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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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der Angaben in betreff des Baukapitales sowie in betreff der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem Bahneigentümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen.

Die rechtliche Existenz der Bahneinheit wird beendet durch Erlöschen der Genehmigung und, wenn die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, durch Schließung des Grundbuchblattes (§ 3, Abs. 1).

Von dem Erlöschen der Genehmigung (wohl auch bei Staatserwerb der Bahn) hat die Bahnaufsichtsbehörde dem Amtsgerichte Kenntnis zu geben (§ 14). Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser Mitteilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahngrundbuch (Abteilung 3) eingetragen sind. Belastungen in Abteilung 2 und einzelner Grundstücke hindern die Schließung nicht. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuch vermerkt und öffentlich bekannt gemacht. Hiermit ändert sich der Charakter der Bahneinheit insofern, als nicht mehr die Bestimmung zum Betriebe für die Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zur Bahneinheit maßgebend ist, sondern der Zweck der Bahneinheit nur mehr die Befriedigung der Gläubiger ist, demnach gemäß § 4, Abs. 3, die Bahneinheit aus allen zu dieser Zeit zu ihr gehörigen Gegenständen und Rechten sich zusammensetzt, ohne daß dieselben nunmehr ohne Zustimmung sämtlicher Bahnpfandgläubiger (§ 19) oder des Liquidators (§ 46) verändert, vermehrt oder vermindert werden könnten. Es besteht somit für diese Zeit ein gesetzliches Veräußerungsverbot zu gunsten der Bahnpfandgläubiger. Die Schließung des Bahngrundbuchblattes erfolgt in diesem Falle erst bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder im Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkte ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der 6 Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblattes mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller Anträge.

Über das Verhältnis zwischen dem Bahngrundbuche und dem allgemeinen Grundbuche bestimmt § 15:

Nach Anlegung des Bahngrundbuches ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleichzeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigentumswechsels zu löschen.

Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, der er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, das bisher im Grundbuch nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.

Von dem Aufhören der Bahneinheit an kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden.

Die Bedeutung des in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Sperrvermerkes für die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke in den allgemeinen Grundbüchern ist die, daß solange die Genehmigung besteht, Verfügungen über das Grundstück oder die daran haftenden Rechte nur insoweit zulässig sind, als sie die Betriebsfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigen und hierüber eine Bescheinigung der Bahnaufsichtsbehörde erteilt ist (§§ 5, 6, 7, 37). Nach Erlöschen der Genehmigung weist der Vermerk für den Fall, daß Bahnpfandschulden eingetragen sind, auf das bis zur Schließung des Bahngrundbuches bzw. bis zum Aufhören der Bahneinheit zu gunsten der Bahnpfandgläubiger bestehende Veräußerungsverbot hin. Zu bemerken ist, daß der Sperrvermerk nur dann bei den einzelnen Grundstücken im allgemeinen Grundbuche einzutragen ist, wenn ein Bahngrundbuchblatt besteht. Wurde ein solches nicht angelegt, so ist ein solcher Vermerk auch in den allgemeinen Grundbüchern nicht notwendig, wofür nach den Motiven die Erwägung maßgebend war, daß in diesen Fällen nach § 4, Abs. 2 nur solche Grundstücke zur Bahneinheit gehören, bei denen die Widmung für die Bahn äußerlich erkennbar ist.

Über die Gebühren aus Anlaß der Anlegung des Bahngrundbuches enthalten die §§ 59, 69 und 134 des preußischen Gerichtkostenges. (Bekanntmachung vom 6. August 1910, Gesetzessammlung, S. 183) Vorschriften.

In Österreich wurde nach der allgemeinen schweren Finanzkrise von 1873, das Ges. vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von E., die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen (später ergänzt durch das Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 83 über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters §§ 46 bis 48) und damit im Zusammenhange das Ges. vom 24. April 1874, RGB. Nr. 49 über die gemeinsame Vertretung der Besitzer solcher Obligationen erlassen.

Das österreichische Eisenbahnbuchges erstreckt seine Wirksamkeit auf alle Bahnen, die dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden wurde, somit auch auf Staatsbahnen, sowie Kleinbahnen, die diesen Voraussetzungen entsprechen; es findet aber keine Anwendung auf Schleppbahnen, die bloß den Verkehr zu einem Fabriksunternehmen vermitteln und Bestandteil desselben sind, und Bergwerksbahnen, für die als Bestandteile eines Bergwerkes zwar das Expropriationsrecht zusteht, die jedoch nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

der Angaben in betreff des Baukapitales sowie in betreff der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem Bahneigentümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen.

