Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.nach der Eisenbahnbetriebsordnung) zur Kenntnis zu bringen. Die Amtshandlungen aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahneinlage sind stempel- und gebührenfrei, ebenso die hierzu erforderlichen Schriftstücke. Auch die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt der Eintragungsgebühr nicht, ebenso die Übertragung von Eisenbahngrundstücken in andere öffentliche Bücher und die Übertragung des Lastenbestandes, wenn nicht zugleich eine Änderung in der Person des Berechtigten erfolgt (§ 54). Über die Einzelheiten der Anlegung zur Führung von E. ist eine Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 31. Mai 1874, RGB. Nr. 87 ergangen. Über die Wirkungen des im E. eingetragenen Pfandrechtes (§§ 46 und 47 des Ges.), s. Art. Verpfändung von Eisenbahnen, über die ebenfalls im Eisenbahnbuchges. enthaltenen Vorschriften zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vgl. Art. Eisenbahnkredit und Prioritätsobligationen. Einer älteren Periode der Eisenbahngesetzgebung gehört das ungarische Ges. vom 7. April 1868, über die abgesonderte zentralisierte, grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen Eisenbahnen und Kanäle an, abgeändert durch Gesetzart. 61 vom Jahre 1884. Auch das ungarische Ges., das Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere die Betriebsmaterialien und über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen nicht enthält, verlangt die Eintragung sämtlicher, auch der bereits zur Zeit ihrer Gesetzeskraft vorhanden gewesenen Bahnen (§ 48), begründet für die einzelnen Bahnen in rechtlicher Beziehung bücherliche Einheiten (§ 4), erfordert den Eintrag der Bahnanlagen in allen ihren Bestandteilen nebst den der Unternehmung auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechten und den darauf ruhenden Lasten und gestattet nur die hypothekarische Belastung der Sachgesamtheit, nicht ihrer einzelnen Teile (§ 41). Für die einzelnen Eisenbahnen sind abgesonderte, zentralisierte Grundbücher (Zentralgrundbücher) in Pest unter der Aufsicht und Leitung der Zentralgrundbuchbehörde anzulegen (§§ 1, 2). Die Grundbuchgerichtsbarkeit steht dem Gericht der kgl. Freistadt Pest zu (§ 45). Von Eisenbahnverwaltungen, die außerhalb Pest ihren Sitz haben, ist ein Vertreter in Pest zu bestellen (§ 3). Einzutragen ist der gesamte enteignete Grundkomplex, die Eisenbahnen mit allen Appertinenzen und den dazugehörigen Höfen, Gebäuden, Brücken, Dämmen, Schleusen und sonstigen Rechten. Die Grundlage für die Zentralgrundbücher bilden die gelegentlich des Enteignungsverfahrens angefertigte authentische Karte und die zu ihr gehörige Beschreibung (Konskription), § 4. Die Authentisation der Konskription und Karte erfolgt von Amts wegen durch die Authentisierungskommission (§ 8 ff.). Die Beschreibung ist für jede Katastergemeinde (Hotter) gesondert anzulegen; sie muß das gesamte, für die Bahn erworbene Grundeigentum nach Flächenmaß nebst Bauwerken und allen Rechten enthalten und mit der Karte in voller Übereinstimmung sein (§§ 5, 6). Nach Authentisierung auf Grund eines Ediktalverfahrens werden die enteigneten Parzellen in den einzelnen Grundbuchsprotokollen abgeschrieben (§§ 11-16), dagegen in die Zentralgrundbücher, sobald die Authentisierung für eine Katastergemeinde beendet ist, ihrem Bestand nach eingetragen (§ 42). Da die Bestandteile der Bahn nicht belastet sein dürfen, bedarf es zur Eröffnung des Zentralgrundbuchs noch eines die Freiheit von Lasten feststellenden, bzw. die Lastenfreiheit herstellenden Verfahrens seitens desjenigen Gerichts, das die Abschreibung der enteigneten Parzellen in den Grundbuchsprotokollen vorgenommen hat (§§ 17-27). Erst nach Erledigung dieses Verfahrens für sämtliche von dem