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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Ergänzung dienenden Vorschriften Anwendung; jedoch mit den im Ges. über die Bahneinheiten getroffenen Änderungen.

Das Verfahren bei Anlegung der Bahngrundbücher richtet sich nach den Bestimmungen des Ges. selbst, bzw. seiner Ausführungsvorschriften, insbesondere der allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 11. November 1902 (JM. Bl. S. 275 ff.).

Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Mehrere selbständige Bahneinheiten können (unter den Voraussetzungen des § 4 Grundbuchsordnung, derselbe Eigentümer, Bezirk desselben Amtsgerichtes, keine Befürchtung von Verwirrung) auf einem Grundbuchblatte eingetragen werden. Auch kann unter ähnlichen Voraussetzungen der Eigentümer einer Bahneinheit diese einer anderen Bahneinheit als Bestandteil zuschreiben lassen (§ 5 Grundbuchsordnung).

Die innere Einrichtung der Grundbücher ist durch die oben zitierte Anordnung des Justizministers auf Grundlage der allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchsordnung geregelt, der auch Formularien für die Grundbuchblätter beigefügt sind.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel, das ist einem besonderen Abschnitt für die vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit, und aus drei Abteilungen.

a) In den Titel des Grundbuchblattes ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Diese hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung (Art der Bahn, Betriebskraft u. a.), insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken (dies, um zur Vorsicht bei Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu mahnen).

In den Titel sind ferner folgende für den Wert des Unternehmens als Kreditbasis wichtige Angaben aufzunehmen:

1. Die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden gelegenen Bahnstrecken;

2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;

3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds (z. B. Reserve-, Erneuerungs-, Unfallsversicherung-, Amortisationsfonds, § 4, Z. 2);

4. die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, die mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind (z. B. Gemeinschaftsstationen, gemeinsame Fonds).

In den Grundakten sind die für die Realität des Unternehmens wichtigen Umstände des Betrages des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und des Betrages der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu verzeichnen (nicht des Gesellschaftskapitales und der Statuten, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind).

Aus § 11, Z. 2, ist zu entnehmen, daß die einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, soferne deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich erkennbar ist, im Grundbuchblatte nicht ersichtlich gemacht werden, da bereits aus den Angaben über die Anfangs- und Endpunkte der Bahn und über die Länge der Bahnstrecken der Grundstock des Immobilarbesitzes der Bahn mit der für die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erforderlichen Genauigkeit zu erkennen ist.

Bei jenen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich nicht erkennbar ist, wird zum Vermerke im Bahnvereinsbericht vorausgesetzt, daß der Nachweis erbracht wird, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (§ 12). Sofern für das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen Landesteilen geltenden Rechtes auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichtes ist eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums- und anderen Ansprüchen erlassen werden.

Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens vereinbar sind. Behufs Sicherung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Angaben des Bahngrundbuches ist bei dessen Belegung die Mitwirkung der Bahnaufsichtsbehörde erforderlich - daher ist der Antrag auf Anlegung des Bahngrundbuchblattes durch Vermittlung dieser Behörde an das Gericht zu leiten.

b) Von den drei Abteilungen des Bahngrundbuches enthält die erste den Eigentümer, den Erwerbsgrund (Genehmigungsurkunde), Erwerbspreis, Wert u. s. w.; die zweite die Lasten und Beschränkungen und die dritte die auf der Bahneinheit ruhenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden nebst den diesbezüglichen Änderungen und Löschungen.

Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuches muß die Person des Bahneigentümers und die im § 11, Absatz 1, bezeichneten Angaben enthalten.

Die Aufnahme der übrigen nach § 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder die Grundakten sowie die Abänderung der Angaben des Titels erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde; dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie die in § 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen.

Der Bahneigentümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Übereinstimmung

Ergänzung dienenden Vorschriften Anwendung; jedoch mit den im Ges. über die Bahneinheiten getroffenen Änderungen.

Das Verfahren bei Anlegung der Bahngrundbücher richtet sich nach den Bestimmungen des Ges. selbst, bzw. seiner Ausführungsvorschriften, insbesondere der allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 11. November 1902 (JM. Bl. S. 275 ff.).

Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Mehrere selbständige Bahneinheiten können (unter den Voraussetzungen des § 4 Grundbuchsordnung, derselbe Eigentümer, Bezirk desselben Amtsgerichtes, keine Befürchtung von Verwirrung) auf einem Grundbuchblatte eingetragen werden. Auch kann unter ähnlichen Voraussetzungen der Eigentümer einer Bahneinheit diese einer anderen Bahneinheit als Bestandteil zuschreiben lassen (§ 5 Grundbuchsordnung).

Die innere Einrichtung der Grundbücher ist durch die oben zitierte Anordnung des Justizministers auf Grundlage der allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchsordnung geregelt, der auch Formularien für die Grundbuchblätter beigefügt sind.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel, das ist einem besonderen Abschnitt für die vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit, und aus drei Abteilungen.

a) In den Titel des Grundbuchblattes ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Diese hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung (Art der Bahn, Betriebskraft u. a.), insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken (dies, um zur Vorsicht bei Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu mahnen).

