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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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mit Pfandrechten sind von dem Pfandbuchführer (Sekretär der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements) vor der Emission abzustempeln, zu unterzeichnen und im Pfandbuch vorzumerken.

Das Pfandbuch erhält eine Überschrift mit dem Namen des Schuldners und 7 Rubriken (Nummer des Pfandrechtes, Datum der Bewilligung des Bundesrates, die Forderung nach ihrem Betrag, die Zeit ihrer Entstehung, Gläubiger, Verzinsungs-, Rückzahlungs- und andere Bedingungen, die verpfändete Bahn oder Bahnlinie nach dem Anfangs- und Endpunkt und der kilometrischen Länge bezeichnet, Rang des Pfandrechtes, Erlöschung des Pfandrechts, Änderungen in den Personen).

Die urkundlichen Belege sind nach Schuldnern und Pfandrechtsnummern geordnet beim Pfandbuche aufzubewahren. Vor der Eintragung wird in der Regel dem Schuldner wie dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, über den Entwurf derselben sich zu äußern (Art. 14 der Verordnung vom 17. September 1874).

Durch einen Bundesratsbeschluß vom 23. Juli 1878 sind Bestimmungen über die Gebühren für die Eintragungen erlassen worden.

Durch Art. 944 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ist für die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ein besonderes Grundbuch vorbehalten; das Ges. vom 24. Juni 1874 bleibt in Kraft.

In Frankreich bestehen weder E. noch Pfandbücher.

Die vom Staate erbauten oder konzessionierten Eisenbahnen bilden nach Art. I des Ges. vom 15. Juli 1845 einschließlich der Bahnhöfe und anderer für den Betrieb erforderlichen Anstalten, jedoch ausschließlich des Betriebsmaterials, eine rechtliche Einheit insofern, als sie Teile des Domaine public (partie de la grande voirie) werden und dadurch dem Privateigentume entzogen sind.

Infolgedessen sind sie unveräußerlich, unpfändbar und der gerichtlichen Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung entrückt. Zur Befriedigung der Gläubiger kann der Staat bloß eine Sequestration der Bahn anordnen.

Behufs Feststellung der die Eisenbahnanlage bildenden Grundstücke sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, nach Vollendung der Bahn eine Aufzeichnung der zur Bahn gehörigen Grundstücke (un bornage contradictoire et un plan catastral du chemin de fer et de ses dependances), ferner ein Verzeichnis der Bauwerke (un etat descriptif de tous les ouvrages d'art) anzufertigen und eine beglaubigte Abschrift, bzw. Kopie dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Aufbewahrung in dessen Archiv einzureichen. Spätere Erwerbungen, die integrierender Teil der Bahn werden, sind dem Verzeichnis und dem Plan sogleich nach dem Erwerb hinzuzufügen (Art. 29, Cahier des charges). Dasselbe gilt auch für Eisenbahnen, die von Departements oder von Kommunen angelegt oder konzessioniert sind.

In Großbritannien ist nur für eine gewisse Publizität der Eisenbahnschulden gesorgt.

Durch die Companies Clauses Act von 1845, 8 Vict., chap. 16, ist es nämlich den Eisenbahngesellschaften zur Pflicht gemacht, durch ihren Sekretär ein Verzeichnis ihrer Pfandverschreibungen (Mortgages) und Schuldverschreibungen (Bonds) führen zu lassen, das zugleich zur Aufnahme von Übertragungen der daran zustehenden Rechte bestimmt ist; es kann von jedem, der an einer solchen Pfand- oder Schuldverschreibung ein Interesse hat, unentgeltlich eingesehen werden (Art. 45, 47). Durch die Railway Companies Securities Act von 1866 (29 und 30 Vict., chap. 108) sind die Eisenbahngesellschaften gehalten, bei dem Registrator of joint stock companies, einer öffentlichen Behörde, halbjährlich ein Verzeichnis jener Anleihen, zu deren Aufnahme sie berechtigt sind, und der in Wirklichkeit aufgenommenen (an account of their loan capital authorised to be raised and actually raised) einzureichen, das ebenfalls von jedem, der ein Interesse daran hat, eingesehen werden kann (Art. 5 ff.).

In den Vereinigten Staaten ist durch die einzelstaatlichen Gesetze die Verzeichnung der auf das gesamte Unternehmen (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterial u. s. w. nebst der Konzession) gelegten Pfandrechte in das Register des Recorder of deeds in jeder Grafschaft, wo Vermögensstücke liegen, oder im Landesregister vorgeschrieben.

