheit nicht wesentlich vermindert.

Hinsichtlich der Bauart der E. vgl. Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken, Hölzerne Brücken, Steinbrücken sowie die übrigen auf Brücken bezüglichen Artikel. Besonderheiten ergeben sich

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[45/0054] in Kairo geleitet, der zugleich Präsident der mit dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten verbundenen kleinen Eisenbahnkommission (Light Railway Commission) ist. In Chile ist oberste Verwaltungsbehörde das Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Santiago. Unter ihm führt die laufende Verwaltung ein Generaldirektor, dem 5 Abteilungsvorsteher für Verkehr, Wege und Bauten, Lokomotiven, Finanzen und Material zur Seite stehen. In Japan unterstehen die kaiserlichen Staatsbahnen mit einer Betriebslänge von 4845 miles dem kaiserlichen Eisenbahnamt in Tokio. Hoff. Eisenbahnbeiräte s. Beiräte. Eisenbahnbetriebsordnung (working order; règlement de service; regolamento di servizio), für Österreich und Ungarn, erlassen mit kais. Verordnung vom 16. November 1851, Nr. 1, RGB. f. 1852. Die mit einzelnen Abänderungen noch heute geltende, Gesetzeskraft besitzende E., enthält im I. Abschnitt die allgemeinen Vorschriften für den Bahnbetrieb. Vorschriften über die Bewilligung der Eröffnung neuer Bahnlinien und die Bedingungen hierfür, über die Erhaltung der Bahn und der Betriebsmittel, Anstellung des nötigen Personals, über Fahrordnung, Tarife und Aufnahmsbedingungen, über Dienstinstruktionen, Betriebsstörungen und Unglücksfälle, über die Haftung aus dem Betriebe, die Beschaffenheit der Betriebsmittel, die Zusammensetzung der Züge, Vorsichten bei der Fahrt, Bewachung der Bahn und Signale. Der II. Abschnitt behandelt die Verpflichtungen der bei Staatsbahnen Angestellten, der III. Abschnitt die Verpflichtungen der Privatbahnunternehmungen und ihrer Bediensteten (Erwirkung der Konzession, Aufstellung einer Direktion, Instruktionen und Verpflichtungen der Bediensteten, Rechnungsführung, Steuerentrichtung, Beförderung der Post, Militärtransporte u. s. w.). Der IV. Abschnitt regelt die Aufsicht und Kontrolle seitens der Bahndirektionen und der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen einschließlich der Disziplinarmaßnahmen, Strafen gegen die Direktion und Mitglieder der Unternehmungen, Kosten der Aufsicht, Verbindlichkeit der Vorschriften der E. für bereits konzessionierte Bahnen u. s. w. Ein besonderer Abschnitt behandelt die Verpflichtungen derjenigen Personen (des Publikums), die die Eisenbahn benutzen oder sonst mit derselben in Beziehung kommen (Reiseurkunden und gefällsämtliche Amtshandlung, Auf- und Absteigen, Betreten der Bahn, Beschädigung und Veränderung an der Bahn, Anrainer der Bahn und Benehmen in der Nähe derselben, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Behörden und Angestellte der Bahn). Durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Regelung des Verhältnisses zwischen Österreich und Ungarn ist ausgesprochen, daß die E. samt Nachtragsbestimmungen in beiden Ländergebieten unverändert beobachtet wird, insolange sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen und in einer für beide Teile gleichartigen Weise abgeändert wird. Eisenbahnbrücken (railway bridges; ponts de chemins de fer; ponti ferroviari), Brücken, die im Zuge einer Eisenbahnstrecke liegen. Das Tragwerk der E. wird meist aus Eisen oder gewölbt aus Stein, neuestens auch aus Beton oder Eisenbeton (s. Eisenbetonbrücken) hergestellt. Holz spielt als Baustoff für E. eine untergeordnete Rolle und wird nur für ganz kleine Brücken (s. Durchlässe), in Hauptbahnen jetzt eigentlich nur für provisorische Überbrückungen (Holzprovisorien über später zu regulierende Flüsse, Notbrücken in zerstörten Bahnlinien u. s. w.), seltener auch für Brücken in billig zu bauenden Nebenbahnen angewendet. Beim Entwerfen von E. ist besonders zu beachten, daß sich die Belastungen weitaus öfter wiederholen als bei Straßenbrücken, und daß sie infolge der Zugsgeschwindigkeit mit erhöhten dynamischen Einwirkungen verbunden sind. Bei der Wahl der zulässigen Inanspruchnahme (s. Eiserne Brücken) ist diesem Umstände Rechnung zu tragen. Auch sind die wagrechten Kräfte, die die bewegten Fahrzeuge äußern, u. zw. sowohl Horizontalkräfte quer zur Brückenlängsachse infolge der Seitendrücke der Fahrzeuge, namentlich aber infolge der Fliehkräfte in Gleiskrümmungen, als auch die nach der Längsachse wirkenden Bremskräfte nicht außer acht zu lassen. Die Belastungsannahmen (s. d.) für E. sollen dem schwersten, auf der betreffenden Bahnlinie vorkommenden Zugsverkehre entsprechen. Sie sind in den meisten Ländern nach den Bahnarten (Haupt- und Nebenbahnen) durch behördliche Vorschriften festgesetzt. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Entwicklung des Eisenbahnwesens eine fortschreitende Erhöhung der Achslasten der Lokomotiven und Wagen mit sich gebracht hat, so daß viele ältere E. sich für den wachsenden Verkehr zu schwach erwiesen haben und entweder verstärkt (s. Verstärkungen eiserner Brücken) oder gänzlich erneuert werden mußten. Dies gilt insbesondere für eiserne Tragwerke, während die massiven Steinbrücken den Vorteil bieten, daß bei ihnen auch eine namhafte Erhöhung der Verkehrslasten infolge der großen ständigen Belastung nur von geringer Bedeutung ist und ihre Sicherheit nicht wesentlich vermindert. Hinsichtlich der Bauart der E. vgl. Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken, Hölzerne Brücken, Steinbrücken sowie die übrigen auf Brücken bezüglichen Artikel. Besonderheiten ergeben sich

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/54>, abgerufen am 24.11.2024.