Die rechtliche Existenz der Bahneinheit wird beendet durch Erlöschen der Genehmigung und, wenn die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, durch Schließung des Grundbuchblattes (§ 3, Abs. 1).

Von dem Erlöschen der Genehmigung (wohl auch bei Staatserwerb der Bahn) hat die Bahnaufsichtsbehörde dem Amtsgerichte Kenntnis zu geben (§ 14). Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser Mitteilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahngrundbuch (Abteilung 3) eingetragen sind. Belastungen in Abteilung 2 und einzelner Grundstücke hindern die Schließung nicht. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuch vermerkt und öffentlich bekannt gemacht. Hiermit ändert sich der Charakter der Bahneinheit insofern, als nicht mehr die Bestimmung zum Betriebe für die Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zur Bahneinheit maßgebend ist, sondern der Zweck der Bahneinheit nur mehr die Befriedigung der Gläubiger ist, demnach gemäß § 4, Abs. 3, die Bahneinheit aus allen zu dieser Zeit zu ihr gehörigen Gegenständen und Rechten sich zusammensetzt, ohne daß dieselben nunmehr ohne Zustimmung sämtlicher Bahnpfandgläubiger (§ 19) oder des Liquidators (§ 46) verändert, vermehrt oder vermindert werden könnten. Es besteht somit für diese Zeit ein gesetzliches Veräußerungsverbot zu gunsten der Bahnpfandgläubiger. Die Schließung des Bahngrundbuchblattes erfolgt in diesem Falle erst bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder im Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkte ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der 6 Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblattes mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller Anträge.

Über das Verhältnis zwischen dem Bahngrundbuche und dem allgemeinen Grundbuche bestimmt § 15:

Nach Anlegung des Bahngrundbuches ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleichzeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigentumswechsels zu löschen.

Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, der er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, das bisher im Grundbuch nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.

Von dem Aufhören der Bahneinheit an kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden.

Die Bedeutung des in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Sperrvermerkes für die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke in den allgemeinen Grundbüchern ist die, daß solange die Genehmigung besteht, Verfügungen über das Grundstück oder die daran haftenden Rechte nur insoweit zulässig sind, als sie die Betriebsfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigen und hierüber eine Bescheinigung der Bahnaufsichtsbehörde erteilt ist (§§ 5, 6, 7, 37). Nach Erlöschen der Genehmigung weist der Vermerk für den Fall, daß Bahnpfandschulden eingetragen sind, auf das bis zur Schließung des Bahngrundbuches bzw. bis zum Aufhören der Bahneinheit zu gunsten der Bahnpfandgläubiger bestehende Veräußerungsverbot hin. Zu bemerken ist, daß der Sperrvermerk nur dann bei den einzelnen Grundstücken im allgemeinen Grundbuche einzutragen ist, wenn ein Bahngrundbuchblatt besteht. Wurde ein solches nicht angelegt, so ist ein solcher Vermerk auch in den allgemeinen Grundbüchern nicht notwendig, wofür nach den Motiven die Erwägung maßgebend war, daß in diesen Fällen nach § 4, Abs. 2 nur solche Grundstücke zur Bahneinheit gehören, bei denen die Widmung für die Bahn äußerlich erkennbar ist.

Über die Gebühren aus Anlaß der Anlegung des Bahngrundbuches enthalten die §§ 59, 69 und 134 des preußischen Gerichtkostenges. (Bekanntmachung vom 6. August 1910, Gesetzessammlung, S. 183) Vorschriften.

In Österreich wurde nach der allgemeinen schweren Finanzkrise von 1873, das Ges. vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von E., die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen (später ergänzt durch das Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 83 über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters §§ 46 bis 48) und damit im Zusammenhange das Ges. vom 24. April 1874, RGB. Nr. 49 über die gemeinsame Vertretung der Besitzer solcher Obligationen erlassen.

