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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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und Vertrauen genießende Beamte, die in Zivil erscheinen (Ochrana), verstärkt.

Zur Erfüllung der ihr in politischer Hinsicht obliegenden Aufgaben führt die E. genaue Verzeichnisse über die Familienverhältnisse der in ihrem Bezirk beschäftigten Eisenbahnbediensteten sowie besonders über politisch Verdächtige oder von den Gerichten Verfolgte. Bedienstete, die der E. politisch verdächtig oder unzuverlässig erscheinen, muß die Eisenbahnverwaltung auf Ansuchen der E. entfernen oder versetzen.

Hinsichtlich der der E. obliegenden Bewachung der äußeren Ordnung und Sicherheit sind die Beamten der Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, den Beamten der E. bei Ausübung ihrer Dienstpflichten Hilfe zu leisten, ihnen unverzüglich Mitteilung von allen Wahrnehmungen zu machen, die auf begangene Übertretungen oder ein Vergehen hindeuten und ihnen auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen (Punkt 185 des Eisenbahngesetzes). Im Falle der Abwesenheit der Beamten der E. vom Ort der Übertretung haben die Eisenbahnbediensteten bis zur Ankunft der E. die Spuren der Übertretung mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverändert zu erhalten (Punkt 186 des Eisenbahngesetzes). Von den ihrerseits bezüglich des äußeren Dienstes und der guten Ordnung wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten machen die Beamten der E. zunächst der Eisenbahnverwaltung Mitteilung, nachdem sie, wenn nötig, den Tatbestand protokollarisch festgelegt haben, und ziehen, wenn ihre Mitteilung an die Eisenbahnverwaltung keinen Erfolg hat, die Schuldigen zur gerichtlichen Verantwortung. Ebenso ist zu verfahren, wenn sie wahrnehmen, daß die im Interesse der Betriebssicherheit erlassenen sowie überhaupt die den technischen Teil und die Betriebsführung betreffenden Vorschriften und Anordnungen nicht befolgt werden. Andererseits haben auch die Beamten der Eisenbahninspektion, wenn sie in Dienstzweigen, deren Überwachung zum Geschäftsbereich der E. gehört, Unregelmäßigkeiten bemerken, den zuständigen Vorständen der E. Mitteilung zu machen.

Über die von der E. wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten in den Dienstzweigen, die der Aufsicht der Regierungsinspektion unterliegen, ist dem zuständigen Inspektor Mitteilung zu machen, und, wenn keine Abhilfe erfolgt, die Sache durch den Vorstand der E. (Bezirkschef) zur Kenntnis des höheren Vorgesetzten zu bringen (Punkt 182 des Eisenbahngesetzes).

Bei Betriebsunfällen obliegt der E. die Feststellung des Tatbestandes, der Schuldfrage und der Ursachen des Unfalles, und schließlich haben die Beamten der E. auch bei Transportbeschädigungen sowie überhaupt bei allen Anlässen, aus denen Entschädigungsansprüche gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden könnten, den Tatbestand mitfestzustellen und durch ihre Unterschrift zu beglaubigen.

Eine ähnliche Stellung wie die E. in Rußland nehmen die durch Ministerialdekret vom 22. Februar 1855 in Frankreich eingesetzten Commissaires speciaux et inspecteurs de police pour la surveillance des chemins de fer ein. Ihnen obliegt die Ausübung der inneren Staatspolizei auf dem ihnen als Sitz angewiesenen Bahnhof oder innerhalb der ihnen zugeteilten Bahnstrecke. Vorkommende Vergehen haben sie nach gemeinem Recht festzustellen, die Schuldigen festzunehmen und über alle wichtigeren Vorkommnisse dem Präfekten zu berichten.

In anderen Staaten (Deutschland, Österreich und Italien) wird der Sicherheitsdienst im Bahnbereich insbesondere auf größeren Bahnhöfen nicht durch besondere Polizeiorgane, sondern, soweit er nicht durch Bedienstete der Eisenbahnen (Eisenbahnpolizeibeamte) wahrgenommen wird, durch Organe der allgemeinen (staatlichen oder kommunalen) Polizei oder durch die gewöhnliche Gendarmerie gehandhabt.

Matibel.