Bahnunternehmen berührten Katastergemeinden erfolgt die Eröffnung des Zentralgrundbuchs (§ 45). Das für jede Bahn gesondert anzulegende Zentralgrundbuch besteht aus a) einem Hauptblatt, enthaltend Firma, Sitz, die Endpunkte der Bahn und die von ihr berührten Katastergemeinden (§§ 30, 31); b) einem Eigentumsblatt für etwaige Übertragungen und Beschränkungen des Eigentumsrechts an der gesamten Bahnanlage (§ 30); c) je einem Besitzblatt für die einzelnen Katastergemeinden in vier Rubriken, worin unter Bezug auf die Bezeichnungen der Konskription und Karte die Bestandteile, der Bahn mit ihrem Flächenmaß nebst Bauwerken, ferner die die einzelnen Grundstücke belastenden Rechte und Servituten und die Änderungen, einzutragen sind (§§ 32-49, Gesetzart. 41 ex 1881); d) einem Lastenblatt zur Eintragung der dem Unternehmen als Ganzem aufliegenden Lasten (§ 41). Das Verfahren der Anlegung des E. ist infolge der Bestimmungen des Gesetzart. 41 von 1881 dem österreichischen, soweit nicht durch die Zentralisation der ungarischen Gerichtsverfassung und Verwaltung sowie des E. selbst Abweichungen notwendig sind, vielfach angenähert (insbesondere im Ediktalverfahren). In der Schweiz besteht kein Eisenbahngrundbuch, sondern ein für das ganze Bundesgebiet einheitliches Pfandbuch zur Aufnahme sämtlicher Pfandrechte an Eisenbahnen (Bundesges. über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874), abgeändert durch BGes. vom 20. Dezember 1878. Ein Pfandrecht kann nach Bewilligung des Bundesrates (Art. 1) sowohl an der ganzen Bahn, wie auch an einer einzelnen Linie bestellt werden (Art. 9); alle Pfandrechte, sowohl die zurzeit des Geltungsbeginns des Ges. bestandenen, wie die nachher bestellten, sind in das Pfandbuch einzutragen (Art. 5). Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper, die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen und alle auf diesem Gelände befindlichen Hochbauten, ferner das gesamte für den Betrieb und den Unterhalt der Bahn bestimmte Material (Art. 9). Über die Einrichtung des Pfandbuchs ist in Gemäßheit des Art. 5 eine Verordnung des Bundesrats, betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen vom 17. September 1874 und ein Nachtrag zu dieser Verordnung vom 22. Januar 1879 ergangen. Alle Titel von Eisenbahnanleihen nach der Eisenbahnbetriebsordnung) zur Kenntnis zu bringen. Die Amtshandlungen aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahneinlage sind stempel- und gebührenfrei, ebenso die hierzu erforderlichen Schriftstücke. Auch die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt der Eintragungsgebühr nicht, ebenso die Übertragung von Eisenbahngrundstücken in andere öffentliche Bücher und die Übertragung des Lastenbestandes, wenn nicht zugleich eine Änderung in der Person des Berechtigten erfolgt (§ 54). Über die Einzelheiten der Anlegung zur Führung von E. ist eine Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 31. Mai 1874, RGB. Nr. 87 ergangen. Über die Wirkungen des im E. eingetragenen Pfandrechtes (§§ 46 und 47 des Ges.), s. Art. Verpfändung von Eisenbahnen, über die ebenfalls im Eisenbahnbuchges. enthaltenen Vorschriften zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vgl. Art. Eisenbahnkredit und Prioritätsobligationen. Einer älteren Periode der Eisenbahngesetzgebung gehört das ungarische Ges. vom 7. April 1868, über die abgesonderte zentralisierte, grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen Eisenbahnen und Kanäle an, abgeändert durch Gesetzart. 