Das österreichische Eisenbahnbuchges erstreckt seine Wirksamkeit auf alle Bahnen, die dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden wurde, somit auch auf Staatsbahnen, sowie Kleinbahnen, die diesen Voraussetzungen entsprechen; es findet aber keine Anwendung auf Schleppbahnen, die bloß den Verkehr zu einem Fabriksunternehmen vermitteln und Bestandteil desselben sind, und Bergwerksbahnen, für die als Bestandteile eines Bergwerkes zwar das Expropriationsrecht zusteht, die jedoch nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

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[49/0058] der Angaben in betreff des Baukapitales sowie in betreff der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem Bahneigentümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen. Die rechtliche Existenz der Bahneinheit wird beendet durch Erlöschen der Genehmigung und, wenn die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, durch Schließung des Grundbuchblattes (§ 3, Abs. 1). Von dem Erlöschen der Genehmigung (wohl auch bei Staatserwerb der Bahn) hat die Bahnaufsichtsbehörde dem Amtsgerichte Kenntnis zu geben (§ 14). Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser Mitteilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahngrundbuch (Abteilung 3) eingetragen sind. Belastungen in Abteilung 2 und einzelner Grundstücke hindern die Schließung nicht. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuch vermerkt und öffentlich bekannt gemacht. Hiermit ändert sich der Charakter der Bahneinheit insofern, als nicht mehr die Bestimmung zum Betriebe für die Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zur Bahneinheit maßgebend ist, sondern der Zweck der Bahneinheit nur mehr die Befriedigung der Gläubiger ist, demnach gemäß § 4, Abs. 3, die Bahneinheit aus allen zu dieser Zeit zu ihr gehörigen Gegenständen und Rechten sich zusammensetzt, ohne daß dieselben nunmehr ohne Zustimmung sämtlicher Bahnpfandgläubiger (§ 19) oder des Liquidators (§ 46) verändert, vermehrt oder vermindert werden könnten. Es besteht somit für diese Zeit ein gesetzliches Veräußerungsverbot zu gunsten der Bahnpfandgläubiger. Die Schließung des Bahngrundbuchblattes erfolgt in diesem Falle erst bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder im Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkte ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der 6 Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblattes mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller Anträge. Über das Verhältnis zwischen dem Bahngrundbuche und dem allgemeinen Grundbuche bestimmt § 15: Nach Anlegung des Bahngrundbuches ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleichzeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigentumswechsels zu löschen. Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, der er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, das bisher im Grundbuch nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken. Von dem Aufhören der Bahneinheit an kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden. Die Bedeutung des in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Sperrvermerkes für die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke in den allgemeinen Grundbüchern ist die, daß solange die Genehmigung besteht, Verfügungen über das Grundstück oder die daran haftenden Rechte nur insoweit zulässig sind, als sie die Betriebsfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigen und hierüber eine Bescheinigung der Bahnaufsichtsbehörde erteilt ist (§§ 5, 6, 7, 37). Nach Erlöschen der Genehmigung weist der Vermerk für den Fall, daß Bahnpfandschulden eingetragen sind, auf das bis zur Schließung des Bahngrundbuches bzw. bis zum Aufhören der Bahneinheit zu gunsten der Bahnpfandgläubiger bestehende Veräußerungsverbot hin. Zu bemerken ist, daß der Sperrvermerk nur dann bei den einzelnen Grundstücken im allgemeinen Grundbuche einzutragen ist, wenn ein Bahngrundbuchblatt besteht. Wurde ein solches nicht angelegt, so ist ein solcher Vermerk auch in den allgemeinen Grundbüchern nicht notwendig, wofür nach den Motiven die Erwägung maßgebend war, daß in diesen Fällen nach § 4, Abs. 2 nur solche Grundstücke zur Bahneinheit gehören, bei denen die Widmung für die Bahn äußerlich erkennbar ist. Über die Gebühren aus Anlaß der Anlegung des Bahngrundbuches enthalten die §§ 59, 69 und 134 des preußischen Gerichtkostenges. (Bekanntmachung vom 6. August 1910, Gesetzessammlung, S. 183) Vorschriften. In Österreich wurde nach der allgemeinen schweren Finanzkrise von 1873, das Ges. vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von E., die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen (später ergänzt durch das Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 83 über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters §§ 46 bis 48) und damit im Zusammenhange das Ges. vom 24. April 1874, RGB. Nr. 49 über die gemeinsame Vertretung der Besitzer solcher Obligationen erlassen. Das österreichische Eisenbahnbuchges erstreckt seine Wirksamkeit auf alle Bahnen, die dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden wurde, somit auch auf Staatsbahnen, sowie Kleinbahnen, die diesen Voraussetzungen entsprechen; es findet aber keine Anwendung auf Schleppbahnen, die bloß den Verkehr zu einem Fabriksunternehmen vermitteln und Bestandteil desselben sind, und Bergwerksbahnen, für die als Bestandteile eines Bergwerkes zwar das Expropriationsrecht zusteht, die jedoch nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/58>, abgerufen am 21.11.2024.