In den Titel sind ferner folgende für den Wert des Unternehmens als Kreditbasis wichtige Angaben aufzunehmen:

1. Die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden gelegenen Bahnstrecken;

2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;

3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds (z. B. Reserve-, Erneuerungs-, Unfallsversicherung-, Amortisationsfonds, § 4, Z. 2);

4. die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, die mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind (z. B. Gemeinschaftsstationen, gemeinsame Fonds).

In den Grundakten sind die für die Realität des Unternehmens wichtigen Umstände des Betrages des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und des Betrages der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu verzeichnen (nicht des Gesellschaftskapitales und der Statuten, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind).

Aus § 11, Z. 2, ist zu entnehmen, daß die einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, soferne deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich erkennbar ist, im Grundbuchblatte nicht ersichtlich gemacht werden, da bereits aus den Angaben über die Anfangs- und Endpunkte der Bahn und über die Länge der Bahnstrecken der Grundstock des Immobilarbesitzes der Bahn mit der für die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erforderlichen Genauigkeit zu erkennen ist.

Bei jenen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich nicht erkennbar ist, wird zum Vermerke im Bahnvereinsbericht vorausgesetzt, daß der Nachweis erbracht wird, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (§ 12). Sofern für das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen Landesteilen geltenden Rechtes auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichtes ist eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums- und anderen Ansprüchen erlassen werden.

Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens vereinbar sind. Behufs Sicherung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Angaben des Bahngrundbuches ist bei dessen Belegung die Mitwirkung der Bahnaufsichtsbehörde erforderlich – daher ist der Antrag auf Anlegung des Bahngrundbuchblattes durch Vermittlung dieser Behörde an das Gericht zu leiten.

b) Von den drei Abteilungen des Bahngrundbuches enthält die erste den Eigentümer, den Erwerbsgrund (Genehmigungsurkunde), Erwerbspreis, Wert u. s. w.; die zweite die Lasten und Beschränkungen und die dritte die auf der Bahneinheit ruhenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden nebst den diesbezüglichen Änderungen und Löschungen.

Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuches muß die Person des Bahneigentümers und die im § 11, Absatz 1, bezeichneten Angaben enthalten.

Die Aufnahme der übrigen nach § 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder die Grundakten sowie die Abänderung der Angaben des Titels erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde; dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie die in § 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen.

Der Bahneigentümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Übereinstimmung

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[48/0057] Ergänzung dienenden Vorschriften Anwendung; jedoch mit den im Ges. über die Bahneinheiten getroffenen Änderungen. Das Verfahren bei Anlegung der Bahngrundbücher richtet sich nach den Bestimmungen des Ges. selbst, bzw. seiner Ausführungsvorschriften, insbesondere der allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 11. November 1902 (JM. Bl. S. 275 ff.). Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Mehrere selbständige Bahneinheiten können (unter den Voraussetzungen des § 4 Grundbuchsordnung, derselbe Eigentümer, Bezirk desselben Amtsgerichtes, keine Befürchtung von Verwirrung) auf einem Grundbuchblatte eingetragen werden. Auch kann unter ähnlichen Voraussetzungen der Eigentümer einer Bahneinheit diese einer anderen Bahneinheit als Bestandteil zuschreiben lassen (§ 5 Grundbuchsordnung). Die innere Einrichtung der Grundbücher ist durch die oben zitierte Anordnung des Justizministers auf Grundlage der allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchsordnung geregelt, der auch Formularien für die Grundbuchblätter beigefügt sind. Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel, das ist einem besonderen Abschnitt für die vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit, und aus drei Abteilungen. a) In den Titel des Grundbuchblattes ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Diese hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung (Art der Bahn, Betriebskraft u. a.), insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken (dies, um zur Vorsicht bei Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu mahnen). In den Titel sind ferner folgende für den Wert des Unternehmens als Kreditbasis wichtige Angaben aufzunehmen: 1. Die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden gelegenen Bahnstrecken; 2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben; 3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds (z. B. Reserve-, Erneuerungs-, Unfallsversicherung-, Amortisationsfonds, § 4, Z. 2); 4. die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, die mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind (z. B. Gemeinschaftsstationen, gemeinsame Fonds). In den Grundakten sind die für die Realität des Unternehmens wichtigen Umstände des Betrages des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und des Betrages der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu verzeichnen (nicht des Gesellschaftskapitales und der Statuten, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind). Aus § 11, Z. 2, ist zu entnehmen, daß die einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, soferne deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich erkennbar ist, im Grundbuchblatte nicht ersichtlich gemacht werden, da bereits aus den Angaben über die Anfangs- und Endpunkte der Bahn und über die Länge der Bahnstrecken der Grundstock des Immobilarbesitzes der Bahn mit der für die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erforderlichen Genauigkeit zu erkennen ist. Bei jenen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen äußerlich nicht erkennbar ist, wird zum Vermerke im Bahnvereinsbericht vorausgesetzt, daß der Nachweis erbracht wird, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (§ 12). Sofern für das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen Landesteilen geltenden Rechtes auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichtes ist eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums- und anderen Ansprüchen erlassen werden. Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens vereinbar sind. 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Die Aufnahme der übrigen nach § 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder die Grundakten sowie die Abänderung der Angaben des Titels erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde; dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie die in § 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen. Der Bahneigentümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Übereinstimmung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/57>, abgerufen am 21.11.2024.