61 vom Jahre 1884. Auch das ungarische Ges., das Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere die Betriebsmaterialien und über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen nicht enthält, verlangt die Eintragung sämtlicher, auch der bereits zur Zeit ihrer Gesetzeskraft vorhanden gewesenen Bahnen (§ 48), begründet für die einzelnen Bahnen in rechtlicher Beziehung bücherliche Einheiten (§ 4), erfordert den Eintrag der Bahnanlagen in allen ihren Bestandteilen nebst den der Unternehmung auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechten und den darauf ruhenden Lasten und gestattet nur die hypothekarische Belastung der Sachgesamtheit, nicht ihrer einzelnen Teile (§ 41). Für die einzelnen Eisenbahnen sind abgesonderte, zentralisierte Grundbücher (Zentralgrundbücher) in Pest unter der Aufsicht und Leitung der Zentralgrundbuchbehörde anzulegen (§§ 1, 2). Die Grundbuchgerichtsbarkeit steht dem Gericht der kgl. Freistadt Pest zu (§ 45). Von Eisenbahnverwaltungen, die außerhalb Pest ihren Sitz haben, ist ein Vertreter in Pest zu bestellen (§ 3). Einzutragen ist der gesamte enteignete Grundkomplex, die Eisenbahnen mit allen Appertinenzen und den dazugehörigen Höfen, Gebäuden, Brücken, Dämmen, Schleusen und sonstigen Rechten. Die Grundlage für die Zentralgrundbücher bilden die gelegentlich des Enteignungsverfahrens angefertigte authentische Karte und die zu ihr gehörige Beschreibung (Konskription), § 4. Die Authentisation der Konskription und Karte erfolgt von Amts wegen durch die Authentisierungskommission (§ 8 ff.). Die Beschreibung ist für jede Katastergemeinde (Hotter) gesondert anzulegen; sie muß das gesamte, für die Bahn erworbene Grundeigentum nach Flächenmaß nebst Bauwerken und allen Rechten enthalten und mit der Karte in voller Übereinstimmung sein (§§ 5, 6). Nach Authentisierung auf Grund eines Ediktalverfahrens werden die enteigneten Parzellen in den einzelnen Grundbuchsprotokollen abgeschrieben (§§ 11–16), dagegen in die Zentralgrundbücher, sobald die Authentisierung für eine Katastergemeinde beendet ist, ihrem Bestand nach eingetragen (§ 42). Da die Bestandteile der Bahn nicht belastet sein dürfen, bedarf es zur Eröffnung des Zentralgrundbuchs noch eines die Freiheit von Lasten feststellenden, bzw. die Lastenfreiheit herstellenden Verfahrens seitens desjenigen Gerichts, das die Abschreibung der enteigneten Parzellen in den Grundbuchsprotokollen vorgenommen hat (§§ 17–27). Erst nach Erledigung dieses Verfahrens für sämtliche von dem Bahnunternehmen berührten Katastergemeinden erfolgt die Eröffnung des Zentralgrundbuchs (§ 45). Das für jede Bahn gesondert anzulegende Zentralgrundbuch besteht aus a) einem Hauptblatt, enthaltend Firma, Sitz, die Endpunkte der Bahn und die von ihr berührten Katastergemeinden (§§ 30, 31); b) einem Eigentumsblatt für etwaige Übertragungen und Beschränkungen des Eigentumsrechts an der gesamten Bahnanlage (§ 30); c) je einem Besitzblatt für die einzelnen Katastergemeinden in vier Rubriken, worin unter Bezug auf die Bezeichnungen der Konskription und Karte die Bestandteile, der Bahn mit ihrem Flächenmaß nebst Bauwerken, ferner die die einzelnen Grundstücke belastenden Rechte und Servituten und die Änderungen, einzutragen sind (§§ 32–49, Gesetzart. 41 ex 1881); d) einem Lastenblatt zur Eintragung der dem Unternehmen als Ganzem aufliegenden Lasten (§ 41). Das Verfahren der Anlegung des E. ist infolge der Bestimmungen des Gesetzart. 41 von 1881 dem österreichischen, soweit nicht durch die Zentralisation der ungarischen Gerichtsverfassung und Verwaltung sowie des E. selbst Abweichungen notwendig sind, vielfach angenähert (insbesondere im Ediktalverfahren). In der Schweiz besteht kein Eisenbahngrundbuch, sondern ein für das ganze Bundesgebiet einheitliches Pfandbuch zur Aufnahme sämtlicher Pfandrechte an Eisenbahnen (Bundesges. über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874), abgeändert durch BGes. vom 20. Dezember 1878. Ein Pfandrecht kann nach Bewilligung des Bundesrates (Art. 1) sowohl an der ganzen Bahn, wie auch an einer einzelnen Linie bestellt werden (Art. 9); alle Pfandrechte, sowohl die zurzeit des Geltungsbeginns des Ges. bestandenen, wie die nachher bestellten, sind in das Pfandbuch einzutragen (Art. 5). Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper, die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen und alle auf diesem Gelände befindlichen Hochbauten, ferner das gesamte für den Betrieb und den Unterhalt der Bahn bestimmte Material (Art. 9). Über die Einrichtung des Pfandbuchs ist in Gemäßheit des Art. 5 eine Verordnung des Bundesrats, betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen vom 17. September 1874 und ein Nachtrag zu dieser Verordnung vom 22. Januar 1879 ergangen. 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Für die einzelnen Eisenbahnen sind abgesonderte, zentralisierte Grundbücher (Zentralgrundbücher) in Pest unter der Aufsicht und Leitung der Zentralgrundbuchbehörde anzulegen (§§ 1, 2). Die Grundbuchgerichtsbarkeit steht dem Gericht der kgl. Freistadt Pest zu (§ 45). Von Eisenbahnverwaltungen, die außerhalb Pest ihren Sitz haben, ist ein Vertreter in Pest zu bestellen (§ 3). Einzutragen ist der gesamte enteignete Grundkomplex, die Eisenbahnen mit allen Appertinenzen und den dazugehörigen Höfen, Gebäuden, Brücken, Dämmen, Schleusen und sonstigen Rechten. Die Grundlage für die Zentralgrundbücher bilden die gelegentlich des Enteignungsverfahrens angefertigte authentische Karte und die zu ihr gehörige Beschreibung (Konskription), § 4. Die Authentisation der Konskription und Karte erfolgt von Amts wegen durch die Authentisierungskommission (§ 8 ff.). Die Beschreibung ist für jede Katastergemeinde (Hotter) gesondert anzulegen; sie muß das gesamte, für die Bahn erworbene Grundeigentum nach Flächenmaß nebst Bauwerken und allen Rechten enthalten und mit der Karte in voller Übereinstimmung sein (§§ 5, 6). Nach Authentisierung auf Grund eines Ediktalverfahrens werden die enteigneten Parzellen in den einzelnen Grundbuchsprotokollen abgeschrieben (§§ 11–16), dagegen in die Zentralgrundbücher, sobald die Authentisierung für eine Katastergemeinde beendet ist, ihrem Bestand nach eingetragen (§ 42). Da die Bestandteile der Bahn nicht belastet sein dürfen, bedarf es zur Eröffnung des Zentralgrundbuchs noch eines die Freiheit von Lasten feststellenden, bzw. die Lastenfreiheit herstellenden Verfahrens seitens desjenigen Gerichts, das die Abschreibung der enteigneten Parzellen in den Grundbuchsprotokollen vorgenommen hat (§§ 17–27). 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nach der Eisenbahnbetriebsordnung) zur Kenntnis zu bringen.
Die Amtshandlungen aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahneinlage sind stempel- und gebührenfrei, ebenso die hierzu erforderlichen Schriftstücke.
Auch die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt der Eintragungsgebühr nicht, ebenso die Übertragung von Eisenbahngrundstücken in andere öffentliche Bücher und die Übertragung des Lastenbestandes, wenn nicht zugleich eine Änderung in der Person des Berechtigten erfolgt (§ 54).
Über die Einzelheiten der Anlegung zur Führung von E. ist eine Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 31. Mai 1874, RGB. Nr. 87 ergangen.
Über die Wirkungen des im E. eingetragenen Pfandrechtes (§§ 46 und 47 des Ges.), s. Art. Verpfändung von Eisenbahnen, über die ebenfalls im Eisenbahnbuchges. enthaltenen Vorschriften zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vgl. Art. Eisenbahnkredit und Prioritätsobligationen.
Einer älteren Periode der Eisenbahngesetzgebung gehört das ungarische Ges. vom 7. April 1868, über die abgesonderte zentralisierte, grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen Eisenbahnen und Kanäle an, abgeändert durch Gesetzart. 61 vom Jahre 1884.