Literatur: Eger, Das Ges. über die Bahneinheiten. 2. Aufl., Berlin 1905. - Gleim, Das Ges., betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in denselben vom 19. August 1895. Berlin 1895. - Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches. Bd. III, Berlin 1906. - Meili, Das Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen. Leipzig 1879. - Wittek, Das österreichische Ges., betreffend die Anlegung von E. Wien 1874. - Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchges. 3. Aufl., Wien 1902. - Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster Lexis u. Loening, 3. Aufl., 3. Bd., S. 834 ff. u. 846, 1909. - Otto Mayer, im Archiv für öffentliches Recht. Bd. XVI, S. 38 ff. - Tezner, in Gellers Zentralblatt für die juristische Praxis. II., Wien 1884. - Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht. S. 123 f., Wien 1885. - Randa, Eigentumsrecht. 2. Aufl., Leipzig 1889. - Fröhlich, im österreichischen Staatswörterbuch. 2. Aufl., 1. Bd., S. 788 ff. 1905. - Vigouroux, Legislation et jurisprudence des chemins de fer et de tramway. Paris 1886. - Picard, Traite des chemins de fer. Paris 1887. - Hodges, Treatise on the law of railways. 6. ed. by Lely 1876, S. 118 f., 130 f. - Stimson, American statute law. 1892, II., S. 166 f., 185 f., 322 f., 498 f.

Krasny.


Eisenbahndenkmünzen, Plaketten, Medaillen u. dgl., die anläßlich der Grundsteinlegung oder Eröffnung neuer Eisenbahnlinien, der Fertigstellung einzelner großer Bauwerke (Bahnhöfe, Brücken), des Durchschlages von Tunneln u. s. w., ferner anläßlich von Eisenbahnjubiläen, zum Gedächtnisse hervorragender Eisenbahnfachmänner oder zur Erinnerung an wichtige Ereignisse im Eisenbahnwesen (z. B. zur Erinnerung an die Schaffung des Ges. v. 1. Mai 1834 über den Bau der belgischen Staatsbahnen, an die Besichtigung der Schwebebahn Elberfeld-Vohwinkel durch Kaiser Wilhelm II., E. zum Gedächtnisse der Konzessionierung der

mit Pfandrechten sind von dem Pfandbuchführer (Sekretär der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements) vor der Emission abzustempeln, zu unterzeichnen und im Pfandbuch vorzumerken.

Das Pfandbuch erhält eine Überschrift mit dem Namen des Schuldners und 7 Rubriken (Nummer des Pfandrechtes, Datum der Bewilligung des Bundesrates, die Forderung nach ihrem Betrag, die Zeit ihrer Entstehung, Gläubiger, Verzinsungs-, Rückzahlungs- und andere Bedingungen, die verpfändete Bahn oder Bahnlinie nach dem Anfangs- und Endpunkt und der kilometrischen Länge bezeichnet, Rang des Pfandrechtes, Erlöschung des Pfandrechts, Änderungen in den Personen).

Die urkundlichen Belege sind nach Schuldnern und Pfandrechtsnummern geordnet beim Pfandbuche aufzubewahren. Vor der Eintragung wird in der Regel dem Schuldner wie dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, über den Entwurf derselben sich zu äußern (Art. 14 der Verordnung vom 17. September 1874).

Durch einen Bundesratsbeschluß vom 23. Juli 1878 sind Bestimmungen über die Gebühren für die Eintragungen erlassen worden.

Durch Art. 944 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ist für die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ein besonderes Grundbuch vorbehalten; das Ges. vom 24. Juni 1874 bleibt in Kraft.

In Frankreich bestehen weder E. noch Pfandbücher.

Die vom Staate erbauten oder konzessionierten Eisenbahnen bilden nach Art. I des Ges. vom 15. Juli 1845 einschließlich der Bahnhöfe und anderer für den Betrieb erforderlichen Anstalten, jedoch ausschließlich des Betriebsmaterials, eine rechtliche Einheit insofern, als sie Teile des Domaine public (partie de la grande voirie) werden und dadurch dem Privateigentume entzogen sind.

Infolgedessen sind sie unveräußerlich, unpfändbar und der gerichtlichen Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung entrückt. Zur Befriedigung der Gläubiger kann der Staat bloß eine Sequestration der Bahn anordnen.