Eisenbahngeographie (geographie des chemins de fer), jener Teil der politischen Geographie, der sich mit der Darstellung und Erklärung der Eisenbahnnetze beschäftigt. Sie ist eine Unterabteilung der Verkehrsgeographie, die die Grundlagen, Mittel und Formen des Transportverkehrs erörtert, soweit diese im Zusammenhang mit den geographischen Erscheinungen stehen und sich auf sie zurückführen lassen. Das wichtigste Hilfsmittel der E. ist die Eisenbahnkarte (s. d.), die die Entwicklung der Eisenbahnen im Verhältnisse zur horizontalen und vertikalen Bodengliederung und zu den Wasserstraßen des Landes ersehen läßt. Die vertikale Bodengliederung macht sich geltend, indem alle bedeutenderen Gebirgszüge auch bedeutende Lücken der Eisenbahnnetze verursachen; Mittelgebirge und Hügellandschaften gestatten zwar dichtere Eisenbahnnetze, fordern aber doch viele und auffallende Krümmungen der Linien, während die Bahnnetze der Flachländer die geradesten und regelmäßigsten Linien aufweisen. Vergleicht man das Eisenbahnnetz mit dem Wasserstraßennetz, so ergibt sich ein Zusammenhang insofern, als die großen Wasserstraßen gern auch von Eisenbahnlinien begleitet werden. Das hat seinen Grund darin, daß die Wasserstraßen die älteren Verkehrswege sind; sie sind es, die schon Jahrhunderte vor den Eisenbahnen Städte und Handelsplätze entstehen ließen, die dann wieder das Bedürfnis nach Eisenbahnverbindungen erzeugten. Auch boten die Flußtäler zumeist den günstigsten Boden zur Führung einer neuen Eisenbahnlinie.

Alle reicher entwickelten Eisenbahnnetze zeigen eine größere Anzahl von Knotenpunkten. Durch diese Knotenpunkte sowie durch das Hervortreten der Hauptlinien, der Verdichtungen und der Lücken werden in allen

und Vertrauen genießende Beamte, die in Zivil erscheinen (Ochrana), verstärkt.

Zur Erfüllung der ihr in politischer Hinsicht obliegenden Aufgaben führt die E. genaue Verzeichnisse über die Familienverhältnisse der in ihrem Bezirk beschäftigten Eisenbahnbediensteten sowie besonders über politisch Verdächtige oder von den Gerichten Verfolgte. Bedienstete, die der E. politisch verdächtig oder unzuverlässig erscheinen, muß die Eisenbahnverwaltung auf Ansuchen der E. entfernen oder versetzen.

Hinsichtlich der der E. obliegenden Bewachung der äußeren Ordnung und Sicherheit sind die Beamten der Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, den Beamten der E. bei Ausübung ihrer Dienstpflichten Hilfe zu leisten, ihnen unverzüglich Mitteilung von allen Wahrnehmungen zu machen, die auf begangene Übertretungen oder ein Vergehen hindeuten und ihnen auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen (Punkt 185 des Eisenbahngesetzes). Im Falle der Abwesenheit der Beamten der E. vom Ort der Übertretung haben die Eisenbahnbediensteten bis zur Ankunft der E. die Spuren der Übertretung mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverändert zu erhalten (Punkt 186 des Eisenbahngesetzes). Von den ihrerseits bezüglich des äußeren Dienstes und der guten Ordnung wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten machen die Beamten der E. zunächst der Eisenbahnverwaltung Mitteilung, nachdem sie, wenn nötig, den Tatbestand protokollarisch festgelegt haben, und ziehen, wenn ihre Mitteilung an die Eisenbahnverwaltung keinen Erfolg hat, die Schuldigen zur gerichtlichen Verantwortung. Ebenso ist zu verfahren, wenn sie wahrnehmen, daß die im Interesse der Betriebssicherheit erlassenen sowie überhaupt die den technischen Teil und die Betriebsführung betreffenden Vorschriften und Anordnungen nicht befolgt werden. Andererseits haben auch die Beamten der Eisenbahninspektion, wenn sie in Dienstzweigen, deren Überwachung zum Geschäftsbereich der E. gehört, Unregelmäßigkeiten bemerken, den zuständigen Vorständen der E. Mitteilung zu machen.

Über die von der E. wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten in den Dienstzweigen, die der Aufsicht der Regierungsinspektion unterliegen, ist dem zuständigen Inspektor Mitteilung zu machen, und, wenn keine Abhilfe erfolgt, die Sache durch den Vorstand der E. (Bezirkschef) zur Kenntnis des höheren Vorgesetzten zu bringen (Punkt 182 des Eisenbahngesetzes).

Bei Betriebsunfällen obliegt der E. die Feststellung des Tatbestandes, der Schuldfrage und der Ursachen des Unfalles, und schließlich haben die Beamten der E. auch bei Transportbeschädigungen sowie überhaupt bei allen Anlässen, aus denen Entschädigungsansprüche gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden könnten, den Tatbestand mitfestzustellen und durch ihre Unterschrift zu beglaubigen.