Auch das ungarische Ges., das Bestimmungen über das bewegliche Vermögen, insbesondere die Betriebsmaterialien und über die Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnen nicht enthält, verlangt die Eintragung sämtlicher, auch der bereits zur Zeit ihrer Gesetzeskraft vorhanden gewesenen Bahnen (§ 48), begründet für die einzelnen Bahnen in rechtlicher Beziehung bücherliche Einheiten (§ 4), erfordert den Eintrag der Bahnanlagen in allen ihren Bestandteilen nebst den der Unternehmung auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechten und den darauf ruhenden Lasten und gestattet nur die hypothekarische Belastung der Sachgesamtheit, nicht ihrer einzelnen Teile (§ 41). Für die einzelnen Eisenbahnen sind abgesonderte, zentralisierte Grundbücher (Zentralgrundbücher) in Pest unter der Aufsicht und Leitung der Zentralgrundbuchbehörde anzulegen (§§ 1, 2). Die Grundbuchgerichtsbarkeit steht dem Gericht der kgl. Freistadt Pest zu (§ 45). Von Eisenbahnverwaltungen, die außerhalb Pest ihren Sitz haben, ist ein Vertreter in Pest zu bestellen (§ 3). Einzutragen ist der gesamte enteignete Grundkomplex, die Eisenbahnen mit allen Appertinenzen und den dazugehörigen Höfen, Gebäuden, Brücken, Dämmen, Schleusen und sonstigen Rechten. Die Grundlage für die Zentralgrundbücher bilden die gelegentlich des Enteignungsverfahrens angefertigte authentische Karte und die zu ihr gehörige Beschreibung (Konskription), § 4. Die Authentisation der Konskription und Karte erfolgt von Amts wegen durch die Authentisierungskommission (§ 8 ff.). Die Beschreibung ist für jede Katastergemeinde (Hotter) gesondert anzulegen; sie muß das gesamte, für die Bahn erworbene Grundeigentum nach Flächenmaß nebst Bauwerken und allen Rechten enthalten und mit der Karte in voller Übereinstimmung sein (§§ 5, 6). Nach Authentisierung auf Grund eines Ediktalverfahrens werden die enteigneten Parzellen in den einzelnen Grundbuchsprotokollen abgeschrieben (§§ 11–16), dagegen in die Zentralgrundbücher, sobald die Authentisierung für eine Katastergemeinde beendet ist, ihrem Bestand nach eingetragen (§ 42). Da die Bestandteile der Bahn nicht belastet sein dürfen, bedarf es zur Eröffnung des Zentralgrundbuchs noch eines die Freiheit von Lasten feststellenden, bzw. die Lastenfreiheit herstellenden Verfahrens seitens desjenigen Gerichts, das die Abschreibung der enteigneten Parzellen in den Grundbuchsprotokollen vorgenommen hat (§§ 17–27). Erst nach Erledigung dieses Verfahrens für sämtliche von dem Bahnunternehmen berührten Katastergemeinden erfolgt die Eröffnung des Zentralgrundbuchs (§ 45).
Das für jede Bahn gesondert anzulegende Zentralgrundbuch besteht aus a) einem Hauptblatt, enthaltend Firma, Sitz, die Endpunkte der Bahn und die von ihr berührten Katastergemeinden (§§ 30, 31); b) einem Eigentumsblatt für etwaige Übertragungen und Beschränkungen des Eigentumsrechts an der gesamten Bahnanlage (§ 30); c) je einem Besitzblatt für die einzelnen Katastergemeinden in vier Rubriken, worin unter Bezug auf die Bezeichnungen der Konskription und Karte die Bestandteile, der Bahn mit ihrem Flächenmaß nebst Bauwerken, ferner die die einzelnen Grundstücke belastenden Rechte und Servituten und die Änderungen, einzutragen sind (§§ 32–49, Gesetzart. 41 ex 1881); d) einem Lastenblatt zur Eintragung der dem Unternehmen als Ganzem aufliegenden Lasten (§ 41).
Das Verfahren der Anlegung des E. ist infolge der Bestimmungen des Gesetzart. 41 von 1881 dem österreichischen, soweit nicht durch die Zentralisation der ungarischen Gerichtsverfassung und Verwaltung sowie des E. selbst Abweichungen notwendig sind, vielfach angenähert (insbesondere im Ediktalverfahren).
In der Schweiz besteht kein Eisenbahngrundbuch, sondern ein für das ganze Bundesgebiet einheitliches Pfandbuch zur Aufnahme sämtlicher Pfandrechte an Eisenbahnen (Bundesges. über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874), abgeändert durch BGes. vom 20. Dezember 1878.
Ein Pfandrecht kann nach Bewilligung des Bundesrates (Art. 1) sowohl an der ganzen Bahn, wie auch an einer einzelnen Linie bestellt werden (Art. 9); alle Pfandrechte, sowohl die zurzeit des Geltungsbeginns des Ges. bestandenen, wie die nachher bestellten, sind in das Pfandbuch einzutragen (Art. 5). Das Pfandrecht umfaßt den Bahnkörper, die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen und alle auf diesem Gelände befindlichen Hochbauten, ferner das gesamte für den Betrieb und den Unterhalt der Bahn bestimmte Material (Art. 9). Über die Einrichtung des Pfandbuchs ist in Gemäßheit des Art. 5 eine Verordnung des Bundesrats, betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen vom 17. September 1874 und ein Nachtrag zu dieser Verordnung vom 22. Januar 1879 ergangen. Alle Titel von Eisenbahnanleihen
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