Behufs Feststellung der die Eisenbahnanlage bildenden Grundstücke sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, nach Vollendung der Bahn eine Aufzeichnung der zur Bahn gehörigen Grundstücke (un bornage contradictoire et un plan catastral du chemin de fer et de ses dependances), ferner ein Verzeichnis der Bauwerke (un état descriptif de tous les ouvrages d'art) anzufertigen und eine beglaubigte Abschrift, bzw. Kopie dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Aufbewahrung in dessen Archiv einzureichen. Spätere Erwerbungen, die integrierender Teil der Bahn werden, sind dem Verzeichnis und dem Plan sogleich nach dem Erwerb hinzuzufügen (Art. 29, Cahier des charges). Dasselbe gilt auch für Eisenbahnen, die von Departements oder von Kommunen angelegt oder konzessioniert sind.

In Großbritannien ist nur für eine gewisse Publizität der Eisenbahnschulden gesorgt.

Durch die Companies Clauses Act von 1845, 8 Vict., chap. 16, ist es nämlich den Eisenbahngesellschaften zur Pflicht gemacht, durch ihren Sekretär ein Verzeichnis ihrer Pfandverschreibungen (Mortgages) und Schuldverschreibungen (Bonds) führen zu lassen, das zugleich zur Aufnahme von Übertragungen der daran zustehenden Rechte bestimmt ist; es kann von jedem, der an einer solchen Pfand- oder Schuldverschreibung ein Interesse hat, unentgeltlich eingesehen werden (Art. 45, 47). Durch die Railway Companies Securities Act von 1866 (29 und 30 Vict., chap. 108) sind die Eisenbahngesellschaften gehalten, bei dem Registrator of joint stock companies, einer öffentlichen Behörde, halbjährlich ein Verzeichnis jener Anleihen, zu deren Aufnahme sie berechtigt sind, und der in Wirklichkeit aufgenommenen (an account of their loan capital authorised to be raised and actually raised) einzureichen, das ebenfalls von jedem, der ein Interesse daran hat, eingesehen werden kann (Art. 5 ff.).

In den Vereinigten Staaten ist durch die einzelstaatlichen Gesetze die Verzeichnung der auf das gesamte Unternehmen (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterial u. s. w. nebst der Konzession) gelegten Pfandrechte in das Register des Recorder of deeds in jeder Grafschaft, wo Vermögensstücke liegen, oder im Landesregister vorgeschrieben.

Literatur: Eger, Das Ges. über die Bahneinheiten. 2. Aufl., Berlin 1905. – Gleim, Das Ges., betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in denselben vom 19. August 1895. Berlin 1895. – Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches. Bd. III, Berlin 1906. – Meili, Das Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen. Leipzig 1879. – Wittek, Das österreichische Ges., betreffend die Anlegung von E. Wien 1874. – Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchges. 3. Aufl., Wien 1902. – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster Lexis u. Loening, 3. Aufl., 3. Bd., S. 834 ff. u. 846, 1909. – Otto Mayer, im Archiv für öffentliches Recht. Bd. XVI, S. 38 ff. – Tezner, in Gellers Zentralblatt für die juristische Praxis. II., Wien 1884. – Haberer, Österreichisches Eisenbahnrecht. S. 123 f., Wien 1885. – Randa, Eigentumsrecht. 2. Aufl., Leipzig 1889. – Fröhlich, im österreichischen Staatswörterbuch. 2. Aufl., 1. Bd., S. 788 ff. 1905. – Vigouroux, Legislation et jurisprudence des chemins de fer et de tramway. Paris 1886. – Picard, Traité des chemins de fer. Paris 1887. – Hodges, Treatise on the law of railways. 6. ed. by Lely 1876, S. 118 f., 130 f. – Stimson, American statute law. 1892, II., S. 166 f., 185 f., 322 f., 498 f.

Krasny.


Eisenbahndenkmünzen, Plaketten, Medaillen u. dgl., die anläßlich der Grundsteinlegung oder Eröffnung neuer Eisenbahnlinien, der Fertigstellung einzelner großer Bauwerke (Bahnhöfe, Brücken), des Durchschlages von Tunneln u. s. w., ferner anläßlich von Eisenbahnjubiläen, zum Gedächtnisse hervorragender Eisenbahnfachmänner oder zur Erinnerung an wichtige Ereignisse im Eisenbahnwesen (z. B. zur Erinnerung an die Schaffung des Ges. v. 1. Mai 1834 über den Bau der belgischen Staatsbahnen, an die Besichtigung der Schwebebahn Elberfeld–Vohwinkel durch Kaiser Wilhelm II., E. zum Gedächtnisse der Konzessionierung der