Eine ähnliche Stellung wie die E. in Rußland nehmen die durch Ministerialdekret vom 22. Februar 1855 in Frankreich eingesetzten Commissaires spéciaux et inspecteurs de police pour la surveillance des chemins de fer ein. Ihnen obliegt die Ausübung der inneren Staatspolizei auf dem ihnen als Sitz angewiesenen Bahnhof oder innerhalb der ihnen zugeteilten Bahnstrecke. Vorkommende Vergehen haben sie nach gemeinem Recht festzustellen, die Schuldigen festzunehmen und über alle wichtigeren Vorkommnisse dem Präfekten zu berichten.

In anderen Staaten (Deutschland, Österreich und Italien) wird der Sicherheitsdienst im Bahnbereich insbesondere auf größeren Bahnhöfen nicht durch besondere Polizeiorgane, sondern, soweit er nicht durch Bedienstete der Eisenbahnen (Eisenbahnpolizeibeamte) wahrgenommen wird, durch Organe der allgemeinen (staatlichen oder kommunalen) Polizei oder durch die gewöhnliche Gendarmerie gehandhabt.

Matibel.


Eisenbahngeographie (géographie des chemins de fer), jener Teil der politischen Geographie, der sich mit der Darstellung und Erklärung der Eisenbahnnetze beschäftigt. Sie ist eine Unterabteilung der Verkehrsgeographie, die die Grundlagen, Mittel und Formen des Transportverkehrs erörtert, soweit diese im Zusammenhang mit den geographischen Erscheinungen stehen und sich auf sie zurückführen lassen. Das wichtigste Hilfsmittel der E. ist die Eisenbahnkarte (s. d.), die die Entwicklung der Eisenbahnen im Verhältnisse zur horizontalen und vertikalen Bodengliederung und zu den Wasserstraßen des Landes ersehen läßt. Die vertikale Bodengliederung macht sich geltend, indem alle bedeutenderen Gebirgszüge auch bedeutende Lücken der Eisenbahnnetze verursachen; Mittelgebirge und Hügellandschaften gestatten zwar dichtere Eisenbahnnetze, fordern aber doch viele und auffallende Krümmungen der Linien, während die Bahnnetze der Flachländer die geradesten und regelmäßigsten Linien aufweisen. Vergleicht man das Eisenbahnnetz mit dem Wasserstraßennetz, so ergibt sich ein Zusammenhang insofern, als die großen Wasserstraßen gern auch von Eisenbahnlinien begleitet werden. Das hat seinen Grund darin, daß die Wasserstraßen die älteren Verkehrswege sind; sie sind es, die schon Jahrhunderte vor den Eisenbahnen Städte und Handelsplätze entstehen ließen, die dann wieder das Bedürfnis nach Eisenbahnverbindungen erzeugten. Auch boten die Flußtäler zumeist den günstigsten Boden zur Führung einer neuen Eisenbahnlinie.

Alle reicher entwickelten Eisenbahnnetze zeigen eine größere Anzahl von Knotenpunkten. Durch diese Knotenpunkte sowie durch das Hervortreten der Hauptlinien, der Verdichtungen und der Lücken werden in allen

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[58/0067] und Vertrauen genießende Beamte, die in Zivil erscheinen (Ochrana), verstärkt. Zur Erfüllung der ihr in politischer Hinsicht obliegenden Aufgaben führt die E. genaue Verzeichnisse über die Familienverhältnisse der in ihrem Bezirk beschäftigten Eisenbahnbediensteten sowie besonders über politisch Verdächtige oder von den Gerichten Verfolgte. Bedienstete, die der E. politisch verdächtig oder unzuverlässig erscheinen, muß die Eisenbahnverwaltung auf Ansuchen der E. entfernen oder versetzen. Hinsichtlich der der E. obliegenden Bewachung der äußeren Ordnung und Sicherheit sind die Beamten der Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, den Beamten der E. bei Ausübung ihrer Dienstpflichten Hilfe zu leisten, ihnen unverzüglich Mitteilung von allen Wahrnehmungen zu machen, die auf begangene Übertretungen oder ein Vergehen hindeuten und ihnen auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen (Punkt 185 des Eisenbahngesetzes). Im Falle der Abwesenheit der Beamten der E. vom Ort der Übertretung haben die Eisenbahnbediensteten bis zur Ankunft der E. die Spuren der Übertretung mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverändert zu erhalten (Punkt 186 des Eisenbahngesetzes). Von den ihrerseits bezüglich des äußeren Dienstes und der guten Ordnung wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten machen die Beamten der E. zunächst der Eisenbahnverwaltung Mitteilung, nachdem sie, wenn nötig, den Tatbestand protokollarisch festgelegt haben, und ziehen, wenn ihre Mitteilung an die Eisenbahnverwaltung keinen Erfolg hat, die Schuldigen zur gerichtlichen Verantwortung. Ebenso ist zu verfahren, wenn sie wahrnehmen, daß die im Interesse der Betriebssicherheit erlassenen sowie überhaupt die den technischen Teil und die Betriebsführung betreffenden Vorschriften und Anordnungen nicht befolgt werden. Andererseits haben auch die Beamten der Eisenbahninspektion, wenn sie in Dienstzweigen, deren Überwachung zum Geschäftsbereich der E. gehört, Unregelmäßigkeiten bemerken, den zuständigen Vorständen der E. Mitteilung zu machen. Über die von der E. wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten in den Dienstzweigen, die der Aufsicht der Regierungsinspektion unterliegen, ist dem zuständigen Inspektor Mitteilung zu machen, und, wenn keine Abhilfe erfolgt, die Sache durch den Vorstand der E. (Bezirkschef) zur Kenntnis des höheren Vorgesetzten zu bringen (Punkt 182 des Eisenbahngesetzes). Bei Betriebsunfällen obliegt der E. die Feststellung des Tatbestandes, der Schuldfrage und der Ursachen des Unfalles, und schließlich haben die Beamten der E. auch bei Transportbeschädigungen sowie überhaupt bei allen Anlässen, aus denen Entschädigungsansprüche gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden könnten, den Tatbestand mitfestzustellen und durch ihre Unterschrift zu beglaubigen. Eine ähnliche Stellung wie die E. in Rußland nehmen die durch Ministerialdekret vom 22. Februar 1855 in Frankreich eingesetzten Commissaires spéciaux et inspecteurs de police pour la surveillance des chemins de fer ein. Ihnen obliegt die Ausübung der inneren Staatspolizei auf dem ihnen als Sitz angewiesenen Bahnhof oder innerhalb der ihnen zugeteilten Bahnstrecke. Vorkommende Vergehen haben sie nach gemeinem Recht festzustellen, die Schuldigen festzunehmen und über alle wichtigeren Vorkommnisse dem Präfekten zu berichten. In anderen Staaten (Deutschland, Österreich und Italien) wird der Sicherheitsdienst im Bahnbereich insbesondere auf größeren Bahnhöfen nicht durch besondere Polizeiorgane, sondern, soweit er nicht durch Bedienstete der Eisenbahnen (Eisenbahnpolizeibeamte) wahrgenommen wird, durch Organe der allgemeinen (staatlichen oder kommunalen) Polizei oder durch die gewöhnliche Gendarmerie gehandhabt. Matibel. Eisenbahngeographie (géographie des chemins de fer), jener Teil der politischen Geographie, der sich mit der Darstellung und Erklärung der Eisenbahnnetze beschäftigt. Sie ist eine Unterabteilung der Verkehrsgeographie, die die Grundlagen, Mittel und Formen des Transportverkehrs erörtert, soweit diese im Zusammenhang mit den geographischen Erscheinungen stehen und sich auf sie zurückführen lassen. Das wichtigste Hilfsmittel der E. ist die Eisenbahnkarte (s. d.), die die Entwicklung der Eisenbahnen im Verhältnisse zur horizontalen und vertikalen Bodengliederung und zu den Wasserstraßen des Landes ersehen läßt. Die vertikale Bodengliederung macht sich geltend, indem alle bedeutenderen Gebirgszüge auch bedeutende Lücken der Eisenbahnnetze verursachen; Mittelgebirge und Hügellandschaften gestatten zwar dichtere Eisenbahnnetze, fordern aber doch viele und auffallende Krümmungen der Linien, während die Bahnnetze der Flachländer die geradesten und regelmäßigsten Linien aufweisen. Vergleicht man das Eisenbahnnetz mit dem Wasserstraßennetz, so ergibt sich ein Zusammenhang insofern, als die großen Wasserstraßen gern auch von Eisenbahnlinien begleitet werden. Das hat seinen Grund darin, daß die Wasserstraßen die älteren Verkehrswege sind; sie sind es, die schon Jahrhunderte vor den Eisenbahnen Städte und Handelsplätze entstehen ließen, die dann wieder das Bedürfnis nach Eisenbahnverbindungen erzeugten. Auch boten die Flußtäler zumeist den günstigsten Boden zur Führung einer neuen Eisenbahnlinie. Alle reicher entwickelten Eisenbahnnetze zeigen eine größere Anzahl von Knotenpunkten. Durch diese Knotenpunkte sowie durch das Hervortreten der Hauptlinien, der Verdichtungen und der Lücken werden in allen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/67>, abgerufen am 24.11.2024.