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Juli 1878 sind Bestimmungen über die Gebühren für die Eintragungen erlassen worden. Durch Art. 944 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ist für die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ein besonderes Grundbuch vorbehalten; das Ges. vom 24. Juni 1874 bleibt in Kraft. In Frankreich bestehen weder E. noch Pfandbücher. Die vom Staate erbauten oder konzessionierten Eisenbahnen bilden nach Art. I des Ges. vom 15. Juli 1845 einschließlich der Bahnhöfe und anderer für den Betrieb erforderlichen Anstalten, jedoch ausschließlich des Betriebsmaterials, eine rechtliche Einheit insofern, als sie Teile des Domaine public (partie de la grande voirie) werden und dadurch dem Privateigentume entzogen sind. Infolgedessen sind sie unveräußerlich, unpfändbar und der gerichtlichen Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung entrückt. Zur Befriedigung der Gläubiger kann der Staat bloß eine Sequestration der Bahn anordnen. Behufs Feststellung der die Eisenbahnanlage bildenden Grundstücke sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, nach Vollendung der Bahn eine Aufzeichnung der zur Bahn gehörigen Grundstücke (un bornage contradictoire et un plan catastral du chemin de fer et de ses dependances), ferner ein Verzeichnis der Bauwerke (un état descriptif de tous les ouvrages d'art) anzufertigen und eine beglaubigte Abschrift, bzw. Kopie dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Aufbewahrung in dessen Archiv einzureichen. Spätere Erwerbungen, die integrierender Teil der Bahn werden, sind dem Verzeichnis und dem Plan sogleich nach dem Erwerb hinzuzufügen (Art. 29, Cahier des charges). Dasselbe gilt auch für Eisenbahnen, die von Departements oder von Kommunen angelegt oder konzessioniert sind. In Großbritannien ist nur für eine gewisse Publizität der Eisenbahnschulden gesorgt. Durch die Companies Clauses Act von 1845, 8 Vict., chap. 16, ist es nämlich den Eisenbahngesellschaften zur Pflicht gemacht, durch ihren Sekretär ein Verzeichnis ihrer Pfandverschreibungen (Mortgages) und Schuldverschreibungen (Bonds) führen zu lassen, das zugleich zur Aufnahme von Übertragungen der daran zustehenden Rechte bestimmt ist; es kann von jedem, der an einer solchen Pfand- oder Schuldverschreibung ein Interesse hat, unentgeltlich eingesehen werden (Art. 45, 47). Durch die Railway Companies Securities Act von 1866 (29 und 30 Vict., chap. 108) sind die Eisenbahngesellschaften gehalten, bei dem Registrator of joint stock companies, einer öffentlichen Behörde, halbjährlich ein Verzeichnis jener Anleihen, zu deren Aufnahme sie berechtigt sind, und der in Wirklichkeit aufgenommenen (an account of their loan capital authorised to be raised and actually raised) einzureichen, das ebenfalls von jedem, der ein Interesse daran hat, eingesehen werden kann (Art. 5 ff.). In den Vereinigten Staaten ist durch die einzelstaatlichen Gesetze die Verzeichnung der auf das gesamte Unternehmen (Grundstücke, Gebäude, Betriebsmaterial u. s. w. nebst der Konzession) gelegten Pfandrechte in das Register des Recorder of deeds in jeder Grafschaft, wo Vermögensstücke liegen, oder im Landesregister vorgeschrieben. Literatur: Eger, Das Ges. über die Bahneinheiten. 2. Aufl., Berlin 1905. – Gleim, Das Ges., betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in denselben vom 19. August 1895. Berlin 1895. – Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches. Bd. III, Berlin 1906. – Meili, Das Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahnen. Leipzig 1879. – Wittek, Das österreichische Ges., betreffend die Anlegung von E. Wien 1874. – Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchges. 3. Aufl., Wien 1902. – Fritsch, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad, Elster Lexis u. Loening, 3. Aufl., 3. 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Eisenbahndenkmünzen, Plaketten, Medaillen u. dgl., die anläßlich der Grundsteinlegung oder Eröffnung neuer Eisenbahnlinien, der Fertigstellung einzelner großer Bauwerke (Bahnhöfe, Brücken), des Durchschlages von Tunneln u. s. w., ferner anläßlich von Eisenbahnjubiläen, zum Gedächtnisse hervorragender Eisenbahnfachmänner oder zur Erinnerung an wichtige Ereignisse im Eisenbahnwesen (z. B. zur Erinnerung an die Schaffung des Ges. v. 1. Mai 1834 über den Bau der belgischen Staatsbahnen, an die Besichtigung der Schwebebahn Elberfeld–Vohwinkel durch Kaiser Wilhelm II., E. zum Gedächtnisse der Konzessionierung der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/64>, abgerufen am 01.11.2024.